Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0845-L/05
Zuwendung eines Wohnrechtes; freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. Mai 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer für die Zuwendung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes
durch PuMÖ (Stiefsohn bzw. Schwiegertochter) an den Berufungswerber
fest. Der diesbezüglich maßgebliche Vertragspunkt im
Kaufvertrag vom 4.4.2005, abgeschlossen zwischen PuMÖ als Erwerber und der
S Bank AG als Verkäuferin lautet: Zur Sicherung ihres weiteren
Lebensunterhaltes räumen nunmehr die Käufer PÖ und MÖ Herrn
MH, geb. 4.5.1930 und Frau HH, geb. 21.10.1947, beide wohnhaft in E,
unentgeltlich und auf Lebensdauer von Herrn MH und Frau HH das Wohnungsrecht im
Hause H-Str. ein.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Bei dem im Kaufvertrag festgelegten Wohnrecht handle es
sich nicht um eine Schenkung, sondern der Sohn und seine Gattin erhalten im
Gegenzug für das eingeräumte Wohnrecht die Erlöse aus dem Verkauf
der (uns gehörigen) Eigentumswohnung. Die genannte Wohnung sei noch nicht
verkauft, derzeit laufen Verkaufsverhandlungen. Das Finanzamt wies die
Berufung mit der Begründung ab, dass das Berufungsvorbringen in Widerspruch
zur vertraglich vereinbarten unentgeltlichen Einräumung des Wohnrechtes
stehe. Es erscheine wenig glaubhaft, dass entgegen der ausdrücklich
vereinbarten Unentgeltlichkeit ein sicher nicht unbeträchtliches Entgelt
bezahlt werden soll.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das
bisherige Berufungsvorbringen wiederholt. Außerdem wurden ein
Vermittlungsauftrag zum Verkauf einer Liegenschaft (Eigentumswohnung), datiert
mit 19.5.2005, sowie eine mit 4.4.2005 datierte Verpflichtungserklärung mit
nachstehendem Inhalt vorgelegt: Die S. BankAG hat Herrn Ö und Frau
Ö. auf dem Konto Nr. xx den zu erwartenden Erlös aus dem Verkauf
meiner/unserer Liegenschaft EZ xx, 2073/100000 Anteile, KG yy, ltd.
auf HH. bevorschusst. Ich/wir verpflichte/n mich/uns, den Erlös
umgehend nach Verkauf der oa. Liegenschaft und Erhalt auf das Konto Nr. xx,
lautend auf ÖPuM bei der S-Bank, zu überweisen (weiters enthält
diese Erklärung die Verpflichtung, die Liegenschaft ohne Zustimmung der
S.-Bank weder zu belasten noch zu veräußern).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Der Umstand, dass die unentgeltliche Einräumung eines Rechtes,
welches einen Vermögenswert darstellt, ist allgemein bekannt, und bedarf
keiner weiteren Begründung. Fraglich ist im vorliegenden Fall
allerdings, ob im Widerspruch zum oben zitierten Vertragspunkt Entgeltlichkeit
gegeben ist. Die Ehegattin des Berufungswerbers hat sich, wie aus den
vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ersichtlich ist, bereits am Tag des
Abschlusses des oa. Kaufvertrages verpflichtet, den Erlös aus der
Veräußerung einer Eigentumswohnung in einer bestimmten Weise zu
verwenden und diese Wohnung ohne Zustimmung des Kreditinstitutes weder zu
veräußern noch zu belasten. Außerdem hat sie in der Folge ein
mit diesem Kreditinstitut rechtlich verbundenes Unternehmen mit dem Verkauf
dieser Wohnung beauftragt. Weiters wurde erhoben, dass die genannte
Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 9.8.2005 veräußert und der
Verkaufserlös entsprechend der obigen Verpflichtung verwendet
wurde. Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund des
Berufungsvorbringens und der vorgelegten Beweismittel ist die
Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die vertraglich vereinbarte
Unentgeltlichkeit der Einräumung des Wohnrechtes nicht gegeben ist und
daher von einer freigebigen Zuwendung nicht auszugehen ist. Eine
Unentgeltlichkeit kann auch nicht daraus konstruiert werden, dass das
hingegebene Entgelt aus Geldmitteln der Ehegattin des Berufungswerbers stammt.
Weiters liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Entgeltlichkeit
erst im Nachhinein vereinbart worden wäre, sodass - im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - durch nachträgliche
Ereignisse oder Vereinbarungen die einmal entstandene Steuerschuld nicht mehr
beseitigt würde.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-L/05
- Stammnummer
- 19392
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF