…Schuldner sei. Allfällige Zahlungen vom Anlagebetrüger an den Anleger seien somit als Kapitalrückzahlung zu werten. Durch eine Gutschrift von "Zinsen" (allenfalls auch in den Büchern des Anlagebetrügers) könne hier auch kein Zufluss erfolgen. Eine durch Gutschrift entstandene Anlageforderung sei nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu bewerten. Forderungen…
…erwiesen, dass der Bf. über ihr ausdrückliches Verlangen im Juni und Juli 2007 sowie im Februar 2008 insgesamt tatsächlich ein Betrag von 16.000 Euro in bar ausbezahlt worden ist. Die Argumentation, es seien keine Zinsen ausbezahlt, sondern es sei bestenfalls das Kapital rückerstattet worden…
…um ATS 49.013,41. Zufluss von Kapitalerträgen: Der Bw hat im Jahr 1989 Wohnungen und einen OHG-Anteil an die in seinem Alleineigentum stehende Bw GmbH verkauft. Die Kaufpreise hierfür sind vom Bw gestundet worden. Für die Zeit der Stundung sind Zinsen vereinbart worden…
…sei. Die Qualifikation als steuerliches verdecktes Grundkapital wird von uns jedoch nicht angefochten, ebenso nicht die Versagung des Betriebsausgabencharakters der hierfür verrechneten Zinsen. Bestritten wird der steuerliche Zufluss der verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der nicht bezahlten Zinsen für das Jahr 2004 sowie 2005 und die Vorschreibung…
…dass der Bw. das von ihm erworbene Gebäude im Hinblick auf die laufende und zukünftige Nutzung renoviert und bei seinen immer wiederkehrenden Aufenthalten darin auch gewohnt hat. Demzufolge ist vom Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich auszugehen. 4. Zufluss von Zinsen im Berufungszeitraum: (a) Wie…
…Vielmehr ist die vom Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommene unrichtige Rückstellungsbildung (mit dem von ihm selbst angegebenen Ziel, die Zinsen nicht auszahlen zu müssen) der eigentlich vorzunehmenden Gutschrift am Verrechnungskonto gleichzuhalten und als Verfügung über die genannten Beträge anzusehen. Vorrang hat hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Andernfalls hätte…
…dass er von dieser Möglichkeit über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, vermag an der grundsätzlichen Verfügungsmöglichkeit und dem damit verbundenen Zufluss nichts zu ändern. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA Australien dürfen die vom Bf. in Australien erzielten Zinserträge in Österreich besteuert werden…
…mit der Hoffnung, die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt günstiger zurückkaufen zu können. Nach dem Rückkauf retourniert der Leerverkäufer die Aktien an denjenigen, von dem er sie überlassen bekommen hat. Hat der Leerverkäufer die Aktien günstiger zurückgekauft, als er sie zuvor verkauft hat, kann er…
…jährliche Ausstellung wertloser und noch dazu gefälschter Wechselprolongate könne keinen Zufluss von Zinsen bewirken. Die über eine Veranlagungsdauer von mehr als fünf Jahren einzige in 1993 geleistete Zahlung sei auf eine objektiv uneinbringliche Forderung erfolgt und daher als Kapitaltilgung und nicht als Zinsenzufluss zu werten…
…Infolge Zahlungsunfähigkeit des S. kann ab Juli 2007 steuerlich nicht mehr von einem Zufluss der "ausbezahlten" und sofort wiederveranlagten Zinsen ausgegangen werden. Die in der Liste der Ein- und Auszahlungen im Juli 2007 als ausgezahlt aufscheinenden Beträge (1.300,- € am 24.07.2007 und…
…dann tritt im Fall einer Auszahlung einer Lebensversicherungssumme (ausgenommen der Sonderfall eines sogenannten "Kurzläufers" im Sinn von § 27 Abs. 1 Z 6 EStG) keine Besteuerung der Kapitalertragsanteile ein. Werden allerdings die Gelder in einem Bankkonto angelegt, dann sind die anwachsenden Zinsen nach österreichischem Steuerrecht steuerpflichtig…
…Zinsen bestanden hat, unerheblich. Die gegenständlichen Zinsen in Höhe von 7.704,15 € (2008), 7.705,54 € (2009) und 6.391,65 € (2010) wurden daher zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. 4. Honorar von der C-GmbH Ein steuerlich beachtlicher Zufluss von…
…konnte nach Ablauf der Mindestlaufzeit von drei Monaten jederzeit rechtliche und wirtschaftliche Verfügungen über sein Konto treffen. Dies erfolgte in der Form des Stehenlassens der Zinserträge für eine Wiederveranlagung. Bis Mitte 2015 wurde seitens der KG Auszahlungsbegehren entsprochen. Mitte des Jahres 2015 stellte die KG…
…versprochenen Zinsen zurückzahlen zu können - ist für den Zufluss an die Bf unerheblich (s dazu auch BFG 18.3.2015, RV/7102151/2012). Selbst wenn man - wie die Bf behauptet - davon ausginge, dass für die Veranlagung solcher Beträge mit einem so hohen Zinssatz von 40…
…als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988 gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Auch wenn bei der von der Bw. gewollten (die Bw. gab zB…
…Nach der Maßgabe obiger Ausführungen ist im Beschwerdefall hinsichtlich der von der ***B*** GmbH und der ***A*** GmbH (im Folgenden als "die Gesellschaften" bezeichnet) zu Gunsten des Beschwerdeführers gebuchten Darlehenszinsen grundsätzlich von einem Zufluss dieser Zinsen im Zeitpunkt der Einbuchung der Gutschrift seitens der Gesellschaft…
…ist (abgesehen nur vom Erfordernis der mindestens 10-prozentigen Beteiligung). Ist der Vorgang auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts daher als steuerpflichtig zu werten (als steuerpflichtiger Zufluss von Zinsen) dann vermag das DBA-Recht ab 2003 daran nichts mehr zu ändern. Allerdings bestünde die Möglichkeit…
…der mindestens 10%igen Beteiligung). Ist der Vorgang auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts daher als steuerpflichtig zu werten (als steuerpflichtiger Zufluss von Zinsen) dann vermag das DBA-Recht ab 2003 daran nichts mehr zu ändern. Allerdings besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung…
…Zinsen" im Einzelnen angeführt ist. Überdies wird in der Selbstanzeige vom 17.5.2023 betreffend des Zuflusses von € 255,32 und zwar in der Beilage ./6 ebenfalls ein steuerpflichtiger Überschuss aus dem "Traden auf Krypto-Börsen" unterstellt. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen über diesen Zufluss…
…betreffend den Erwerb von EKC-Lettern und den Zufluss von Zinsen abgesprochen hat. Zu diesem Vorhalt nahm der Bw. mit Schriftsatz vom 6. März 2003 wie folgt Stellung. Darin bringt er seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof den Zufluss von Zinsen aus EKC-Lettern…