Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/02
Einkünfte aus einem Letter des European Kings Club
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-W/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Kapitaleinsatz übersteigende Zinsen aus einem Letter des EKC sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (EStG 1988, § 27 Abs. 1 Z 4). Bei Reinvestition der Zinsen gelten diese iSd § 19 EStG 1988 als zugeflossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mader, Fellmann & Co Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club (EKC) wurde festgestellt, dass die Bw. im November 1993 drei
sowie im Dezember 1993 51 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum
Stückpreis von ATS 9.800,00 erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich
der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten ATS 1.400,00 p.m. an die
Anlegerin zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung,
die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer
versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte.
Ursprünglich wurden im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit veranlagt. Das Einkommensteuerverfahren der Bw. für das Jahr
1994 wurde wiederaufgenommen, und mit Einkommensteuerbescheid wurden der Bw.
für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von ATS
306.600,00 zugerechnet.
Aufgrund
diesbezüglicher Ermittlungen führte die Bw. Folgendes
aus:
Zur
Einkommensteuererklärung 1994:
Die Bw. sei im Kalenderjahr
1994 als Dienstnehmerin der K GmbH beschäftigt gewesen. Neben ihren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien keine anderen
Einkünfte erzielt worden, sodass für das Kalenderjahr 1994 keine
Veranlagungspflicht gegeben gewesen sei. Es sei richtig, dass die Bw.
"Letter" vom EKC im Jahr 1994 erworben habe, sie habe aber bis heute
daraus keine Rückflüsse vereinnahmt. Wie aus den Medien bekannt sei,
sei über den EKC das Konkursverfahren eröffnet worden, sodass die Bw.
- wie viele andere offenbar betrogene Anleger - wenig Chance habe,
zumindest ihre Einlagen zurück zu erhalten.
Darüber hinaus handle es
sich offenbar um ein Veranlagungsmodell, welches vom Bundesministerium für
Finanzen (BMfF) - soferne es als Schneeballsystem zu qualifizieren sei
- als einkommensteuerfrei angesehen werde. Da die Bw. im Jahr 1994 und bis
heute keine Rückflüsse erhalten und darüber hinaus sogar
offensichtlich das eingezahlte Kapital verloren habe, bestünde im Jahr 1994
keine Einkommensteuerpflicht. Das BMfF habe zu einer Anfrage mitgeteilt, dass
eine Aussage zur steuerlichen Qualifikation von Erträgnissen aus der
Teilnahme an Gewinnspielen ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Spielregeln und
Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Das BMfF könne daher nur auf
Grund der einer Anfrage anzuschließenden Spielregeln bzw. einer genauen
Spielbeschreibung eine Stellungnahme abgeben. Das BMfF habe in einer
Anfragebeantwortung seine Auffassung bestätigt, wonach Gewinnspiele nach
dem "Schneeballsystem" bei den Mitspielern weder der Einkommen- noch
der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen würden (vgl. BMF, Recht
der Wirtschaft 1993/3, 93).
Einkommensteuerveranlagung
durch die Abgabenbehörde 1. Instanz:
Ursprünglich wurden im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit veranlagt. Das Einkommensteuerverfahren der Bw. für das Jahr
1994 wurde wiederaufgenommen, und mit Einkommensteuerbescheid wurden ihr
für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von ATS
306.600,00 zugerechnet.
Das Finanzamt
begründete diesen Einkommensteuerbescheid wie folgt:
Auf Grund der
durchgeführten Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen seien 1994
Einkünfte aus den "Lettern" des EKC i.H.v. S 306.600,00
festgestellt worden. Nach den durchgeführten Erhebungen seien
sämtliche Zahlungen bis einschließlich September 1994 an alle Anleger
ordnungsgemäß geleistet worden. Mangels Nachweis inwieweit
nach 9/94 noch Auszahlungen erfolgt seien, seien nur die bis September 1994
erzielten Einkünfte berücksichtigt worden. Die Behauptung der
Bw. keine Rückflüsse erhalten zu haben widerspreche den festgestellten
Tatsachen.
Zu den Ausführungen der
Bw., dass es sich um steuerfreie Einkünfte aus Glücksspiel handle,
bemerkte das Finanzamt, dass ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller
Glücksverträge die Hoffnung auf einen ungewissen Vorteil sei.
Entscheidend sei dabei aber nicht die Höhe bzw. das sonstige Ausmaß
des Vorteils, sondern der Eintritt. Ob das Erhoffte eintrete, hänge
entweder vom Zufall oder doch von Unabwägbarkeiten ab.
Die Formulierung der
Verträge mit dem EKC lasse klar erkennen, dass für die
Überlassung einer gewissen Kapitalsumme 12 monatlich gleichbleibende
Beträge auszuzahlen seien. Weiters sei auch noch eine
Garantieerklärung über die prompte und pünktliche Bezahlung aller
Geldsummen abgegeben worden. Es fehlten somit die typischen Merkmale
eines Glücksvertrages. In gegenständlichem Fall lägen
Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid erhob die Bw.
Berufung
und begründete sie wie
folgt:
Die Berufung richte sich gegen
den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v.
ATS 306.600,00. Die Bw. habe im Jahr 1994 vom EKC sogenannte
"Letter" erworben. Die Letter seien in Papierform ausgestellte
Schuldscheine (promissory notes), in denen dem Inhaber des Papiers der Anspruch
bestätigt werde, Auszahlungen in einem bestimmten Betrag ab einem
bestimmten Tag zu erhalten. Ein Letter sei zum Beispiel um S 9.800,00
erworben worden, wofür eine Rückzahlung in zwölf Monatsraten von
S 16.800,00 gewährt worden sei. Die Rückzahlungen, welche um mehr
als 71% die Darlehenshingabe überstiegen, stellten daher nicht mehr
geschäftsübliche Zinsen für die Geldhingabe dar, sondern auch
Gewinnanteile. Die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich hierbei um
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus bezogenen Zinsen handle, könne
nicht geteilt werden. Die Rückzahlung des "Darlehens" in
Höhe von rd. 171% des Nominalbetrages setze voraus, dass neue
"Mitspieler" Einzahlungen leisten würden und führe die
Gesamtperiode betrachtet daher in jedem Fall zu einem Verlust. Sofern nicht
ausreichend neue Geldgeber gefunden werden könnten oder sobald die
Tätigkeit beendet werde, trete insgesamt ein Verlust ein. Die Gestaltung
des Letterverkaufes sei daher insgesamt nicht geeignet Gewinne zu erzielen, und
es fehle somit die wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer
einkommensteuerpflichtigen Einkunftsart i.S.d. § 2 EStG in Verbindung
mit der LiebhabereiVO (BGBl 93/33).
Darüber hinaus müsse
in ihrem speziellen Fall Folgendes eingewendet werden:
Die Bw. habe
Rückflüsse i.H.v. S 306.600,00 nicht in der Weise bezogen, dass
sie wirtschaftlich darüber verfügen hätte können. Die in der
Bescheidbegründung angeführte "durchgeführte
Tatsachenfeststellung" könne sich daher nicht auf eine
Tatsachenfeststellung beziehen, welche die Bw. betreffe. Die Bw. habe jeweils
nur Gutschriftanzeigen erhalten, die Gutschriften seien von ihr
gutgläubig stehen gelassen worden.
Selbst wenn sich die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich um Einkünfte aus
Kapitalvermögen handeln sollte, im Rechtswege bestätigen würde,
fehle bei ihr die Voraussetzung des Zuflusses, denn die bloße Gutschrift
in den Büchern des Schuldners, ohne dass gleichzeitig eine
Auszahlungsverfügung und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht
entstehe, begründe noch keinen Zufluss.
Die Bw. legte einige Aufstellungen bzw. Unterlagen
vor:
Der EKC gab in einem
Schreiben seinen Anlegern Folgendes bekannt: Sicher hätten die Anleger
inzwischen das Angebot einer vorzeitigen Rückzahlung des eingesetzten
Kapitales erhalten.
Trotz der zur Zeit sehr
großen Schwierigkeiten durch diverse behördliche
Verfolgungshandlungen sowie durch die in den Medien durchgeführte
Vernichtungskampagne hätten sich positive Entwicklungen ergeben. Dank des
Verständnisses und der Unterstützung und Mithilfe vieler Mandanten
werde es in ca. 2 Monaten wieder möglich sein, einer geregelten
Geschäftstätigkeit nachgehen zu können, so dass dann auch die
Auszahlungen wieder ordnungsgemäß laufen könnten. Für die
Dezemberauszahlung 94 sei der Abrisscoupon zu verwenden.
Die Aufstellung über die Auszahlung Dezember 1994
(für die Bw.) wurde von der Bw. vorgelegt:
|
Letter
Nr.:
|
Betrag in
ATS
|
Auszahlung
|
59872
|
4200
|
12. und letzte
Auszahlung
|
74852
|
71400
|
11
|
95341
|
9800
|
09
|
95340
|
1400
|
09
|
113275
|
11200
|
08
|
116272
|
140000
|
08
|
132900
|
12600
|
07
|
148012
|
15400
|
06
|
176380
|
15400
|
05
|
188046
|
19600
|
04
|
214872
|
19600
|
03
|
252487
|
22400
|
02
|
278634
|
44800
|
01
Analog dazu zeigt die Aufstellung der Auszahlung November
1994 folgendes Bild (nur auszugsweise hinsichtlich der
streitgegenständlichen Letter):
|
Letter
Nr.:
|
Betrag in
ATS
|
Auszahlung
|
59872
|
4200
|
11.
Auszahlung
|
74852
|
71400
|
10
|
|
|
Darüber hinaus verlangte das Finanzamt im Zuge eines
Vorhaltsverfahrens
dieVorlage der
Gutschriftanzeigen sowie die Angabe der Ihre Beweggründe für das
"gutgläubige Stehenlassen" der - doch nicht gerade
geringen - gutgeschriebenen Beträge.
Die Bw. führte daraufhin Folgendes aus:
Für das
"gutgläubige Stehenlassen" habe es folgende Beweggründe
gegeben:
Der für den Verkauf der
EKC Letter zuständige Betreuer sei der Bw. persönlich bekannt gewesen.
Auch prominente Persönlichkeiten hätten namhafte Beträge
gezeichnet. Darüber hinaus sei in einer großen TV-Show gezeigt
worden, wie auch einem bedeutenden Staatspräsidenten Letter übergeben
worden seien.
Durch die Vorlage des
Schreibens der Österreichischen Finanzverwaltung, dass es sich beim EKC um
ein steuerfreies Schneeballsystem handle oder handeln könnte, sei auf jeden
Fall der Eindruck erweckt worden, dass es sich hierbei um ein seriöses,
behördlich bekanntes und rechtlich begutachtetes Unternehmen
handle.
Aus den vorgelegten Gutschriftanzeigen Dezember 1994 und
Jänner 1995 sei ersichtlich, dass die Auszahlungsguthaben jeweils zu
Nachzeichnungen verwendet worden seien, und dass diese Vorgangsweise automatisch
vorgenommen worden sei, soferne in einer bestimmten Frist keine anderslautende
Anweisung gegeben worden sei. Die Bw. habe bereits im Jahr 1994 Anweisung zur
Auszahlung gegeben, die Anweisung sei jedoch mit der Begründung nie
durchgeführt worden, dass hierfür ein Konto bei der F eingerichtet
werde.
Es sei jedoch weder zu der
Eröffnung eines Bankkontos gekommen, noch sei die Auszahlung
durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu seien laufend neue Gutschriften
über wieder veranlagte Beträge erfolgt und diesbezügliche
Anzeigen übermittelt worden. Da über diese Beträge keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht entstanden sei, sei es zu keinem Zufluss
und daher schon aus diesem Grund zu keiner steuerpflichtigen Einnahme
gekommen.
Nach
Ergehen des VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094, 0095, 25.11.2002, übermittelte
die Bw. nachfolgende Berufungsergänzung bzw. Ergänzung zur o.a.
Vorhaltsbeantwortung:
Die Bw. legte einen Artikel aus der Presse vom C über
die Entscheidung der Finanzlandesdirektion D vom A, GZ B, vor. Diese
Entscheidung beinhalte einerseits, dass bei der Veranlagung beim EKC keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würden, andererseits,
dass bei bloß vorgetäuschten Gutschriften, die sofort für
weitere wertlose Anteile verwendet worden seien, keine Verfügung mit der
Folge eines Zinsenzuflusses erblickt werden könne. Die Aussage über
die Einkunftsart sei vom Verwaltungsgerichtshof durch die Entscheidung
97/14/0094 und 0095 vom 25.11.2002 zwar nicht bestätigt worden, jedoch sei
am Leistungsfähigkeitsprinzip festgehalten worden, da der VwGH
ausdrücklich ausführe:
"Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital
iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel
ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit.
dar."
Der Verwaltungsgerichtshof treffe durch seine Wortwahl nach
Ansicht der Bw. ausdrücklich eine Differenzierung zu "gutgeschriebenen"
Beträgen. Diese Ansicht finde sich auch in der einschlägigen
bisherigen Literatur ("Doralt, Tz 20 zu § 19,
Herrmann/Heuer/Raupach, Tz 46, 50, 51 und 56 d EStG).
Die Bw. sei bemüht, aus den Unterlagen -
soweit vorhanden - nachzuweisen, dass an Sie 1994 keine Auszahlungen
erfolgt seien.
Dies werde insbesondere dadurch glaubhaft, dass infolge des
bereits laufenden Insolvenzverfahrens, der Anzeige wegen Geldwäscherei
gemäß
§ 41 BWG des EKC und der Anzeigen wegen
betrügerischer Vorgangsweise die Zahlungen nicht mehr erfolgen würden
und deshalb grundsätzlich auch die finanzamtlichen Ermittlungen davon
ausgehen würden, dass zumindest ab 9/1994 keine Auszahlungen erfolgt
seien.
Da die Bw. ihren Betreuer E persönlich gut kennen
würde, habe sie ihm besonders vertraut. Die Bw.
habe keine Veranlassung gesehen, sich die
ausgewiesenen Guthaben auszahlen zu lassen. Da sie an eine
längerfristige Anlage für eine Wohnung eines Ihrer Kinder gedacht habe
und daher an einer Auszahlung nicht unmittelbar interessiert gewesen sei, sei
ihr die Verwendung für neue Letter lieber gewesen. Darüber hinaus habe
die Bw. der Ankündigung ihres Betreuers, dass sie bald Ihr Guthaben in Form
eines "Bankauszuges" bei der F nachgewiesen bekäme, geglaubt.
Es sei aktenkundig, dass die Anlage der Gelder für die
Anleger bei der F nicht erfolgt sei, sodass keine Verfügungsmacht
über das Geld entstanden sei.
Die Bw. ersuchte ursprünglich um Akteneinsicht bzw.
Darlegung, welche Unterlagen für die Ermittlung der ausbezahlten Zinsen und
somit für den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde
lagen. Da jedoch anschließend die Bw. selbst grundsätzlich die
Beträge bzw. Grundlagen für die Berechnung übermittelt hat, und
überdies wie u.a. das Finanzamt von unrichtigen Beträgen (aufgrund
eines falschen Rechenvorganges) ausgegangen ist, war die diesbezügliche
Akteneinsicht aus ökonomischen Gründen nicht erforderlich. Angemerkt
wird, dass die von der Bw. übermittelten Grundlagen etwa hinsichtlich der
im November und Dezember 1993 erworbenen Letter mit der Aktenlage
übereinstimmen.
Weiters ersuchte die Bw. um Berücksichtigung ihrer
besonderen Umstände.
Sie übermittelte 2
Kontoauszüge, aus denen ersichtlich sei, dass sie im Kalenderjahr 1994
keine steuerpflichtigen Zinsen ausbezahlt bekommen habe.
Aus der 1. Aufstellung
die Ihr von ihrem Betreuer überreicht worden sei, ergebe sich, dass die
Ankäufe am 23.11.1993 mit 3 Lettern begonnen hätten, sodann seien
Zukäufe am 29.12.1993 mit 51 Lettern erfolgt.
Der 2. Kontoauszug
enthalte den Guthabenstand per 12/94 in Höhe von ATS
551.600,00
Davon seien
nachgezeichnet, daher nicht ausbezahlt worden -529.200,00
Restbetrag der
auszubezahlen gewesen wäre 2.400,00
zuzüglich
Auszahlungsguthaben Jänner 1995 410.200,00
Auszahlungsguthaben per
Jänner 1995 432.600,00
Weiters wurde ein
Schreiben des EKC die Januarauszahlung 1995 den EKC betreffend übermittelt,
in dem ausgeführt wird, dass der Abrisscoupon hinsichtlich der Auszahlung
bis spätestens 20.01.1995 dem Betreuer abzugeben sei. Sollte bis dahin
keine besondere Anweisung einlangen, würde das Guthaben automatisch
gutgeschrieben und auf den nächsten Monat übertragen
werden.
Zu diesem Zeitpunkt könne es sich nach Ansicht der Bw.
nur um Rückzahlungsguthaben für Darlehensforderungen und noch nicht um
Zinsen handeln.
Unter Beachtung des VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094
ergäbe sich laut Bw. aus 2 Gründen kein Zufluss aus Einkünften
aus Kapitalvermögen:
1. Die bloßen Gutschriftsanzeigen würden keinen
Zufluss im Sinne des § 19 EStG darstellen, wenn die Auszahlung der
Erträge infolge Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit oder gar aus
nachweislich betrügerischer Absicht wie in diesem Fall unterblieben seien.
Ohne Verfügungsmacht über den Auszahlungsbetrag (keine Einzahlung auf
ein ihr gehöriges Bankkonto) entstünde kein Zufluss und damit auch
keine Einkommensverwendung (EStR RZ 4601, 4604).
Die Gutschriften der zur Rückzahlung vorgesehenen
Raten fielen bereits in den Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit des EKC. Auch
wenn die Bw. die Auszahlung verlangt hätte, hätte sie diese infolge
der betrügerischen Vorgangsweise des EKC nicht erhalten.
2) Aufgrund der Vereinbarung sei mit den ersten 7 Raten
zunächst die Kapitaltilgung erfolgt, erst der Zufluss der 8. Rate
könne Zinsenzufluss darstellen.
Die Bw. könne daher z.B. für die im Dezember 1993
erworbenen 51 Lettern frühestens mit August 1994 Zinsenzuflüsse in
Höhe von ATS 51X1400 = 71.400 erhalten haben. Die im Bescheid
angesetzten Werte von ATS 306.000,00 könnten demgemäss nicht
stimmen.
Im u.a. VwGH-Erkenntnis werde angeführt, dass der
Prüfer die tatsächlich (und offenbar von den Beschwerdeführern
nicht bestrittenen) ausbezahlten Beträge im Jahr 1994 ermittelt habe, die
aus den zwischen August bis Dezember 1993 erworbenen Lettern auch
tatsächlich rückgeflossen seien, wobei diese Vorgangsweise vom VwGH
bestätigt worden sei. Die Bw. stellte den Antrag, die Berufung im Sinne des
VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094 vom 25.11.2002 zu erledigen, und weiters aufgrund
der Tatsache, dass in ihrem Fall keine Zinsen ausbezahlt worden seien, und die
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ATS 0,00
anzusetzen.
Folgende Aufstellung über die Letter der Bw. wurde
vorgelegt:
|
Letter
Nr.
|
Antragsdat.
|
|
|
|
Menge
|
G-AB
|
59872
|
23.11.1993
|
|
|
|
3
|
01.01.1994
|
74852
|
29.12.1993
|
|
|
|
51
|
01.02.1994
|
95340
|
12.02.1994
|
|
|
|
1
|
01.04.1994
|
95341
|
12.02.1994
|
|
|
|
7
|
01.04.1994
|
113275
|
10.03.1994
|
|
|
|
8
|
01.05.1994
|
116272
|
23.03.1994
|
|
|
|
100
|
01.05.1994
|
132900
|
18.04.1994
|
|
|
|
9
|
01.08.1994
|
148012
|
12.08.1994
|
|
|
|
11
|
01.07.1994
|
176380
|
29.08.1994
|
|
|
|
11
|
01.08.1994
|
188048
|
17.07.1994
|
|
|
|
14
|
01.09.1994
|
214872
|
13.08.1994
|
|
|
|
14
|
01.10.1994
|
252487
|
14.08.1994
|
|
|
|
16
|
01.11.1994
|
278834
|
20.10.1994
|
|
|
|
32
|
01.12.1994
Über
die Berufung wurde erwogen:
Angemerkt wird, dass ein Rechtsanspruch der Partei auf
mündliche Berufungsverhandlung nur dann besteht, wenn sie rechtzeitig,
somit in der Berufung oder im Vorlageantrag, beantragt wurde (Ritz, 2. Auflage,
BAO-Kommentar, § 284 Tz 1). Kein Rechtsanspruch besteht daher zB, wenn die
Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben (auch dann nicht, wenn dieses Schreiben innerhalb der
Berufungsfrist eingebracht worden wäre) oder in einer Eingabe, die die in
der Berufung fehlende Begründung nachreicht, beantragt wurde. Dies gilt
auch dann, wenn keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird, und demzufolge
kein Vorlageantrag möglich ist, in dem die Partei den Antrag auf
mündliche Verhandlung stellen könnte. In gegenständlichem Fall
hat die Bw. somit keinen
Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung, da der Antrag auf
mündliche Verhandlung erst im Zuge des Vorhaltsverfahrens (im Rahmen der
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung am 16. 3. 1999; die Berufung wurde am
29.10.1997 eingebracht) hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bis zur
Erledigung der beim VwGH anhängigen Verfahren hinsichtlich Y, somit also
nicht rechtzeitig (d.h. nicht in der
Berufung, wie dies vom Gesetzgeber gefordert wird), eingebracht
wurde.
Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial, das auf Grund
finanzbehördlicher Ermittlungen beim European Kings Club (EKC) gewonnen
wurde, stellte das Finanzamt fest, dass die Bw. ab November 1993 eine
größere Anzahl sog. Letter zum Stückpreis von S 9.800,00
erworben hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC, beginnend
innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen
Zeitraum von zwölf Monaten ATS 1.400,00 p.m. an den Anleger zu
bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen
fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund 71% führen sollte.
Den Anlegern wurde vom EKC die Möglichkeit
eingeräumt, die Rückzahlungsbeträge in neue Letter zu
reinvestieren. Der EKC leistete die zugesagten Auszahlungen tatsächlich bis
einschließlich September 1994 vollständig, ab Oktober nicht mehr in
allen Fällen und ab März 1995 überhaupt nicht mehr. Ab diesem
Zeitpunkt bestand für die Anleger faktisch nur mehr die Möglichkeit
der Reinvestition der ihnen zustehenden Zahlungen oder der Einforderung
derselben im Klagsweg.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988
zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu
den außerbetrieblichen Einkunftsarten und umfassen die Früchte aus
der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur
die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der
Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen und auch der
gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich
unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort
zitierte Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei
handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg
u.a., aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094,
97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zeichnung
von EKC-Lettern Folgendes fest:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
leg. cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die
der Bw. über ihren Kapitaleinsatz hinaus zugeflossenen (dies gilt auch
für gutgeschriebene oder in neue Letter reinvestierte Beträge)
Geldbeträge steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
darstellen.
Der Kapitaleinsatz ergibt sich aus den Anschaffungskosten
der Letter. Der Begriff der Anschaffungskosten ist im Einkommensteuergesetz
nicht definiert. Nach § 203 Abs. 2 HGB gehören zu den
Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben. Diese handelsrechtliche Definition ist
auch für die steuerliche Gewinnermittlung - sowohl im betrieblichen als
auch im außerbetrieblichen Bereich (u. a. bei Einkünften aus
Kapitalvermögen) - maßgeblich. Für den Erwerb eines Letters
hatte die Bw. Anschaffungskosten in Höhe von S 9.800,00 aufzuwenden. Dies
ergibt sich eindeutig aus dem Letterantrag, wonach für die Zeichnung eines
Letters die Gesamtsumme von S 9.800,00 zu zahlen war. Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt,
ist der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich, das bedeutet,
dass der gänzlich oder teilweise nicht zurückgezahlte Kaufpreis
weiterer Letter nicht von den steuerpflichtigen Zinsen abgezogen werden kann.
Weiters ist festzuhalten, dass kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere
Letter zu erwerben. Es stand also grundsätzlich jedem Anleger frei, sich
die erzielten Erträge auszahlen zu lassen und nicht in zusätzliche
Papiere zu reinvestieren. Dies ist laut umfangreichen Ermittlungen der
Finanzverwaltung in jedem Fall bis einschließlich September 1994 der Fall
gewesen.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit verbundenen
Zuflussproblematik ist auszuführen, dass Einnahmen bei einem
Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten,
wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Hat nun
die Bw. die aus dem einzelnen Letter erwirtschafteten Zinsen in der Folge zur
Finanzierung weiterer Letter verwendet, so hat sie über den Kapitalertrag
verfügt und er ist ihr im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen. Die
Wiederveranlagung stellt eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.
Ein späterer Verlust des investierten Kapitals ist dabei unbeachtlich.
Ein steuerpflichtiger Zinsenzufluss wird jedenfalls
für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in welchem die Bw. die
tatsächliche Möglichkeit hatte, zwischen einer Barauszahlung und einer
Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu wählen. Diese
Möglichkeit bestand für alle Letter-Inhaber jedenfalls bis
einschließlich September 1994, wie bereits o. a. wurde. Ab Oktober 1994
konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig
nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr
wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden
kann.
Im gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass
die Bw. lediglich in den Monaten August und September 1994 über den
Kapitaleinsatz hinausgehende Erträge erzielt hat.
Es stellt grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit der
Beweiswürdigung das, wenn die Behörde bei widersprüchlichen
Angaben der ursprünglichen Aussage mehr Bedeutung beimisst als
späteren davon abweichenden Angaben (VwGH 90/14/0189, 1.10.1991; ÖStZB
1992, 257).
Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass das
ursprünglich genannte gutgläubige Stehenlassen den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. Dies wurde auch damit bekräftigt, dass die Bw. in
einer späteren Eingabe beim UFS bestätigt, dass die Bw. an eine
längerfristige Anlage für eine Wohnung eines ihrer Kinder dachte, und
daher an einer Auszahlung nicht unmittelbar interessiert gewesen sei, weshalb
ihr die Verwendung für neue Letter lieber gewesen sei.
Wie bereits o.a. kam der EKC erst im Oktober 1994 in
Zahlungsschwierigkeiten, weshalb auch ab Oktober 1994 keine Zinserträge von
Seiten des UFS angesetzt werden. Auch aus der Bescheidbegründung des
Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer 1994 geht hervor, dass
grundsätzlich nur Einkünfte bis September 1994 berücksichtigt
worden seien.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die
ursprünglich vom Finanzamt aufgrund eines fehlerhaften Berechnungsvorganges
zu hoch hinzugerechnet wurden, betragen richtig ATS 79.800,00:
|
Letterkauf
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Anzahl
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Auszahlungsmonate für Kapital
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Auszahlungsmonate für Zinsen
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Einkünfte
aus Kapitalvermögen
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23. Nov.. 1994
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3
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Jan.94 - Juli1994
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Aug. - Sep. 1994
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S
8.400,00 (3 Letter à ATS 1.400,00 für 2
Monate)
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29. Dez. 1993
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51
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Feb. - Aug. 1994
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Sept. 1994
|
S
71.400,00
(51 Letter à ATS 1.400,00 für 1
Monat)
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in
Summe
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ATS
79.800,00
Dies ergibt sich auch aus der von der Bw. vorgelegten
Aufstellung über die Auszahlung November 1994:
Letter Nr. 59872 ATS 4.200,00 (3 Letter), 11. Auszahlung,
daher 8. Auszahlung im August 1994
Letter Nr. 74852 ATS 71.400,00 (51 Letter), 10. Auszahlung,
daher 8. Auszahlung im September 1994
Aus dieser Aufstellung geht auch hervor dass ATS 4.200,00
(also ATS 1.400,00/Letter für 3 letter) und ATS 71.400,00 (also ATS
1.400,00/Letter für 51 Letter) im November 1994 zur Auszahlung gelangen
sollten.
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094,
97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder
die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Beträge (in der Regel
ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals
(Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die der Bw. im August und im
September 1994 zugeflossenen (auch reinvestierte Beträge gelten iSd §
19 EStG 1988 als zugeflossen, wie unten ausgeführt wird) Beträge
(Zinsen für die im November und Dezember 1993 gezeichneten Letter)
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des
eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann ein eventuell nicht
rückgezahlter Teil des Kaufpreises von erworbenen Lettern nicht abgezogen
werden.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in große
Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich
zahlungsunfähig. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten Letter
kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.
Daher stellen lediglich die Zinsen bis September 1994
Einkünfte der Bw. aus Kapitalvermögen dar.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit
zusammenhängenden Zuflussproblematik ist festzustellen, dass Einnahmen beim
Steuerpflichtigen dann als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988 gelten,
wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die
Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im
Zeitpunkt der Umwandlung. Auch wenn bei der von der Bw. gewollten (die Bw. gab
zB. an, dass sie wegen einer geplanten Investition in eine Wohnung für ein
Kind an keiner Auszahlung interessiert war (Eingabe beim UFS)) Verwendung eines
Betrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies nichts am Zufluss.
Das Gleiche gilt ebenso für das ursprünglich von der Bw. behauptete
gutgläubige Stehenlassen und das damit iZ stehende Akzeptieren der
neuerlichen Investition. Geht bei Verwenden eines Betrages dieser in der Folge
verloren, ändert dies nichts am Zufluss (vgl.Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4,21 und 26 und die dort zit.Judikatur).
Dem Argument des letztlich erlittenen Verlustes ist auch zu
entgegnen, dass laut Vertragslage kein Letterkäufer verpflichtet war,
weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in zusätzliche Letter
stellt jedenfalls solange eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
dar, als Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorliegt, was jedenfalls bis
September 1994 der Fall ist.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals ist steuerlich
unbeachtlich.
Die weiteren eingebrachten Einwendungen (Umstände, die
zur Zeichnung der Letter führten, usw) vermögen nach Auffassung der
entscheidenden Behörde nichts an der Qualifizierung der erzielten
Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen zu ändern und konnten
daher für die Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden.
Angemerkt wird, dass gegenüber der Eingabe der Bw.
beim UFS vom 17.6.2003 eine Anpassung zugunsten der Bw. erfolgt, zumal für
die 51 im Dezember 1993 erworbenen Letter Zinserträge erst ab September
1994 (und nicht bereits ab August 1994) anfielen. Für diese im Dezember
erworbenen Letter erfolgte die erste Gutschrift erst im Februar 1994,
nämlich im übernächsten Monat ab dem jeweiligen Letterkauf, wie
dies allgemein üblich war bei der Abwicklung der Gutschriften bzw.
Zahlungen. Somit betrafen die Zahlungen Februar 1994 bis August 1994 (für 7
Monate) hinsichtlich dieser Letter Kapitaltilgung.
Weiters wird bemerkt, dass aus dem Hinweis der Bw. auf
Richtlinien, eventuelle Einzelauskünfte udgl. und auch auf eine
Einzelentscheidung einer Finanzlandesdirektion schon allein aus dem Grund nichts
gewonnen werden kann, da der UFS wie auch die anderen Verwaltungsbehörden
aufgrund des Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden ist.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/02
- Stammnummer
- 7513
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF