RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0243-L/03

Zufluss von Zinsen aufgrund einer unbaren Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bei inländischem Wohnsitz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/03vom 31.07.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(die Fälligkeit der Zinsen) mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode anzusetzen. Diesfalls liegt eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung vor, wie dies auch der Betriebsprüfer bereits erkannt hat. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich der Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Höhe und Zeitpunkt der Zinsverpflichtung sind im vorliegenden Fall aber bekannt. Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag schon entstanden, muss eine Verbindlichkeit (und keine Rückstellung) ausgewiesen werden. Bei richtiger Verbuchung hätten die Zinsen über das Verrechnungskonto am Ende der jeweiligen Rechnungsperiode abgerechnet werden müssen. In diesem Fall wäre der Gesellschafter auch berechtigt gewesen, sich die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Die vom Bw. vorgenommene unrichtige Verbuchung hindert in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Annahme einer behebbaren Zinsgutschrift nicht. Vielmehr ist die vom Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommene unrichtige Rückstellungsbildung (mit dem von ihm selbst angegebenen Ziel, die Zinsen nicht auszahlen zu müssen) der eigentlich vorzunehmenden Gutschrift am Verrechnungskonto gleichzuhalten und als Verfügung über die genannten Beträge anzusehen. Vorrang hat hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Andernfalls hätte es nämlich der Mehrheitsgesellschafter, der gleichzeitig auch Gläubiger dieser GmbH ist, in der Hand, Jahr für Jahr den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die Beträge selbst versteuern zu müssen. Ein fremder Gläubiger würde aber in der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die zustehenden Beträge bestehen (siehe dazu auch VwGH 30.11.1993, 93/14/0155, zu nicht ausbezahlten Geschäftsführergehältern). Das vom Bw. angeführte Zitat in den Einkommensteuerrichtlinien (Ziffer 4603) betreffend Gutschriften in den Büchern des Gläubigers (mit Anführung eines Judikates zur Behandlung von Betriebseinnahmen im Rahmen einer Überschussrechnung), trifft den gegenständlichen Sachverhalt (Gutschrift am Verrechnungskonto des Mehrheitsgesellschafters) in keiner Weise und kann daher der Rechtsansicht des Bw. nicht zum Durchbruch verhelfen. Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.   Linz, 31. Juli 2003

Normen und Schlagworte

Mündliche Verhandlungunbare EntnahmeZinsenZuflussWohnsitz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0243-L/03
Stammnummer
5932
Gültig
31.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF