Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0243-L/03
Zufluss von Zinsen aufgrund einer unbaren Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bei inländischem Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/03vom 31.07.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(die Fälligkeit der Zinsen) mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode
anzusetzen. Diesfalls liegt eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung
vor, wie dies auch der Betriebsprüfer bereits erkannt hat.
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am
Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich der Höhe
oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Höhe und Zeitpunkt der
Zinsverpflichtung sind im vorliegenden Fall aber bekannt. Ist eine Verpflichtung
am Bilanzstichtag schon entstanden, muss eine Verbindlichkeit (und keine
Rückstellung) ausgewiesen werden. Bei richtiger Verbuchung hätten die
Zinsen über das Verrechnungskonto am Ende der jeweiligen Rechnungsperiode
abgerechnet werden müssen. In diesem Fall wäre der Gesellschafter auch
berechtigt gewesen, sich die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Die vom
Bw. vorgenommene unrichtige Verbuchung hindert in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Annahme einer behebbaren Zinsgutschrift nicht. Vielmehr
ist die vom Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommene unrichtige
Rückstellungsbildung (mit dem von ihm selbst angegebenen Ziel, die Zinsen
nicht auszahlen zu müssen) der eigentlich vorzunehmenden Gutschrift am
Verrechnungskonto gleichzuhalten und als Verfügung über die genannten
Beträge anzusehen.
Vorrang hat hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Andernfalls hätte es nämlich der Mehrheitsgesellschafter, der
gleichzeitig auch Gläubiger dieser GmbH ist, in der Hand, Jahr für
Jahr den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die Beträge selbst
versteuern zu müssen. Ein fremder Gläubiger würde aber in der
Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
über die zustehenden Beträge bestehen (siehe dazu auch
VwGH 30.11.1993, 93/14/0155, zu nicht ausbezahlten
Geschäftsführergehältern). Das vom Bw. angeführte Zitat in
den Einkommensteuerrichtlinien (Ziffer 4603) betreffend Gutschriften in den
Büchern des Gläubigers (mit Anführung eines Judikates zur
Behandlung von Betriebseinnahmen im Rahmen einer Überschussrechnung),
trifft den gegenständlichen Sachverhalt (Gutschrift am Verrechnungskonto
des Mehrheitsgesellschafters) in keiner Weise und kann daher der Rechtsansicht
des Bw. nicht zum Durchbruch verhelfen.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-L/03
- Stammnummer
- 5932
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF