Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0243-L/03
Zufluss von Zinsen aufgrund einer unbaren Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bei inländischem Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/03vom 31.07.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die aus einer unbaren Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG auf Rückstellung gebuchten Zinsen aus einer Entnahmeverbindlichkeit sind als zugeflossen zu betrachten, wenn der Gläubiger zu 100% Gesellschafter/Geschäftsführer der Schuldner-GmbH ist, die Firma weder zahlungsunfähig, noch überschuldet ist und einer Auszahlung der Zinsen keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ernst Schietz Steuerberatung OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Beim Berufungswerber wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Der Prüfer stellte dabei folgendes fest (Niederschrift
der Betriebsprüfung vom 2. Oktober 2002):
Wohnsitz in Österreich: Herr Karl Z. habe seinen
polizeilichen Wohnsitz in L. mit 2. Februar 1999 abgemeldet und
bekanntgegeben, er verlege seinen Wohnsitz von Österreich nach Monaco. Mit
Kaufvertrag vom 18. Oktober 1999 habe er das bis dahin als
Bestandnehmer genutzte Grundstück P. 1 erworben. Das darauf befindliche
Gebäude sei während der Zeit des Bestandverhältnisses saniert
worden und werde auch nach dem Erwerb sukzessive repariert und für
Wohnzwecke adaptiert. So seien beispielsweise Fenster und Türen erneuert,
Böden neu verlegt und Küche, Bad und Zentralheizung installiert
worden. Laut Hrn. Z. sei mit diesen Arbeiten bereits 1992 (mit Beginn des
Mietverhältnisses) begonnen worden. Das Gebäude befinde sich von der
Lage her ähnlich einer Ritterburg auf einem bewaldeten Felsausläufer
und sei von den untenliegenden Straßen und Gehwegen kaum erkennbar. Auf
einem schmalen relativ steil ansteigenden Waldweg könne man jedoch die
Toreinfahrt zumindest mit einem Geländewagen erreichen. Laut den amtlichen
Wahrnehmungen des Gendarmeriepostens sei Herr Z. auch nach dem
2. Februar 1999 im Zuständigkeitsbereich gesehen worden, wobei
sich die Aufmerksamkeit der Exekutive aus dem von Herrn Z. gefahrenen PKW der
Marke Range Rover mit monegassischem Kennzeichen erkläre (Beilage 1). Der
Verwalter des Forstreviers in P., in dessen Gebiet sich das genannte
Grundstück P. 1 befinde, habe bestätigt, Hrn. Z. bzw. dessen
abgestelltes Auto innerhalb der letzten Jahre mehrmals gesehen zu haben (Beilage
2).
Mit Gründung der Ludwig Z. GmbH im Dezember 1998
habe Herr Z. die Funktion des Geschäftsführers übernommen und
übe diese Funktion bis dato aus. Auch würden
Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft für Hrn. Z. einbezahlt. Im September 1999 sei vom Steuerberater
dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass der PKW Bentley nicht in das
Betriebsvermögen aufzunehmen sei. Dafür solle der PKW-Aufwand mit
einer Basis von 18.000 Kilometer pro Jahr pauschaliert werden. Die relativ hohe
Kilometerleistung sei damit begründet worden, dass Herr Z. auch Kunden in
Wien und Italien zu besuchen habe. Diese vom Finanzamt akzeptierte Vorgangsweise
sei auch von der Nachfolgegesellschaft übernommen und bis zum
Jahresabschluss 2001 beibehalten worden. Daraus könne zwingend abgeleitet
werden, dass Herr Z. eine bestimmte Zeit in L. anwesend gewesen sein musste.
Laut niederschriftlicher Aussage eines Arbeitnehmers der Ludwig Z. GmbH sei Herr
Z. im Zeitraum 1999 bis 2001 in unterschiedlichen Zeitabständen am
Firmensitz in L. erschienen (Beilage 3). Laut niederschriftlicher Aussage eines
technischen Angestellten des Kraftwerkes P. sei Herr Z. bzw. dessen geparktes
Auto in unregelmäßigen Zeitabständen gesehen worden (Beilage 4).
Rechtliche Würdigung und steuerliche Folgen: Im
Sinne des § 26 Abs. 1 BAO besitze jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine
Wohnung innehabe unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Im Gebäude P. würden
sich aufgrund der angeführten Ausgestaltung Räume befinden, die der
Inhaber ohne wesentliche Änderungen jederzeit benutzen könne und die
ihm nach Größe und Ausstattung ein seinen Lebensverhältnissen
entsprechendes Heim bieten würden, sodass eine Wohnung vorliege.
Das "Beibehalten" und "Benutzen"
sei mit dem tatsächlichen Benutzen der Wohnung (zumindest mit einer
gewissen Regelmäßigkeit) gegeben. Darauf lasse die in verschiedenen
Zeitabständen und von verschiedenen Personen beobachtete körperliche
Anwesenheit des Hrn. Z. in P. und L. schließen, ebenso wie die behaupteten
Dienstreisen mit dem PKW Bentley. Auch die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeträge in Österreich lasse erkennen, dass
weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibe.
Somit sei davon auszugehen, dass Herr Z. einen Wohnsitz im Sinne des § 26
BAO in Österreich auch nach seiner Wohnsitzverlegung nach Monaco
beibehalten habe. An das Bestehen des inländischen Wohnsitzes sei die
unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft. Grundsätzlich sei somit das
Welteinkommen des Hrn. Z. in Österreich steuerpflichtig.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Im Zuge einer
Umgründung nach Art 3 UmgrStG sei im Sinne des
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG eine unbare Entnahme bei der Ludwig
Z. GmbH als Verbindlichkeit eingestellt worden (nachdem das protokollierte
Einzelunternehmen Z. rückwirkend mit 1. April 1998 in die neu
gegründete GmbH eingebracht worden sei). Für diese
Entnahmeverbindlichkeit sei zwischen der GmbH und dem Gläubiger Z. eine
4%ige Verzinsung per anno vereinbart und 1999 bis 2001 vorgenommen worden. Die
jährlich anfallenden über Aufwand verbuchten Zinsen seien nicht auf
das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers Z. gebucht
worden, sondern man habe diese Beträge einer Rückstellung
zugeführt. Diese sei bis zum Wirtschaftsjahr 2001 aufgestockt worden. Eine
Auflösung der Rückstellung sei nicht erfolgt. Dies mit der
Begründung, dass man die Zinsen nicht auszahlen wolle. Herr Z. bestreite
seinen Lebensunterhalt im Zeitraum 1999 bis 2001 durch Abhebungen von den
Bankkonten der GmbH. Eine Gegenbuchung erfolge auf dem Verrechnungskonto des
Gesellschafters, das zum Jahresende gegen die bestehende Entnahmeverbindlichkeit
ausgeglichen werde. In den Einkommensteuererklärungen habe Herr Z.
bekanntgegeben, dass er seit 1999 keine Einkünfte beziehe. Einnahmen seien
einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen könne. Bei Zinsen sei dies anlässlich der
Auszahlung oder im Falle einer Gutschrift gegeben. Bei einer ernst zu nehmenden
Verzinsung der Forderung hätte eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto
erfolgen müssen, da die Zinsenlast eine Verbindlichkeit des Unternehmens
darstelle und nicht als Rückstellung (eine der Höhe nach ungewisse
Schuld) auszuweisen sei. Damit seien die Zinsen im Sinne des § 19 EStG 1988
im Zeitpunkt der Bilanzerstellung zugeflossen und stellten bei Hrn. Z.
Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Folgende Einkünfte seien
zuzurechnen: Für 1999 in Höhe von 280.000 S, für 2000 in
Höhe von 1.054.000 S und für 2001 in Höhe von
849.000 S.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung
ergangenen Bescheide wurde in der Folge mit Schreiben vom
6. November 2002 Berufung eingelegt:
Es werde beantragt die Bescheide (für 1998 bis
2000) vollständig aufzuheben. (Beachte: Die Berufung wurde nach
telefonischer Rücksprache zwischen Steuerberater und Finanzamt auf die
Jahre 1999 bis 2001 korrigiert; dieser Zeitraum ist auch dem Antrag auf
Aussetzung der Einhebung in derselben Berufungsschrift zu entnehmen).
(a) Eine Wohnung müsse ohne wesentliche
Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und sie
müsse ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen
Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041).
Beim gegenständlichen Gebäude sei das nicht der Fall: Die Zufahrt zum
Gebäude (200 Meter langer steil ansteigender Waldweg) sei im Sommer nur
unter gefährlichen Umständen benutzbar und auch dann nur mit einem
Geländefahrzeug. Im Winter sei die Zufahrt wegen der Schneelage mit jeder
Art von KFZ unbenutzbar. Ab Januar sei sogar aufgrund von Vereisungen der Zugang
oftmals zu Fuß unzumutbar und mit zu hohem Risiko verbunden. Dies
führe unter anderem auch dazu, dass Heizöllieferungen mit
herkömmlichen Tankfahrzeugen nicht möglich seien bzw. von den Fahrern
verweigert würden.
Das Gebäude verfüge über keine
frostsichere Wasserzuleitung und daher in den Wintermonaten über keine
Wasserversorgung. Des weiteren verfüge das Gebäude nicht über
übliche Standardeinrichtungen wie Telefonanschluss und
Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde (Wasser, Kanal und Müllabfuhr).
TV-Empfang sei nicht möglich, außer mit einer Satellitenanlage, die
seit 1999 nicht mehr verwendbar sei. Anlässlich der Wohnsitzverlegung ins
Ausland seien auch die im Haus befindlichen Möbel übersiedelt worden.
Ausgenommen davon seien nur Einbaumöbel wie eine Einbauküche (ohne
Lebensmittel oder ähnliches) und ein Einbauschrank (leer). Darüber
hinaus verfüge das Gebäude kaum über Möbel und
Einrichtungsgegenstände. Im ganzen Haus gebe es keine Sachen des
täglichen Lebens, wie Bettmatratzen, Bettzeug, Tuchent,
Toilett-Badeartikel, Wäsche, Bekleidung, Essensvorräte
(Kühlschrank, Gefriertruhe seit 1999 ausgeschaltet). In der
Renovierungsphase (1995) sei zwar eine Heizungsanlage für das Gebäude
errichtet worden, diese sei aber nicht kollaudiert und laut Bescheid des
Gemeindeamtes nicht zum Betrieb zugelassen. Aufgrund der nicht in Anspruch
genommenen Heizung sei auch noch nie ein Rauchfangkehrer beansprucht worden.
Noch nie sei eine Postzustellung erfolgt, auch nicht Postwurfsendungen oder
ähnliches (das Postamt wisse, dass das Haus verlassen bzw. unbewohnt sei).
Beim Lokalaugenschein anlässlich der
Betriebsprüfung seien im ganzen Haus in erheblichem Umfang Spinnweben
sichtbar gewesen. Auch die Haustüre sei (beim Öffnen) ebenso wie die
Wasserhähne stark eingewebt gewesen. Auch dies sei ein sichtbarer Beweis
für das Nichtvorhandensein eines Wohnsitzes gewesen. Im Haus befänden
sich auch immer wieder Schlangen, was grundsätzlich nur in unbewohnten
Häusern vorkomme.
Das Haus sei 1793 das letzte Mal bewohnt gewesen. 1957
sei ein Privatmuseum vom damaligen Betriebsleiter des Kraftwerkes errichtet
worden. Dieser nütze das Haus auch nicht als Wohnung, sondern wohne in der
beim Kraftwerk gelegenen Dienstwohnung. 1993 sei das Haus vom Bw. vorerst
gepachtet, später gekauft worden und er habe mit der Renovierung begonnen,
die bis heute noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Es sollte eine
Adaptierung als Wochenendhaus erfolgen. Dies habe sich mit dem Umzug 1999 ins
1.000 Kilometer entfernte Ausland erübrigt.
Das Gebäude sei zwar mit der Absicht erworben
worden, es zu restaurieren und bewohnbar zu machen. In der Zwischenzeit sei aber
der Wohnsitz von Österreich wegverlegt worden. Der Bw. halte sich in
unregelmäßig aufeinanderfolgenden Zeiträumen kurzzeitig im
Bereich des Gebäudes auf, um nach dem Rechten zu sehen und kümmere
sich auch um das umgebende Waldgrundstück. Ein Wohnsitz werde dadurch aber
nicht begründet. Keinesfalls lägen Umstände vor, die darauf
schließen lassen würden, der Bw. würde im gegenständlichen
Gebäude eine Wohnung beibehalten und benützen.
(b) Der Bw. habe erhebliche (Darlehens)-Forderungen
gegenüber einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er sei.
Diesbezüglich würden von der GmbH Rückstellungen für noch
nicht verrechnete Zinsen gebildet. Im Zuge der Betriebsprüfung sei nun dem
Klienten ein Zufluss von Kapitaleinkünften unterstellt worden. Dies sei
aber unrichtig. Zugeflossen sei eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne, er also die
volle Verfügungsmacht erhalte. Eine Einnahme müsse tatsächlich in
das Vermögen des Empfängers übergegangen sein, er müsse
über sie frei verfügen können. Der Umstand, dass die GmbH
Rückstellungen für Zinsen gebildet habe, versetze den Klienten nicht
in die Lage, über die Einnahme frei zu verfügen. Darüber hinaus
müsse als zumindest zweifelhaft angesehen werden, ob die GmbH
überhaupt in der Lage gewesen sei, die Zinsen zu finanzieren, da es sich um
erhebliche Beträge handle. Die objektive und tatsächliche
Verfügungsmacht sei daher nicht gegeben gewesen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Bw. keinen
Wohnsitz in Österreich habe und ihm die Zinsen nicht zugeflossen seien. Um
positive Erledigung der Berufung werde ersucht.
3. Am 19. November 2002 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung wie folgt Stellung:
(a) Das Grundstück "Schloss P." sei
aufgrund seiner außergewöhnlichen Lage und Beschaffenheit
grundsätzlich nicht mit herkömmlichen Wohngelegenheiten wie
Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder ähnlichen
Wohnmöglichkeiten vergleichbar. Daher seien auch sämtliche im
Berufungsschreiben angeführten Argumente aus einer anderen Perspektive zu
betrachten. Außerdem sei davon auszugehen, dass sämtliche jetzt als
Wohnhindernisse angeführten Umstände von Anfang an bekannt gewesen
seien, trotzdem sei das Grundstück gekauft und die in der Niederschrift
angeführten (und im Berufungsschreiben nicht widersprochenen) Investitionen
zur Wohnbarmachung getätigt worden.
Dieses von der Konzeption her für Wohnzwecke
geeignete Gebäude werde dadurch nicht unbewohnbar und sei nicht deswegen
als Wohnsitz im Sinne des § 25 BAO ungeeignet, weil die letzten 200 Meter
zur Haustüre fallweise witterungsbedingt nur mehr zu Fuß zu
bewältigen seien. Dies gelte ebenso für den nicht vorhandenen
Telefonanschluß (im Handyzeitalter) und einer mit Schlingpflanzen
überwachsenen Satellitenschüssel. Anwesende und nichtanwesende
"Haustiere" hätten in dieser Betrachtung keine Relevanz und das
Vorhandensein von Spinnweben am Haustürblatt sei eher eine Frage des
Reinigungsintervalles, denn ein Hinweis, dass das Haus unbewohnt sei. Die
Gemeinde K. o. D. bestätige als zuständige Baubehörde
die "nicht zum Betrieb zugelassene Heizungsanlage". Dies resultiere
jedoch eher aus einer bis dato nicht eingereichten Baubewilligung und nicht aus
einer eventuellen Funktionsuntüchtigkeit. Diese sei laut Gemeinde
K. o. D sehr wohl gegeben. Ebenso dürfte eine Inanspruchnahme des
Heizungssystems stattgefunden haben. Darauf deute eine (weil nicht gänzlich
vergrabene) von der Behörde gefundene Ölleitung vom Gebäude
hinunter zur Straße, durch die das Heizöl nach oben in einen Tank
gepumpt werden könne.
Nicht vorhandene "Sachen des täglichen
Lebens" (festgestellt im Zeitpunkt der im Vorhinein angekündigten
Besichtigung des Gebäudes in Anwesenheit von Hrn. Z. und dem Steuerberater)
stellten eine Momentaufnahme dar und eigneten sich daher nur sehr bedingt als
Beweis für einen kontinuierlichen Zustand. Dies gelte eingeschränkt
auch für Möbel. Postzustellung und Rauchfangkehrer würden sich
naturgemäß erst mit der Legalisierung des Wohnsitzes bei den
zuständigen Behörden (Baubewilligung, Kollaudierung, Anmeldung,
Wohnsitz) einstellen. Inwieweit eine frostsichere Wasserleitung vorliege oder
nicht, könne vom Prüfer nicht verifiziert werden.
(b) Bezüglich der Kapitaleinkünfte ergebe sich
keine Ergänzung zum bestehenden Sachverhalt.
4. Am 28. November wurde seitens der
Berufungsbehörde erster Instanz nachstehender Vorhalt an den Bw.
versandt:
Wohnungen seien Räumlichkeiten, die ohne
wesentliche Änderung zum Wohnen benützt werden könnten. An
Zweitwohnsitze würden geringere Anforderungen gestellt. Die Wohnung
müsse nicht standesgemäß sein. Sogar Hotelzimmer könnten
einen Wohnsitz begründen. Die tatsächliche Gestaltung sei
maßgebend, nicht die subjektive Absicht. Entscheidend sei das objektive
Moment der Innehabung. Polizeiliche An- und Abmeldung sei nicht entscheidend
(nur in Zweifelsfällen). Indizwirkung hätten Angaben in der
Haushaltsliste oder die Abmeldung des Telefons und die Tatsache, dass die
Wohnung außer einigen Einbaumöbeln leer sei. Die Wohnung müsse
nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Man könne gleichzeitig
mehrere Wohnsitze haben. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung
sei nicht notwendig.
Sämtliche Poststücke des Finanzamtes seien bis
zu der kürzlich erteilten Zustellungsbevollmächtigung an der Adresse
"L., Pr. 3" zugestellt und auch behoben bzw. übernommen worden.
Laut Einkommensteuererklärung für 2000 vom 6. Juli 2001
werde die Wohnanschrift mit dem dortigen Wohnsitz angegeben. Eine Mitteilung,
dass der Wohnsitz ins Ausland verlegt worden sei, wäre bis dato nicht
eingelangt. Dies sei erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekanntgeworden.
Dazu habe die polizeiliche Abmeldung des Wohnsitzes nur Indizwirkung.
Bis September 2001 seien Poststücke laut
Niederschrift mit Hrn. D. von diesem in Empfang genommen und an den Bw.
weitergegeben worden. Von wem seien ab diesem Zeitpunkt einlangende
Poststücke in Empfang genommen worden?
Im Telefonbuch 2002 sei für den Bw. ebenfalls die
Adresse "L., Pr. 3" unter Angabe der Handynummer angeführt
worden. Welche Wohngelegenheit bestehe für den Bw. an dieser Adresse
(Unterkunftgeber)? Wie oft und wie lange habe sich der Bw. in den
berufungsgegenständlichen Jahren und Folgejahren an dieser Adresse
aufgehalten?
Wie oft und wie lange habe sich der Bw. in den
gegenständlichen Jahren in P. aufgehalten? Halte er sich
regelmäßig in P. auf? Wo habe er bei Österreichaufenthalten
Unterkunft genommen (Unterkunftgeber)? Für welche Zwecke sei Schloss P.
angeschafft worden, als Urlaubsaufenthalt, Unterkunft für
Österreichaufenthalte usw.? Wie solle Schloss P. in Zukunft genutzt werden?
Es werde ersucht eine Gegenüberstellung der Aufenthaltstage
Österreich/Monaco zu übermitteln.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für die
Wohnsitzbegründung bereits die Verfügungsgewalt bzw. das Innehaben
einer Wohnung genüge. Es sei nicht wichtig, dass der Steuerpflichtige diese
Wohnung auch regelmäßig benütze, aber er müsse sie
jederzeit für seinen Wohnbedarf nützen können. Dies treffe nach
Ansicht des Finanzamtes jedenfalls für Schloss P. zu. Um Stellungnahme
werde ersucht.
5. Der Vorhalt wurde vom Bw. mit Schreiben vom
20. Dezember 2002 wie folgt beantwortet:
Der Umstand, dass sämtliche Poststücke an die
Adresse L., Pr. 3 zugestellt worden seien, sei kein Hinweis dafür, dass der
Bw. in Österreich einen Wohnsitz habe. Es handle sich bei dieser Adresse um
den Sitz der Ludwig Z. GmbH, deren Alleineigentümer er sei. Unter der
Adresse Pr. 3 sei ein Briefkasten angebracht, wo die Post zugestellt werde.
Zur Aussage dass der Bw. dem Finanzamt nicht mitgeteilt
habe, dass er den Wohnsitz ins Ausland verlege sei anzuführen, dass dem
Finanzamt nur Umstände angezeigt werden müssten, die von
abgabenrechtlicher Bedeutung seien. Da der Bw. in dieser Zeit über
keinerlei steuerpflichtige Einkünfte (da weder ein Wohnsitz vorgelegen,
noch ein Zinsenzufluss erfolgt sei) verfügt habe, sei eine derartige
Anzeige nach seinem Dafürhalten nicht notwendig gewesen.
Zur Frage, warum die Adresse L., Pr. 3 im Telefonbuch
für die Handynummer angeführt sei, müsse festgehalten werden,
dass es sich hierbei um die Adresse der Ludwig Z. GmbH handle. Beim Handy handle
es sich um ein Firmenhandy, weshalb die Rechnungsanschrift der Sitz der
Gesellschaft sei. An der Adresse Pr. 3 habe im gegenständlichen Zeitraum
keine Wohngelegenheit bestanden. Das Haus sei zur Gänze (vom Dach bis zum
Keller) vermietet.
Zur Frage wie oft sich der Bw. in Schloss P. aufhalte
sei anzuführen, dass er immer wieder in unregelmäßigen
größeren Zeitabständen bei seiner Liegenschaft nach dem Rechten
sehe. Dies betreffe sowohl das Haus als auch den umliegenden Wald. Nachdem diese
Kontrollfahrten nach Schloss P. abgeschlossen gewesen seien, habe es keinen
Grund gegeben, länger im leeren Gebäude zu verweilen.
Zur Frage, wo der Bw. bei seinen
Österreichaufenthalten Unterkunft genommen hätte werde festgestellt,
dass Anwesenheiten in Österreich nur dann gegeben gewesen seien, wenn er in
Österreich auch etwas zu tun gehabt habe. Bei jeder Anreise müsse er
1.000 Kilometer zurücklegen, was sehr kostenintensiv sei. So erscheine er
hauptsächlich zu Amtsterminen, Gerichtsverhandlungen, Anwaltsbesprechungen
oder Besprechungen mit dem Steuerberater.
Danach fahre er generell umgehend am selben Tag
zurück. Dabei sei es vorgekommen, dass er einen Zwischenstopp bei seiner
Freundin einlege, die in München wohne. Es sei auch vorgekommen, dass er
dort mehrere Tage verbracht habe. Darüberhinaus habe es auch gelegentliche
"One-Night-Stands" in Linz gegeben, die jedoch in der "Natur
der vernunftlosen männlichen Seele" begründet gewesen seien und
nicht darin, dass er einen neuen Wohnsitz habe begründen wollen. Schloss P.
hätte ursprünglich Zweitwohnsitz werden sollen. Die Renovierung sei
aber nie abgeschlossen worden, sodass die Liegenschaft, wie sie sich derzeit
darstelle, als Wohnsitz nicht geeignet sei.
Zur Frage, warum der Bw. die Liegenschaft P. angeschafft
habe, führe er aus, dass er dies primär als Wertanlage gesehen habe.
Der Kaufpreis sei sehr günstig gewesen und es könne davon ausgegangen
werden, dass es sich dabei um ein gutes Investment handle. In der Zeit von 1993
bis 1999 habe der Bw. beabsichtigt, die Liegenschaft zu sanieren und bewohnbar
zu machen. Nach dem Umzug ins Ausland 1999 sei es wieder in den
Dornröschenschlaf zurückgefallen. Auch der Vorbesitzer habe es
aufgrund der bekannten Schwierigkeiten nicht als Wohnsitz sondern als
heimatliches Museum genutzt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bw. in
ferner Zukunft die Sanierung des Objektes abschließe und in P. einen
Wohnsitz begründen werde.
Der Bw. verfüge über keine Aufzeichnungen,
welche Tage er in Österreich und welche er in Monaco verbracht habe. Er sei
jedoch in den letzten Jahren fast ausschließlich nur für
Behördentermine nach Österreich gekommen.
Auch wenn an Zweitwohnsitze nur geringere Anforderungen
zu stellen seien, so müsse doch für das Vorliegen eines Wohnsitzes
eine Wohngelegenheit vorliegen, diese bestehe aber im gegenständlichen Fall
nicht.
6. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 versandte die
Berufungsbehörde erster Instanz einen weiteren Vorhalt an den
Bw.:
Ein Betrag sei gemäß
§ 19 Abs.1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen,
wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich
verfügen könne. Eine Verfügungsmacht werde nur dann anzunehmen
sein, wenn die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei. In der Berufung werde
ausgeführt, dass es als zweifelhaft angesehen werden müsse, ob die
GmbH überhaupt in der Lage gewesen sei, die Zinsen zu finanzieren, da es
sich um erhebliche Beträge gehandelt habe. Zahlungsunfähigkeit setze
ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus, während eine Zahlungsstockung
im allgemeinen dann anzunehmen sei, wenn lediglich vorübergehend und
kurzzeitig ein Mangel an Zahlungsmitteln bestehe, der durch alsbaldige
Mittelbeschaffung wieder behebbar sei (zB durch kurzfristig mögliche
Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines
Überbrückungskredites). Für die Beurteilung der
Zahlungsunfähigkeit sei auch von Bedeutung, ob der GmbH die
Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukomme, sollte sie im
gegebenen Zeitpunkt nicht über genügend bare Mittel verfügen oder
nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu
verschaffen. Der Bw. werde daher ersucht mitzuteilen und nachzuweisen, ob bzw.
über welche Zeiträume die GmbH dauernd zahlungsunfähig gewesen
sei, alle fälligen Schulden zu bezahlen.
7. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 beantwortete
der Bw. den Vorhalt vom 8. Mai 2003:
Ein Zufluss liege vor, wenn der Empfänger über
den Geldbetrag tatsächlich und rechtlich verfügen könne. Der Bw.
stimme aber mit der Betriebsprüfung nicht überein, dass die
Verfügungsmacht nur dann nicht angenommen werden könne, wenn die GmbH
zahlungsunfähig sei. Dem Bw. seien die Geldbeträge überhaupt
nicht zugeflossen, er habe daher in keiner Weise darüber verfügen
können. Nicht einmal Gutschriften in den Büchern des Schuldners oder
die Zustellung von Gutschriftsanzeigen hätten ein Zufließen beim Bw.
bewirkt, weil damit noch keine Verfügungsmacht über die
gutgeschriebenen Beträge erlangt worden sei (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076,
0086, 0087). Im Umstand, dass die Schuldnerin für noch nicht verrechnete
Zinsen Rückstellungen gebildet habe, könne keinesfalls eine
Verfügungsmacht des Bw. erblickt werden. Die Beantwortung der Frage, ob die
Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei oder nicht, erscheine daher als
unerheblich.
8. Die Berufung wurde am 11. Juni 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
(a) Am 9. Juli 2003 wurde von der
Berufungsbehörde ein Vorhalt an den Bw. versandt:
(1) Mit Schreiben vom 7. November 2002 sei ein
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden. Da
dieser Antrag nicht in der Berufungsschrift gestellt worden sei, wäre er
verspätet. Eine mündliche Verhandlung sei demgemäss nicht
durchzuführen.
(2) Zur Frage eines Wohnsitzes sei nach den vorliegenden
Unterlagen und Aussagen (die Zeugenaussagen wurden bereits in Kopie
überlassen) folgendes festzuhalten: Der Betriebsprüfer habe in P.
nachstehende Räumlichkeiten und Umstände vorgefunden: Wohnräume
mit Sitzecke (Sitzgelegenheit), Bett und Tisch; ein WC; ein Bad mit Badewanne
ohne Tür; eine Küche mit Kühlschrank (ohne Lebensmittel) und
Einbauschränke.
Zudem gebe es zahlreiche Hinweise aus den Jahren 2001 und
2002 darauf, dass sich der Bw. ständig im Inland aufhalte: Ein Aktenvermerk
des (bei P.) befindlichen Gendarmeriepostens mit Feststellung des Antreffens des
Range Rover an folgenden Tagen liege vor:
9. und 10. Dezember 2001, 12. Dezember 2001,
23. Dezember 2001, 29. Dezember 2001,
19. Januar 2002, 30. März 2002, 15. Mai 2002,
10. Juni 2002, 14. Juli 2002, 29. August 2002;
desgleichen ein Aktenvermerk über Organmandate der Gendarmerie für den
Range Rover (3. Januar, 8. Januar, 11. Juni, 10. Juli,
11. Juli, 29. Juli, 30. Juli, 5. August,
8. August 2002) und Bentley (7. April, 22. April,
19. November, 20. November, 26. November 2002). Eine Reihe
weiterer Aufenthaltstermine ergebe sich aus verschiedenen
Behördengängen, aus den vom Bw. selbst eingereichten Unterlagen
(Erklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen) und diversen offiziellen
Aufenthaltsterminen im Rahmen der Umbauten beim Schloss P.
Aus den genannten Gründen gehe der Unabhängige
Finanzsenat vom Vorhandensein eines Wohnsitzes aus, da bereits eine
Wohnmöglichkeit ausreiche, ohne dass ein dauernder Aufenthalt gegeben sein
müsse.
(3) Was den strittigen Zufluss betreffe sei festzuhalten,
dass einerseits eine Verbindlichkeit aus der Einbringung vorliege und die
abreifenden Zinsen Forderungen des Bw. darstellten, die am Jahresende
fällig würden, sodass eine Rückstellungsbildung nicht in Frage
komme. Welches Hindernis einer Auszahlung entgegengestanden wäre sei nicht
ersichtlich, zumal jedes Jahr auch entsprechende Barentnahmen aus der GmbH
erfolgt seien. Es sei daher von einem Zufluss der Zinsen auszugehen. Eine
Auflösung der Rückstellung erfolge nur deshalb nicht, weil sich der
Bw. (wie er dies laut BP-Niederschrift vom 2. Oktober 2002
unwidersprochen gegenüber dem Betriebsprüfer formuliert habe) die
Zinsen nicht auszahlen lassen wollte. Damit habe der Bw. aber bereits über
die Beträge verfügt.
(4) Allfällige Beleg- oder Akteneinsichten
könnten bis zum 25. Juli 2003 erfolgen. Die Nichtabgabe einer
Stellungnahme bis zum genannten Termin hindere den Abschluss des Berufungsfalles
nicht. Diesfalls sei die Berufungsentscheidung umgehend zu erlassen.
(b) Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 wurde der
Vorhalt wie folgt beantwortet:
Mündliche Verhandlung:
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sei in Ergänzung der Berufung innerhalb offener
Rechtsmittelfrist am 7. November 2002 gestellt worden. Er sei somit
Teil der Berufungsschrift und nach Rechtsmeinung des Bw. nicht als
verspätet anzusehen.
Wohnsitz:
Die Position des Bw. zur Frage, ob in Österreich
ein Wohnsitz vorliege oder nicht, sei in der Berufung vom
6. November 2002 und im Schreiben vom 20. Dezember 2002
ausführlich dargestellt worden. Kurz zusammengefasst sei man aus folgendem
Grund der Meinung, dass ein Wohnsitz in Österreich nicht vorliege: Für
das Vorliegen eines Wohnsitzes sei das Innehaben einer Wohnung notwendig.
Dafür, dass man bei Räumlichkeiten von einer Wohnung ausgehen
könne, seien gewisse Mindeststandards (entsprechende Zufahrt zum
Gebäude, frostsichere Wasserzuleitung, Telefonanschluss, Kanal, Wasser,
Müllabfuhr etc.) notwendig. Da in diesen Bereichen große Mängel
bei den gegenständlichen Räumlichkeiten gegeben seien, könne vom
Vorliegen einer Wohnung nicht ausgegangen werden. Unbestrittenerweise habe der
Klient, wie im Schreiben angeführt, die sich in seinem Eigentum befindliche
Liegenschaft immer wieder aufgesucht. Dieser Umstand sei jedoch als Indiz
für das Vorliegen einer Wohnung ungeeignet. Im Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates werde die Liegenschaft als "Schloss" bezeichnet.
Dieser Begriff sei für das gegenständliche Gebäude absolut
unzutreffend. Die Durchführung einer Besichtigung, zu der ein oder mehrere
Mitglieder des UFS eingeladen seien, würde nach Ansicht der
Rechtsvertretung ein sehr zweckmäßiges Mittel zur Feststellung des
Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Wohnsitzes sein.
Zufluss:
Im Schreiben sei angeführt, dass die Zinsen aus
einer Forderung des Bw. mit Jahresende fällig würden. Für den Bw.
sei nicht ersichtlich, aus welchem Titel der UFS die Fälligkeit der Zinsen
zum Jahresende ableite. Davon abgesehen, könne ein Zufluss nur in
Verbindung mit der Verschaffung einer Verfügungsmacht vorliegen. Wie im
Schreiben des Bw. vom 22. Mai 2003 angeführt, könne im
Umstand, dass die Schuldnerin für noch nicht verrechnete Zinsen
Rückstellungen gebildet habe, kein Zufluss erblickt werden. Auch wenn es
sich bei der Geschäftsführung der GmbH und beim Gläubiger um ein
und dieselbe Person handle, seien die beiden Sphären getrennt zu
betrachten. Faktum bleibe, dass der Gläubiger die Zinsen noch nicht
verrechnet habe und sie ihm aus diesem Grund noch nicht zugeflossen sein
könnten.
9. Folgende Unterlagen, Aussagen und Darstellungen sind
für die Beweiswürdigung heranzuziehen:
(a) Aktenvermerk des Gendarmeriepostens beim Schloss P.
vom 30. September 2002: Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen C 9005, Marke
Range Rover sei im Zuge des Außendienstes festgestellt worden am 9. und
10. Dezember 2001, 12. Dezember 2001,
23. Dezember 2001, 29. Dezember 2001,
19. Januar 2002, 30. März 2002, 15. Mai 2002,
10. Juni 2002, 14. Juli 2002, 29. August 2002.
(b) Niederschrift mit F.H. vom
27. September 2002:
Als Verwalter des Forstreviers im Raume des Schloss P.
konnte ich in Ausübung meiner Tätigkeit (zwei bis drei mal
wöchentlich anwesend) folgende Beobachtungen machen. Im Zeitraum Januar bis
Dezember 2000 habe ich Herrn Z. bzw. seinen PKW ca. zehn bis zwanzig Mal in P.
gesehen. Auch im Winter wurde Herr Z. von mir in P. angetroffen.
(c) Niederschrift mit R.D. vom
1. Oktober 2002:
Ich war von 1997 bis 2001 bei der Firma Z. bzw. der
Ludwig Z. GmbH als Uhrmacher beschäftigt. Als Herr Z. nach Monaco
übersiedelte, wurden sämtliche geschäftlichen Abläufe von
mir erledigt, teilweise nach telefonischer Absprache mit Herrn Z. Eingehende
Post wurde von mir übernommen (bis September 2001) und gesammelt. In
unregelmäßigen Zeitabständen (von vierzehn Tagen bis anderthalb
Monate) erschien Herr Z. in Linz, übernahm die an ihn gerichtete Post,
kontrollierte die Kassastände etc. und verschwand wieder. Auch die
Tageslosungen wurden von mir bei dieser Gelegenheit übergeben. Von einem
firmeneigenen PKW der Marke Bentley ist mir nichts bekannt. Ich habe dieses Auto
zwar einmal gesehen, dass dies aber das Firmenauto gewesen sein soll, habe ich
nicht gewusst. Ich bin auch nie damit gefahren. Ich habe seit meiner
Kündigung keinerlei Kontakte mit Herrn Z.
(d) Niederschrift mit J.G. vom
2. Oktober 2002:
Im Zuge meiner Tätigkeit als technischer
Angestellter im Kraftwerk P. konnte ich im Hinblick auf die
Anwesenheitshäufigkeit des Herrn Z. in P. folgende Beobachtung machen. Seit
1999 konnte ich Herrn Z. in unregelmäßigen Zeitabständen
vorbeifahren bzw. sein geparktes Auto gegenüber dem Kraftwerk abgestellt
sehen. Zur Häufigkeit der Anwesenheit bzw. des Antreffens kann ich keine
konkreten Angaben mehr machen.
(e) Weitere zeitliche Informationen betreffend die
Anwesenheit des Bw. im Inland: 2. Februar 1999: Der Bw. meldet sich
beim Meldeamt nach unbekannt ab. 3. März 1999: Der Bw. legt seine
Pläne für das Haus Pr. 3 dem Gestaltungsbeirat vor.
(f) Die Einzelfirma Ludwig Z. wurde im Jahr 1998 (mit
Einbringungsvertrag vom 12. Dezember 1998) gemäß Art 3
Umgründungssteuergesetz in die Ludwig Z. GmbH eingebracht. Die betriebliche
Liegenschaft wurde mittels eines Privatgutachtens (gerichtlich beeideter
Sachverständiger) auf rund 50.000.000 S geschätzt. Aufgrund des
hohen Schätzwertes der Liegenschaft konnte in der Folge eine Barentnahme in
Höhe von 30.000.000 S durchgeführt werden (Konto Verbindlichkeit
aus rückbezogener unbarer Entnahme gemäß
§ 16 Abs. 5 Z 2
UmgrStG: Stand 31. März 1999 mit 27.739.162,77 und
31. März 2000 mit 24.968.896,36 S). In den
Prüfungsjahren wurden jeweils "Privatentnahmen" gegen die unbare Entnahme
ausgebucht (so 1999 in Höhe von 2.260.837 S und 2000 in Höhe von
2.770.266 S). Unter anderem durch Kreditaufnahme bei der R.-Bank wurde
diese Entnahmeverbindlichkeit im Jahre 2001 auf 2.956.545,58 S abgesenkt.
(g) Im Zuge einer Besichtigung des Gebäudes P. am
19. September 2002 in Gegenwart von Herrn Z. und seinem Steuerberater
stellte der Betriebsprüfer unter anderem folgendes fest:
Er habe eine eingerichtete Küche, ein Bad, ein WC und
zwei Wohnräume angetroffen. Eine Zentralheizung sei in letzter Zeit
eingebaut worden. Das Gebäude mache den Eindruck, als ob es in den letzten
Jahren generalsaniert worden wäre. Laut Herrn Z. lägen die
zuführenden Wasserleitungsrohre wegen des steinigen Bodens nicht tief
genug, sodass bei strengerem Frost die Wasserversorgung nicht entsprechend
funktioniere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO ist über die
Berufung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn eine Partei dies in
der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt. Wird dagegen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden
Schreiben vorgebracht, besteht kein Rechtsanspruch (Ritz, § 284 BAO, Tz 1,
BAO-Kommentar) und zwar auch dann nicht, wenn das ergänzende Schreiben noch
innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071:
Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem
späteren Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist,
vorgetragen wird).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht in der Berufungsschrift (vom
6. November 2002), sondern erst in der Folge in einem Schreiben vom
7. November 2002 gestellt. Der Antrag ist daher verspätet. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die aufgrund der Betriebsprüfung
erlassenen Bescheide in späterer Folge von der Veranlagung noch einmal am
22. November 2002 (an den Steuerberater) zugestellt wurden, da die auf
den Steuerberater lautende Änderung der Zustellverfügung (anzusetzen
mit 7. November 2002) erst nach der Zustellung der nach Abschluss der
Betriebsprüfung versandten Bescheide (vom 9. Oktober 2002,
Hinterlegung des BP-Berichtes am 16. Oktober 2002) erfolgte und somit
die ursprüngliche Zustellung an den Bw. rechtswirksam erfolgt ist.
3. Vorliegen eines Wohnsitzes und unbeschränkte
Steuerpflicht:
(a) In Fällen mit Doppelwohnsitz in Österreich
und anderen Ländern mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht,
ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht der Mittelpunkt der
Lebensinteressen maßgeblich. Im Februar 1999 meldete sich der Bw. aus
Österreich ab und verlegte den Wohnsitz nach Monaco. Das mit Frankreich
abgeschlossene DBA kann aber auf Monaco nicht angewandt werden (ecolex 1994,
430). Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist im vorliegenden Fall
daher auf das Vorliegen eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
abzustellen und nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Ein
gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht vor.
(b) Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat
jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Entscheidend ist die tatsächliche
Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche
Änderungen jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem
Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen
Verhältnissen entsprechendes Heim bieten
(VwGH 23.5.1990, 89/13/0015). Selbst ein Wohnwagen kann zur Wohnung
werden, wenn er mit Grund und Boden fest verbunden ist und einen Wasser- und
Stromanschluss besitzt. Auch Garconnieren (VwGH 26.6.1984, 84/14/0216)
einfach eingerichtete Zweitwohnungen, Ferien- oder Urlaubswohnungen können
einen Wohnsitz (s. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-HB, § 1, Tz
10) begründen. Die ständige Benützung der Wohnung ist nicht
Voraussetzung für das Vorliegen eines Wohnsitzes
(VwGH 5.9.1969, 689/69), der Steuerpflichtige muss sie nur jederzeit
für seinen Wohnbedarf benützen können.
(c) Folgende Gründe sprechen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall für das Vorliegen
eines Wohnsitzes:
(1) Das bezeichnete Gebäude wurde bereits in der
Anmietphase (ab 1992) laufend adaptiert. Laut Berufungsschreiben vom
6. November 2002 wurde es auch in der Absicht erworben, es zu
restaurieren und bewohnbar zu machen. Nach der unwidersprochenen Darstellung der
Betriebsprüfung wurden entsprechende Reparaturen und Installationen auch
tatsächlich durchgeführt (Fenster, Türen, Böden, Küche
usw.). Im Schreiben vom 20. Dezember 2002 gibt der Bw. überdies
an, es sei nicht auszuschließen, dass er in ferner Zukunft die Sanierung
des Objektes abschließe und in P. einen Wohnsitz begründe. Aufgrund
dieser Umstände ist klar ersichtlich, dass der Bw. das Objekt zum Zwecke
des Wohnens erwerben wollte, es permanent saniert hat und es nach seiner
Rückkehr aus Monaco wiederum laufend (und nicht nur fallweise wie zur Zeit)
benützen will, sodass die unter Punkt 3b definierte Voraussetzung für
das Vorliegen eines Wohnsitzes (.."die Wohnung beibehalten und benützen
wird"..) erfüllt ist.
(2) Der Betriebsprüfer hat anlässlich einer
Besichtigung des Gebäudes (der Vorhalt der Berufungsbehörde vom
9. Juli 2003 blieb in diesem Punkt ebenfalls unwidersprochen) einen
Wohnraum mit Sitzgelegenheiten, ein Bett und einen Tisch, ein WC, ein Bad mit
Badewanne und eine Küche mit Kühlschrank vorgefunden. Das Haus hat
jedenfalls Stromanschluss, eine funktionsfähige Heizanlage
(Ölfeuerungsanlage, Heizkessel im Kellergeschoß, Öllagerraum und
Füllleitung über das Grundstück - wenn auch
baubehördlich noch nicht genehmigt) und Wasserzuleitung (die nur teilweise
in starken Frostmonaten beeinträchtigt ist). Damit liegen aber alle
notwendigen Ingredienzien für eine bewohnbare einfache Wohnung vor. Die vom
Bw. ins Treffen geführten Gründe, warum das Gebäude angeblich
trotzdem nicht bewohnbar sei, fallen nicht mehr entscheidend ins Gewicht.
Eine steil ansteigende Zufahrt wird einen Hausbesitzer wohl
nicht von der Benützung seines Gebäudes abhalten. Dass täglich
verbrauchbare Lebensutensilien in einem Haus, welches nur fallweise
(nämlich alle vierzehn Tage) genützt wird, nicht zur Gänze
belassen werden, ist durchaus glaubwürdig. Es spricht jedoch nichts
dagegen, dass der Bw. allfällig fehlende "Sachen des täglichen
Lebens" bei Bedarf mitbringt oder auch jeweils vom Sitz der von ihm
beherrschten GmbH in L. überstellen lässt. Vielmehr entspräche es
durchaus der gewöhnlichen Lebenserfahrung, Wäsche und Essen sowie
weitere Utensilien (für wenige Anwesenheitstage) bei den jeweiligen
Besuchen mitzuführen. Die Postzustellung erfolgte ohnehin an den Sitz der
GmbH in L., wo sie (teilweise auch vom Bw. selbst) behoben wurde. Die fehlende
Bewilligung der Heizung hindert deren Benützung nicht, andernfalls
wäre auch der Einbau des Tanks und der Ölleitung nicht
verständlich. Ein fehlender Telefonanschluss erscheint im Handyzeitalter
ebenso wenig als wesentliches Hindernis für eine Wohnungsbenützung,
wie die angeblichen Anzeichen (Spinnweben, Schlangen) für die Verlassenheit
des Gebäudes.
Eine weitere Besichtigung des Gebäudes durch den
Sachbearbeiter des UFS wurde nicht durchgeführt. Einerseits stellte der Bw.
diesbezüglich keinen ausdrücklichen Beweisantrag, sondern es wurde
lediglich eine neuerliche Besichtigung in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. Juli 2003 für möglich (zweckmäßig) gehalten.
Andererseits hat die Betriebsprüfung bereits eine Besichtigung
durchgeführt und danach eine Wohnmöglichkeit im vorgefundenen
Gebäude (unter Berücksichtigung der obangeführten Fakten) bejaht.
Eine neuerliche Besichtigung derselben Räumlichkeiten hätte an der
geschilderten Situation nichts geändert. Die maßgeblichen
Umstände für die rechtliche Würdigung können den von der
Betriebsprüfung ermittelten Fakten auch ohne nochmalige
Gebäudeinspektion entnommen werden.
(3) Für den oftmaligen Aufenthalt des Bw. im Inland
und beim bezeichneten Gebäude P. (mit Schluss auf den Aufenthalt im
Inneren), gibt es eine Reihe von Indizien. Einerseits ständige
Feststellungen des Gendarmeriepostens bei P., dem das monegassische Kennzeichen
des Bw. laufend aufgefallen ist. Auch die außerhalb des
Berufungszeitraumes liegenden Organmandate im Jahr 2002 (vor diesem Zeitraum
liegende Organmandate konnten nicht mehr beschafft werden) belegen den schon
erwähnten, sich (alle paar Wochen) wiederholenden Aufenthalt des Bw. im
Inland. Dafür sprechen ebenso die (in der Berufung unwidersprochen
gebliebenen) Aussagen des Forstverwalters, der den Bw. zehn bis zwanzig Mal
alleine im Jahr 2000 gesehen haben will, des Uhrmachers R.D. der ein Erscheinen
des Bw. alle vierzehn Tage bis eineinhalb Monate registriert hat und des
Angestellten J.G. der ihn seit 1999 in unregelmäßigen
Zeitabständen in der Nähe des Kraftwerkes (bei P.) wahrgenommen hat.
Die Gründe des ständigen Erscheinens des Bw. im
Inland waren zum einen in seiner Renovierungstätigkeit in P. (und der
Kontrolle des Grundstückes und des Waldes) zu suchen und hängen zum
anderen mit seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer der
Ludwig Z. GmbH zusammen (dazu VwGH 24.4.1964, 1885/62: Die Beteiligung an einer
Gesellschaft, hier eine OHG, führt zu besonderen wirtschaftlichen
Interessen, die die Beibehaltung einer Wohnung und deren Benützung sinnvoll
erscheinen lassen). In etwa zweiwöchigen Zeitabständen holte der Bw.
die Post und die Losungen aus dem Juweliergeschäft in Linz ab. Beide
Tätigkeiten bedingen auch ständige Behördengänge (zB Abgabe
von UVA usw.). Wenn der Bw. dazu ausführt, er habe entweder die über
1.000 Kilometer lange Strecke noch am selben Tag auch in umgekehrter Richtung
wieder zurückgelegt oder gelegentlich auch einen "One-Night-Stand"
verbracht, so ist ersteres nicht glaubwürdig und zweiteres nicht hinderlich
für die Annahme eines Wohnsitzes. Selbst bei Annahme zeitweiser
"One-Night-Stands" eines Vierzigjährigen verbleiben jedes Jahr noch
genügend andere Termine für die Inanspruchnahme des Wohnsitzes. Eine
Fahrt über 1.000 Kilometer beansprucht auch bei schneller durchgehender
Bewegung eine Zeit von mindestens sieben bis acht Stunden. Anschließend
kommen die Tätigkeiten in Linz und im Gebäude in P. hinzu. Auszugehen
ist von der durchschnittlichen Verhaltensweise eines Autofahrers. Demgemäss
erachtet der Unabhängige Finanzsenat es als völlig unwahrscheinlich,
dass jemand nach einem derartigen Tagespensum sofort wieder an den Ausgangspunkt
zurückfährt. Auch gelegentliche (dreistündige) Weiterfahrten nach
München zur Nächtigung bei einer Freundin ändern nichts daran,
dass der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei zahlreichen
Aufenthalten eine Nächtigungsgelegenheit im Inland gebraucht und diese in
dem von ihm gekauften Haus wohl auch genützt hat. Die bereits
angesprochenen ständigen Aufenthalte des Bw. in der Umgebung von P., die er
in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Dezember 2002 auch selbst
bestätigt, untermauern diese Annahme der Berufungsbehörde, zumal davon
ausgegangen werden kann, dass diese zufälligen behördlichen und
privaten Sichtungen nur die Spitze des Eisberges darstellen und der Bw. noch
sehr viel öfters im Inland gewesen sein muss.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Argumentation
des Bw. insoweit kein Glauben geschenkt wird, als dieser angibt, einerseits ein
Gebäude für Wohnzwecke erworben zu haben, er dieses schon seit 1992
und auch laufend renoviert und baulich verbessert, er aber andererseits darin
nicht gewohnt haben will. Dies obwohl eine einfache Wohngelegenheit vorhanden
war und der Bw. überdies regelmäßig im Inland (und zwar in P.
und in L.) aufhältig war. Der Unabhängige Finanzsenat hat von der
Möglichkeit auszugehen, die die höchste Wahrscheinlichkeit für
sich hat. Er nimmt daher aus den obbezeichneten Gründen an, dass der Bw.
das von ihm erworbene Gebäude im Hinblick auf die laufende und
zukünftige Nutzung renoviert und bei seinen immer wiederkehrenden
Aufenthalten darin auch gewohnt hat. Demzufolge ist vom Vorliegen der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich auszugehen.
4. Zufluss von Zinsen im Berufungszeitraum:
(a) Wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt,
erfolgte im Zuge der Betriebseinbringung 1998 in die Ludwig Z. GmbH eine
Barentnahme von 30.000.000 S, die im Jahr 2001 großteils
rückgeführt wurde.
Zwischen dem Bw. und der Ludwig Z. GmbH (deren
100%-Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. war) wurden 4%ige
Zinsen für die Einstellung dieser Verbindlichkeit vereinbart. Die
schriftliche Ausfertigung eines Darlehensvertrages existiert laut Steuerberater
nicht. Die in den einzelnen Prüfungsjahren dotierten Zinsen wurden gegen
Rückstellung gebucht,
für 1999 gesamt 280.000 S
für 2000 gesamt 1.054.000 S
für 2001 gesamt 849.000 S.
(b) Strittig ist der Zufluss dieser bei der Ludwig Z. GmbH
als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge beim Bw. (als Zinseinkünfte).
(1) Grundsätzlich läuft die Regelung des §
16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG darauf hinaus, dass die Aufwandszinsen Betriebsausgaben
der übernehmenden Körperschaft sind und die Zinserträge als
normal steuerpflichtige Einkünfte des Gesellschafters angesetzt werden
(Wiesner, ÖStZ 2002, 67; BMF vom 13.9.1995,
ecolex 1995, 929).
(2) Beträge sind gemäß
§ 19 EStG 1988
dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger tatsächlich und
rechtlich über sie verfügen kann (VwGH 13.12.1995,
95/13/0246).
Die rechtliche Verfügungsmacht ergibt sich aus dem
zwischen der GmbH und dem Bw. abgeschlossenen Vertrag über jährliche
Verzinsungen von 4% des aushaftenden Betrages.
Für die tatsächliche Verfügungsmacht ist
festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabepflichtige
Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner wurde, der Zufluss
grundsätzlich anzunehmen ist, sobald die Forderung fällig wurde,
vorausgesetzt die GmbH ist nicht zahlungsunfähig (VwGH 29.7.1997,
95/14/0014). Unbestritten ist, dass der Bw. einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer der GmbH ist, außer ihm selbst gibt es nur noch
einen einzigen Arbeitnehmer in der Firma.
Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit wurde der Bw.
mehrfach befragt, ohne dass dieser dazu konkrete Antworten gegeben hätte.
Dieser deutete nämlich in der Berufung vom 6. November 2002 an,
dass es zweifelhaft sei, ob die GmbH die bezeichneten Zinsen überhaupt
hätte finanzieren können. Er legte allerdings nicht dar, auf welche
Hindernisse er sich beziehe. Der Bw. wurde daher seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz mit Vorhalt vom 8. Mai 2003 ersucht, dazulegen, aus
welchen Gründen allenfalls Zahlungsunfähigkeit der GmbH bestanden
habe. Der Bw. beantwortete diese Frage in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. Mai 2002 ebenso nicht, wie die Frage der Berufungsbehörde
zweiter Instanz (im Schreiben vom 9. Juli 2003), welches
tatsächliche Hindernis einer Auszahlung entgegengestanden wäre.
Derartige Hindernisse sind auch nicht erkennbar. Die GmbH (mit dem ehemaligen
Juwelierbetrieb) erzielte (wirtschaftliche) Gewinne, war nie in Insolvenzgefahr
und weist einen positiven Verkehrswert aus. Der Bw. konnte in jedem Jahr
Entnahmen aus der GmbH in Höhe von mehr als 2.000.000 S tätigen.
Die GmbH ist zudem offenkundig voll kreditwürdig, da die
Entnahmeverbindlichkeit von 24.968.896 S schon im Jahr 2001 zum
Großteil mittels Bankkredit abgedeckt werden konnte (Endstand der
Entnahmeverbindlichkeit zum 31. März 2001 nur mehr
2.956.545,58 S). Es kann daher schon aufgrund der bestehenden
Kreditwürdigkeit der Firma nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht davon gesprochen werden, dass die GmbH nicht zur Abdeckung der Zinsen in
der Lage gewesen wäre.
Damit verbleibt nur noch die Frage der Fälligkeit der
Zinsen. Der Bw. hat die Dotierung auf das Konto Rückstellungen buchen
lassen. Zwischen der Ludwig Z. GmbH und dem Bw. wurden Zinsen per anno von 4 %
vereinbart. Die Höhe der Zinsen lässt sich am Ende der jeweiligen
Periode (diesfalls ein Wirtschaftsjahr) mühelos errechnen. Da
jährliche Zinsen vereinbart wurden, ist der Zeitpunkt der Verpflichtung
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-L/03
- Stammnummer
- 5932
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF