Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0017-S/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-S/02vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg., vertreten durch Mag. Michael Eder,
betreffend Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994 nach in St. Johann/Pg
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC
wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahr 1993 und 1994 von dieser Gesellschaft
ausgegebene Letter ( 110 /1993 , 15/1994) insgesamt 125 Stück zum
Stückpreis von S 9.800,-- (Kosten S 8.400,-- + S 1.400,--
Verwaltungsgebühr) erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC,
beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der einzahlung durch den Anleger,
durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum Siebten jedes Monats S
1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der
Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu
einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70%
führte.
Das Finanzamt stellte für das Jahr 1993
Zinserträge in Höhe von S 168.000,-- , für das Jahr 1994 solche
in Höhe von S 434.000,-- fest. Mit den nunmehr angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 wurden diese
Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer
unterworfen.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seine damals
ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsätzen jeweils vom 26. September 1995
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde gleich
lautend ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den Ansatz von
Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Einkommens richte. Die Erträge aus der Teilnahme
am EKC seien nicht steuerpflichtig, da sie Gewinnen aus Glückspielen
zuzuordnen seien. Dass der EKC keine Kapitalveranlagung darstelle habe einer der
Köpfe des EKC, Herr S. anlässlich einer Einvernahme im Juli 1995 vor
der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch zugegeben und das Vorliegen eines
Pyramidenspiels bestätigt. Die auf den so genannten Letters aufgedruckten
Garantien von obskuren Irland- und Bahama- Gesellschaften dienten lediglich als
Köder für Mitspieler und hatten, mangels entsprechendem Eigenkapital
keinerlei substanziellen Wert. Auch Recherchen des ORF für die Sendung "Am
Schauplatz" seien zu dem selben Resultat gekommen. Es werde daher ersucht
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und bei der Veranlagung die Erträge
aus der Teilnahme am EKC-Spiel außer Ansatz zu lassen.
Diese Berufungen wurden seitens des Finanzamtes mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22. November 1995 als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 die
Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. In der Begründung wurde erneut ausgeführt
warum es sich bei den gegenständlichen Letterkäufen vom EKC um ein
Glückspiel bzw. Pyramidenspiel gehandelt habe. Auf den bekannten Inhalt
dieser Berufung wird daher verwiesen. Dass ein Ertrag aus
Kapitalveranlagungen abgeleitet werde, sei daher abzulehnen. Gleichzeitig
wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
In einem Nachtrag vom 10. Juli 1997 wurden die Berufung
dahingehend ergänzt, dass auch die Höhe des Ansatzes der
Einkünfte angefochten werde, da die beim Letterkauf angefallenen Spesen in
Höhe von S 1.400,-- pro Letter nicht in Abzug gebracht worden
seien.
Mit Vorhalt des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom 10. Februar
2003 wurde der Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof
nunmehr über die steuerliche Behandlung betreffend den Erwerb von
EKC-Lettern und den Zufluss von Zinsen abgesprochen hat.
Zu diesem Vorhalt nahm der Bw. mit Schriftsatz vom 6.
März 2003 wie folgt Stellung. Darin bringt er seine
Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof den Zufluss von
Zinsen aus EKC-Lettern entgegen den Medienberichten, die von einem raffinierten
Schneeballsystem bzw. Pyramidenspiel ausgingen, bzw. aufgrund der Verurteilung
führender EKC Mitglieder zu Haftstrafen, als Einkünfte aus
Kapitalvermögen beurteilt hat.
Zur Höhe der festgesetzten Steuer führte er
aus: Es sei nicht berücksichtigt worden, ob das Geld ausbezahlt
worden ist oder nicht, wobei es sich nachweislich um ein Spiel bzw.
Schneeballsystem gehandelt habe. Man werde also dafür bestraft, dass
wir noch Glück hatten bei diesem Spiel nicht negativ auszusteigen, wie
viele nach uns. Es sei ihm beim ersten Kauf der Letter versichert worden,
dass es sich dabei um steuerfreie Einnahmen handelt. Auf die weiteren
Ausführungen dieser Stellungnahme wird verwiesen.
In der am 17. Dezember in St. Johann/Pg durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien kein neues, für das
Berufungsverfahren relevantes, Vorbringen erstattet. Auf den Inhalt der
darüber verfassten Niederschrift wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen:
Aus dem Berechnungsblatt für die Zinserträge
(ESt-Akt, Jahr 1993, AS 7) ist zu ersehen, dass wie in den Lettern vorgesehen,
die letzten fünf Zahlungen als Zinseinkünfte behandelt wurden. Die
ersten sieben Zahlungen ( S 9.800,--) dienten der Kapitaltilgung sowie der
Tilgung der Verwaltungskosten (Spesen). Die vom Bw. urgierten Verwaltungskosten
in Höhe von S 1.400,-- wurden somit
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere
Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus
Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital
im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die
Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital.
Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst,
nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen
sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstamms sind daher prinzipiell
unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort
zitierte Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt
sich dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO,
§ 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094,
97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital
im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel
ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar.
Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Aufgrund dieser Rechtslage sind
die vom Finanzamt festgestellten Zinsenzuflüsse in Höhe von S
168.000,-- im Jahr 1993 und S 434.000,-- im Jahr 1994 zur Recht als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu Grunde gelegt
worden. Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist,
wurden die Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- pro Letter
berücksichtigt und bei der Höhe der Einkünfte aus
Kapitalvermögen nicht angesetzt. Der weitere zur Höhe der
Abgaben vom Bw. vorgebrachte Einwand, das Finanzamt habe nicht
berücksichtigt, ob das Geld ausbezahlt worden ist oder nicht, geht
ebenfalls ins Leere. Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag wurde
die Höhe der vom Finanzamt angenommen Höhe der zugeflossenen Zinsen
bekämpft. Damit blieb die ausdrückliche Feststellung des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung, der Bw. habe monatlich bis zum Oktober 1994
pünktlich seine Zahlungen erhalten, unbekämpft. Anlässlich
der Einvernahme des Bw. vor der Strafsachenstelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt
am 25. Juli 1994 als Beschuldigter gab dieser an, dass Gewinne sowohl in bar als
auch mittels Überweisung auf sein Konto an ihn ausbezahlt wurden. Auch in
der zuletzt eingereichten Stellungnahme vom 6. März 2003 behauptete der Bw.
nicht, dass ihm die vom Finanzamt zugerechneten Beträge nicht zugeflossen
seien. Schließlich wurde der Zufluss der Beträge in der
mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Es ist daher im
gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die
berufungsgegenständlichen Zinserträge zugeflossen sind.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
23. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-S/02
- Stammnummer
- 7906
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF