Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0102-F/07
Zufluss von Zinsen auf verdecktes Eigenkapital
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-F/07vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der EP, vertreten durch die SOT
Süd Ost Treuhand Wirtschaftsprüfung GmbH, 1010 Wien,
Schottengasse 10, vom 10. August 2006 gegen die Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend KEST 2004 und 2005 des Finanzamtes Innsbruck vom
10. Juli 2006 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin hat seitens der Aktionärin
GLS Gesellschafterdarlehen erhalten, welche im Zuge der Betriebsprüfung
steuerlich als verdecktes Grundkapital beurteilt wurden. Diese
Gesellschafterdarlehen wurden verzinst und dem Verrechnungskonto GLS
gutgeschrieben. Diese Zinsen wurden aber nicht ausbezahlt.
Mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden vom 10. Juli 2006 hat
das Finanzamt Innsbruck die Berufungsführerin zur Haftung für
Kapitalerstragsteuer herangezogen.
In den Berufungen vom 10. August 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Für
Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2004 kommt das Eigenkapitalersatz-Gesetz
(EKEG) zur Anwendung. Gemäß EKEG ist ein Kredit (oder auch Darlehen),
den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital
ersetzend. Eine Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn die Eigenmittelquote
der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als
15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der
Reorganisation. Gemäß
§ 14 Abs 1 EKEG kann der Gesellschafter
einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht
zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist; die Gesellschaft
ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist
oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch
Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.
Für die
Gesellschaft bestand während des gesamten Betriebsprüfungszeitraums
und besteht auch heute noch eine Eigenmittelquote von weniger als 8 % und eine
fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren. Bezüglich der Details
verweisen wir auf die jeweiligen Wirtschaftsprüfungsberichte, aus denen
dies hervorgeht. Als Anlage übermitteln wir Ihnen Kopien der Berechnungen
aus den Wirtschaftsprüfungsberichten zum 31.12.2003, 31.12.2004 sowie
31.12.2005. Das Unternehmen befand sich somit sowohl im Jahr 2004 als auch im
Jahr 2005 in der Krise iSd EKEG und befindet sich auch heute noch in der Krise
im Sinne des EKEG. Es liegt auch kein Bericht eines Wirtschaftsprüfers vor,
der den Reorganisationsbedarf verneint. Die gewährten Darlehen sind somit
Eigenkapital ersetzend iSd EKEG. Eine Verrechnung der Zinsen auf die von GLS
gewährten Gesellschafterdarlehen wurde daher zwar vorgenommen, eine
Auszahlung der ab 2004 verrechneten Zinsen durfte und darf jedoch aufgrund des
ausdrücklichen Verbots gemäß
§ 14 Abs 1 EKEG nicht
erfolgen.
Aus dem Bericht
über das Ergebnis der Außenprüfung geht hervor, dass die ab
einschließlich 2002 hingegebenen Gelder (gemeint sind damit die
Gesellschafterdarlehen) der Aktionärin
GLS im steuerlichen Sinne verdecktes
Grundkapital darstellen. Die geltend gemachten Betriebsausgaben (Verzinsung
Darlehen) sind daher als verdeckte Ausschüttung nicht abzugsfähig und
unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Die
Begründung im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung,
dass sich der handelsrechtliche Begriff von "eigenkapitalersetzenden Darlehen"
nicht mit dem steuerlichen Begriff von "verdeckten Eigenkapital" deckt, geht im
gegenständlichem Fall ins Leere. Bei dem zitierten Spruch des UFS (GZ
RV/1035-W/02 vom 10.3.2005) ging es um die Frage der Qualifikation eines
Gesellschafterdarlehens als steuerliches verdecktes Eigenkapital an sich, wobei
gegen die Qualifikation als solches argumentiert wurde, dass ein
handelsrechtliches eigenkapitalersetzendes Darlehen nicht vorläge und daher
dieses steuerlich nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren sei.
Die
Qualifikation als steuerliches verdecktes Grundkapital wird von uns jedoch nicht
angefochten, ebenso nicht die Versagung des Betriebsausgabencharakters der
hierfür verrechneten Zinsen. Bestritten wird der steuerliche Zufluss der
verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der nicht bezahlten Zinsen für
das Jahr 2004 sowie 2005 und die Vorschreibung der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 96 Abs 1 EStG hat bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs
2 Z 1 EStG (darunter fallen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus
Aktien) der zum Abzug Verpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge
abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung
"Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger
die Einforderung des Kapitalertrages unterlässt.
Paragraph 95 Abs
4 EStG bestimmt, wann Kapitalerträge für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer als zugeflossen gelten. Da es bei der verdeckten
Ausschüttung keine Beschlussfassung gibt (Z 1), kommt Z 4 zur Anwendung,
wonach der Zufluss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 EStG
erfolgt.
In § 19
EStG, welcher die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben regelt, ist
angeführt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß Rz 4618 EStR sind
verdeckte Ausschüttungen zugeflossen, wenn der Gesellschafter darüber
verfügen kann (VwGH 16.12.1986. 86/14/0064). Der Steuerpflichtige muss die
rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme haben
(siehe zahlreiche dazu ergangene VwGH-Erkenntnisse). Aufgrund des
Auszahlungsverbotes gemäß
§ 14 Abs 1 EKEG durfte GLS
- auch wenn diese aufgrund Ihrer
Beteiligungsverhältnisse über die Kontrollmacht verfügte bzw
verfügt - eine Auszahlung der Zinsen nicht fordern. Es bestand bzw. besteht
ein ausdrückliches gesetzliches Verbot für die Auszahlung der Zinsen.
Damit ist die Verfügungsmacht nicht gegeben und ein Zufluss iSd § 19
EStG nicht verwirklicht. Eine Kapitalertragsteuer auf die nicht ausbezahlten
Zinsen ist mangels Zufluss nicht abzuführen.
Die Bescheide
werden aus oben genannten Gründen hinsichtlich der Festsetzung der
Kapitalertragsteuer 2004 sowie 2005 angefochten und wir beantragen die Haftungs-
und Zahlungsbescheide für 2004 sowie 2005 ersatzlos
aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 95 Abs 4 Z 4 EStG richtet sich der
Zufluss bei von nicht in § 95 Abs 4 Z 1 bis 3 EStG umfassten
Kapitalerträgen - somit auch im gegenständlichen Fall - nach § 19
EStG.
Gemäß
§ 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen
innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Ein Betrag ist danach nicht nur dann als dem Abgabepflichtigen
zugeflossen anzusehen, wenn er ihm bar ausbezahlt wurde, sondern es genügt,
dass der Empfänger in der Lage ist, über den Betrag rechtlich und
wirtschaftlich zu verfügen.
Gemäß
§ 14 EKEG kann ein Gesellschafter
einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht
zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Die Gesellschaft
ist gemäß
§ 14 EKEG nicht saniert, solange sie
zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf
besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des
Eigenkapitalersetzenden Kredits eintreten würde.
Reorganisationsbedarf besteht gemäß
§ 2 Abs
1 Z 3 EKEG, wenn die Eigenmittelquote der Gesellschaft weniger als 8% und die
fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen.
Im gegenständlichen Fall hat die
Berufungsführerin Auszüge aus den Wirtschaftsprüfungsberichten
für die Jahre 2002 bis 2005 vorgelegt, wonach jeweils die Eigenmittelquote
unter 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre betragen hat.
Diese Sichtweise wurde auch vom Finanzamt geteilt. Sowohl bei den
"Gesellschafterdarlehen" als auch bei den auf dem Verrechnungskonto der GLS
gutgeschriebenen Zinsen für die "Gesellschafterdarlehen" handelt es sich
daher um verdecktes Eigenkapital iSd EKEG.
Der berufungsführenden Gesellschaft stand daher
hinsichtlich der dem Gesellschafter GLS auf dem Verrechnungskonto gut
geschriebenen Zinsen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein
Leistungsverweigerungsrecht schließt aber die Annahme eines Zuflusses aus.
Insofern ist der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall, in dem die Zinsen
aus dem eigenkapitalersetzenden Darlehen tatsächlich bezahlt werden,
vergleichbar, da gemäß
§ 23 Abs 4 BAO die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und solange
ohne Bedeutung ist, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde.
Der Rückforderungsanspruch tatsächlich bezahlter Zinsen aus einem
eigenkapitalersetzenden Darlehen - ohne dass die Rückforderung
tatsächlich geltend gemacht wurde - hindert daher nicht die Annahme des
Zuflusses der tatsächlich ausbezahlten Zinsen.
Den Berufungen war daher stattzugeben.
Feldkirch,
am 4. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-F/07
- Stammnummer
- 28752
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF