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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100438/2015

Zufluss von Zinsen aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem Betrugssystem

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100438/2015vom 02.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tatsache ist, dass in den monatlichen Mitteilungen an die Anleger jeweils Wertsteigerungen ausgewiesen und dem hingegebenen Kapitalbetrag zugeschlagen worden sind. Diese gutgeschriebenen und mangels Auszahlung wiederangelegten Renditen stellen jedenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, solange der Schuldner der Erträge, im vorliegenden Fall NN leistungsbereit und leistungsfähig war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei dadurch erwiesen, dass der Bf. über ihr ausdrückliches Verlangen im Juni und Juli 2007 sowie im Februar 2008 insgesamt tatsächlich ein Betrag von 16.000 Euro in bar ausbezahlt worden ist. Die Argumentation, es seien keine Zinsen ausbezahlt, sondern es sei bestenfalls das Kapital rückerstattet worden, übersieht dabei, ungeachtet der Tatsache, dass Geld "kein Mascherl" hat, in den angefochtenen Bescheiden nicht 16.000 Euro, sondern lediglich die gutgeschriebenen, als Zinsen zu qualifizierenden Beträge in Höhe von insgesamt 12.483,43 Euro (2007: 8.016,70 Euro und 2008: 4.466,73 Euro) als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst worden sind. Die Höhe der steuerpflichtig behandelten Zinsen wird von der Bf. nicht bestritten. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 22. Mai 2014, 2012/15/0079 die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, betreffend ua. Einkommensteuer 2007 mit nachstehender Begründung abgelehnt: "Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Ob im Beschwerdefall eine Begleichung eines Teils der offenen Forderung des Beschwerdeführers gegen L und die mittels "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" dokumentierte unmittelbare (und jederzeit auflösbare) Wiederveranlagung des betroffenen Kapitals durch den Beschwerdeführer bei der H GmbH erfolgt ist, hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde hält hierbei einer auf die Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0075). In der vorliegenden Beschwerde - die die Relevanz der geltend gemachten Begründungs- und Verfahrensmängel nicht bestimmt darzutun vermag - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen." Auch diesem Verfahren lag, wie den Ausführungen auf den Seiten 6f. der angefochtenen Berufungsentscheidung zu entnehmen ist, das gegenständliche Betrugssystem zugrunde: "Bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob dem Bw. der Betrag von 70.000 Euro im Jahr 2007 zuzurechnen ist, kann von nachstehendem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden: ... Im August 2007 erhielt er von Hans A. [= NN] eine "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage, Zertifikat 5739" über den Kauf von xxx Index Zertifikaten in Höhe von 70.000 Euro. Die betriebliche Veranlassung ist unbestritten. Die gleichzeitig erworbenen Zertifikate Nr. 4187 und 4087 betrafen das Privatvermögen des Bw.. Das System der "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" wird im Urteil des LG Leoben, Hans A. betreffend, folgendermaßen beschrieben: "Die Einzahlung der Kunden erfolgte immer in bar, Hans A. garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten "ihre Genussscheinanteile" auch nur an Hans A. persönlich zurück verkaufen. ... So verwendete Hans A. eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit Kapital rückforderte." Es ist davon auszugehen, dass dieses System bis zum Oktober 2008 funktionierte und eine Rückkaufsmöglichkeit gegeben war. Auch der OGH geht im Urteil 12 Os 59/11k vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hans A. mit Anfang Oktober aus. Im obgenannten Urteil (Seite 12) wird der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Oktober 2008 angenommen: "Zum Zusammenbruch dieses Systems kam es im Oktober 2008 als es zu einem Überhang von Kunden, die von Hans A. ihr Kapital zurück verlangten, d.h. somit von Rückkäufen und einem völligen Ausbleiben von neuen Kunden bzw. Kapitalanlagen kam, weshalb kein entsprechender Fond für die nötigen Rückzahlungen vorhanden war, sodass es zu einem abrupten Anhalten des Karussells kam." Unbestritten ist, dass (vom Vertreter des Finanzamtes wurde diesbezüglich in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Opferliste verwiesen) noch in den Jahren 2008 und 2009 laufend Zahlungen - davon sieben Zahlungen im Jahr 2009 an den Bw. - erfolgt sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes: Der Bw., der offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (Schuldner) hatte, bekam im August eine von diesem unterfertigte "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" über einen Betrag von 70.000 Euro und einer jederzeitigen Rückkaufgarantie (Grundsätzlich können Sie jederzeit darüber verfügen) ausgehändigt und lukrierte Zinsen für diese Veranlagungsform. In diesem speziellen Fall war das die übliche Handhabung. Es gab, wie aus dem Urteil und Medienberichten zu entnehmen ist, keine weiteren Unterlagen. Eine Vorgehensweise, wie die steuerliche Vertretung im Schreiben vom 9. August 2010 bzw. in der Ergänzung vom 13. Oktober 2011 beschreibt, dass eine Verfügungsmacht erst erlangt werde, wenn man das Wertpapier in Händen hält, mag im Allgemeinen zutreffen, nicht aber in diesem Fall. Wie das Gericht dazu ausführt, war "das Ganze ein ausgeklügeltes Betrugssystem, das aufgrund der Unersättlichkeit der Anleger so lange funktionierte, bis von außen ein Stein ins Getriebe kam und es zum Stoppen brachte." Dieser Stein war bekanntlich der Stopp der Rückkäufe durch die xxx Invest. Bis zu diesem Zeitpunkt funktionierte das System und den Kunden reichte die Kapitalgarantie bzw. die garantierte Kapitalsicherheit und die Rückkaufgarantie zusammen mit der Auszahlung der Rendite völlig. Dem Bw. wäre es nach diesem System, das er auch für sein privates Vermögen in Anspruch genommen hat, bis zum Zeitpunkt der festgestellten Zahlungsunfähigkeit, jederzeit möglich gewesen, für die "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" die er an zahlungsstatt übernommen hatte, die Rückkaufgarantie für sich zu beanspruchen. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, sobald der Empfänger die volle Verfügungsmacht über sie erhält (Doralt, EStG10, § 19, Tz 8). Der VwGH führt das "EACC-VTH-Anlagemodell" betreffend (VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156) unter Hinweis auf VwGH 19.6.2002, 98/15/0142 und VwGH 20.9.2001, 2000/15/0039 aus: "Ein Gläubiger verfügt aber auch dann über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt." Wie bereits ausgeführt hatte der Bw. vorliegendenfalls ein vom Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig war, garantiertes Rückkaufrecht über diesen Betrag und er lukrierte die Früchte dieser Kapitalanlageform. Der Bw. hatte die Möglichkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die als Übernahmebestätigung bezeichnete Gutschrift jederzeit einzulösen. Dagegen bringt der steuerliche Vertreter vor, dass laut Urteil die Zahlungsunfähigkeit bereits zu Beginn des Aufbaues der Barschiene, somit im Jahr 1996, eingetreten sei. Die betreffende Aussage des Sachverständigen Dr. X (Hauptverhandlung, Seite 24) lautet: "Wenn Hans A. von der mangelnden Werthaltigkeit seiner Genussscheine gewusst hat, ist die Zahlungsunfähigkeit mit dem vermutlich dritten Tag der Übernahme von Genussscheinen eingetreten. Der dritte Tag deswegen, weil er die Ersten vielleicht noch zurückzahlen kann aus sonstigen Einkünften, aber dann nicht mehr, das war sohin im Jahr 1996." Daneben wurde aber der Eintritt der - für alle erkennbaren - Zahlungsunfähigkeit, zu welcher es nach dem Zusammenbruch des Systems (Urteil, Seite 12) im Oktober 2008 gekommen ist. laut Punkt III des Urteils mit Oktober 2008 angenommen. Allein auf diese Zahlungsunfähigkeit, die auch vom OGH herangezogen wird, kommt es im vorliegenden Fall an. Denn das ist der Zeitpunkt, in dem die Gutschriften erstmals nicht mehr zu Geld gemacht werden hätten können. Der Bw. hat im August 2007 die volle Verfügungsmacht über die Kapitalanlage erlangt. Wenn er den Auszahlungszeitpunkt verschoben und vorgezogen hat die Früchte zu lukrieren, ändert das nichts mehr am bereits erfolgten Zufluss. Die Übernahme an zahlungsstatt führt jedenfalls zu einem Zufluss im Streitjahr." An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Mai 2015, ABC, wonach festgestellt wird, dass der klagenden Partei, die NN im Oktober 2008 treuhändig einen Geldbetrag von 47.000 Euro zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen bei der xxx Invest AG übergeben hat, im Insolvenzverfahren der xxx Gruppe AG grundsätzlich eine Insolvenzforderung zusteht, nichts zu ändern. Denn während in dem Urteil die (betrügerischen) Handlungen von NN als solche eines Erfüllungsgehilfen der xxx Gruppe AG qualifiziert werden und daraus deren zivilrechtliche Haftung abgeleitet wird, ist für die einkommensteuerliche Beurteilung wohl einzig und allein entscheidend, dass NN die der Bf. zugesicherte Verzinsung tatsächlich laufend gutgeschrieben und über ihr ausdrückliches Verlangen auch entsprechende Geldbeträge (2007 und 2008 insgesamt 16.000 Euro) ausbezahlt hat. Der Bf. sind im Zusammenhang mit dem von ihr an NN übergebenen Geldbetrag laufend (monatlich) Geldbeträge gutgeschrieben worden. Die von NN im Rahmen der "Barschiene" ohne tatsächliche Veranlagung in xxx Substanzgenussscheine laufend (monatlich) gutgeschriebenen Beträge stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Damit sind diese laufenden Kapitalerträge jedenfalls als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren. Somit kann, entgegen der Ansicht der Bf. aus der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Kapitalforderung der Anleger nichts für die einkommensteuerliche Beurteilung der daraus resultierenden laufenden Erträge gewonnen werden. 2. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 303, Tz 21 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 303, Tz 24 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind. Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 303, Tz 43 und 44 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Das Finanzamt hat die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 13. März 2014 wird unter "Prüfungsabschluss" Nachstehendes ausgeführt: "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Feststellung | Einkommensteuer | 2007 - 2008 | Tz. 1 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Unter Tz. 1 werden detailliert und ausführlich der gesamte Verfahrensverlauf und die als Wiederaufnahmsgründe tauglichen Sachverhaltselemente (zB Treuhandauftrag Nr. 1097, 19 Mitteilungen über monatliche Wertsteigerungen, Niederschrift mit NNFF vom 14. November 2012) angeführt und deren materiellrechtliche Beurteilung, die zu spruchmäßig anderslautenden Bescheiden geführt hat - tarifmäßig zu versteuernde Zinserträge aus einer darlehensähnlichen Geldanlage - ausführlich dargestellt. Die Ausführungen der Bf. gegen die Wiederaufnahmebescheide beschränken sich auf die in den Einkommensteuerbescheiden getroffene, materiellrechtliche Würdigung des vorliegenden, unbestrittenen Sachverhaltes. Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 1. des Erkenntnisses verwiesen. Da weitere Umstände, die die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme in Frage stellen würden, von der Bf. nicht einmal ansatzweise aufgezeigt werden und im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, in der sich der Unabhängige Finanzsenat ausführlich mit dem Kapitalanlagemodell "Barschiene NN" auseinandergesetzt hat, mit Beschluss vom 22. Mai 2014, 2012/15/0079, abgelehnt, da in der Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen worden wären, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist somit nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 2. Jänner 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100438/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100438.2015
Stammnummer
112820
Gültig
02.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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