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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100128/2023

1. Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen 2. Zufluss von Zinsen auf ausländischen Festgeldkonten 3. Vorliegen von Leerverkäufen oder tatsächliche Veräußerung von Wertpapieren?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100128/2023vom 01.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, über die Beschwerden vom 08.02.2023 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 05.12.2022 betreffend Einkommensteuer der Jahre 2016, 2017, 2019 und 2021, Steuernummer ***Bf.-StNr.*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2017, 2019 und 2021 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Beim Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) fand für die Jahre 2016 bis 2021 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Bf. ausländische Kapitalerträge erzielt hat, die er bisher nicht in seine Steuererklärungen aufgenommen hat. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden vom Bf. für die verfahrensgegenständlichen Jahre berichtigte Einkommensteuererklärungen sowie Erträgnisaufstellungen der Banken übergeben. In den Steuererklärungen beantragte der Bf. die Besteuerung der Kapitalerträge, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, nach dem allgemeinen Steuertarif (Regelbesteuerungsoption). Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurden am 05.12.2022 die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2016 und 2017 rechtskräftig wiederaufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide erlassen. Für die Jahre 2019 und 2021 wurde der Bf. erstmals zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 2016, 2017 und 2019 erfolgte die Festsetzung der Kapitaleinkünfte in Höhe der erklärten Beträge, jedoch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Für das Jahr 2021 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von der Erklärung in Höhe der vorgelegten Erträgnisaufstellung der Bank und ohne die geltend gemachten Werbungskosten festgesetzt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden in jedem Jahr aufgrund der jeweils vom Bf. ausgeübten Regelbesteuerungsoption der Tarifbesteuerung unterworfen. Das Finanzamt versandte die Bescheide im Dezember 2022 ohne Zustellnachweis, der Bf. erhielt diese jedoch nicht. Erst nachdem er durch eine Buchungs- bzw. Kontomitteilung am 26.01.2023 von der versuchten Bescheiderlassung im Dezember 2022 Kenntnis erlangt hatte, wurden ihm die Bescheide am 30.01.2023 seitens des Finanzamts persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 08.02.2023 beantragte der Bf. die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der oa. Einkommensteuerbescheide, da ihm die Bescheide vom 05.12.2022 nicht zugestellt worden seien, sondern er die Bescheide erst am 30.01.2023 persönlich erhalten habe. Gleichzeitig erhob der Bf. Beschwerde gegen die oa. Einkommensteuerbescheide, dies mit der inhaltlichen Begründung, dass die Anschaffungsnebenkosten bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt worden seien. In § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hieße es eindeutig, dass die Nebenkosten nicht für Derivate gelten, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten seien nur anzusetzen, wenn der besondere Steuersatz anzuwenden sei. Da er zur Regelbesteuerung optiert habe, seien die Nebenkosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2021 lägen auch sachliche Mängel vor, da der Bf. seine Position des Wertpapiers A18KCN am 19.02.2021 nicht verkaufen habe wollen. Er sei vielmehr eine "Shortposition" als Handel eingegangen und habe diese am Montag nach dem Wochenende auch sofort wieder geschlossen. Es sei nicht richtig, daraus eine willentliche Veränderung seiner Halteposition zu kreieren. Diese Position sei daher auch im geistigen Sinne nicht beendet und wiedereröffnet worden. Steuerlich wäre daher weiterhin das ursprüngliche Ankaufsdatum der Wertpapiere vom 02.02.2018 relevant, wenn die Wertpapiere in späterer Folge endgültig verkauft werden sollten. Das Finanzamt ging aufgrund der persönlichen Übergabe der Bescheide am 30.01.2023 von einer rechtzeitig gestellten Beschwerde aus. Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens des Finanzamts nicht bescheidmäßig abgesprochen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.02.2023 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst mit der jeweiligen Begründung, dass Aufwendungen und Ausgaben, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 anzuwenden ist, nicht abgezogen werden dürften. Das Abzugsverbot gelte auch bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um betriebliche Einkünfte, sodass die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen seien. Mit Schreiben vom 22.03.2023 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Darin führte der Bf. aus, dass Anschaffungen ohne Anschaffungsnebenkosten gänzlich unmöglich seien, weil Börsen diese verlangen würden, wodurch sie untrennbar mit der Anschaffung verbunden seien. Daher wäre bei dieser Auslegung des § 20 Abs. 2 Z 2 iVm. § 27a Abs. 5 EStG 1988 eine Anschaffung gar nicht möglich. Dies gelte umso mehr bei der Regelbesteuerung, da es keine "Flat-Rate" wie beim § 27a EStG 1988 gebe. Im Übrigen hieße es in der Bescheidbegründung, dass es sich nicht um betriebliche Einkünfte handle, obwohl die Behörde selbst von einer Prüfung des Betriebes spreche. Außerdem orte der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil Betriebe - anders als er - Anschaffungsnebenkosten ansetzen könnten. Hinsichtlich des Abgabenjahres 2021 führt der Bf. ergänzend aus, dass der Neubestand "geshortet" worden sei, und nicht der Altbestand. Er habe direkt nach dem "Shortverkauf" die gleiche Anzahl an Wertpapiere zurückgekauft. Mit Vorlagebericht vom 01.06.2023 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin betreffend das Jahr 2016 die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und betreffend die Jahre 2017, 2019 und 2021 die Bescheide abzuändern, da nachträglich durch internationale Kontrollmitteilungen weitere ausländische Kapitalerträge aus Sparguthaben bei zwei australischen Banken hervorgekommen seien, die der Bf. bisher nicht erklärt habe. Am 06.06.2023 übermittelte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme und brachte darin vor, dass die Bescheide ursprünglich ohne Zustellnachweis versendet worden seien, weshalb das Finanzamt keinen Nachweis der Zustellung erbringen könne. Insoweit sei von der Zustellung der Bescheide erst mit der persönlichen Übergabe am 30.01.2023 auszugehen. Die Beschwerdesache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses im Laufe des Jahres 2025 neu zugeteilt. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgericht vom 09.03.2026 wurde das Finanzamt aufgefordert, weitere Unterlagen aus den Veranlagungsverfahren zu übermitteln, welche das Finanzamt am 10.03.2026 nachreichte. Mit weiterem verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 09.03.2026 wurde der Bf. aufgefordert, eine Stellungnahme zu mehreren Punkten abzugeben sowie ergänzende Unterlagen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 25.04.2026 gab der Bf. zusammengefasst bekannt, dass seine Kapitaleinkünfte privater Natur seien und er selbst auch nicht vom Vorliegen eines Betriebs ausgehe. Die beiden australischen Konten seien "Term Deposits" und somit Festgeldkonten, welche in australischen Dollar lauten würden. Die Zinserträge würden darauf thesaurierend angelegt und er habe davon noch keinen Dollar abgehoben, weshalb ihm die Zinserträge noch nicht zugeflossen seien. Die Zinserträge seien daher erst bei Auflösung des Kontos zu versteuern. Die australischen Banken würden 10 % "Withholdingtax" für Ausländer abziehen. Da er im Moment keinen Kontakt zu den australischen Banken habe, könne er auch keine Unterlagen für die verfahrensgegenständlichen Jahre vorlegen. Die jeweiligen Beträge der internationalen Kontrollmitteilung der australischen Konten könne er im Moment nicht bestätigen, allerdings erscheine ihm der von der ***Bank1*** an das Finanzamt gemeldete Betrag des Jahres 2019 um eine Kommastelle versetzt, es sollten richtigerweise 25,31 € sein. Betreffend dem Wertpapierhandel 2021 sei er eine "covered-Shortposition" eingegangen, diese sei steuerrechtlich als solche anzusehen, wenn der Rückkauf unmittelbar und zeitnah erfolgt. Es liege nachweislich keine neue Anlageentscheidung vor, weshalb die Überschüsse aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht zu versteuern seien. Diese Überschüsse seien erst bei einem zukünftigen endgültigen Verkauf der Wertpapiere zu versteuern. In seinem weiteren Schreiben vom 11.05.2026 führte der Bf. aus, dass er auf die auf dem Konto der ***Bank1*** veranlagten Beträge seit 2017 keinen Zugriff mehr habe. Die veranlagten Beträge seien von der Bank unrechtmäßig vom Festgeldkonto in eine "holding facility", also eine Verwahrung, übertragen worden, auf welche er nicht zugreifen könne. Er habe diesbezüglich auch bereits eine Beschwerde bei der australischen Aufsichtsbehörde eingebracht. Bezüglich dem Wertpapierhandel 2021 würde dem Staat bei der von ihm beantragten Behandlung auch kein Steuerausfall entstehen, da die Wertpapiere ohnehin bei einem zukünftigen endgültigen Verkauf mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu versteuern seien. Vielmehr würde der Staat einen höheren Betrag an Steuergeld erhalten, wenn die Positionsverkäufe und Rückkäufe als Shortposition betrachten werden würde. Zu den australischen Konten legte der Bf. ein Schreiben der ***Bank1*** betreffend 2013 und eines der ***Bank2*** betreffend 2015 vor. Das Schreiben des Bf. wurde dem Finanzamt am 12.05.2026 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin das Finanzamt am 22.05.2026 eine ergänzende Stellungnahme übermittelte. Darin führte das Finanzamt zusammengefasst aus, dass die konkrete Ausgestaltung der Veranlagungen des Bf. ohne Belange sei und ihm die Zinserträge zugeflossen seien. Eine etwaig abgezogene ausländische Steuer könne nicht angerechnet werden, da gegenständlich seitens des Bf. weder die australischen Zinserträge offengelegt, noch die Zahlung einer australischen Steuer auf die Zinserträge nachgewiesen worden sei. Weiters sei es bezüglich dem Wertpapierhandel 2021 grundsätzlich möglich, als Shortposition geliehene Wertpapiere zu verkaufen und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben, ein solcher Fall liege jedoch gegenständlich nicht vor, da der Bf. laut den vorliegenden Wertpapierabrechnungen die am 19.02.2021 verkauften Wertpapiere in seinem Depot vorrätig gehabt und diese im Depot vorrätigen Wertpapiere verkauft habe. Aus den Wertpapierabrechnungen ergebe sich, dass das Finanzinstitut, welches den Verkaufsauftrag ausgeführt hat, Wertpapiere aus dem Bestand veräußert und keine Short-Position eröffnet habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren aus seinem Handel mit Wertpapieren folgende Kapitalerträge erzielt: | Jahr | Überschüsse | Verluste | Angefallene Aufwendungen (Handelsspesen, Depotgebühren etc.) | 2016 | 126.736,03 € | - 98.442,45 € | 5.516,99 € | 2017 | 294.394,25 € | - 276.541,24 € | 6.571,21 € | 2019 | 174.353,94 € | - 153.161,20 € | 1.202,26 € | 2021 | 37.684,31 € | 0,00 € | 988,52 € Im Jahr 2021 wurden betreffend das Wertpapier A18KCN vom Bf. folgende Transaktionen durchgeführt: Verkäufe: | Zeitpunkt | Ordernummer | Stück | Kurswert | Verkaufserlös | Gutschrift auf Verrechnungskonto (VE abzgl. Provision und Gebühren) | 19.02.2021 um 21:58:34 | ***1*** | 50 | 222,10 € | 11.105,00 € | 11.072,29 € | 19.02.2021 um 21:58:37 | ***2*** | 50 | 222,10 € | 11.105,00 € | 11.072,29 € | 19.02.2021 um 21:59:37 | ***3*** | 50 | 222,00 € | 11.100,00 € | 11.067,30 € | 19.02.2021 um 21:59:57 | ***4*** | 50 | 222,00 € | 11.100,00 € | 11.067,30 € Käufe: | Zeitpunkt | Ordernummer | Stück | Kurswert | Kaufpreis | Abbuchung von Verrechnungskonto (KP zzgl. Provision und Gebühren) | 22.02.2021 um 10:59:22 | ***5*** | 100 | 218,65 € | 21.865,00 € | 21.924,61 € | 22.02.2021 um 11:01:39 | ***6*** | 100 | 219,99 € | 21.999,00 € | 22.058,95 € Die am 19.02.2021 verkauften Wertpapiere wurden vom Bf. am 02.02.2018 angeschafft. Weiters hat der Bf. in den Jahren 2017, 2019 und 2021 die folgenden Zinserträge bei zwei australischen Banken lukriert: | Jahr | ***Bank1*** | ***Bank2*** | Summe Zinserträge | 2017 | 56,57 € | 718,98 € | 775,55 € | 2019 | 253,11 € | 684,88 € | 937,99 € | 2021 | 12,58 € | 257,20 € | 269,78 € Ein Abzug von australischer Quellensteuer konnte nicht festgestellt werden. Bei den australischen Konten handelt es sich um "Term Deposits" und somit um Festgeldkonten. Dabei wird ein Geldbetrag für einen festen Zeitraum angelegt. Es bietet einen garantierten, festen Zinssatz. Das Geld ist bis zum Ende der Laufzeit gebunden. Eine vorzeitige Auszahlung führt zu Strafgebühren, Kosten oder Zinsanpassungen. Nach Ablauf der Laufzeit kann das ursprünglich eingezahlte Kapital plus die erwirtschafteten Zinsen ausgezahlt oder das Geld erneut in ein neues Festgeldkonto angelegt werden. Bei den Festgeldkonten des Bf. handelt es sich jeweils um Anlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Bindung bei der ***Bank1*** erstreckt sich dabei jeweils vom 6. Juni eines Jahres bis zum 6. Juni des Folgejahres, während sie bei der ***Bank2*** vom 7. August bis zum 7. August des darauffolgenden Jahres läuft. Da der Bf. aufgrund eines Umzugs die geänderte Adresse nicht an die ***Bank1*** mitgeteilt hat, ihn diese somit nicht erreichen konnte, wurden nach Ende der Laufzeit des "Term Deposits" die veranlagten Beträge in einer "Holding Facility" verwahrt und dort nach sechs Monaten automatisch in eine Veranlagung mit monatlicher Laufzeit übertragen. Diesbezüglich hat der Bf. im Jahr 2026 eine Beschwerde bei der australischen Bankenaufsicht eingereicht. Nachdem der Bf. seine Adresse am 05.01.2026 aktualisiert hat, wurde die Veranlagung des Bf. auf seine Anweisung hin am 14.01.2026 geschlossen. Die angefochtenen Bescheide wurden dem Bf. erst mit der persönlichen Übergabe am 30.01.2023 bekannt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0232). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen. Die festgestellte Höhe der Kapitalerträge aus dem Handel mit Wertpapieren sowie die Transaktionen ergeben sich aus den vom Bf. vorgelegten Steuererklärungen, Erträgnisaufstellungen, Orderabrechnungen sowie Auszügen aus dem Wertpapier-Verrechnungskonto. Überdies ist die Höhe dieser Kapitalerträge in den Jahren 2016, 2017 und 2019 unstrittig. Zur Höhe der Kapitalerträge im Jahr 2021 wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Anschaffungszeitpunkt der verkauften Wertpapiere ergibt sich aus dem dahingehend unbedenklichen Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde. Im Hinblick auf die in Australien erzielten Zinserträge ist zunächst auf die bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen hinzuweisen (vgl. VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug trifft den Steuerpflichtigen eine besondere Verantwortung, die für die Abgabenbehörde maßgeblichen Umstände vollständig offenzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist der Bf. jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. Insbesondere wurden keine Erträgnisaufstellungen, Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise über die tatsächlich erzielten Zinserträge aus den australischen Bankverbindungen sowie über allfällig in Australien entrichtete Steuern für die verfahrensgegenständlichen Jahre vorgelegt. Mangels entsprechender Mitwirkung war das Bundesfinanzgericht daher gezwungen, die Höhe der Zinserträge gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Die im Wege der Schätzung festgestellten Zinserträge beruhen auf Kontrollmitteilungen, die im Rahmen des automatischen internationalen Informationsaustausches von australischen Kreditinstituten an die österreichischen Finanzbehörden übermittelt wurden. Diese Meldungen bilden eine geeignete und objektivierte Grundlage für die Schätzung der Einkünfte. Soweit der Bf. einwendet, die für das Jahr 2019 gemeldeten Zinserträge seien unrichtig, blieb dieser Einwand unbelegt. Ein konkreter Nachweis, der die Unrichtigkeit der bankseitigen Meldungen belegen würde, wurde nicht erbracht. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Bf. trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keinerlei Unterlagen zu den australischen Konten für die verfahrensgegenständlichen Jahre vorgelegt hat, die eine Überprüfung seiner Behauptungen ermöglichen würden. Zudem steht seinem Vorbringen, wonach zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.04.2026 seit Jahren kein Kontakt zu den australischen Banken mehr bestanden habe und daher keine Unterlagen beschafft werden könnten, der übrige Akteninhalt entgegen. Aus den vom Bf. selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass zumindest am 17.02.2026 ein schriftlicher Austausch mit der ***Bank1*** stattgefunden hat und das dortige Festgeldkonto zudem bereits am 14.01.2026 vom Bf. aufgelöst worden war. Das diesbezügliche Vorbringen zum nichtbestehenden Kontakt erweist sich daher als nicht nachvollziehbar und ist als bloße, nicht näher substantiierte Zweckbehauptung zu qualifizieren. Für die Annahme der Richtigkeit der bankseitig gemeldeten Zinserträge spricht darüber hinaus ein systematischer Vergleich mit dem Vorjahr. Auch für das (nicht verfahrensgegenständliche) Jahr 2018 liegen Meldungen der australischen Bank vor, wobei die dort ausgewiesenen Zinserträge mit 226,69 Euro in einer vergleichbaren Größenordnung liegen. Dieser Umstand stützt die Plausibilität der für 2019 gemeldeten Beträge zusätzlich. Weiters betragen die Zinsen für das Jahr 2019 rund 1,2 % des von der Bank zum 31.12.2019 gemeldeten Kontostands, was ebenfalls nicht als unübliche Höhe von Zinsen anzusehen ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO gelangt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Ergebnis, dass die von den Banken im Rahmen des internationalen Informationsaustausches gemeldeten Zinserträge mangels gegenteiliger Hinweise im Akt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den tatsächlich erzielten Einkünften entsprechen. Dieses Sachverhaltselement war daher entsprechend festzustellen. Hinsichtlich allfällig in Australien einbehaltener oder abgeführter Steuern ist festzuhalten, dass der Bf. auch insoweit jeglichen Nachweis schuldig geblieben ist. Weder wurden geeignete Belege vorgelegt, noch ergeben sich aus den internationalen Kontrollmitteilungen Hinweise auf tatsächlich einbehaltene Steuerbeträge. In Ermangelung jeglicher Nachweise konnte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO nicht feststellen, dass in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Australien Steuern entrichtet worden sind. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der "Term Deposits" ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen des Bf. im Schreiben vom 11.05.2026, welchem auch das Finanzamt nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zur Laufzeit der Festgeldkonten des Bf. ergeben sich aus den von ihm mit Schreiben vom 11.05.2026 auszugsweise vorgelegten Unterlagen betreffend die ***Bank1*** aus dem Jahr 2013, aus denen eine Laufzeit von 06.06.2013 bis 06.06.2014 ersichtlich ist, sowie aus den Unterlagen der ***Bank2***, aus denen eine einjährige Bindung und eine Laufzeit von 07.08.2015 bis 07.08.2016 hervorgeht. Da der Bf. angibt, dass die Festgeldkonten über die Jahre hinweg unverändert geblieben sind, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die einjährige Bindung mit den angeführten Enddaten auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren bestanden hat, bis die Umbuchung bei der ***Bank1*** in eine monatliche Veranlagung erfolgte. Die Feststellungen zur Übertragung und Verfügung des Kontos bei der ***Bank1*** ergeben sich aus den vom Bf. übermittelten Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben der Bank vom 17.02.2026 sowie dem Schreiben der australischen Bankenaufsicht vom 20.04.2026. Die Feststellung, dass dem Bf. die angefochtenen Bescheide erst mit der persönlichen Übergabe am 30.01.2023 bekannt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 08.02.2023 sowie des Finanzamts im Vorlagebericht und im Schreiben vom 06.06.2023. Anderslautende Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkten I. und II. (Abweisung bzw. Abänderung) Ad Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden Der Bf. beantragte in seinem Schreiben vom 08.02.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und erhob darin zugleich auch Beschwerden gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl. VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073). Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (vgl. VwGH 24.11.1997, 97/17/0117). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142). Da über den Wiedereinsetzungsantrag seitens des Finanzamts nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, ist dieser nicht Gegenstand des Verfahrens des Bundesfinanzgericht. Gleichzeitig wurden vom Bf. mit Schreiben vom 08.02.2023 ausdrücklich Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017, 2019 und 2021 erhoben. Wie oben festgestellt, wurden ihm diese Bescheide iSd. § 97 Abs. 1 BAO erst durch die persönliche Übergabe am 30.01.2023 bekannt und dadurch wirksam. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach § 109 Abs. 1 BAO ist für den Beginn der Frist der Tag maßgeblich, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist, gegenständlich somit am 30.01.2023. Unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Wiedereinsetzungsantrag sind somit die Beschwerden vom 08.02.2023 als rechtzeitig anzusehen. Zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Tätigkeiten Sowohl nach den Ausführungen des Finanzamts als auch des Bf. in seinem Schreiben vom 25.04.2026 liegen bei den Kapitalerträgen des Bf. keine betrieblichen Einkünfte vor. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht an, dies aus den nachfolgenden Gründen: § 23 EStG 1988 lautet auszugsweise: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Zur Abgrenzung zwischen außerbetrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen und betrieblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Rahmen der Vermögensverwaltung erst überschritten ist, wenn das Tätigwerden nach Art und Umfang deutlich jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene Kriterien zu prüfen, wie etwa die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe oder der Umstand, ob Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/13/0124 mwN.). Auch eine höhere Anzahl an Transaktionen pro Jahr schließt jedoch eine Vermögensverwaltung nicht aus (zB. VwGH 21.12.2005, 2003/14/0046 mit bis zu 92 Transaktionen jährlich; VwGH 25.02.1998, 98/14/0005 mit 146 Transaktionen jährlich). Der Umstand, dass mit hohem Risiko behaftete Transaktionen durchgeführt werden, weist für sich genommen in gleicher Weise auf eine gewerbliche wie auf eine spekulative Tätigkeit hin (vgl. VwGH 24.03.2004, 2003/14/0096). Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen einer gewerblichen Struktur beim Bf. hindeuten. Der Bf. hat seine Wertpapiertransaktionen ausschließlich auf eigene Rechnung durchgeführt. Für die technische und organisatorische Abwicklung seines Wertpapierhandels bediente er sich eines bei einer Bank geführten Depots. Damit nutzte er lediglich die von der Bank bereitgestellte Infrastruktur und wickelte seine Geschäfte über die üblichen bankseitigen Systeme ab. Darüber hinaus trat der Bf. im Zusammenhang mit seinen Wertpapiergeschäften in keiner Weise nach außen als Händler oder Anbieter von Wertpapierdienstleistungen auf. Insbesondere verfügte er über keinen eigenen Außenauftritt, etwa in Form einer geschäftlichen Website, von Werbung oder sonstigen Maßnahmen, die auf eine gewerbliche Tätigkeit im Wertpapierhandel schließen ließen. Ebenso hat der Bf. keine eigene organisatorische oder technische Infrastruktur geschaffen, die typischerweise mit einem professionellen oder gewerblichen Handel mit Wertpapieren verbunden wäre. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die vom Bf. vorgenommenen Transaktionen keine außergewöhnlich hohe Anzahl erreichen. Die Anzahl und Frequenz der Geschäfte bewegen sich vielmehr in einem Rahmen, wie er auch bei privaten Vermögensdispositionen von Anlegern vorkommen kann. Insgesamt sprechen nach Ansicht des das Bundesfinanzgericht sämtliche dieser Umstände gegen das Vorliegen eines über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden, gewerblich organisierten Wertpapierhandels. Der Bf. hat somit mit seinem Wertpapierhandel im Sinne der Vermögensverwaltung außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Auch der Umstand, dass das Finanzamt gegenüber dem Bf. für die durchgeführte Außenprüfung iSd. § 147 BAO noch den früheren Begriff "Betriebsprüfung" verwendet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ad Abzug von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten § 20 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise: (2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit - nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder - Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oder - Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. § 27a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise: (4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes: Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate. § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben vor, welche in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist. Das Abzugsverbot zielt somit auf Aufwendungen und Ausgaben iZm. Kapitaleinkünften ab, welche vom Anwendungsbereich des § 27a Abs. 1 EStG 1988 umfasst sind und gilt im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Erfasst sind dabei sowohl Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit Früchten aus der Überlassung von Kapital als auch Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit realisierten Wertsteigerungen und Erträgen aus verbrieften Derivaten (vgl. Koflwer/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG20 § 20 Rz 159). Während § 20 Abs. 2 dritter Teilstrich EStG 1988 für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vorsieht, dass der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 tatsächlich zur Anwendung gelangen muss, stellt § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bei Kapitalerträgen lediglich darauf ab, dass der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 grundsätzlich anwendbar ist. Die Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP, 115) führen dazu wie folgt aus: "Künftig sollen für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz des § 27a Abs. 1 unterliegen, weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können (etwa Fremdfinanzierungskosten oder Depotführungskosten). Bei natürlichen Personen entspricht dies der bisherigen Rechtslage bei endbesteuerten Einkünften. Auch die neue Einbeziehung des betrieblichen Bereichs erscheint angesichts des 25%igen Steuersatzes verfassungskonform. Darüber hinaus soll entsprechend der bisherigen Rechtslage der Abzug von Aufwendungen und Ausgaben auch dann nicht möglich sein, wenn die Einkünfte aufgrund der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs. 5 mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden." Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/13/0036) hat zu dieser Thematik wie folgt ausgeführt: "Der Gesetzgeber unterscheidet in § 20 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 ausdrücklich zwischen Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz "anwendbar ist", und Einkünften, auf die der besondere Steuersatz "angewendet wird". Nach der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 hervorleuchtenden Absicht sollte damit (nur) im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen - anders als nach der bisherigen Rechtslage - erreicht werden, dass bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption das Abzugsverbot nicht mehr angewendet werde. Der VfGH hat zu § 20 Abs. 2 EStG 1988 (in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012) dargelegt, bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Abzugsverbot auch in Fällen der Regelbesteuerung zu beachten ist. Einer (betreffend Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erforderlichen) verfassungskonformen Einschränkung sei diese Bestimmung angesichts ihres klaren Wortlautes nicht zugänglich (VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rn. 37 und 40). Nach dem mit dem - klaren - Wortlaut übereinstimmenden Willen des Gesetzgebers besteht somit das Abzugsverbot bei Einkünften aus Kapitalvermögen (iSd § 27a Abs. 1 EStG 1988) auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird." Aus der in dieser Hinsicht klaren und unmissverständlichen Ausgestaltung des Gesetzestextes des § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 im Vergleich zum dritten Teilstrich leg. cit. ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den dort genannten Tatbeständen differenziert hat. Während der dritte Teilstrich konkret das Abzugsverbot lediglich bei Anwendung des besonderen Steuersatzes vorsieht ("auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird") enthält der zweite Teilstrich eine ausdrückliche Regelung, wonach Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn der besondere Steuersatz grundsätzlich anwendbar ist ("auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist"). Bereits aus dem systematischen Vergleich der beiden Bestimmungen wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die im zweiten Teilstrich erfassten Kapitalerträge ein generelles Abzugsverbot normieren wollte. Diese Auslegung wird zusätzlich durch die einschlägigen Gesetzesmaterialien gestützt, aus denen klar hervorgeht, dass im Zusammenhang mit den betreffenden Kapitalerträgen ein Abzug von Werbungskosten gerade nicht vorgesehen ist, dies ausdrücklich selbst bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Regelung geschaffen, bei der die Berücksichtigung von Werbungskosten generell ausgeschlossen sein soll. Diese Rechtsansicht wurde überdies, wie oben ausgeführt, bereits höchstgerichtlich bestätigt. Unter die vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfassten Aufwendungen fallen beispielsweise Bankspesen, Depotgebühren, Anwalts- und Prozesskosten zur Hereinbringung der Kapitalerträge, Veräußerungskosten iZm Kapitalanlagen oder Finanzierungszinsen (vgl. Koflwer/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG20 § 20 Rz 159/4). Von Aufwendungen und Ausgaben iSd. § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 abzugrenzen sind Aufwendungen, welche grundsätzlich zu Anschaffungsnebenkosten führen, beispielsweise Vermittlungsprovisionen, Handelsgebühren, Beratungskosten, Gutachtenkosten, Ausgabeaufschlag bei Fonds oder Börsespesen. Diesbezüglich ist in § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 (idF. BGBl. I Nr. 118/2015) normiert, dass die Anschaffungskosten für nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Kapitalanlagen und Derivate, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind. Der Ausschluss der Anschaffungsnebenkosten im außerbetrieblichen Bereich soll nach den Gesetzesmaterialen zum Budgetbegleitgesetz 2011 eine Umgehung des im § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vorgesehenen Werbungskostenabzugsverbots verhindern (vgl. ErlRV 981 BlgNr 24. GP, 123). Auch diese Regelung bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzestext nicht darauf, ob der besondere Steuersatz im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, sondern umfasst alle Fälle, in denen der besondere Steuersatz grundsätzlich anwendbar ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Bf. begehrte steuerliche Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Kapitalerträgen angefallenen Handelsspesen sowie Depotkosten als Werbungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten rechtlich ausgeschlossen ist. Ein Abzug dieser Aufwendungen ist somit auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption nicht möglich. Zur vom Bf. behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die unterschiedliche Behandlung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitalerträgen in § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des Ansatzverbotes bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt hat. Überdies ist das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 durch § 2 Endbesteuerungsgesetz verfassungsrechtlich abgesichert (siehe dazu VfGH 14.06.2018, G 336/2016; VfGH 02.03.2021, E 1722/2020). Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag das Bundesfinanzgericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen nicht zu teilen. Ad australische Zinseinkünfte § 1 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. § 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. § 27 Abs. 2 EStG 1988 lautet auszugsweise: Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören: […] 2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen; Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (StF: BGBl. Nr. 480/1988; im Folgenden DBA Australien) lautet auszugsweise: Artikel 4 Wohnsitz (1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem der Vertragsstaaten ansässig: a) in Australien, wenn die Person dort steuerlich ansässig ist; b) in Österreich, wenn sie nach österreichischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist. (2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. […] Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Zinsen dürfen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. […] Abschnitt IV Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 23 […] (3) Im Falle einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 (jedoch nur in bezug auf die Veräußerung vom unbeweglichen Vermögen im Sinne von Absatz 2 lit. a Ziffer iii) dieses Artikels) oder Artikel 21 Absatz 2 in Australien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Australien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Australien bezogenen Einkünfte entfällt. c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden. Unstrittig ist der Bf. in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig und iSd. Art. 4 DBA Australien ansässig. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte, somit auch auf die verfahrensgegenständlichen australischen Zinserträge. Gegenständlich hat der Bf. bei zwei australischen Banken Gelder auf Festgeldkonten veranlagt und hierfür Zinsen lukriert. Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zählen Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise Einlagen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, konkret zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital. Der Bf. gibt an, dass aus seiner Sicht die jährlichen Zinserträge nicht zu versteuern seien, da er diese "thesaurierend" angelegt und nicht von den Festgeldkonten wegüberwiesen habe. Er habe aufgrund der fixen Laufzeit auch nicht über die Gelder verfügen können. Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im Zeitpunkt des Zuflusses iSd. § 19 EStG 1988 erfasst. Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden, sind mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (vgl. Peyerl in Jakom EStG 2026, § 19 Rz 26). Bestehen die Kapitaleinkünfte aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Einlage und dem am Ende der Laufzeit zurückzuerhaltenden höheren Betrag, dann fließen die Früchte erst am Ende der Laufzeit zu (Wertzuwachs). Nach diesen Grundsätzen fließt auch bei Kapitalsparbüchern, Festgeldern, Termineinlagen und Nullkuponanleihen das Entgelt für die Überlassung von Kapital erst am Ende der Laufzeit zu (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG18 § 19 EStG Rz 30). Zinsen und Wertsicherungsbeträge sind auch dann zugeflossen, wenn sie nicht ausbezahlt, sondern sogleich in eine neue Veranlagung umgewandelt werden (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/14/0040, zu einem Darlehen). Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle. Selbst ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals wäre steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). Wie festgestellt, hat es sich bei Festgeldkonten des Bf. jeweils um solche mit einer einjährigen Laufzeit gehandelt, wobei jenes bei der ***Bank1*** mit 06. Juni und jenes bei der ***Bank2*** mit 07. August endete. Die dabei lukrierten Zinserträge sind dem Bf. somit zu diesen Zeitpunkten zugeflossen. Dass der Bf. in weiterer Folge das Kapital oder die Zinsen nicht übertragen, sondern eine neue einjährige Veranlagung abgeschlossen hat, ändert am jährlichen Zufluss der Zinserträge nichts. Im Sinne der oa. Rechtsprechung bildet der wiederveranlagte Ertrag eine neue Einkunftsquelle. Dies gilt umso mehr für die Veranlagung bei der ***Bank1***, da diese durch die Übertragung in die Verwahrung nur noch eine einmonatige Laufzeit zugrunde gelegt hat. Dass der Bf. entgegen seinen Angaben auch nach der Übertragung der Beträge bei der ***Bank1*** in eine Verwahrung jederzeit über die dort veranlagten Gelder verfügen konnte, zeigt sich insbesondere daran, dass er am 05.01.2026 seine neue Adresse nachgewiesen und die Veranlagung in weiterer Folge am 14.01.2026 beendet hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Bf. durch den Nachweis seiner aktuellen Adresse jederzeit in der Lage war, über die veranlagten Mittel zu verfügen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Veranlagung in Verwahrung laut den Ausführungen der ***Bank1*** mit einer einmonatigen Laufzeit versehen war, sodass der Bf. monatlich neu darüber hätte disponieren können. Der Umstand, dass er von dieser Möglichkeit über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat, vermag an der grundsätzlichen Verfügungsmöglichkeit und dem damit verbundenen Zufluss nichts zu ändern. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA Australien dürfen die vom Bf. in Australien erzielten Zinserträge in Österreich besteuert werden. Gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA Australien dürfen diese Zinsen auch in Australien besteuert werden, wobei die Steuer aber 10 % des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen darf. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Österreich gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. b DBA Australien auf die zu erhebende Steuer jenen Betrag anzurechnen, welcher der in Australien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Australien bezogenen Einkünfte entfällt. Gegenständlich wurden, wie oben bereits ausgeführt, für die verfahrensgegenständlichen Jahre vom Bf. weder die australischen Zinserträge offengelegt, noch die Zahlung einer australischen Steuer auf die Zinserträge nachgewiesen. Die Höhe der Zinserträge wurden vom Bundesfinanzgericht auf Basis der von den Banken übermittelten Kontrollmitteilungen geschätzt, wobei eine Zahlung einer australischen Steuer in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht festgestellt werden konnte. Die Anrechnung von einbehaltenen bzw. abgeführten Auslandssteuern kann jedoch nur erfolgen, wenn der diesbezügliche Nachweis auch erbracht wird. Besonders im Hinblick auf die bereits oben erwähnte erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten wie jenen im vorliegenden Fall, muss dieser Nachweis vom Bf. gefordert werden. Ein Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung kann folglich nur stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung tatsächlich erfolgt ist, denn nur dann kann begrifflich von einem Ausgleich hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 09.10.1991, 90/13/0007). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsmethode ist daher nur dann erfüllt, wenn im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgt ist und dies in Folge auch entsprechend nachgewiesen wird (in diesem Sinne zB. BFG vom 10.11.2022, RV/7105533/2017; UFSW vom 30.10.2012, RV/0306-W/12). Ein Nachweis eines tatsächlichen Steuerabzugs bei den australischen Banken wurde vom Bf. für die verfahrensgegenständlichen Jahre nicht erbracht. Die Anrechnung von nicht nachgewiesenen, möglicherweise im Ausland bezahlten Steuern ist nicht möglich. Folglich unterliegen die australischen Zinserträge der österreichischen Besteuerung, eine Anrechnung einer etwaig in Australien abgezogenen Steuer kann jedoch mangels Nachweis nicht erfolgen. Die oben festgestellten Zinserträge wurden nunmehr in die Veranlagung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei ergeben sich weder aus den Beschwerdepunkten noch aus der Beschwerdevorentscheidung Grenzen der Änderungsbefugnis (vgl. VwGH 01.10.2008, 2006/13/0036; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017). Ad Kapitalerträge im Jahr 2021 Bezüglich des Jahres 2021 ist weiters strittig, ob die vom Bf. im Jahr 2021 durchgeführten Transaktionen seines Wertpapierhandels eine Realisierung auslösen oder eine durchgehende Halteposition vorliegt. Die grundsätzliche steuerliche Einordnung ist jedoch unstrittig und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. § 27 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen). § 27 Abs 3 EStG 1988 erfasst dabei sämtliche "Versilberungsvorgänge" einer Kapitalanlage: Der Gesetzeswortlaut nennt die Veräußerung, Einlösung und sonstige Abschichtung. Als Veräußerung gilt der entgeltliche Verkauf an einen Dritten, wobei die Kapitalanlage an den Käufer übertragen wird (vgl. Kirchmayr/Voit in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG24 § 27 EStG Rz 144). Gegenständlich wurden am 19.02.2021 je 50 Stück des Wertpapiers in vier getrennten Transaktionen zu unterschiedlichen Kurswerten verkauft, welche der Bf. bereits seit Februar 2018 in seinem Depot vorrätig hatte. Am Vormittag des 22.02.2021 wurden hingegen je 100 Stück desselben Wertpapiers in zwei Transaktionen zu niedrigeren Kurswerten wieder angekauft. Sämtliche Transaktionen weisen unterschiedliche Odernummern auf, wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Kurswerten durchgeführt und im Wertpapier-Verrechnungskonto des Bf. gebucht - die Verkäufe als Gutschriften, die Käufe als Abbuchungen. Nach dem Vorbringen des Bf. habe es sich bei den gegenständlichen Verkäufen um "covered short sales", also um gedeckte Leerverkäufe, gehandelt Die europarechtliche LeerverkaufsVO (VO (EU) 236/2012) definiert Leerverkäufe in Art 2 Abs. 1 lit. b als den Verkauf von Aktien oder Schuldinstrumenten, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktien oder Schuldinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, diese zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100128/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100128.2023
Stammnummer
151999
Gültig
01.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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