RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100128/2023

1. Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen 2. Zufluss von Zinsen auf ausländischen Festgeldkonten 3. Vorliegen von Leerverkäufen oder tatsächliche Veräußerung von Wertpapieren?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100128/2023vom 01.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Leerverkauf ist eine Serie zivilrechtlicher Geschäfte, durch die ein Marktteilnehmer auf sinkende Kurse eines Finanzinstruments (zB. Aktien) spekulieren kann. Dabei unterscheidet man zwischen einem gedeckten Leerverkauf ("covered short sale") und einem ungedeckten Leerverkauf ("naked short sale"). Beim gedeckten Leerverkauf werden Aktien zunächst entgeltlich einem sogenannten Leerverkäufer (oder "Short Seller") leihweise überlassen. Der Leerverkäufer verkauft diese Aktien dann in einem zweiten Schritt über die Börse an einen Dritten, mit der Hoffnung, die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt günstiger zurückkaufen zu können. Nach dem Rückkauf retourniert der Leerverkäufer die Aktien an denjenigen, von dem er sie überlassen bekommen hat. Hat der Leerverkäufer die Aktien günstiger zurückgekauft, als er sie zuvor verkauft hat, kann er die Differenz zwischen Verkaufs- und Rückkaufspreis als Überschuss verbuchen. Die einzelnen Abläufe können in ihrer Reihenfolge teils variieren, etwa indem zuerst die Vereinbarung über den Verkauf der Aktien getroffen wird, die Lieferung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart wird und der Leerverkäufer die Aktie erst später zur Verfügung überlassen bekommt. Hierbei spricht man vom ungedeckten Leerverkauf (vgl. Wimmer, Leerverkauf, ecolex 2022/290). Ein solcher Vorgang eines gedeckten oder ungedeckten Leerverkaufs wurde vom Bf. im gegenständlichen Fall jedoch nicht verwirklicht. Wie bereits dargelegt, hat der Bf. Wertpapiere veräußert, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits seit Längerem in seinem Eigentum befanden. Es lag somit kein Sachverhalt vor, bei dem der Bf. die veräußerten Wertpapiere zuvor von Dritten geliehen hätte, um diese anschließend am Markt zu verkaufen, wie es für einen klassischen Leerverkauf charakteristisch ist. Vielmehr erfolgte die Veräußerung aus einem bereits bestehenden Bestand an Wertpapieren, wodurch der für einen Leerverkauf wesentliche Tatbestand des Verkaufs nicht im Eigentum stehender, geliehener Wertpapiere nicht erfüllt ist. Ein Leerverkauf iSd. oa. Verordnung liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor. Unabhängig davon, ob der Bf. allenfalls die Absicht hatte, eine andere Art von Transaktion durchzuführen, ist für die rechtliche Beurteilung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden am 19.01.2021 tatsächlich mehrere Verkaufstransaktionen von seit Längerem im Eigentum des Bf. stehenden Wertpapieren durchgeführt. Maßgeblich ist daher nicht ein möglicherweise abweichender subjektiver Wille des Bf., sondern die objektiv erfolgte Abwicklung der Geschäfte. Bei den gegenständlichen Transaktionen wurden Wertpapiere entgeltlich an jeweils dritte Personen veräußert und in der Folge auf den oder die jeweiligen Erwerber übertragen. Damit liegt eine entgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen vor. Die am 19.01.2021 durchgeführten Transaktionen sind daher rechtlich als Veräußerungen zu qualifizieren und erfüllen somit den Tatbestand der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988. Selbst wenn der Bf. seinen ihm allenfalls unterlaufenen Fehler durch einen Neukauf der gleichen Anzahl der Wertpapiere in zeitlicher Nähe rückgängig machen wollte und für ihn somit subjektiv eine durchgehende Halteposition vorliegt, ist dennoch von getrennten Vorgängen bei den Käufen und Verkäufen auszugehen. Die am 19.02.2021 durchgeführten Veräußerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 kann der Bf. nicht durch einen Neukauf der gleichen Anzahl von Wertpapieren am 22.02.2021 ungeschehen machen. Die durch die Veräußerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 realisierten Wertsteigerungen unterliegen somit der Besteuerung im Jahr 2021. Bei einem späteren Verkauf der im Jahr 2021 neu angeschafften Wertpapiere ist der Kaufpreis vom 22.02.2021 als Anschaffungskosten (ohne die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten - siehe oben) anzusehen. Das Finanzamt hat somit die Überschüsse aus dem Wertpapierhandel 2021 zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Beilage: Berechnungsblätter für 2017, 2019 und 2021 Graz, am 1. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100128/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100128.2023
Stammnummer
151999
Gültig
01.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF