…im Familienverband durchaus üblichen und nur unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern unüblichen Transaktionen für steuerliche Belange nach dem Fremdverhaltensgrundsatz umzuqualifizieren, auch dann nicht, wenn nach ausländischem Recht solche Umqualifizierungen möglich sein sollten. Die Transaktion wird aber auch aus gebührenrechtlicher und schenkungssteuerlicher Sicht zu würdigen sein…
…November 2007 vorgelegten Darlehensabrechnung ergeben sich daher folgende Laufzeiten und Zinsersparnisse für die einzelnen Darlehenszuzählungen: Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer | | Zuzählung | Tilgung am | Laufzeit | 5,5 % Zinsen | 15.8.2003 | 35.000,00 € | 6.9.2004 |…
…gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von 6.000 S und damit ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 275.645,83 die Schenkungssteuer nunmehr in Höhe von 2.403,80 € festgesetzt wurde. Diese Berufungsvorentscheidung verneinte daher zum einen, dass diese Zinsschenkung gemäß § 15…
…hier somit € 3.176,25. Bei einer Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren beträgt der Zinsverzicht insgesamt € 31.762,50. Um diesen Betrag wurde der Berufungswerber bereichert und ist dieser Wert für die Berechnung der Schenkungssteuer heranzuziehen. Zieht man von diesem Betrag den…
…die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrssteuergesetz, (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen eines Gesellschafters an…
…Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft voraus und 2. wurde in der Gewinn- und Verlustrechung, sowie in der Kapitalverkehrsteuererklärung dargelegt, dass es sich um ein Darlehen handle, für die Kapitalverkehrsteuer wurde der Zinsverzicht errechnet, es wurde für dieses Gesellschafterdarlehen eine Rangrücktritterklärung abgegeben und diese Unterlagen textlich…
Auf der Grundlage von § 48 BAO wird zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischem Grundvermögen eine Befreiung von der österreichischen Schenkungssteuer auch dann gewährt, wenn die inländische Steuerpflicht nicht durch einen Hauptwohnsitz, sondern bloß durch einen Zweitwohnsitz begründet wird, wenn sonach Steuerausländer begünstigt werden sollen…
…eine eintretende Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 21 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes durch Anrechnung der vom Einheitswert bemessenen österreichischen Schenkungssteuer auf die vom Verkehrswert (gemeiner Wert) bemessene deutsche Schenkungssteuer zu beseitigen. Eine Freistellung von der deutschen Schenkungsbesteuerung, wie dies in reziproken Fällen in Österreich gehandhabt wird…
…erkennbar, dass Zweitwohnsitzbegründungen von Ausländern in Österreich einer besonderen Förderung bedürfen. Allerdings ist einzuräumen, dass die Verknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht (und damit die steuerliche Erfassung eines rein innerdeutschen Schenkungsvorganges) mit dem Unterhalten eines österreichischen Zweitwohnsitzes nur einen sehr losen Steueranknüpfungspunkt darstellt; hinzukommt die Härte, die…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…KommRat Heinz Grahammer und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 27.11.2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Martin Winkel,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch ADir Walter Rehlendt, betreffend Schenkungssteuer nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher…
…aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden, wenn derartiges Vermögen im Schenkungsweg übertragen und nachweisbar einer deutschen Schenkungssteuer unterzogen wird und wenn weiters entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer (oder beide) ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Denn in derartigen Fällen ist es Aufgabe Österreichs als…
…steuerpflichtigen Gesellschafter an seine Söhne im Schenkungsweg übertragen (wobei ein Sohn in Österreich unbeschränkt und der andere nur beschränkt steuerpflichtig ist) dann unterliegen beide Schenkungsvorgänge kraft der unbeschränkten Steuerpflicht des Geschenkgebers der österreichischen Schenkungssteuerpflicht. Ob und in welchem Umfang Deutschland die Vorgänge der Schenkungssteuerpflicht unterwirft…
…deutsches unbewegliches Vermögen und deutsches Betriebstättenvermögen (auch wenn dieses in der Form einer Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft gehalten wird) aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden, wenn derartiges Vermögen im Schenkungsweg übertragen und nachweisbar einer deutschen Schenkungssteuer unterzogen wird und wenn weiters entweder der…
…sublit. ii DBA USA das Besteuerungsrecht für einen Gewinn aus einer möglichen zukünftigen Veräußerung der geschenkten Beteiligung Österreich zu. Durch die Schenkung kommt es somit zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs an den stillen Reserven der Beteiligung und es liegt daher kein steuerpflichtiger Vorgang iSd…
…auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme auf die österreichische Besteuerung zu verzichten (EAS 628). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann anzustellen, wenn der im Ausland ansässige Geschenkgeber im Zeitpunkt der Schenkung die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und mittlerweile eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich eingetreten ist. Denn…
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat…
…zu unterscheiden: a) Der Verzicht bezieht sich nur auf Zinsansprüche aus bereits abgelaufenen Zinsperioden, b) der Verzicht bezieht sich nur auf Zinsansprüche für künftige Zinsperioden, c) der Verzicht bezieht sich auf vergangene und künftige Zinsperioden. Die Gesellschaftsteuerschuld entsteht in allen Fällen im Zeitpunkt des Zinsverzichtes…