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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2220

Anwendung von § 48 BAO bei Schenkungen nach Hauptwohnsitzverlegung nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftE 21/2-IV/4/02vom 03.02.2003

Wortlaut laut Findok

Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat. Denn nach den Regeln der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen wird in solchen Fällen stets dem Lagestaat das Besteuerungsrecht eingeräumt. Die vorstehenden Grundsätze lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres auf die Besteuerung der Übertragung von Kapitalvermögen anwenden; vor allem dann nicht, wenn in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Schenkungsvorgang eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes des Geschenkgebers eintritt. Denn die Übertragung von Kapitalvermögen wird in den internationalen Steuerverträgen nicht der Besteuerungskompetenz des Belegenheitstaates zugewiesen. Droht in diesem Bereich eine Doppelbesteuerung mit Deutschland, dann wird eine fallbezogene Ermessensausübung nötig sein, die nicht in generalisierender Weise im EAS-Auskunftsverkehr getroffen werden kann. Ob die Kapitalvermögenswerte im Inland oder im Ausland angelegt werden, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. 03. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Schenkungenunentgeltliche ÜbertragungenWohnsitzverlegungunbewegliches VermögenLagestaatBelegenheitsstaatKapitalvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 21/2-IV/4/02
Stammnummer
36159
Gültig
03.02.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF