Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2220
Anwendung von § 48 BAO bei Schenkungen nach Hauptwohnsitzverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/2-IV/4/02vom 03.02.2003
Wortlaut laut Findok
Es entspricht der ständigen
Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem
Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen
(einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und
ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich
Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen
Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat. Denn nach den Regeln der
internationalen Doppelbesteuerungsabkommen wird in solchen Fällen stets dem
Lagestaat das Besteuerungsrecht eingeräumt.
Die vorstehenden Grundsätze lassen sich allerdings
nicht ohne Weiteres auf die Besteuerung der Übertragung von
Kapitalvermögen anwenden; vor allem dann nicht, wenn in einem zeitlichen
Naheverhältnis zum Schenkungsvorgang eine Verlagerung des Hauptwohnsitzes
des Geschenkgebers eintritt. Denn die Übertragung von Kapitalvermögen
wird in den internationalen Steuerverträgen nicht der Besteuerungskompetenz
des Belegenheitstaates zugewiesen. Droht in diesem Bereich eine
Doppelbesteuerung mit Deutschland, dann wird eine fallbezogene
Ermessensausübung nötig sein, die nicht in generalisierender Weise im
EAS-Auskunftsverkehr getroffen werden kann. Ob die Kapitalvermögenswerte im
Inland oder im Ausland angelegt werden, spielt in diesem Zusammenhang keine
entscheidende Rolle.
03. Februar
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schenkungenunentgeltliche ÜbertragungenWohnsitzverlegungunbewegliches VermögenLagestaatBelegenheitsstaatKapitalvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 36159
- Gültig
- 03.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF