Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0032-F/02
Ist die Gewährung eines zinslosen Darlehens aus einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0032-F/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens, um den Konkurs des Sohnes und den guten Ruf der Familie abzuwenden, erfolgt nicht aus einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Wenn der erwerbsfähige Darlehensnehmer über beträchtliches Vermögen (ca 10,0 Mio S) und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, dann ist er selbsterhaltungsfähig, auch wenn sein Unternehmen über Jahre hinweg hohe Verluste verzeichnet.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, KommRat Heinz Grahammer und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am
27.11.2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Martin Winkel,,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch ADir Walter
Rehlendt, betreffend Schenkungssteuer nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
AF ist die Mutter des Bw. Sie hat am 23.2.1988 ein
Grundstück verkauft und einen Erlös in Höhe von
4.601.800,00 S erzielt. Aus diesem Erlös hat sie am 13.6.1988 ihren
Kindern A und R jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von
S 500.000,00 und dem Bw ein zinsloses Darlehen in Höhe von
2.500.000,00 S gewährt.
Mit vorläufigem Bescheid vom 12.9.1996 schrieb das
Finanzamt Feldkirch dem Bw Schenkungssteuer in Höhe von 51.250,00 S
vor.
Mit Eingabe vom 31.10.1996 erhob der Bw gegen den
vorläufigen Bescheid vom 12.9.1996 Berufung.
Das Finanzamt Feldkirch wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.3.1997 als unbegründet ab.
Am 1.7.1997 verzichtete die Geschenkgeberin auf die
Rückzahlung des Darlehens.
Mit endgültigem Bescheid vom 25.8.1997 schrieb das
Finanzamt dem Bw unter Einbeziehung der Vorschenkungen insgesamt
Schenkungssteuer in Höhe von 333.675,00 S vor.
In der Berufung vom 24.9.1997 brachte der Bw im
Wesentlichen vor, dass für die Zuteilung des Darlehens seine kritische
finanzielle Situation ausschlaggebend gewesen sei. Nur mit Hilfe eines zinslosen
Darlehens habe er sich finanziell retten und so den weiteren Unterhalt für
sich und seine beiden Kinder bestreiten können. Da bis vor kurzem ungewiss
gewesen sei, ob er die Firma wieder positiv gestalten könne, sei die Form
eines Darlehens gewählt worden, um bei eventuellem Konkurs noch eine Quote
und ein Mitspracherecht zu erhalten. Als Beweis für die finanzielle
Situation lege er die Bilanz zum 31.12.1989 vor. Aus dieser Bilanz sei
ersichtlich, dass eine Überschuldung in Höhe von mehr als 3,7 Mio
S vorliege. Gewinn sei 1989 nur deshalb erzielt worden, weil einer Liegenschaft
in Lustenau, die wegen Reduzierung der betrieblichen Tätigkeit
auszuscheiden gewesen sei, zum Teilwert entnommen worden sei. Aus dem
Steuerbescheid 1989 sei ersichtlich, dass der tatsächliche Verlust des
Berufungsführers 1989 536.025,00 S betragen habe. Ebenfalls aus einer
Beilage zur Einkommensteuererklärung sei ersichtlich, dass er 1985 einen
Verlust in Höhe von 179.344,00 S 1986 einen Verlust in Höhe von
628.290,00 S 1987 einen Verlust in Höhe von 972.701,00 S und 1988
einen Verlust in Höhe von 108.558,00 S hinnehmen habe müssen. In
dieser Situation habe für seine Mutter die sittliche und rechtliche
Verpflichtung bestanden, seine Existenz zu retten. Eine solche Rettung sei
erfolgt. Sie wäre aber nicht möglich gewesen, wenn die Geschenkgeberin
kein zinsfreies Darlehen gewährt hätte. Zu dieser Vorgangsweise sei
die Geschenkgeberin nicht nur sittlich, sondern auch rechtlich verpflichtet
gewesen, da der einmal erloschene Unterhaltsanspruch wieder auflebe, wenn sich
das Kind nicht mehr selbst erhalten könne. Eine rechtliche oder sittliche
Verpflichtung würden eine Schenkung ausschließen. Er beantrage
deshalb bei der Ermittlung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage nur (den
Verzicht auf) das Darlehen von 2.500.000,00 S zu
berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 14.10.1997 teilte das Finanzamt dem Bw mit,
dass die mit der Berufung vorgelegte Bilanz 1989 nicht als Nachweis einer
sittlichen Verpflichtung, geschweige denn einer gesetzlichen Verpflichtung zu
einer Unterhalts- oder Darlehensgewährung angesehen werden könne.
Bereits aus der Bilanz 1989 sei ersichtlich, dass die bilanzielle
Überschuldung in Höhe von
3,7 Mio S trotz der Verluste in
den Vorjahren ausschließlich auf Entnahmen in Höhe von 3,8 Mio S
zurückzuführen seien. Wenn dem 1989 ausgewiesenen Gewinn der
Entnahmegewinn gegenübergestellt und daraus ein tatsächlicher Verlust
abgeleitet werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass in gleicher Weise in den
Vorjahren die angeführten Verluste durch Abschreibungen, die sich nicht in
einer Wertminderung widerspiegelten und daher zum Entnahmegewinn geführt
hätten, erhöht hätten. In den Folgejahren seien laufend Gewinne
erwirtschaftet worden. Weiters hätten laufend Einlagen aus der Vermietung
"S" vorgenommen werden können. 1993 sei ein Gewinn in Höhe
von 978.244,00 S plus Rücklagenbildung in Höhe von 115.600,00 S
ausgewiesen. Durch die Gewinne und die Einlage einer Versicherungsvergütung
sei die buchmäßige Überschuldung bereits von 3,7 Mio S
auf 585.000,00 S reduziert worden. 1994 und 1995 seien weitere Gewinne
ausgewiesen. Daneben verfüge auch die Gattin über ein Einkommen aus
der Beschäftigung in der Firma, aus Vermietung und teilweise aus
Kapitalvermögen. An Vermögenswerten bestehe neben der Firma der
Grundbesitz, der in Summe bereits einen Einheitswert in Höhe von
1.319.000,00 S und entsprechend einen vielfachen Verkehrswert habe. Ziehe
man das gleiche Verhältnis wie beim ausgewiesenen Wert der
Grundstücksentnahme 1989 (3,6Millionen zu EW 468.000,00 = Faktor 7,7)
heran, so ergebe sich ein Wert des Grundvermögens von rund 10 Mio S.
1995 und 1996 seien von der Gattin zudem Herstellungsaufwendungen in Höhe
von 1.070.000,00 S im Jahr 1995 und 1.257.000,00 S im Jahr 1996
aktiviert worden. Da im Rahmen der Vermietung kein Zinsaufwand geltend gemacht
wurde, seien diese Werte offensichtlich vollkommen schuldenfrei. Angesichts der
dargestellten Gesamtsituation der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Familie des Berufungsführers könne
nicht gefunden werden, dass eine sittliche oder gar gesetzliche Verpflichtung
der Mutter des Berufungsführers bestanden habe, zum Unterhalt in welcher
Form auch immer beizutragen. Der Berufungsführer werde ersucht, sich bis
zum 13.11.1997 hiezu zu äußern.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26.11.1997 mit der Begründung abgewiesen, eine
gesetzliche oder sittliche Verpflichtung der Darlehensgeberin, zum Unterhalt in
welcher Form auch immer beizutragen, habe nicht bestanden.
In der Eingabe vom 25.11.1997 brachte der
Berufungsführer ergänzend vor, dass die Unterlagen für
Zeiträume vor 1988 nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden seien. AF habe ihr Darlehen am 13.6.1988 hingegeben.
Maßgebend für die Darlehensgewährung sei die finanzielle
Situation der Firma zu Beginn des Jahres 1988, wie sie sich auf Grund des
vorläufigen Abschlusses 1987 dargestellt habe. Der Verlust des Jahres 1987
habe aus der normalen Geschäftstätigkeit 1.639.000,00 S betragen.
Durch außerordentliche Erträge und Aufwendungen, die soweit
erinnerlich aus dem Kauf und Verkauf einer Liegenschaft in Rankweil entstanden
seien, habe sich für das Unternehmen ein Jahresverlust in Höhe von
897.000,00 S ergeben. 1988 habe sich zudem noch der Umsatz um 30%
gegenüber 1987 vermindert. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten hätten
am 31.12.1987 7.459.000,00 S betragen, das gesamte Umlaufvermögen
dagegen nur 4.995.000,00 S. Bei Vorliegen dieser Verhältnisse liege
Handlungsbedarf vor. Hätte damals das Unternehmensreorganisationsgesetz
bereits gegolten, hätte der Berufungsführer einen Reorganisationsplan
dem Gericht vorlegen müssen, da kein buchmäßiges Eigenkapital
mehr vorhanden gewesen sei und die mögliche Schuldentilgungsdauer aus
Gewinn und Abschreibungen mathematisch unendlich gewesen sei und daher auch die
Grenze von 15 Jahren überschritten hätte. Die Ehegattin habe 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
153.702,00 S und Einkünfte aus Vermietung in Höhe von
10.648,00 S versteuert. Ihre Mieteinnahmen beim Objekt "S"
hätten damals brutto lediglich 18.000,00 S betragen. Exekutionen gegen
die Firma hätten damals nicht stattgefunden und auch Kreditanträge
seien nicht abgelehnt worden, weil sie bei der negativen Ertragslage auch nicht
gestellt worden seien. Solche Indizien wie Exekutionsführungen wären
aber höchstens ein Beweis dafür, dass die finanziellen Probleme unter
den Tisch gekehrt worden wären und nicht rechtzeitig nach einer Sanierung
gesucht worden wäre. Auch der Betriebsprüfungsbericht weise Verluste
für 1985 mit 179.344,00 S
für 1986 von 627.504,00 S und
1987 von 972.700,00 S aus. In dieser Situation habe sehr wohl die
Verpflichtung der Geschenkgeberin bestanden, dem Berufungsführer die
Existenz zu retten, zumal sie durch einen Grundstücksverkauf über
Millionen verfügt habe. AF habe damals bewusst keine Schenkung vorgenommen,
um bei einem eventuellen Konkurs als Gläubigerin mitsprechen zu
können. Die Hingabe als zinsfreies Darlehen sei zwangsläufig gewesen,
da der Bw in dieser Situation mit der Zinsenbelastung keine
Überlebenschance gehabt hätte. Bei diesem Sachverhalt sei der Schluss
gerechtfertigt, dass sich der Bw zu Beginn des Jahres 1988 in einer derart
kritischen finanziellen Situation befunden habe, dass er sich selbst nicht mehr
erhalten habe können und daher der Unterhaltsanspruch gegenüber der AF
auch rechtlich durchsetzbar gewesen wäre. Die weitere Entwicklung
dürfe nicht überbewertet werden. Sie sei in erster Linie darauf
zurückzuführen, dass dem Bw 2,5 Mio S zinslos zur
Verfügung gestanden seien. Hätte er für dieses Geld
bankmäßig Zinsen zahlen müssen, dann wäre seine Situation
nach wie vor kritisch. Das Ergebnis 1989 könne zu Fehlinterpretationen
führen. Die gesetzlich aufgezwungene Überführung der ehemaligen
Betriebsstätte "S" in das Privatvermögen habe zu einem
buchmäßigen Gewinn geführt. Allein die Entnahme des Grund und
Bodens habe zu einem Gewinn in Höhe von 1.151.280,00 S geführt.
Diesem Gewinn aus dem Grund und Boden stünden auch keine Abschreibungen in
den Vorjahren gegenüber. Es seien daher 1989 und in den Vorjahren
tatsächliche Verluste vorhanden. Aus der Zusammensetzung der Abschreibungen
lasse sich beweisen, dass diese überwiegend auch zu einer Wertminderung
geführt hätten. Die Investitionen des Bw und seiner Gattin in das
Objekt in Lustenau "S" seien aus Versicherungsvergütungen
geleistet worden, die der Bw und seine Gattin erhalten hätten, nachdem ihre
Vermietungsobjekte völlig abgebrannt seien. Sicher sei der Wert des
Grundbesitzes wesentlich höher als in der Bilanz ausgewiesen. Das Haus in
Dornbirn, Kneippstraße bestehe aus dem Betriebsgebäude und der
Wohnung der Familie des Bw. Der tatsächliche Wert liege
erfahrungsgemäß erheblich über dem Einheitswert, aber mit
Bestimmtheit nicht in der im Vorhalt genannten Höhe. Das Auseinanderklaffen
zwischen Einheitswert und Entnahmewert bei der Liegenschaft Lustenau
"S" sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die
weit außerhalb Lustenaus gelegene Liegenschaft einen sehr geringen
Einheitswert gehabt habe und andererseits der Bw durch eine Totalrenovierung der
Liegenschaft unter persönlich großem Einsatz Werte geschaffen habe,
die nicht im Einheitswert zum Ausdruck gekommen seien. Mit Fax vom 2.5.2002 hat
die Finanzlandesdirektion dem steuerlichen Vertreter des Bw vorgehalten, dass
aus der Bilanz des HF zum 31.12.1989 hervorgehe, dass das negative Eigenkapital
ausschließlich durch Privatentnahmen in Höhe von ca.
3,9 Mio S entstanden sei. Aus dieser Bilanz gehe weiters hervor, dass
die kurzfristigen Verbindlichkeiten lediglich ca. 2,2 Mio S betragen
hätten. Das Vorbringen, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten zum
31.12.1988 ca. 7,5 Mio S betragen haben, sei daher unglaubwürdig,
zumal in diesen Verbindlichkeiten auch das Darlehen von AF in Höhe von
2,5 Mio S enthalten sei, obwohl dieses zweifellos langfristig
eingeräumt worden sei. Weiters habe der Bw über Grundstücke im
Privatvermögen mit einem Einheitswert in Höhe von ca. 1,3 Mio S
und einem entsprechend vielfachen Verkehrswert verfügt. In Anbetracht des
hohen Wertes des Grundvermögens sei das Vorbringen, dass Kreditanträge
auf Grund der schlechten Ertragslage abgelehnt worden wären, und deshalb
keine gestellt worden seien, nicht glaubhaft. Laufende Exekutionen seien ein
sicheres Anzeichen dafür, dass sich der Schuldner in
Zahlungsschwierigkeiten befinde. Das Vorbringen, dass Exekutionsanträge
wegen offenkundiger Erfolglosigkeit nicht gestellt worden wären, sei in
Anbetracht der Tatsache, dass in der Saldenaufstellung zum 31.12.1988 Aktiva in
Höhe von ca. 7,2 Mio S vorhanden gewesen seien und dem gegenüber
kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von höchstens 5,0 Mio S
(7,5 Mio S minus Darlehen der Geschenkgeberin) vorhanden gewesen seien,
unglaubhaft. Nach Ansicht der Finanzlandesdirektion habe daher weder eine
rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung für die Geschenkgeberin
bestanden, dem Berufungsführer ein zinsloses Darlehen einzuräumen,
zumal bei einem allfälligen Konkurs des Berufungsführers die Gefahr
bestanden hätte, dass die Geschenkgeberin auch noch einen Teil des
Darlehensbetrages verliere und da der Berufungsführer seine eigenen
Ressourcen nicht annähernd ausgeschöpft habe, was insbesondere durch
die Privatentnahmen in Höhe von ca. 3,9 Mio S im Jahr 1989 zum
Ausdruck komme.
Im Schreiben vom 22.5.2002 brachte der Berufungsführer
im Wesentlichen vor, dass das negative Eigenkapital durch die Entnahme einer
Liegenschaft in Lustenau entstanden sei. Diese Liegenschaft sei wegen der
Reduktion der betrieblichen Tätigkeit zu entnehmen gewesen. Zum anderen
habe das Unternehmen des Berufungsführers aus der operativen Tätigkeit
keinerlei Gewinne abgeworfen, weshalb das Eigenkapital auch ohne Entnahme der
Liegenschaft negativ geworden wäre. Wenn der Umstand, relativ geringer
Verbindlichkeiten im kurzfristigen Bereich im Ausmaß von
"lediglich" ca. 2,2 Mio S erwähnt werde, so müsse das Wort
lediglich wohl betont werden. Bei einem derart schlechten Betriebsergebnis, wie
es beim Unternehmen des Berufungsführers vorliege, könne nicht mehr
von lediglich im Sinne von relativ wenig gesprochen werden. Die
Schuldentilgungsdauer betrage hier wohl unerträgliche lange Jahre.
Hinsichtlich der Grundstücke im Privatvermögen sei die Widmung und
damit verbunden der mögliche Verkehrswert bis dato nicht ausreichend
erhoben worden. Zudem sei der Grundstücksmarkt nicht in der Form beweglich,
dass von heute auf morgen aus dem Verkauf von Liegenschaften Geld lukriert
werden könne. Wenn nur laufende Exekutionen als Indikator für die
Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners akzeptiert würden, so werde dem
entgegengehalten, dass auch das Überschreiten von vereinbarten
Zahlungszielen und das Anhäufen von kurzfristigen Verbindlichkeiten darauf
schließen lasse, dass Zahlungsschwierigkeiten massiver Natur
vorlägen. Hiezu könne der Berufungsführer in einer Einvernahme
zur Erhellung der Situation beitragen. Auch Vertreter der Banken könnten
nach Zustimmung des Berufungsführers zu diesem Sachverhalt einvernommen
werden. Er beantrage daher, den Berufungsführer zu einer mündlichen
Einvernahme zu laden. Die Bewertung der Aktiva erfolge nicht unter dem
Gesichtspunkt der Zerschlagung des Betriebes. Bei einem betrieblichen Aus
könne erfahrungsgemäß nur ein Bruchteil des Wertes erzielt
werden, der durch die Buchwerte repräsentiert werde. Die in der Berufung
erwähnte und als maßgebend dargestellte sittliche und vor allem
rechtliche Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung gegenüber den
Kindern sei aus den geschilderten bzw. vom Berufungsführer noch näher
zu erläuternden Gründen zweifelsohne gegeben.
Mit Schriftsatz vom 31.1.2003
beantragte der Berufungsführer die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Mit Vorhalt vom 19. Februar
2003 forderte der UFS den Bw auf, seine eigenen Einkommens-, Vermögens- und
Lebensverhältnisse sowie die seiner Gattin und Mutter in den Jahren 1988
bis 1997 darzulegen. Ferner wurde der Bw ersucht, seine berufliche Qualifikation
sowie seine Chancen auf anderen Arbeitsplatz zu schildern, da die
Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind
gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär
sei.
Mit E-Mail vom 11. April 2003
ersuchte der Bw die Frist für die Beantwortung des Vorhalts vom 19. Februar
2003 bis zum 30. Juni 2003 zu erstrecken.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers
im Wesentlichen vor, der Bw habe in den Jahren 1985 bis 1989 starke Verluste
erzielt. Die Verbindlichkeiten seien im Jahr 2001 bis auf 7,85 Mio S
angestiegen. Das Grundstück "S" sei vermietet worden. Der Teil
des Grundstückes, auf dem sich der Gaststättenkomplex befunden habe,
sei an die Gattin übertragen worden. Der Bw habe das Unternehmen vom Vater
übernommen. Um den Betrieb zu erhalten und die Schande des Konkurses
abzuwenden, habe sich die Mutter des Berufungsführers dazu entschlossen,
dem Berufungsführer das gegenständliche zinslose Darlehen zu
gewähren. Im Begleitschreiben zur Vermögensteuererklärung sei
kein Motiv für die Schenkung angegeben worden. Die Einkünfte der
damaligen Ehegattin des Berufungsführers gebe er unter Berufung auf die
Verschwiegenheitspflicht und das mittlerweile zwischen ihr und dem
Berufungsführer vollkommen vergiftete Klima nicht bekannt. Die damalige
Ehegattin des Berufungsführers habe in dessen Betrieb als Angestellte
mitgearbeitet. Sie habe die Buchhaltung vorbereitet. Die Mutter des
Berufungsführers habe keine eigenen Einkünfte erzielt. Der
Berufungsführer sei ausgebildeter Landmaschinenmechaniker. Er habe nicht
versucht einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen, da er und seine Mutter den
Betrieb erhalten wollten. Zudem wäre es für den Berufungsführer,
Jahrgang 1946, bereits 1988 auf Grund seines Alters schwierig gewesen, einen
anderen Arbeitsplatz zu erlangen. In den Jahren nach 1988 habe der
Berufungsführer ein Studium an der Hochschule für angewandte Kunst
betrieben, das er 1997 als Magister abgeschlossen habe. Dieses Studium habe er
vor allem aus persönlichen Motiven betrieben, da es sehr schwierig sei,
einen künstlerischen Durchbruch zu erzielen. Seine Mutter habe ihm dieses
Studium finanziert, da sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen sei. Der
Berufungsführer seinerseits sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig
gewesen.
Der Vertreter des Finanzamtes
brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass der Bw bereits vor seiner
Scheidung aufgefordert worden sei, seine finanzielle Situation darzustellen,
dass er dies aber unterlassen habe. Die Überschuldung des Betriebes sei
ausschließlich durch eine Grundstücksentnahme im Jahr 1988 erfolgt.
Der Berufungsführer habe über privates Grundvermögen mit einem
Einheitswert in Höhe von 1,3 Millionen S verfügt, was nach
den Erfahrungen des Finanzamtes einem Verkehrswert von ca. 10 Mio S
entspreche. Der Berufungsführer habe nicht versucht Kredite von anderer
Seite zu erhalten. Es seien keine Exekutionen geführt worden. Die
Aussichten seien mit den damaligen Schulden nicht allzu rosig gewesen.
Allerdings habe keine Verpflichtung der Mutter bestanden, dem
Berufungsführer das Unternehmerrisiko abzunehmen. Die Gewinne in den Jahren
ab 1989 zeigten, dass der Berufungsführer die
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren habe. Die 5,5% Zinsen seien in den
Gewinnen ab 1989 gedeckt. Zudem sei der Berufungsführer noch in der Lage
gewesen eine zweite Ausbildung anzustreben, die nicht unbedingt seine
finanzielle Lage verbessert habe. Es sei daher nicht hervorgekommen, dass der
Berufungsführer die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren habe. Zudem
habe auch seine Ehegattin über Vermögen verfügt. Die Ehegattin
des Berufungsführers sei daher in der Lage gewesen dem Berufungsführer
einen Unterhalt zu gewähren. Da die Unterhaltspflicht der Eltern
gegenüber dem Ehegattenunterhalt nur subsidiär sei, sei die Mutter des
Berufungsführers nicht verpflichtet gewesen, dem Berufungsführer ein
zinsloses Darlehen zu gewähren. Sie habe daher die Bereicherung in Kauf
genommen.
Der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers entgegnete im Wesentlichen, dass es zwar richtig sei, dass
die sich im Privatvermögen des Berufungsführers befindlichen
Liegenschaften einen Verkehrswert in Höhe von ca. 10 Mio S
darstellen, allerdings sei die wertvollste dieser Liegenschaften mit einem
Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des
Berufungsführers belastet. Ziel der Rettung vor der Insolvenz sei der
Berufungsführer gewesen und nicht sein Unternehmen. Die
Selbsterhaltungsfähigkeit knüpfe nicht an die Ausbildung. Im
Schenkungsvertrag vom 12.3.1981 hätten ihm seine Eltern sein
Privatvermögen übertragen. Das Unternehmen habe er ebenfalls von
seinen Eltern erhalten. Allerdings sei es dem steuerlichen Vertreter nicht
bekannt ob das Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde.
Der Berufungsführer bewohnte bereits 1988 ein Haus, das in seinem Eigentum
stand. Ob auf diesem Haus Kreditraten lasteten, sei dem steuerlichen Vertreter
nicht bekannt.
Im Schlusswort verwies der
steuerliche Vertreter des Berufungsführers auf seine obigen
Ausführungen verwiesen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des
Berufungsführers sei nicht gegeben gewesen, da er nicht in der Lage gewesen
sei, die Verluste abzufedern. Es habe daher sowohl eine sittliche als auch eine
rechtliche Verpflichtung der Mutter des Berufungsführers bestanden, ihm ein
zinsloses Darlehen zu gewähren. Nach kurzer Unterbrechung, in der dem
Vertreter Gelegenheit geboten wurde, seinen Klienten telefonisch zu
kontaktieren, teilte der Vertreter mit, er erachte eine Anhörung seines
Klienten nicht für erforderlich. Zuvor hatte er eine (Lücken
aufweisende) Tabelle mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Bw erläutert und dem Senat vorgelegt. Weiters unterbreitete er eine
Reihe von Rechtssätzen des OGH, auf die sich sein Rechtsstandpunkt
betreffend das Wiederaufleben der mütterlichen Unterhaltspflicht
stützt.
Der
Senat hat erwogen:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der
Verzicht auf die Rückzahlung des zinslosen Darlehens eine Schenkung im
Sinne des § 3 ErbStG darstellt. Strittig ist lediglich ob die fiktiven
Zinsen für die Gewährung des zinslosen Darlehens der Schenkungssteuer
unterliegen.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts und nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird (VwGH vom 9.11.2000, Zl 99/16/0482).
Bei der Hingabe eines
zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige
Zuwendung, weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und
auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet (VwGH vom 31.3.1999,
Zl 98/16/0358).
Gegenstand der Schenkung bzw.
freigebigen Zuwendung ist nicht ein konkreter Ertrag, der dem Zuwendenden
entgeht, sondern die den Verzicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit
seitens des Zuwendenden korrespondierende Gewährung der
Nutzungsmöglichkeit durch den Zuwendungsempfänger. Da es sich um die
Nutzung einer Geldsumme handelt, ist - sofern kein anderer Wert feststeht - der
einjährige Betrag ihrer Nutzung gemäß
§ 17 Abs. 1 BewG mit 5,5vH anzunehmen (BFH vom
12.7.1979, Zl II R 26/78).
Auf Grund der Rechtsprechung
des VwGH zur Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
(VwGH vom 18.12.1995, Zl 95/16/0195) ist der ersparte Zinsaufwand jahresweise im
Nachhinein zu berechnen und der Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach
Ablauf des Kalenderjahres dem Finanzamt zur Steuerbemessung anzuzeigen. Einer
analogen Anwendung dieser für den Gesellschaftssteuerbereich gepflogenen
Besteuerungsmodalitäten im Schenkungssteuerbereich stehen, da die
Fälle gleich gelagert sind, keine Bedenken entgegen.
In subjektiver Hinsicht ist es
erforderlich, dass die Zuwendenden den (einseitigen) Willen haben, den Bedachten
auf ihre Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die
Verkehrsauffassung maßgebend. Bei dem Zuwendenden muss somit der Wille zu
bereichern, vorhanden sein. Dieser Wille muss allerdings kein unbedingter sein,
es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
bzw. in Kauf nimmt, dass sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung
des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen
gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH vom
31.3.1999, Zl 98/16/0358).
Im Berufungsfall ist durch den
Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu
zahlenden Zinsen eine Bereicherung im Vermögen des Berufungsführers
auf Kosten der Darlehensgeberin eingetreten. Da der Berufungsführer weder
in der Berufung noch im Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung -
die als Vorhalt gilt - eingewendet hat, dass ein anderer Zinssatz als 5,5%
p.a. anzuwenden ist, ist gemäß
§ 17 Abs 1 BewG ein
Zinssatz von 5,5% anzuwenden. Die vom Berufungsführer im Zeitraum von Juli
1988 bis Juni 1997 eingesparten Zinsen für das erhaltene Darlehen betragen
demnach 1.237.500,00 S.
Unentgeltlichkeit liegt dann
nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder
Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die
Schenkungsabsicht fehlt. Dabei besteht hinsichtlich des erforderlichen
Vorliegens der Bereicherungsabsicht kein Unterschied zwischen den
Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG. Eine Schenkung in
Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung ist nur dann anzunehmen, wenn hiezu
eine besondere, aus den konkreten Geboten der Sittlichkeit wurzelnde
Verpflichtung des Schenkers bestand. Ob eine solche moralische, sittliche oder
Anstandspflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls, so nach
dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der
Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und
Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung zu beurteilen
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer § 3 Tz 11b).
Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom
Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder
lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung
anzunehmen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055; Hofstätter/Reichel, § 34 Abs
3 EStG 1988 Tz 5). Entscheidend ist nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden sittlichen Anschauungen. Es reicht nicht aus, dass das
Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr
durch die Sittenordnung geboten sein (VwGH 18.10.1995, 92/13/0145, und
28.2.1995, 95/14/0016). Eine über die rechtliche Verpflichtung
hinausgehende sittliche Verpflichtung betreffend die Leistung von Unterhalt ist
grundsätzlich nicht anzuerkennen, da gerade auf dem Gebiet der
Unterhaltsregelungen die gesetzlichen Vorschriften weitgehend von sittlichen
Wertvorstellungen geprägt sind. Eine besondere, über die rechtliche
Unterhaltspflicht hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Übernahme von
Unterhaltsleistungen kommt daher nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmefällen in Betracht (Hinweis E 19.11.1979, 1378, 1431/78; E
20.4.1982, 81/14/0124). Was die Sittenordnung gebietet, richtet sich nach dem
Urteil der billig und gerecht denkenden Mitbürger, in welchem also das
Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (VwGH 13.5.1992,
87/13/0083, und 23.4.1985, 84/14/0158). Nach dem Rechtsgefühl der
Gemeinschaft besteht beispielsweise keine sittliche Verpflichtung, eine
neuerliche Verurteilung des eigenen Kindes wegen fahrlässiger oder
betrügerischer Krida durch eine finanzielle Unterstützung
hintanzuhalten (VwGH 12.6.1991, 89/13/0077, und 23.4.1985, 84/14/0158; E
20.9.1988, 86/14/0015). Eine solche besteht auch nicht für die
Übernahme der Kosten einer Verteidigung von straffällig gewordenen
Kindern und/oder der Kosten für Resozialisierung und Verbesserung von
Haftbedingungen. Eine derartige Hilfestellung ist zwar vom moralischen
Standpunkt achtenswert, es besteht aber nach dem Rechtsgefühl der
Gemeinschaft keine sittliche Verpflichtung dazu. Bezogen auf den konkreten Fall
ist insbesondere zu beachten: Aufwendungen zur Vermeidung einer wirklichen oder
vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit sind nicht zwangsläufig
erwachsen (VwGH 14.2.1984, 83/14/0256, 17.1.1984, 83/14/0244, und 27.10.1980,
2953/78). Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört,
abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr
(VwGH vom 16.12.1999 Zl 97/15/0126). Eine diesbezüglich bestehende
rechtliche Verpflichtung kann weder aus der Unterhaltspflicht nach § 140
ABGB noch aus § 137 ABGB abgeleitet werden.
Gemäß
§ 140 Abs
1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner
Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach
ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß
§ 140 Abs
3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene
Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Die Unterhaltspflicht eines
Elternteils endet somit grundsätzlich mit der
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit
orientiert sich zumindest bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen der
Eltern am Richtsatz für die Ausgleichszulage.
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das Kind die zur Deckung seines
Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist,
also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus
eigenem Einkommen zu decken.
Der UFS teilt die Auffassung
des Finanzamtes, dass der Berufungsführer vor dem Jahr 1988 die
Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt und nicht wieder verloren hat. Diese
Überzeugung basiert auf dessen abgeschlossener Ausbildung zum
Mechanikermeister, der jahrelang ausgeübten Berufstätigkeit, seinem
Gesundheitszustand, dem keineswegs fortgeschrittenen Alter (42 Jahre) und nicht
zuletzt auf dem beträchtlichen, im wesentlichen von den Eltern
übernommenen Vermögen. Aus dem Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung, der Berufungsführer sei auf Grund seines Alters nur schwer
vermittelbar gewesen sei, ist für das Berufungsbegehren nichts zu gewinnen,
da nur unverschuldete, durch Meldung beim Arbeitsamt dokumentierte absolute
(auch Hilfsarbeit umfassende) Arbeitslosigkeit die
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eintreten lässt. Dies wäre aber
Voraussetzung gewesen, hätte der Berufungswerber den behaupteten
Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen wollen. Bereits aus diesem Grund
vermag der Senat das Berufungsvorbringen betreffend das Vorliegen einer
rechtlichen bzw. sittlichen Verpflichtung zur Darlehenshingabe nicht zu teilen.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage ist es auch nicht erforderlich, die
zwischen den Parteien strittige Frage zu klären, ob der Bw tatsächlich
insolvenzbedroht war, wenngleich an dieser Stelle doch festgehalten sei, dass
die Argumente des Finanzamtes in dieser Streitfrage (Fehlen von Exekutionen,
vorhandenes Vermögen, das zum Teil an die Gattin übertragen wurde,
bestehende Möglichkeit zur Fremdfinanzierung) gegenüber jenen des Bw
die gewichtigeren sind.
Hinzu kommt, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des OGH die Unterhaltsverpflichtung der Eltern
für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht
nur subsidiär ist. Die Unterhaltspflicht der Eltern kommt daher nur
insoweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner
nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Aus der Wendung des § 140
Abs. 1 ABGB "nach ihren Kräften" hat die Rechtsprechung und die
Lehre die Anspannungstheorie entwickelt. Diese ermöglicht es, bei der
Bemessung nicht vom tatsächlich erzielten, sondern vom erzielbaren
Einkommen auszugehen. Maßstab für diese Fiktion ist der des
durchschnittlichen rechtstreuen Elternteils, allerdings gleicher
Lebensverhältnisse, Fähigkeiten und Umstände wie der des
("anzuspannenden") Unterhaltsschuldners. Man stellt auf eine den
Fähigkeiten und der beruflichen Qualifikation entsprechende
Erwerbstätigkeit ab. Auch hinsichtlich möglicher Erträgnisse des
Vermögens des Schuldners gilt der Anspannungsgrundsatz mit der aus §
230 Abs 1 ABGB abzuleitenden Maßgabe, dass Vermögen in erster Linie
sicher, in zweiter Linie möglichst fruchtbringend anzulegen ist. Die
Anspannungstheorie wirkt nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch
gegenüber dem als Gläubiger auftretenden Kind in der Frage seiner
Selbsterhaltungsfähigkeit.
Damit ergibt sich ein weiterer
Grund, weshalb eine Verpflichtung der Mutter zur Darlehenshingabe zu verneinen
ist. Da der Bw im Zeitpunkt der Schenkung verheiratet war und seine Ehegattin
nach seinen Angaben in der Ergänzung zur Berufung im Jahr 1988 (nicht nur
über Vermögen, sondern auch) über Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 153.702,00 S sowie
Vermietungseinkünfte in Höhe von 10.608,00 S verfügt hat;
ist die (hypothetisch angenommene) Unterhaltsverpflichtung der Mutter durch die
eheliche Unterhaltsverpflichtung auch wieder verdrängt worden, zumal die
Einkünfte der Ehegattin den Richtsatz für die Ausgleichzulage erreicht
haben und der Bw über ein den gemeinsamen Wohnbedürfnissen
genügendes Eigenheim verfügt hat. Auch aus dem Vorbringen des
Berufungsführers, dass er durch die Aufnahme eines Studiums die
Selbsterhaltungsfähigkeit verloren habe, ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da der Beginn eines Studiums nach
bereits erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit einerseits nur bei besonderer
Begabung und andererseits nur bei sicherer Erwartung besseren Fortkommens auf
Grund dieses Studiums zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führt.
Wie der steuerliche Vertreter des Berufungsführers selbst eingeräumt
hat, hat der Berufungsführer dieses Studium aber vorwiegend aus
persönlichem Interesse betrieben, zumal es - wie vom steuerlichen
Vertreter eingeräumt - äußerst schwierig ist, den
künstlerischen Durchbruch zu schaffen. Es kann daher keine Rede davon sein,
dass der Bw das Studium in sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens
aufgenommen hat. Vielmehr erhellt aus der Tatsache, dass der
Berufungsführer nebenbei ein Studium begonnen hat, dass er nicht alle seine
Kenntnisse und Fähigkeiten eingesetzt hat, ein der Sachlange nach
angemessenes Einkommen zu erzielen. Dadurch dass der Bw trotz der hohen Verluste
in den Jahren 1985 bis 1988 sich um keine andere Arbeitsstelle bemüht hat
und er sein Vermögen nicht anderweitig - sicherer und ertragreicher
- genützt hat, hat er gegen den Anspannungsgrundsatz verstoßen
und daher allein aus diesem Grund schon seine Selbsterhaltungsfähigkeit
nicht eingebüßt.
Zusammengefasst bedeutet dies.
Die Mutter des Bw gab diesem im Jahr 1988 ein zinsloses Darlehen. Der Bw war in
diesem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Selbst wenn die
Selbsterhaltungsfähigkeit verneint würde, so war der
Berufungsführer nur gegenüber seiner Gattin unterhaltsberechtigt.
Motiv der mütterlichen Zuwendung war es, den Fortbestand des
"Familienbetriebes" zu sichern, den Sohn vor einer Insolvenz zu
schützen und dadurch letztlich auch eine schlechte Nachrede zu vermeiden.
Diese Motive sind menschlich verständlich und durchaus zu achten, sie
bilden aber weder eine rechtliche noch nach dem Rechtsgefühl der
Gemeinschaft eine sittliche Verpflichtung zur Hingabe eines zinslosen Darlehens.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 137 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
sittliche oder rechtliche VerpflichtungSelbsterhaltungsfähigkeitUnterhaltspflichtzinsloses DarlehenInsolvenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0032-F/02
- Stammnummer
- 7022
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF