Findok · EAS-Auskünfte
EAS 772
Schenkung deutscher Liegenschaften
geltende FassungEAS-AuskunftH 3469/1/1-IV/4/95vom 06.12.1995
Wortlaut laut Findok
Es entspricht der ständigen Ermessensübung des
Bundesministeriums für Finanzen bei Anwendung von § 48 BAO, deutsches
unbewegliches Vermögen aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
(unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden, wenn derartiges Vermögen im
Schenkungsweg übertragen und nachweisbar einer deutschen Schenkungssteuer
unterzogen wird und wenn weiters entweder der Geschenkgeber oder der
Geschenknehmer (oder beide) ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Denn
in derartigen Fällen ist es Aufgabe Österreichs als
Ansässigkeitsstaat, für eine Entlastung von einer internationalen
Doppelbesteuerung Sorge zu tragen.
Es besteht die Möglichkeit, bereits vor
Durchführung der geplanten Schenkung, die Erteilung eines auf § 48 BAO
gestützten Freistellungsbescheides zu beantragen; in diesem Antrag
müssten die von der Freistellungsmaßnahme betroffenen
Vermögenswerte genau präzisiert werden.
Entspricht der bereits in
EAS 768 vertretenen Auffassung.
6. Dezember
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Steuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltNachweisSteuerentlastungSchenkungssteuersubject-to-tax-Klausel§ 48 BAOLiegenschaftsvermögenFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 3469/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16809
- Gültig
- 06.12.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF