Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0632-I/02
Verwirklichung der beantragten Steuerbefreiungstatbestände bei einem zinsenlosen Darlehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gewährt die Tante ihrem Neffen aus Anlass seiner Promotion ein zinsenloses Darlehen von 1,3 Mio S zur Teilfinanzierung einer Eigentumswohnung rückzahlbar in 148 Monatsraten, dann liegt gemäß BG, ErbStG § 15 Abs. 1 Z 9 im Zinsverzicht keine Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten, da gegenüber dem Bedachten keine Unterhaltspflicht besteht und die Ausbildung zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits abgeschlossen ist.
Gewährt die Tante ihrem Neffen aus Anlass seiner Promotion ein zinsenloses Darlehen von 1,3 Mio S zur Teilfinanzierung einer Eigentumswohnung rückzahlbar in 148 Monatsraten, dann liegt gemäß BG, ErbStG § 15 Abs. 1 Z 11 im Zinsverzicht unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Tante kein übliches Gelegenheitsgeschenk vor, wird doch auf Zinsen von insgesamt 427.804 S verzichtet und stellt nach dem Berufungsvorbringen der Darlehensbetrag das von ihr über Jahre Ersparte dar und ist sie ansonsten nicht weiter begütert. Bezogen auf die vorliegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geschenkgeberin war die Zinsschenkung als Gelegenheitsgeschenk unangemessen hoch, weshalb die Zinsschenkung voll der Steuer unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch OR Dr. Angelika Antretter,
betreffend Schenkungssteuer vom 7. August 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 20.031,54 € (entspricht 275.640 S) die
Schenkungssteuer in Höhe von 2.403,80 € (entspricht 33.077 S)
festgesetzt wird. Auf die bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Schuldschein vom 24.
Februar1997 trafen die Gläubigerin J. K. geb. J. und der Schuldner Dr. T.
J. folgende auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarungen:
"
I.
Gegenstand
(1) Die
Gläubigerin hat dem Schuldner aus Anlaß seiner Promotion und des
Erwerbs seiner ersten Wohnung ein Darlehen in der Höhe von S 1,300.000,-- (
in Worten Schilling einemilliondreihunderttausend) zur Finanzierung des unter
Punkt II genannten Zweckes gewährt. Der Schuldner bestätigt, dieses
zugezählt erhalten und dafür verwendet zu haben.
II.
Zweck, Gebührenbefreiung
(1) Das Darlehen
dient der Teilfinanzierung des Erwerbs (einschließlich Nebenkosten) der zu
B- LNR 2 vorgetragenen 68/18.840-stel Anteile an der Liegenschaft EZ. GB.
Innsbruck mit denen das Nutzungsrecht an der Wohnung B 90 samt zugehörigem
Tiefgaragenabstellplatz TG B 90 verbunden ist, durch den Schuldner. Es ist
Teil..........
III.
Rückzahlung
(1)
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in 148 Monatsraten,
beginnend.......
(2)
Eine Verzinsung findet im Hinblick auf die unter Pkt. 1 Abs. 1 genannten
Anlässe und den dort genannten Zweck nicht statt. Der somit zugunsten des
Schuldners vereinbarte Entfall einer Verzinsung ist daher unter § 15 Abs. 1
Z 9 und Z 11 Erbschafts- und SchenkungssteuerG nicht zu versteuern. Im Falle
eines vom Schuldner verschuldeten Zahlungsverzuges werden die aushaftenden
fälligen Beträge mit Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden
Eckzinssatzes verzinst. Ein Terminverlust tritt nicht ein."
Nach Vornahme ergänzender
Sachverhaltserhebungen schrieb das Finanzamt dem Darlehensschuldner Dr. T. J.
mit dem Bescheid vom 7. August 2002 für diese im Schuldschein vereinbarte
Zinsschenkung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 288.200 S und nach
Abzug des Freibetrages von 6.000 S von einem steuerpflichtigen Erwerb von
282.200 S eine Schenkungssteuer in Höhe von 2.460,9 € vor.
Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung bekämpft die Schenkungssteuervorschreibung dem Grunde und
(für den Fall der Verneinung der begehrten Steuerbefreiung) auch noch der
Höhe nach. Dem Grunde nach deshalb, weil im Hinblick auf den mit der
Darlehenszuzählung verfolgten Zweck und den angeführten Anlass bei
richtiger rechtlicher Beurteilung der Verzicht auf Zinsen sowohl den Tatbestand
des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG als auch den des § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG
verwirklichen würde. Für den Fall, dass keiner der angeführten
Befreiungstatbestände zum Tragen kommen sollte, wurde als
Alternativbegehren die angesetztze Höhe der Zinsschenkung von 288.200 S
bekämpft mit dem Vorbringen, unter Beachtung der in den Jahren 1998-2002
bestehenden Schuldenständen sei von einer Bemessungsgrundlage von
281.645,83 S auszugehen. Werde der Freibetrag des § 14 Abs. 1 Z 2 ErbStG
von 6.000 S bei der Steuerberechnung jedes Jahres abgezogen, dann ergebe sich
eine vorzuschreibende Schenkungssteuer von 2.202,79 €. Selbst wenn man den
Freibetrag nur einmal zum Abzug bringe, betrage die Schenkungssteuer 2.403,80
€.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2002 folgte das Finanzamt dem
Berufungsbegehren hinsichtlich der bekämpften Höhe darin, dass
ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 281.645,83 S unter (einmaligem) Abzug
des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 6.000 S und damit
ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 275.645,83 die
Schenkungssteuer nunmehr in Höhe von 2.403,80 € festgesetzt wurde.
Diese Berufungsvorentscheidung verneinte daher zum einen, dass diese
Zinsschenkung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 bzw. § 15 Abs. 1 Z 11
ErbStG steuerbefreit wäre, zum anderen, dass der Freibetrag nach § 14
Abs. 1 ErbStG pro Jahr der Zinsschenkung und damit mehrfach abzuziehen sei.
Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
"
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer ist nach
Angaben des Berufungswerbers 281.645,83. Nach § 11 Abs. 1 sind mehrere
Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen mit der Wirkung, dass in
zehn Jahren nur einmal der Freibetrag nach § 14 zu gewähren ist.
§ 15 Abs.1 Z 11 trifft nicht zu, weil die zinslose Gewährung eines
Darlehens kein Gelegenheitsgeschenk (wie anläßlich Geburtstag,
Weihnachten etc) sein kann. § 15 Abs. 1 Z 9 trifft nicht zu, weil zum
Unterhalt und zur Bezahlung der Ausbildungskosten die im ABGB genannten Personen
(Eltern ua. aber nicht Tanten) verpflichtet sind".
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde noch vorgebracht, es fehle eine Begründung,
warum der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG im Streitfall
nicht zum Tragen kommen könne. Bekanntlich würden
Gelegenheitsgeschenke nicht nur zu den vom Finanzamt angeführten
Anlässen gemacht, sondern auch zu solchen wie im Streitfall vorliegenden
(Studienabschluss, Wohnungserwerb). Dieser Befreiungstatbestand sei daher
erfüllt. Ebenso treffe der Tatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zu,
da diese Bestimmung nicht von Unterhalbsberechtigten spreche, sondern von "
Bedachten"- und dies seien alle Schenkungsempfänger.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. Nr.
141/1955 idgF gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung
im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Bei Zuwendungen an einen
Angehörigen ist die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt, weil
die Familenbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Dritten
üblicherweise kein Anlass besteht. Bei Gewährung eines zinsenlosen
Darlehens an einen Angehörigen liegt es nahe, dass der Darlehensnehmer
begünstigt werden soll (vgl. VwGH 31.3.1999, 98/16/0358, 0359 und VwGH
9.11.2000, 99/16/0482).
Im vorliegenden Fall blieb
außer Streit, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens von der
Tante an den Bw. einen schenkungssteuerbaren Tatbestand erfüllt. Nach
Vorliegen der im Ergebnis teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung, mit
der hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Berechnung dem (alternativen)
Berufungsbegehren Rechnung getragen wurde, besteht zum gegenwärtigen Stand
des Verfahren allein noch Streit darüber, ob nicht dieser Rechtsvorgang
(Zinsschenkung) nach den begehrten Befreiungsbestimmungen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 und § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG schenkungsteuerbefreit und
damit die in Frage stehende Schenkungssteuervorschreibung dem Grunde nach
rechtswidrig ist.
1.
Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG: Nach § 15
Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben außerdem Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke
des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei.
Zwischen Unterhaltsberechtigten und- -verpflichteten vereinbarte
Unterhaltszahlungen weisen zwar freigebigen Charakter auf, sie sind bei
Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 29 zu § 15 ErbstG und die dort zitierte VwGH-
Rechtsprechung). Die Z 9 des Abs. 1 begünstigt nach ihrem Wortlaut aber nur
bestimmte laufende Zuwendungen unter Lebenden, nämlich solche zum Zweck des
angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung. Im Schuldschein vom 24. Februar
1997 trafen die Gläubigerin und der Bw. als Schuldner hinsichtlich der
Verzinsung folgende wörtliche Vereinbarung:
"(2)
Eine Verzinsung findet im Hinblick auf die unter Pkt. 1 Abs. 1 genannten
Anlässe und den dort genannten Zweck nicht statt. Der somit zugunsten des
Schuldners vereinbarte Entfall einer Verzinsung ist daher unter § 15 Abs.1
Z 9 und Z 11 Erbschafts- und SchenkungssteuerG nicht zu versteuern. Im Falle
eines vom Schuldner verschuldeten Zahlungsverzuges werden die aushaftenden
fälligen Beträge mit Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden
Eckzinssatzes verzinst. Ein Terminverlust tritt nicht ein."
Die Darlehensgeberin ( =
Gläubigerin) J. K., geboren am 10.11.1926, ist eine Tante des Bw.. Die
beiden Vertragsparteien stehen daher nicht in einem Verhältnis
Unterhaltsberechtigter- Unterhaltsverpflichter. In diesem Schuldschein ist von
einem Unterhaltsanspruch des Bw. gegenüber seiner Tante keine Rede und
dessen Vorliegen wurde von ihm selbst auch gar nicht behauptet geschweige denn
dargelegt. Auf eine Verzinsung des Darlehens zu Gunsten des Schuldners wurde
vielmehr im Hinblick auf den Anlass seiner Promotion und der Teilfinanzierung
des Erwerbes seiner ersten Wohnung verzichtet. Bei der gegebenen Sachlage kann
nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier
Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der Verzicht auf eine
Verzinsung des Darlehens in Höhe von 1,300.000 S, das in 148 Monatsraten
zurückzuzahlen ist, nicht als laufende Zuwendungen ("durch das Ersparen der
entsprechenden Zinszahlungen") zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung erfolgte. Gegen den Zweck des angemessenen Unterhalts spricht neben
der fehlenden Unterhaltspflicht und der fehlenden ausdrücklichen
Vereinbarung, dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen handeln würde,
desweiteren auch der Umstand, dass - wie der Bw. selbst ausführt- die
betagte Tante neben dem Darlehensbetrag selbst nicht weiter begütert ist
und ihr über Jahrzehnte Erspartes dem Bw. zur Verfügung stellte,
weshalb für sie kein Grund bestand, ihrem akademisch ausgebildeten Neffen
über Jahre hindurch den angemessenen Unterhalt (wenn auch degressiv) zu
leisten ohne dass diese "Unterhaltszahlung" nach der Vereinbarung davon
abhängig gemacht worden wäre, ob der Neffe des angemessenen
Unterhaltes überhaupt über den ganzen Rückzahlungszeitraum noch
bedarf. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Bw. seit 1994
beim Arbeitgeber X beschäftigt ist und damit über ein eigenes
ausreichendes Einkommen verfügt. Daraus lässt sich folgern, dass der
vereinbarte Verzicht auf Verzinsung des Darlehensbetrages keinesfalls zum Zweck
des angemessenen Unterhalts des Bedachten erfolgt ist, sondern die Tante den
Neffen durch diesen Verzicht insoweit schlichtweg finanziell begünstigen
wollte.
Aber auch der zweite
Anwendungsfall " oder zur Ausbildung" trifft im Streitfall nicht zu. Unter
Ausbildung ist jede Vorbereitung auf einen Lebensberuf zu verstehen. Zuwendungen
zur Ausbildung des Bedachten liegen dann vor, wenn der Bedachte sich in
Ausbildung befindet und der Zuwendung bedarf, wenn er also nicht in der Lage
ist, die Ausbildungskosten zu tragen (siehe Fellner; Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 31 zu § 15
ErbStG). Im vorliegenden Fall jedoch wurde der Verzicht auf die Verzinsung aus
Anlass der Promotion des Neffen und zum Zweck des Erwerbes einer
Eigentumswohnung ausgesprochen. Unter Beachtung der obigen Begriffsbestimmung
erfolgte daher diese Zuwendung nicht zum Zweck der Ausbildung des Bedachten, war
doch die Ausbildung des Neffen zu den Zeiten der (künftigen) Zuwendungen
bereits abgeschlossen und wurde mit der Zuwendung auch der Zweck einer
Teilfinanzierung einer Eigentumswohnung verfolgt. Gegen die Annahme,
dass der Verzicht auf die Verzinsung dem Zweck des angemessenen Unterhaltes oder
der Ausbildung diente, spricht im Übrigen auch die vertragliche
Vereinbarung, denn bei vom Schuldner verschuldeten Zahlungsverzuges sollten die
aushaftenden fälligen Beträge mit Verzugszinsen verzinst werden.
Hätten aber diese "Zuwendungen" tatsächlich dem Zweck der Dotierung
des angemessen Unterhaltes oder zur Ausbildung gedient, dann ist es in keiner
Weise einsichtig, warum die Zuwendungen mit der Darlehensrückzahlung
gekoppelt werden und damit stehen oder fallen, ob der Bedachte die
Darlehensrückzahlungen pünktlich vornimmt oder nicht. Ein solcher
Konnex würde die behauptete Zweckherbeiführung schlichtweg
konterkarieren. Zusammenfassend war daher bei der Entscheidung des
Berufungsfalles davon auszugehen, dass der Begünstigungstatbestand des
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG nicht erfüllt ist.
2.
Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 11
ErbStG Nach
§ 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke
steuerfrei. Unter Gelegenheitsgeschenken im Sinne des Z 11 sind unentgeltliche
Zuwendungen zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise aus
besonderem Anlass (z. B. Weihnachten, Ostern, Hochzeiten, Taufe, Jubiläen)
an bestimmte Personen gemacht werden. Ein Gelegenheitsgeschenk soll einer
bloßen Erkenntlichkeit oder einer moralischen Verpflichtung Ausdruck
verleihen. Zuwendungen für Maturareisen oder aus Anlass der Erlangung eines
akademischen Grades können unter den Begriff " Gelegenheitsgeschenke"
fallen. Auch Barzuwendungen finden als Gelegenheitsgeschenke Anerkennung, sofern
hiefür ein besonderer Anlass besteht. Für die Frage des
zulässigen Ausmaßes einer steuerfreien Zuwendung ist nicht der reine
Geldwert derselben maßgebend, sondern das Gesamtbild, insb. das
Verhältnis des Geldwertes zur Leistungsfähigkeit des Geschenkgebers.
Die üblichen Gelegenheitsgeschenke dürfen demnach ein nach Herkommen
und Sitte gewöhnliches Ausmaß der Höhe nach nicht
überschreiten. Gelegenheitsgeschenke, die unangemessen hoch sind,
unterliegen voll der Steuer, weil ein Geschenk nicht in einen steuerfreien und
einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden kann. Die Angemessenheit richtet
sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten (vgl. Dorazil/Taucher,
ErbStG, Seite 106ff).
Im vorliegenden Fall hat die
Tante auf die Verzinsung eines Darlehens in Höhe von 1,300.000 S
verzichtet, wobei das Darlehen in 148 Monatsraten rückzuzahlen ist.
Außer Streit steht, dass bereits nach 5 Jahren die Berechnung der fiktiven
Zinsen einen Betrag von 281.645,83 S ausmacht, wobei zum Ende des Jahres 2002
das Darlehen noch mit einem Betrag von 832.500 S aushaftet. Setzt man die vom Bw
selbst vorgenommene fiktive Zinsberechnung unter Übernahme der im
Schuldschein festgelegten jährlichen Rückzahlungsraten weiter fort,
dann ergibt sich für die kommenden Jahre bis zur endgültigen Tilgung
des Darlehens ein weiterer Zinsbetrag von 146.159 S. Die Tante hat somit
gegenüber dem Bw. auf Zinsen (ohne Zinseszinsberechnung) von insgesamt
427.804 S verzichtet. Berücksichtigt man noch weiter, dass nach dem
Berufungsvorbringen die Tante selbst nicht weiter begütert war und der
Darlehensbetrag das von ihr über Jahre Ersparte darstellt, dann steht unter
Hinweis auf die Lebensverhältnisse der Zuwendenden außer Zweifel,
dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 12 Jahre hindurch
mit einem (reinen) Zinsverlust von insgesamt über 420.000 S das
Ausmaß eines übliches Gelegenheitsgeschenkes an einen Neffen bei
weitem übersteigt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (Erk. vom
7.2.1966, Zl. 507/508/65, siehe Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Handkommentar, Rz
13.1 zu § 15) die Rechtsauffassung vertreten, die Hingabe von Geld
könne selbst in vermögenden Kreisen nicht als ein "übliches
Gelegenheitsgeschenk" angesehen werden, wenn die hingegebenen Geldmittel zur
Errichtung eines Einfamilienhauses dienen sollen, das nach dem Gesamtbild des
Einzelfalles im Übrigen mehr der dauernden Sicherung eines
Bedürfnisses denn der Erinnerung an eine bestimmte Gelegenheit zu dienen
bestimmt war. Unter Hinweis auf diese Rechtsmeinung stellt sich desweiteren die
Frage, ob dem Grunde nach gegenständlicher Verzicht auf Zinsen durch 12
Jahre hindurch überhaupt vom Begriff eines "Gelegenheitsgeschenkes"
mitumfasst ist. War aber im Streitfall das " Gelegenheitsgeschenk" jedenfalls
unangemessen hoch, dann unterliegt es voll der Steuer. Die Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG kommt daher nicht zum Tragen.
Zusammenfassend ergibt sich daher für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles, dass mangels Tatbestandsverwirklichung weder die
Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z 9 noch die nach § 15 Abs. 1 Z
11 ErbStG zur Anwendung kommt. Das Finanzamt hat folglich zu Recht im
bekämpften Bescheid die Schenkungssteuerpflicht dieser Zinsschenkung dem
Grunde nach bejaht. Dem Alternativbegehren um Richtigstellung der
Bemessungsgrundlage ist bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
gefolgt und hat unter Übernahme der vom Berufungswerber außer Streit
gestellten Bemessungsgrundlage von 281.645,83 S nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 6.000 S den steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 275.640 S ermittelt. Bezüglich der Richtigkeit der
Ermittlung dieses steuerpflichtigen Erwerbes wurden im Vorlageantrag keine
Einwände mehr erhoben, insbesondere wurde anerkannt, dass der Freibetrag im
Sinne des § 14 ErbStG im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG
nur einmal abzuziehen ist. Ausgehend von diesem nunmehr unbestritten geliebenden
steuerpflichtigen Erwerb ergibt sich gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse IV, 12 % Steuersatz) eine festzusetzende Schenkungssteuer von
2.403,80 € (entspricht 33.077 S). Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Zinsschenkungzinsenloses Darlehenangemessener UnterhaltAusbildungübliches GelegenheitsgeschenkAngemessenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-I/02
- Stammnummer
- 2980
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF