Findok · EAS-Auskünfte
EAS 626
Innerdeutsche Schenkungen bei inländischem Zweitwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskunftL 696/50/1-IV/4/95vom 24.04.1995
Wortlaut laut Findok
Entlastungsmaßnahmen nach § 48 BAO werden im
Allgemeinen nur zugunsten von in Österreich ansässigen Personen
erteilt. Doppelbesteuerungen, die bei Steuerausländern eintreten,
müssen daher im Allgemeinen vom Heimatstaat dieser Steuerausländer
beseitigt werden. Steuerverzichte zugunsten von Steuerausländern erscheinen
nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dies im österreichischen
Staatsinteresse gelegen ist (zB weil für Österreich wichtige
Geschäftsbeziehungen nicht aus bloßen Steuergründen unterbleiben
sollen).
Wenn in Deutschland ansässige Personen, die in
Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügen, deutsches
Vermögen an in Deutschland ansässige Geschenknehmer übertragen,
so wären Steuerausländer die Nutznießer einer
österreichischen Steuerbefreiung dieses Vorganges; es ist in der
gegenwärtigen Lage darüber hinaus nicht erkennbar, dass
Zweitwohnsitzbegründungen von Ausländern in Österreich einer
besonderen Förderung bedürfen.
Allerdings ist einzuräumen, dass die Verknüpfung
der unbeschränkten Steuerpflicht (und damit die steuerliche Erfassung eines
rein innerdeutschen Schenkungsvorganges) mit dem Unterhalten eines
österreichischen Zweitwohnsitzes nur einen sehr losen
Steueranknüpfungspunkt darstellt; hinzukommt die Härte, die sich
daraus ergibt, dass das deutsche Grundvermögen in Österreich mit dem
gemeinen Wert, in Deutschland hingegen mit den vermutlich deutlich niedrigeren
deutschen Einheitswerten angesetzt wird. Das BM für Finanzen wäre
daher bereit, auf die steuerliche Erfassung zu verzichten, wenn seitens des
ausländischen Staates Reziprozität zugesichert wird.
24. April
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 696/50/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17191
- Gültig
- 24.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF