…die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Werbungskosten 2010 nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2012 Beschwerde und führte aus, er habe mit seiner Beschwerde vom 17. Jänner 2012 lediglich gegen den 50%igen Privatanteil für die EDV- und Internetausgaben berufen…
…oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Unabhängige Finanzsenat räumt ein, dass es für die Berufungswerberin (Lehrerin mit Unterrichtsgegenstand EDV (computerunterstütztes Rechnungswesen, Textverarbeitung) verständlich ist, derartige berufliche Weiterbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten…
…des Erklärungsformulars) und einen Betrag von 123.899,90 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend (Kennzahl 277 des Erklärungsformulars). In letzterem Betrag waren neben Aufwendungen für die Anschaffung von Computern, Monitoren, EDV-Zubehör und -Literatur, anteiligen Kosten für das in der…
…Unabhängig davon ist er nach wie vor als Berater in EDV Sachen, insbesondere für Schulverwaltungsprogramme und damit zusammenhängende Datentransfers und Datensicherungen tätig. Die bei diesen Tätigkeiten anfallenden Werbungskosten für die unselbständige Tätigkeit sowie Arbeitsmittel und Arbeitsplatzkosten für die selbständige Tätigkeit wurden in den jeweiligen Steuerklärungen…
…vom Obergeschoss, da dieser keinen Platz mehr im Anhang gehabt hätte. Der Beschwerdeführer legte darin die Ermittlung der im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten näher dar und führte dazu aus: "Meine überwiegende Tätigkeit verbringe ich in meinem HomeOffice mit internationalen Video-Konferenzen, Verkaufsgesprächen…
…28. Dezember 2008 machte der Bw ua Werbungskosten in Höhe von € 4.141,01, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend. In diesem Betrag sind neben Aufwendungen für Arbeitsmittel wie AfA für AMD Komplettsystem 1,4 GHz (171.0.2001), EDV-Zubehör und -literatur…
…ua. einen Betrag von 75.913,66 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend (Kennzahl 277 des Erklärungsformulars). In letzterem Betrag waren neben Aufwendungen für die Anschaffung von Computern, Monitoren, EDV-Zubehör und -Literatur, anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer und Fahrtkosten auch…
…gem. § 20 EStG. Der Berufungswerber (Bw.) erzielte zum einen als Polizist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und zum anderen seit 1997 als EDV-Trainer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt veranlagte den Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 erklärungsgemäß und im Jahr 2000 gem. den…
…die unabdingbaren o.a. Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeiten zusätzlicher Bewirtungsspesen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. 2.1.2.3 EDV-Literatur (Zeitschriften): Aus den vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass der Bw. im Jahre 1997 einmal im Jahr "Computerzeitungen" i.H.v. 400 S und…
…Juli 1999 für die "Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen" ausgestellt. Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EDV-Trainertätigkeit). In der Einnahmen/Ausgaben Rechnung des Jahres 2002 wurden Ausgaben im Ausmaß von 13.201,27…
…Werbungskosten, die der Beschwerdeführer jedoch zu tragen gehabt hätte. Es werde eine berichtigte Einkommensteuererklärung beigelegt. Im Wesentlichen seien hier die Absetzung für Abnutzung einer E-Ladestation (ND 8 Jahre) für das E-Auto, das der neue Dienstgeber dem Beschwerdeführer zur Verfügung stelle, die neue EDV…
…war im Kalenderjahr 2002 auch als EDV-Programmierer für eine private Firma nichtselbständig tätig. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 mache er u.a. die AfA für ein Notebook (Anschaffung 2000) und für einen PC (Anschaffung 2001) als Werbungskosten geltend. Bei Durchführung…
…und die darauf gesetzte Unterschrift nicht von ihr sei. Der Betrag in Höhe von € 780 war daher vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. EDV: Nach Aufforderung des Finanzamtes legte der Berufungswerber eine Rechnung vom 17.5.2004, ausgestellt von Frau G…
…die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung des Vertreterpauschales eines EDV-Organisationsberaters im Bankenbereich. Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen…
…dass sie ihr Einkommen auch für die Ausbildung ihrer Tochter verwenden müsse und nicht nur für ihre eigene Ausbildung. Daher seien diese Kosten für sie sehr wohl Werbungskosten. Diese Kosten seien von der HTL für EDVO angeordnet worden, weil sie für das Ausbildungsfach notwendig seien…
…unter dem Titel "Haftungsinanspruchnahme, GEC Vergleich Leasingvertrag EDV-Anlage" eine Zahlung in Höhe von 80.000,00 S an die GEC-Bank (vormals A-Bank; Leasinggeberin) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Juni 2002 die Anerkennung der geltend gemachten Zahlung…
…EDV-Aufwendungen (ausgenommen Microsoft Sureface sowie 3D-Drucker) ein 40%iger Privatanteil als angebracht anzusehen. III. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 1.2. Rechtliche Grundlagen Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten…
…auf der Beilage des Berufungswerbers zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ist ersichtlich, das folgende Aufwendungen von der Abgabenbehörde im Rahmen des erwähnten Einkommensteuerbescheides 2000 erster Instanz nicht als Werbungskosten angesehen wurden: Stimme und Ausdruck (Persönlichkeitstraining) 16.10. bis 13.11…
…Die Fahrten zu den Kunden vom Wohnort des Berufungswerbers führen zu Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ob der Berufungswerber nun am Wohnort eine (weitere) Arbeitstätte hat oder nicht. Betrachtet man nun die vom Berufungswerber vorgelegten EDV-Listen lässt sich daraus schließen…
…für diese Tätigkeit EDV-Kenntnisse erforderlich wären. Aus diesem Grund habe er im streitgegenständlichen Jahr einen Computerkurs besucht. Die Aufwendungen stünden daher in einem direkten Zusammenhang mit geplanten zukünftigen Einnahmen, hätten der Erwerbung von Einnahmen gedient und könnten "selbstverständlich" steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden…