Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2521-W/08
Werbungskosten eines EDV-Fachmannes (Softwareentwickler und -designer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2521-W/08vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als EDV-Fachmann sowie
Softwareentwickler und -designer bei der X-AG.
a) In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom 24. September 2005
machte der Bw. ua. einen Betrag von 75.913,66 S an Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend (Kennzahl 277
des Erklärungsformulars). In letzterem Betrag waren neben Aufwendungen
für die Anschaffung von Computern, Monitoren, EDV-Zubehör und
-Literatur, anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer und Fahrtkosten auch
wieder - wie in den Vorjahren, vgl. dazu die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19.10.1999, GZ. Y, und die Berufungsentscheidungen
UFS Wien 13.10.2003, GZ. RV/1273-W/02, GZ. RV/1615-W/03, und
UFS Wien 28.12.2007, GZ. RV/2428-W/06, GZ. RV/3613-W/07 -
Ausgaben für die Deckung des "Kalorienbedarfes" (diesmal gegliedert in
"Kalorienbedarf Basisbedarf" in Höhe von 12.775,00 S und
"Kalorienbedarf Arbeitsleistung" in Höhe von 9.000,00 S),
Servicekarten, das Gehaltskonto und Rechtsschutzversicherungsprämien
enthalten; weiters wurde unter dem Titel "Reinigung Arbeitskleidung anteilig
(geschätzt)" ein Betrag von 430,00 S an Werbungskosten geltend gemacht
(S 7 f./2001 Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt).
Der oa. Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung war ein Schreiben des Bw. angeschlossen
(S 4 ff/2001 ANV-Akt), in dem dieser - neben Ausführungen, die er
bereits in den Vorjahren getätigt hatte, wie etwa "bei einem Computer
versteht jedermann, dass dieser Strom benötigt, um Arbeit zu verrichten.
Des Weiteren versteht jedermann, dass ein Fahrzeug Treibstoff benötigt, um
von A nach B bewegt zu werden. Dass auch ein Mensch Energie benötigt, um
Arbeit (auch Büroarbeit) verrichten zu können, das versteht man
eigenartiger Weise nicht so recht. Dabei gibt es unzählige
Kalorienverbrauchstabellen..." - ausführte, dass "im Zuge der Festlegung
des Pendlerpauschales" unter anderem eine Fahrtdauer von 2,5 Stunden
für eine Wegstrecke von mehr als 40 km als zumutbar definiert sei.
Dazu brachte er ein "Fallbeispiel für den Arbeitstag eines Steuerzahlers"
vor:
1 Stunde "Morgenvorbereitung inkl.
Frühstück", 2,5 Stunden "zumutbare Fahrtdauer Hinfahrt",
8 Stunden Arbeitszeit, 0,5 Stunden Mittagspause, 2,5 Stunden
"zumutbare Fahrtdauer Rückfahrt", 0,5 Stunden "Nachbereitungszeit",
15 Stunden "Gesamtzeit" und 8 Stunden "gesundheitsbedingte
Mindestschlafdauer"; daraus resultiere eine "maximal verbleibende Privatzeit"
von 1 Stunde (= 4,2%). Schon bei relativ geringen Anlässen (etwa
Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel, längere
Arbeitszeit) verbleibe daher de facto gar keine Privatzeit mehr. Wenn die
Mindestschlafzeit einmal nicht erreicht werde, gehe dies zu Lasten des
Wochenendes. Angesichts der dargestellten, unbestreitbaren Tatsache, die
sicherlich von vielen Steuerzahlern nachvollzogen werden könne, erhebe sich
nun die seiner Ansicht nach berechtigte Frage, wie irgend jemand, sei es die
Finanzbehörde, der Gesetzgeber oder sonst wer, berechtigt von einem
privaten Leben (privaten Haushalt) sprechen könne. Widersprüchlich
erscheine in diesem Zusammenhang die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
"Angesichts der winzig kleinen durch den Gesetzgeber
festgelegten verbleibenden Privatzeit von maximal 4,2% der gesamten Tageszeit",
die ja nicht einmal die Einhaltung der ebenfalls festgelegten Ruhezeit erlaube,
und der dadurch ausschließlich berufsbedingten Nutzung von "normaler"
Kleidung sei nach Ansicht des Bw. die Frage sehr wohl berechtigt, wann hier die
angeblich private Nutzung stattfinden solle, "die ja gemeinhin durch die
Finanzbehörde unterstellt wird". Daher erachte es der Bw. als korrekt, wenn
er "für den täglich benötigten Kalorienbedarf" nicht nur, wie
bisher, den "erhöhten Kalorienbedarf" als Werbungskosten erachte, "sondern
die gesamt zugeführte Nahrung und Getränke". Eine Anwendung des so
genannten Aufteilungsverbotes sei bezüglich Essen/Trinken nicht statthaft,
da dies nicht dem privaten Haushalt zugeordnet werden könne und dürfe,
und zudem auch gar keine Aufteilung stattfinde. Auch die
Rechtsschutzversicherung sei nicht dem privaten Haushalt zuzurechnen, da hier
ebenfalls kein Bezug zum privaten Haushalt bestehe. Das Telefon/Internet sei
ausschließlich beruflich bedingt, aktuell besitze der Bw. gar keinen
"persönlichen" Telefon/Internetanschluss mehr.
Unter dem Punkt "Beschaffungskosten" führte der Bw.
aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich Geschäfte nicht direkt vor
der eigenen Haustür befänden, und daher zur Durchführung von
Einkäufen unter Umständen sogar erhebliche Wegstrecken
zurückgelegt werden müssten. Dies werde für
werbungskostenrelevante Beschaffungen strikt von privaten Beschaffungen
getrennt, und die anfallenden Kosten seien daher Werbungskosten.
b) In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 vom 31. Dezember 2007 machte
der Bw. ua. einen Betrag von insgesamt 6.435,82 € an
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend
(Kennzahlen 274 und 277 des Erklärungsformulars). In letzterem Betrag
waren - wie in der Bezug habenden Abgabenerklärung für das Jahr 2001
(siehe oben) - neben Ausgaben für die Anschaffung von Computern, Monitoren
etc. anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer und Fahrtkosten enthalten; dazu
machte der Bw. ua. Aufwendungen für "Regenjacke Arbeitsweg",
"Armbanduhr (Termine)", "Staubsauger Reinigung Arbeitsraum (Telearbeit)" (dieser
Staubsauger werde ausschließlich zur Reinigung des Arbeitsraumes genutzt,
da der Bw. noch über einen zweiten, "privaten" Staubsauger verfüge),
"Hausschuhe Firma und Telearbeit", sowie "Einschreiben Finanzamt
Einheitswerterfassung (Arbeitszeit)" geltend und - wiederum - Ausgaben für
"Energiebedarf allgemein" (1.328,60 €), "Energiebedarf Arbeit"
(728,00 €) und Rechtsschutzversicherungsprämien
(S 6 ff/2002 ANV-Akt).
c) Im Zuge der Durchführung der
Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 stellte das
Finanzamt am 4. März 2008 ein Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber des
Bw., die X-AG (S 15 ff/2001 ANV-Akt). Dieses Schreiben weist folgenden
Wortlaut auf:
"[...]
Betreff: Teleworken und Pendlerpauschale für [den Bw.]
[...]
Gemäß
§ 143 BAO wird um folgende Auskünfte ersucht:
[Dem
Bw.] ... wird seit Jahren das kleine Pendlerpauschale für die Entfernung ab
60 km bei der laufenden Lohnverrechnung in Abzug gebracht.
[Der
Bw.] erklärte im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999,
dass er ab 1999 bei Ihrem Unternehmen als Teleworker im Ausmaß von 80%
beschäftigt und die restlichen 20% am Dienstort tätig ist.
Das
bedeutet, dass [der Bw.] nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum die
Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurücklegt und daher keinen
Anspruch auf ein Pendlerpauschale hätte. Außerdem wird bemerkt, dass
[der Bw.] seit dem Kalenderjahr 2002 teilbeschäftigt ist und bei
Teilbeschäftigungen in den seltensten Fällen die Voraussetzungen zur
Gewährung eines Pendlerpauschales gegeben sind...
Sie
werden daher ersucht, Folgendes bekannt zu geben:
a)
Ist [der Bw.] seit 1. Jänner 1999 als Teleworker beschäftigt?
b)
Trifft Punkt a) zu: Ist die prozentuelle Aufteilung - wie oben
angeführt 80% zu 20% - korrekt?
c)
Trifft Punkt a) zu: Warum wurde das Pendlerpauschale weiterhin
gewährt?
d)
Warum wurde ab der Teilbeschäftigung das Pendlerpauschale weiterhin
gewährt?
e)
[Der Bw.] hat jährlich enorme Ausgaben in Bezug auf Anschaffung von
Computern, Computerteilen, Computerzubehör etc., die er als Teleworker
benötigt. Erhält er diesbezüglich und auch für
Betriebskosten sowie Nutzung eines Arbeitsraumes im privaten Wohnungsverband
eine Unterstützung oder Kostenersatz seitens des Arbeitgebers? Wenn ja, in
welcher Form?"
Mit Telefax vom 13. Mai 2008 teilte die X-AG dem
Finanzamt Folgendes mit (S 19/2001 ANV-Akt):
"Teleworken
und Pendlerpauschale für [den Bw.]
[...]
[...
Der Bw. war] seit 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 2007 in unserem
Unternehmen im Bereich [Z] als technischer Angestellter beschäftigt.
Ab
1. Juni 1990 nahm der Mitarbeiter am Pilotprojekt "Telearbeit" teil, wo ua.
vereinbart wurde, dass die betriebliche Anwesenheit grundsätzlich 25% der
Normalarbeitszeit nicht unterschreiten sollte. Im Bereich der [Z] werden
ausschließlich Projekte abgewickelt. Die Anwesenheit am Dienstort ist von
der jeweiligen Projektsituation abhängig und es kann keine fixe Aufteilung
zwischen betrieblicher Anwesenheit und häuslicher Anwesenheit vereinbart
werden. Es ist oft notwendig, dass der Mitarbeiter über längere Zeit
(Wochen/Monate) betrieblich anwesend sein muss und danach wieder zu Hause
arbeiten kann. Zum damaligen Zeitpunkt war eine durchschnittliche
überwiegende Anwesenheit gegeben.
Es
ist richtig, dass [der Bw.] ab 1. November 2001 von
Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung umgestellt wurde. Die
Teilzeitstunden/Woche betrug zwischen 20 Stunden und 30 Stunden, wobei
die Teilzeit grundsätzlich auf Basis einer 5-Tages-Woche vereinbart und
geleistet wurde. Aus dieser Sicht lag kein Grund vor, das Pendlerpauschale nicht
zu gewähren.
Seitens
der X-AG gab es keinen Kostenersatz. Für rein dienstliche Zwecke wurde auf
Kosten der X-AG ein RLA-Anschluss inkl. Telefon (Grundgebühr) zur
Verfügung gestellt."
Am 20. bzw. 21. Mai 2008 erließ die
Abgabenbehörde I. Instanz die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002; für 2001 kannte sie einen Betrag von
25.971,00 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, an; für 2002 wurden die Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit 1.686,31 €
festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus
(S 26 f./2001, S 15 f./2002 ANV-Akt):
"1.
Betreffend Aufwendungen der privaten Lebensführung wie Kartengebühr,
Kalorienbedarf, Kosten Gehaltskonto, Arbeitszeit, Rechtsschutzversicherung,
Armbanduhr, Regenjacke, Staubsauger, Schuhe, Socken, Hausschuhe,
Schraubendreherset 46-teilig und Reinigung Kleidung wird erneut auf die
ausführlichen Begründungen der Vorjahresbescheide verwiesen.
2.
Die jährliche AfA für das AMD-Komplettsystem wurde mit 5.345,00 S
(388,44 €) für die Jahre 2001-2004 festgesetzt, wobei für
2001 und 2005 jeweils die Halbjahres-AfA anzusetzen ist, da die Anschaffung in
der zweiten Jahreshälfte erfolgte.
3.
Aufwendungen und Ausgaben eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers sind
ua. nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit bildet. Dies trifft jedoch in Ihrem Fall nicht zu.
Ihr Arbeitgeber hat auf Grund einer amtlichen Erhebung schriftlich
bestätigt, dass Sie überwiegend im Lohnzahlungszeitraum eine
betriebliche Anwesenheit hatten. Aus diesem Grund wurde Ihnen auch vom
Arbeitgeber das Pendlerpauschale gewährt. Die gesamten beantragten Ausgaben
für den Arbeitsraum stehen daher nicht zu und waren zu streichen.
4.
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt ist, stellt keine Werbungskosten dar. Die unter Weiterbildung
angeführten Magazine und damit verbundenen Beschaffungskosten konnten somit
ebenfalls nicht anerkannt werden."
d) Gegen die oa. Einkommensteuerbescheide erhob der
Bw. am 20. Juni 2008 Berufung (S 19 ff/Abschnitt "Berufung"
ANV-Akt):
Der Bw. wünsche die Anerkennung aller beantragten
Werbungskosten, begründet wie folgt. Durch die Behörde werde nach wie
vor nicht gewürdigt, dass er nicht nur Steuerzahler sei, sondern auch ein
Arbeitsmittel (Ressource) darstelle, für das ebenfalls
werbungskostenrelevante Ausgaben getätigt werden könnten, ja teilweise
sogar müssten. Wie der Behörde ja nun bereits seit Jahren bekannt sei,
führe der Bw., soweit dies technisch möglich sei, eine strikte
Trennung zwischen privat und beruflich durch. Ein Aufteilungsverbot könne
ja nur angewendet werden, wenn dazu eine Teilung notwendig sei. Wenn er aber
eine beruflich genutzte Sache ausschließlich für diese Zwecke nutze,
so liege keine Aufteilung vor. Der Bw. halte hierzu auch fest, dass der Verweis
des Finanzamtes auf die Begründungen der Vorjahresbescheide unzulässig
sei (in diesem Zusammenhang zitierte der Bw. Auszüge aus dem Erkenntnis
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142, wonach der bescheidmäßige Abspruch
immer nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr erfolge und schon daher zu
keiner Bindung für die Folgejahre führen könne, und das Abgehen
von der bisherigen Verwaltungsübung keinen Verstoß gegen Treu und
Glauben bedeute, vielmehr die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet sei, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer
gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen
Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkenne).
Unter Punkt 1) "Angebliche private Lebensführung:
Armbanduhr, Regenjacke, Staubsauger, Schuhe, Socken, Hausschuhe, Reinigung
Kleidung" führte der Bw. Folgendes aus:
- Armbanduhr:
Er trage bereits seit Jahren (ungefähr seit 1990)
privat keine Armbanduhr mehr. Die Armbanduhr sei ausschließlich dafür
erworben worden, um (nicht vermeidbare) Termine als unmittelbare Folge seiner
Berufstätigkeit pünktlich wahrnehmen zu können. Dazu gehöre
ua. auch die An- und Abfahrt zu seinem Arbeitsplatz in der Firma. Konkret
bedeute das auch, dass er die Armbanduhr am Morgen anlege und am Abend sofort
nach der Heimkehr wieder ablege. Dasselbe gelte für die bei der
Ausübung seines Berufes getragene Kleidung (wiewohl er diese ja nicht mehr
als Werbungskosten beantragt habe).
- Regenjacke:
Der Bw. benutze privat keine Regenjacke, und diese sei nur
deshalb erforderlich gewesen, weil ein Regenschirm bei seinem Weg von und zum
Arbeitsplatz keinen ausreichenden Schutz geboten habe. Er lege ja dabei immerhin
einen Fußweg von rund 3,5 km je Wegstrecke zurück. Privat gehe
er schlicht und einfach nicht außer Haus, falls der Regen zu stark sei
oder durch Wind der Regen von der Seite komme. Und sollte es tatsächlich
einmal unvermeidbar sein (Notfall etc.), so sei der Regen nicht das Problem! Die
Regenjacke sei ausschließlich dazu erworben worden, um auch bei Regen
seine Arbeit antreten zu können. Dazu sei die Regenjacke auch (fast) immer
auf dem Weg zur/von der Arbeit mitgeführt worden, da ja oftmals nicht
abzuschätzen gewesen sei, ob es regnen würde.
- Staubsauger:
Dieser sei ausschließlich zum Zwecke der Reinigung
des Arbeitsraumes angeschafft und auch ausschließlich zweckgebunden
verwendet worden.
- Schuhe/Socken:
Diese seien ausschließlich wegen des anfallenden
Fußweges von/zur Arbeit angeschafft und auch ausschließlich
diesbezüglich verwendet worden.
- Hausschuhe:
Diese seien ausschließlich für die Firma
angeschafft und auch dort aufbewahrt und getragen worden. Der Bw. trage
tagsüber und in Räumen keine Schuhe, und zumeist auch keine Socken
(auch im Winter!).
- Reinigung Kleidung:
Dass Kleidung gereinigt werden müsse, dürfe er ja
hoffentlich als akzeptierte Tatsache voraussetzen. Dass er eine strikte Trennung
der genutzten Kleidung (beruflich/privat) durchführe, sei ja nun bereits
seit Jahren amtsbekannt. Bei der Reinigung dieser ausschließlich in der
Arbeit getragenen Kleidung werde auch ausschließlich diese im selben
Waschgang gereinigt. Das Waschmittel selbst werde in doppelter Ausführung
erworben, wobei eine Einheit ausschließlich für die beruflich
benutzte Kleidung verwendet werde. Daher falle dies nicht unter das
Aufteilungsverbot, und eine private Veranlassung sei ebenfalls nicht gegeben.
- Kosten Gehaltskonto, Kartengebühr:
Seine Gründe, warum er meine, dass diese
Werbungskosten darstellten, seien amtsbekannt. Warum diese auch in der letzten
UFS-Entscheidung nicht miteinbezogen worden seien, sei ihm nicht bekannt.
Jedenfalls sei der Hauptgrund für das Weiterführen des Kontos die
Delegation von Aufgaben (Arbeitszeitverlust!) gewesen.
- Rechtsschutzversicherung:
Der Bw. habe der Behörde bereits vor Jahren bekannt
gegeben, dass wesentliche Teile des Schutzes sich auf Beruf, Finanzrechtsschutz
etc. bezögen, und auch auf seine Person. Details ersuche er, aus seinem
alten Schreiben zu entnehmen.
- Schraubendreherset 46-teilig:
Unter Bezugnahme auf das Telefonat mit einem Organwalter
des Finanzamtes, A, erlaube er sich, Folgendes festzuhalten: Der Bw.
persönlich halte es schon für "fast verwegen", wenn sich ein
Hobby-Computerbenutzer mit seinen Nutzungsgewohnheiten mit denen eines
Vollprofis vergleiche, und dabei auch noch Folgendes unbeachtet lasse:
1. Das Werkzeug werde ja nicht nur für die
Computerarbeiten verwendet, sondern auch für andere Arbeiten im
Arbeitsraum.
2. Das Werkzeug sei ausschließlich für die
oa. Arbeiten angeschafft worden. Ob hier möglicherweise ein Teil des
Sets nicht zum Einsatz komme, sei dabei unerheblich. Die Behörde
unterstelle ja bei anderen Steuerpflichtigen auch nicht, dass beispielsweise ein
VW Golf für Transporte ausreichend sei und daher ein Ford Transit
nicht anerkannt werde, nur weil irgendein Beamter damit vielleicht schon einmal
eine Übersiedlung bewerkstelligt habe.
- Arbeit-Energie-Kalorienverbrauch:
Seine Rechtsauffassung zu diesem Thema und die
diesbezügliche berufsbedingte Veranlassung müsse durch folgende
unbestreitbare Tatsachen als bewiesen angesehen werden:
auf
Grund des naturgesetzlichen Charakters, dass zur Verrichtung von Arbeit Energie
benötigt werde;
auf
Grund der Tatsache, dass der Bw. selbst ein Arbeitsmittel darstelle, das zur
Verrichtung von Arbeit ebenfalls Energie benötige;
auf
Grund der eindeutigen diesbezüglichen Festlegungen des Gesetzgebers im Zuge
der Schwerarbeiterregelung, die die Rechtsauffassung des Bw., die er ja bereits
seit 1990 vertrete, eindeutig bestätige.
In diesem Zusammenhang zitierte der Bw.
§§ 167 Abs. 1 ("Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde
offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine
Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises"), 114 und 115 BAO sowie
§§ 2,3, 6 bis 8 ABGB. Daraus könne man nur den Schluss
ziehen, dass die Behörde all' die Jahre nicht die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse gewürdigt habe. Auch für die letzte
UFS-Entscheidung gelte ja, dass hier bereits die Schwerarbeiterregelung in Kraft
gewesen sei. Daher hätte die Behörde zumindest ab Inkrafttreten der
Schwerarbeiterregelung einlenken müssen, was aber nicht geschehen sei. Die
Behörde sei verpflichtet, von Amts wegen aktiv zu werden; da die
Schwerarbeiter einer Meldepflicht unterlägen, seien bei der
Finanzbehörde nun bereits seit Jahren tausende (630.000) Schwerarbeiter als
amtsbekannt einzustufen, und daher sei es der gesetzliche Auftrag der
Finanzbehörde, diese Schwerarbeiter dazu aufzufordern, eine
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, falls diese die Werbungskosten
für den Kalorienbedarf nicht von sich aus geltend gemacht haben.
- Arbeitsraum:
Die Behörde habe offensichtlich bei seinem ehemaligen
Arbeitgeber dazu Informationen angefordert. Aus dem ihm bekannt gewordenen
Inhalt des Schreibens und dem Ablehnungstext der Behörde entnehme er, dass
hier die Behörde primär bemüht gewesen sei, einen Ablehnungsgrund
zu "konstruieren", und, wider den gesetzlichen Vorschriften, weder die
tatsächlichen Verhältnisse ermittelt noch amtsbekannte Umstände
gewürdigt habe;
der
Behörde sei bekannt, dass er Telearbeiter sei (gewesen sei);
der
Behörde sei bekannt, dass er mehrere Computersysteme und auch
umfangreiche
Weiterbildung betreibe.
Die Behörde habe ja auch bereits im Jahr 2000 die im
Zuge der Ausgestaltung des Arbeitsraumes angefallenen Kosten wegen nicht
beigebrachter Informationen abgelehnt. Vordergründig sei dies vom
Unabhängigen Finanzsenat damit begründet worden, dass der Bw. seiner
abgabenrechtlichen Mitwirkungsverpflichtung nicht in hinreichendem Ausmaß
nachgekommen sei. Die Wahrheit sei aber, dass sämtliche, angeblich nicht
beigebrachte Informationen bereits seit 2002 amtsbekannt seien (Stichwort:
Einheitswerterhebung). Die durch die Behörde dem Bw. im UFS-Entscheid
vorgehaltene mangelhafte Pflichterfüllung sei daher in Wahrheit der
Behörde zuzuschreiben. Zu diesem UFS-Entscheid sei noch anzumerken, dass
die Ablehnung nur daher "gerechtfertigt" gewesen sei, weil amtsbekannte
Tatsachen nicht gewürdigt worden seien, und die Behörde vorliegende
Beweise nicht gewürdigt habe, ja sogar diese durch eine den vorliegenden
Beweisen widersprechende Darstellung ersetzt habe.
Unter Zitierung von § 114 BAO führte der Bw.
weiters dazu aus:
er
habe immer einen Arbeitsraum abgesetzt (vgl. Arbeitszimmererlass), und zwar
einen berufstypisch eingerichteten Arbeitsraum und kein Arbeitszimmer;
selbst
bei einer strengen Auslegung des Gesetzes würde die Nutzung des
Arbeitsraumes genügen, da seine berufliche Tätigkeit ja auch ua. die
Weiterbildung umfasse;
auch
Tätigkeiten für die Reinigung, Wartung des Arbeitsraumes und der
Geräte seien nach ihrem zeitlichen Umfang der beruflichen Tätigkeit
zuzuordnen.
Zudem
habe der Bw. bereits zu Beginn des Jahres 2001 begonnen, sich nach
Möglichkeiten eines "zweiten Standbeines" umzusehen, und hierbei auch eine
erhebliche Stundenanzahl im Arbeitsraum verbracht. Dass dies auch
tatsächlich so sei und auch ein "zweites Standbein" geschaffen worden sei,
werde zum gegebenen Zeitpunkt auch in seinen Anträgen bei der
Finanzbehörde gegenständlich werden.
- Weiterbildung/Fortbildung:
Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes
ließen eher den Schluss zu, dass die Behörde nur darum bemüht
gewesen sei, dem Bw. die berechtigten Werbungskosten abzusprechen. Hier
gäbe es ebenfalls einen Berufungsbescheid gegen eine Erstablehnung durch
das Finanzamt, warum werde dieser Berufungsbescheid nicht berücksichtigt?
Die Behörde habe daher ganz klar wider ihren gesetzlichen Auftrag
gehandelt. Zudem ergäben sich für den Bw. dadurch berechtigte Zweifel,
ob hier tatsächlich der Wille vorhanden sei, die gesetzlichen Vorschriften
einzuhalten. Besonders auffällig sei, dass die Behörde nur dann
amtsbekannte Tatsachen würdige, wenn diese zum Nachteil des Bw. ausgelegt
werden sollen. Im umgekehrten Fall würden ja nicht nur amtsbekannte
Tatsachen ignoriert, ja es würden sogar die Erkenntnisse der Judikatur
nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang zitierte der Bw.
§ 115 BAO und die Erkenntnisse VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117, und
VwGH 19.9.2007, 2006/13/0181 (betreffend die Unterscheidung zwischen
Berufsausbildung und -fortbildung).
e) Am 13. August 2008 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Rechtsgrundlagen:
- § 16 Abs. 1
1. bis 4. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind."
- § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998
lautet:
"Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen."
-
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."
b)
Rechtliche Würdigung:
Im gegenständlichen Fall
ist die ertragsteuerliche Anerkennung seitens des Bw. als Werbungskosten geltend
gemachter Ausgaben strittig.
Was die vom Bw. - wie schon in
den Vorjahren, vgl. dazu die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
19.10.1999, GZ. Y, und die Berufungsentscheidungen
UFS Wien 13.10.2003, GZ. RV/1273-W/02, GZ. RV/1615-W/03, und
UFS Wien 28.12.2007, GZ. RV/2428-W/06, GZ. RV/3613-W/07 -
als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die
Deckung des "Kalorienbedarfes" (diesmal
gegliedert in "Kalorienbedarf Basisbedarf" und "Kalorienbedarf
Arbeitsleistung"), Servicekarte, das
Gehaltskonto,
Einschreibgebühren
an das Finanzamt und
Rechtsschutzversicherungsprämien
betrifft, wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates nochmals
(vgl. S 14 f. der Berufungsentscheidung vom 13. Oktober 2003;
S 13 der Berufungsentscheidung vom 28. Dezember 2007) festgehalten,
dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung
handelt, die bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig sind.
Selbst wenn solche Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie auf Grund des
eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 (siehe oben) nicht
abzugsfähig ("Aufteilungsverbot",
vgl. Doralt/Kofler,
EStG11, § 20
Tz 15 ff).
An dem Umstand, dass
Aufwendungen für Nahrung (für
Mahlzeiten) weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen,
sondern vielmehr zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung
gehören (Doralt/Kofler,
§ 20 Tz 163, Stichwort "Verpflegung, Lebensmittelkosten"), vermag
auch - entgegen der Auffassung des Bw. - das von ihm thematisierte Inkrafttreten
der "Schwerarbeiterregelung" nichts zu ändern, da diese lediglich
sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft; für das Steuerrecht gilt
(nach wie vor), dass auch Mehraufwendungen für die Verpflegung etc. wegen
Schwerarbeit unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen
(vgl. Doralt/Kofler, § 20
Tz 11, Tz 163, Stichwort "Verpflegung, Lebensmittelkosten").
Kontoführungskosten
(einschließlich Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das
Gehaltskonto des Arbeitnehmers sind keine Werbungskosten, und zwar auch dann
nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird
(Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Kontoführungskosten"; S 13 der
Berufungsentscheidung vom 28. Dezember 2007).
Zu den vom Bw. geltend
gemachten Kosten für eine
Servicekarte (Belegnummer 0869:
"Kartengebühr 2001"; S 7/2001 ANV-Akt) ist festzuhalten, dass er eine
(ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche) berufliche Verwendung
bzw. Veranlassung derselben nicht dargetan hat; hinsichtlich der
Rechtsschutzversicherung wurde ein
beruflicher Zusammenhang nicht aufgezeigt (die bloße Behauptung des Bw. in
seiner Berufung, dass "wesentliche Teile des Schutzes sich auf Beruf,
Finanzrechtsschutz etc." bezögen, erweist sich als nicht ausreichend).
Dies, obwohl der Bw. durch die Begründung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide, die wie ein Vorhalt wirkt, dazu aufgefordert wurde,
die von ihm geltend gemachten Ausgaben entsprechend darzutun.
Was die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für
Armbanduhr, Regenjacke, Schuhe, Socken,
Hausschuhe sowie Reinigung Kleidung betrifft, ist festzuhalten, dass
diese allesamt Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen, die
unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen:
Aufwendungen für eine
Armbanduhr sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen, gleichgültig, ob die Uhr auch für den
Beruf erforderlich oder sogar unentbehrlich ist (da es sich bei einer Armbanduhr
um einen Gegenstand des höchstpersönlichen Gebrauchs handelt;
Doralt/Kofler, § 20
Tz 163, Stichwort "Armbanduhr", Stichwort "Gegenstände des
höchstpersönlichen Gebrauches").
Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und
Reinigung normaler bürgerlicher
Kleidung gehören ebenfalls zu den nicht abzugsfähigen Kosten
der Lebensführung, selbst wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen. Das Abzugsverbot greift also auch, wenn die Kleidung
ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird oder wenn
allgemein ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand vorliegt
(ausführlich Doralt/Kofler,
§ 20 Tz 163, Stichwort "Kleidung"), weshalb die Argumentation des
Bw., Regenjacke, Socken etc. ausschließlich beruflich zu verwenden, ins
Leere geht (nichts anderes gilt freilich auch für die vom Bw. geltend
gemachten Ausgaben für Schuhe und Hausschuhe).
Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für einen
Staubsauger, der ausschließlich
zum Zwecke der Reinigung des Arbeitsraumes angeschafft worden sei, sind deshalb
nicht abzugsfähig, weil die Ausgaben des Bw. betreffend den
Arbeitsraum für den
streitgegenständlichen Zeitraum
keine steuerliche Anerkennung finden
können:
Wie die im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen für
die Jahre 2001 und 2002 vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen
(Auskunftsersuchen an die X-AG vom 4. März 2008, siehe oben
Punkt c) des Sachverhaltsteils dieser Berufungsentscheidung) ergeben haben,
war - entgegen den Angaben des Bw. - im streitgegenständlichen
Zeitraum eine überwiegende Anwesenheit des Bw. an seinem Arbeitsort
gegeben, weshalb der Arbeitgeber das Pendlerpauschale bei der laufenden
Lohnverrechnung des Bw. in Abzug brachte (Telefax der X-AG an das Finanzamt vom
13. Mai 2008: "[...] Zum damaligen
Zeitpunkt war eine durchschnittliche überwiegende Anwesenheit
gegeben. [...] Aus dieser Sicht lag
kein Grund vor, das Pendlerpauschale nicht zu gewähren" (siehe oben
Punkt c) des Sachverhaltsteils dieser Berufungsentscheidung)). Diesen
Ermittlungsergebnissen ist der Bw. nicht entgegengetreten; in seiner Berufung
hat er dazu lediglich ausgeführt, dass er aus dem ihm bekannt gewordenen
Inhalt des Schreibens und dem Ablehnungstext der Behörde entnehme, dass
"hier die Behörde primär bemüht war, einen Ablehnungsgrund zu
konstruieren".
Ist aber im zu beurteilenden Zeitraum eine
überwiegende Anwesenheit des Bw. an seinem Arbeitsort gegeben, so folgt
daraus die Nichtabzugsfähigkeit
der von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer, sind doch
- nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 (siehe oben) - derartige Ausgaben nur dann steuerlich
zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet
(vgl. Doralt/Kofler,
§ 20 Tz 104/4). Aus diesem Grund gehen die diesbezüglichen
Ausführungen des Bw., er betreibe mehrere Computersysteme sowie
umfangreiche Weiterbildung und habe in Zusammenhang mit dem Umsehen nach einem
"zweiten Standbein" eine erhebliche Stundenzahl im Arbeitsraum verbracht, ins
Leere.
Zusammenfassend ist daher zum Streitpunkt "Arbeitzimmer"
festzuhalten, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes, den diesbezüglich
beantragten Aufwendungen des Bw. die steuerliche Abzugsfähigkeit zu
versagen, nicht zu beanstanden ist.
Was hingegen die vom Bw. unter dem Punkt
"Weiterbildung/Fortbildung" geltend gemachten Ausgaben für
Fachliteratur (Computermagazine)
betrifft, ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass er
der diesbezüglichen Argumentation des Finanzamtes, es handle sich dabei um
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse und daher nicht abzugsfähig
sei, nicht zu folgen vermag:
Aufwendungen für Fachliteratur (hier:
Computerfachzeitschriften für einen EDV-Fachmann sowie Softwareentwickler
und -designer) sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
beruflichen Sphäre stehen; entscheidend ist, ob die selbst beschaffte
Fachliteratur beruflich verwendet wird
(Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Fachliteratur"); nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates steht dies im gegenständlichen Fall außer Zweifel,
zumal sich das Finanzamt mit dem Inhalt der einzelnen Druckwerke zwecks
Begründung seiner Vorgangsweise nicht näher auseinandergesetzt hat.
Anderes hat freilich für
die in Zusammenhang mit der Anschaffung der oa. Fachliteratur vom Bw.
geltend gemachten "Beschaffungskosten" (Kilometergelder; für 2001:
Nummer 0988 (1.131,90 S); für 2002: Nummer 1174
(43,78 €), Nummer 1171 (2,85 €), Nummer 1170
(8,90 €)) zu gelten:
Nähere Ausführungen
bzw. Nachweise betreffend diese Kosten enthält das Vorbringen des Bw.
nicht; seine Aussage, es liege in der Natur der Sache, dass sich Geschäfte
nicht direkt vor der eigenen Haustür befänden und daher zur
Durchführung von Einkäufen unter Umständen sogar erhebliche
Wegstrecken zurückgelegt werden müssten, stellt keinen Nachweis bzw.
keine Glaubhaftmachung dieser Kosten dar. Zu Recht hat daher das Finanzamt die
Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen
Veranlassung derselben verneint. Es wäre es am Bw. gelegen gewesen, die
berufliche Veranlassung der gegenständlichen Fahrtkosten nachzuweisen bzw.
zumindest glaubhaft zu machen (durch Führung eines Fahrtenbuches oder
anderer geeigneter Aufzeichnungen,
vgl. Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"; S 15 der Berufungsentscheidung vom
28. Dezember 2007). Dies hat der Bw. nicht getan, weshalb die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen ist.
Zu den vom Bw. im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
für 2002 geltend gemachten Aufwendungen für ein
46-teiliges Schraubendreherset
(Nummer 1083 (17,99 €)) ist Folgendes festzuhalten:
Das Finanzamt hat dieses mit Verweis auf die
Begründungen der Vorjahresbescheide nicht als Werbungskosten anerkannt
(Punkt c) des Sachverhaltsteils). Der Bw. hat dies va. mit der Argumentation
bekämpft, dass das Werkzeug ja nicht nur für die Computerarbeiten
verwendet werde, sondern auch für andere Arbeiten im Arbeitsraum; das
Werkzeug sei ausschließlich für diese Arbeiten angeschafft worden
(Punkt d) des Sachverhaltsteils).
Entgegen der Meinung des Finanzamtes stellen nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates Ausgaben eines EDV-Fachmannes
für Werkzeug (Schraubendreher) in Zusammenhang mit seiner Computerhardware
durchaus Werbungskosten dar; allerdings hat der Bw. selbst ausgeführt, die
Schraubendreher auch für andere Arbeiten im Arbeitsraum - der, wie oben
ausgeführt, steuerlich nicht anzuerkennen ist - zu verwenden. Da weder der
Bw. angegeben noch das Finanzamt ermittelt hat, in welchem jeweiligen
Ausmaß das Werkzeug einerseits für Computerarbeiten und andererseits
für übrige Arbeiten im Arbeitsraum verwendet wird, erscheint es aus
Sicht des Unabhängigen Finanzsenates angesichts der beruflichen
Tätigkeit des Bw. und auch in Anbetracht der Geringfügigkeit des
geltend gemachten Betrages von 17,99 € nicht unschlüssig, die
Aufwendungen für die Schraubendreher zu 70% als beruflich veranlasst
(für Computerarbeiten verwendet) anzuerkennen.
Zur Argumentation des Bw., das
Telefon/Internet sei ausschließlich beruflich bedingt und aktuell besitze
er gar keinen "persönlichen" Telefon/Internetanschluss mehr (Punkt a) des
Sachverhaltsteils), ist festzuhalten, dass das Finanzamt die geltend gemachten
Telefon- und Internetkosten mit Ausnahme der Nummer 0954 (7.600,00 S;
betrifft das Jahr 2001) anerkannt hat (S 7/2001, S 8/2002 ANV-Akt).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sind auch die unter der
angeführten Nummer 0954 geltend gemachten Telefon- und Internetkosten
anzuerkennen (sie sind vom Abzugsverbot betreffend den geltend gemachten
Arbeitsraum nicht umfasst).
c)
Steuerliche Auswirkungen:
- Einkommensteuer
für das Jahr 2001:
Vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt:
25.971,22 S
zusätzlich zu gewährende Werbungskosten lt.
Berufungsentscheidung (S 7/2001 ANV-Akt):
--Fachliteratur ("Weiterbildung") abzüglich
"Beschaffungskosten": 2.957,00 S
(= 4.088,90 S (vom Bw. geltend gemacht) minus 1.131,90 S)
--Telefon/Internetkosten:
7.600,00 S (zusätzlich zu den
bereits vom Finanzamt anerkannten)
Summe
der Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 36.528,22 S
(2.654,61 €)
- Einkommensteuer
für das Jahr 2002:
Vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt:
1.686,31 €
zusätzlich zu gewährende Werbungskosten lt.
Berufungsentscheidung (S 6 f./2002 ANV-Akt):
--Fachliteratur ("Weiterbildung") abzüglich
Beschaffungskosten: 270,12 €
(= 354,54 € (vom Bw. geltend gemacht) minus 10,90 €
(vom Finanzamt anerkannt, daher bereits im oa. Betrag von
1.686,31 € enthalten) minus 43,78 € ("Beschaffungskosten")
minus 2,85 € ("Beschaffungskosten") minus 8,90 €
("Beschaffungskosten") minus 17,99 € (46-teiliges Schraubendreherset))
--46-teiliges Schraubendreherset:
12,59 € (70% von
17,99 €)
Summe
der Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 1.969,02 €
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
17. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenComputerEDVInternetTelefonArbeitszimmerGehaltskontoKontoführungRechtsschutzversicherungPendlerpauschaleFachliteraturFahrtkostenAufwendungen der privaten LebensführungAufteilungsverbotAbzugsverbotVerpflegungLebensmittelkostenArmbanduhrGegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchesbürgerliche KleidungSchuhe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2521-W/08
- Stammnummer
- 36907
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF