Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0413-I/07
Computerkurs eines Pensionisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-I/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch eines Computerkurses führt bei einem Pensionisten zu keinem als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwand, wenn in diesem lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden und die Ausübung einer zukünftigen Nebentätigkeit sowie die Notwendigkeit des Kursbesuches dafür nicht konkret fest stehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Pensionist, Ort,
Straße, vertreten durch Mag. Harald Houdek, Steuerberater,
6020 Innsbruck, Sillgasse 19, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes FA vom 4. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind der
Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2007 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingereichter Steuererklärung
beantragte der ausschließlich Pensionseinkünfte erzielende
Abgabenpflichtige neben anderen Aufwendungen die Berücksichtigung von
Rückzahlungen von zur Wohnraumsanierung aufgenommenen Darlehen als
Sonderausgaben und die Ausgaben für den Besuch eines Computerkurses als
Werbungskosten.
Im Erstbescheid wurden diese Aufwendungen nach
Durchführung weiterer Ermittlungen nicht bemessungsgrundlagenmindernd
angesetzt; das Finanzamt vertrat dazu die Ansicht, dass einerseits im
Veranlagungsjahr ausschließlich Pensionsbezüge erzielt worden
wären, was die Zuerkennung von Werbungskosten ausschließe,
andererseits für die Anerkennung der in Rede stehenden Sonderausgaben die
widmungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nachgewiesen sein
müsse, was gegenständlich nicht der Fall wäre.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Abgabenpflichtige durch seinen steuerlichen Vertreter aus, dass er - im Jahr der
Verfassung der Berufung 59-jährig - die Aufnahme einer Nebentätigkeit,
eventuell in Heimarbeit, plane. Nach Erkundigungen bei potentiellen Arbeitgebern
hätte sich herausgestellt, dass als Voraussetzung für diese
Tätigkeit EDV-Kenntnisse erforderlich wären. Aus diesem Grund habe er
im streitgegenständlichen Jahr einen Computerkurs besucht. Die Aufwendungen
stünden daher in einem direkten Zusammenhang mit geplanten zukünftigen
Einnahmen, hätten der Erwerbung von Einnahmen gedient und könnten
"selbstverständlich" steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die unter der Position Sonderausgaben geltend gemachten
"Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumsanierung" würden
Sanierungsarbeiten betreffen, die in seinem Wohnhaus durchgeführt worden
wären.
Nach Anforderung weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit
der Wohnraumsanierung wurden die Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben
anerkannt. Den Ausgaben für den Computerkurs wurde weiterhin die
Anerkennung als Werbungskosten versagt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wurde durch den
steuerlichen Vertreter "gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. Mai
2007 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung" eingebracht. Da es sich beim
Bescheid vom 25. Mai 2007 um die Berufungsvorentscheidung handelt, wertete
das Finanzamt diese Eingabe als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte den Verwaltungsakt dem
Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist nach der bereits durch
das Finanzamt erfolgten - und durch diese Entscheidung übernommenen -
Anerkennung der anfangs strittigen Sonderausgaben nur mehr die Absetzbarkeit der
Aufwendungen für den Besuch eines Computerlehrganges (Kurs- und
Fahrtkosten) als Werbungskosten zu beurteilen.
Dazu steht vorerst fest, dass der Berufungswerber im Jahr
2005 ausschließlich Pensionseinkünfte erzielte. Im Oktober des Jahres
2005 nahm er an einem 16 Lehreinheiten umfassenden Kurs mit dem
Veranstaltungstitel "Start mit dem Computer - Leichter Einstieg für
Anwender/innen über 50" teil. Ziel des Kurses war, ältern (über
50-jährigen) künftigen EDV-Anwendern eine Übersicht über die
grundlegenden Funktionen für die praktische Arbeit an einem Computer zu
vermitteln. Inhaltlich wurde der Umgang mit Windows und Dateien gelehrt sowie
eine Kurzeinführung in MS Word, in die Welt des Internet und der E-Mails
geboten. Die Teilnahmegebühr betrug € 210,00, zusätzlich wurden
Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes für die Fahrten zwischen
Wohnort und Ausbildungsort geltend gemacht.
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Z 10 dieser Bestimmung regelt, dass
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, auch Werbungskosten sind.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Unter Werbungskosten sind nach
dem Gesetzestext beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen,
die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung oder Ausgabe ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten (vgl. VwGH 29.5.1996,93/13/0013), kann aber doch zur Abgrenzung
zu den Aufwendungen für die private Lebensführung herangezogen werden.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung
nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw.
berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (vgl. Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
allgemein Tz 2, und die dort angeführte Judikatur).
Nach diesen Grundsätzen steht für den
vorliegenden Fall fest, dass mangels ausgeübter Tätigkeit und mangels
Einfluss des Kursbesuches auf die erzielten Pensionseinkünfte eine
Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Ausgaben für den Computerkurs
dem Grunde nach nicht gegeben ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gegeben, wenn
sich die Ausgaben als Aufwendungen darstellen, die auf eine zukünftige
Einnahmenerzielung gerichtet sind und bereits vor Aufnahme dieser Tätigkeit
anfallen. Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit in diesem Fall ist
aber, dass im Zeitpunkt der Verausgabung ein ernstliches Abzielen auf die
Vorbereitung und Aufnahme einer Tätigkeit klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung tritt (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0132). Für die
Berücksichtigung reicht somit die bloße Erklärung, in Hinkunft
eine (nichtselbständige) Nebentätigkeit ausüben zu wollen, nicht
aus. Vielmehr muss diese Absicht in konkreten, allenfalls bereits vorliegenden
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über
die bloße Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher
Sicherheit feststehen.
Wenn der Berufungswerber nunmehr Mitte des Jahres 2007 und
somit 19 Monate nach Absolvierung des gegenständlichen Computerkurses
immer noch die Aufnahme einer Nebentätigkeit lediglich "plant", offenbar
diesbezüglich nur Erkundigungen eingeholt, aber noch keine konkreten
Maßnahmen gesetzt hat und sich dabei noch immer nicht im Klaren ist, ob er
die beabsichtigte Tätigkeit "eventuell auch in Heimarbeit" ausüben
möchte, kann von der die Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit
bildenden Ernsthaftigkeit und Eindeutigkeit im Zeitpunkt Verausgabung der in
Rede stehenden Aufwendungen keine Rede sein.
Dazu kommt noch, dass der absolvierte Kurs lediglich ein
grobes Einstiegswissen im Umgang mit einem Computer, dem Internet und dem
E-Mail-Verkehr vermittelte und somit keine berufsspezifischen bzw. eine
berufliche Tätigkeit unter Einsatz eines Computers ermöglichenden
Inhalte erworben wurden. Vielmehr ist dieser Kurs nach seinem Lehrziel in erster
Linie geeignet, erste Schritte im Zusammenhang mit der Nutzung eines Computers
zu erlernen, welche unkundigen Personen eine primär private Nutzung
ermöglichen.
Unter diesem Gesichtspunkt steht auch die Bestimmung des
§ 20 EStG 1988 einer Abzugsfähigkeit entgegen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-I/07
- Stammnummer
- 35295
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF