Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2428-W/06
Werbungskosten, Sonderausgaben eines EDV-Fachmannes (Softwareentwickler und -designer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2428-W/06vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
1.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als EDV-Fachmann sowie Softwareentwickler und
-designer bei der X-AG; laut abgabenbehördlicher Nachschau vom
11. August 1999 erfolgt diese Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker"
(ca. 80% am Wohnort, ca. 20% am Dienstort).
a) In seiner am
29. Dezember 2004 beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte er
ua. Sonderausgaben in Höhe von 18.719,57 S (Rückzahlungen
von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen
wurden, Kennzahl 456 des Erklärungsformulars) und einen Betrag von
123.899,90 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, geltend (Kennzahl 277 des
Erklärungsformulars). In letzterem Betrag waren neben Aufwendungen für
die Anschaffung von Computern, Monitoren, EDV-Zubehör und -Literatur,
anteiligen Kosten für das in der Wohnung gelegene Arbeitszimmer und
Fahrtkosten auch wieder - wie in den Vorjahren, vgl. dazu die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Oktober
2003, GZ. Y, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, und die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1999, GZ. Z,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 - Ausgaben für
die "Deckung des Energiebedarfes (Essen)", Servicekarten, das Gehaltskonto,
Einschreibgebühren an das Finanzamt und
Rechtsschutzversicherungsprämien enthalten (S 13 f./1999
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt).
b) In seiner ebenfalls am
29. Dezember 2004 beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte er
ua. Sonderausgaben in Höhe von 18.697,26 S (Rückzahlungen
von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen
wurden) und einen Betrag von 91.772,23 S an Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend. In letzterem Betrag
waren - wie in der Bezug habenden Abgabenerklärung für das Jahr 1999
(siehe oben) - neben Ausgaben für die Anschaffung von Computern, Monitoren
etc. anteilige Kosten für das in der Wohnung gelegene Arbeitszimmer und
Fahrtkosten enthalten; dazu machte der Bw. Aufwendungen für einen
"Arbeitsraum Haus
14,16 m2 von
126,14 m2 gesamt
Kostenanteil 2000" in Höhe von 1.087,45 S geltend und - wiederum
- Ausgaben für "Nahrung Firmenkantine" (9.200,00 S), Servicekarte,
Gehaltskonto und Rechtsschutzversicherungsprämien (S 10/2000 ANV-Akt).
c) Nachdem das Finanzamt mit
Ersuchen um Ergänzung vom 14. Juli 2005 den Bw. zur Vorlage bestimmter
Belege die Jahre 1999 und 2000 betreffend aufgefordert hatte (S 12/1999,
S 9/2000 ANV-Akt) und die diesbezüglichen Antwortschreiben des Bw. am
19. September 2005 beim Finanzamt eingelangt waren (S 4 ff/1999,
S 6 ff/2000 ANV-Akt), erließ die Abgabenbehörde
I. Instanz am 14. Oktober 2005 die Bezug habenden
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, mit denen sie
für 1999 die beantragten Sonderausgaben zur Gänze und einen Betrag von
65.115,00 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, anerkannte; für 2000 wurden die beantragten
Sonderausgaben ebenfalls zur Gänze gewährt und die Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit 76.248,00 S
festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus
(S 2 f./1999, S 2 f./2000 ANV-Akt):
1. Wie bereits in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1999 ausgesprochen worden
sei, seien Gehaltskontokosten, Kosten der Rechtsschutzversicherung,
Servicekarten, Einschreibgebühren für Steuererklärungen an das
Finanzamt inklusive Steuerzahlerhandbuch und Kosten zur Deckung des
Energiebedarfes (Essen) nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß
§ 20 EStG 1988.
2. Die bei der Veranlagung 1999
beantragten AfA-Beträge mit den Belegnummern 0826, 0827 und 0828 seien
bereits 1995 und 1996 ausgelaufen und könnten daher nicht mehr
berücksichtigt werden (auf die diesbezüglichen
Bescheidbegründungen der oben erwähnten Berufungsentscheidung sowie
der Arbeitnehmerveranlagung 1998 werde hingewiesen).
3. Die 1999 beantragte Harddisk
(Belegnummer 0802) sei der AfA unterzogen und für die Jahre 1999 bis
2003 mit 1.425,00 S festgesetzt worden, wobei 1999 und 2004 die
Halbjahres-AfA von 712,50 S anzusetzen sei. Der entsprechende AfA-Betrag
sei bei der Veranlagung 2000 berücksichtigt worden.
4. Die PC-Einheit unter
Belegnummer 0822 (Veranlagung 1999) sei ebenfalls der AfA unterzogen
worden. Der AfA-Betrag mache 4.627,50 S für die Jahre 1999 bis 2003
aus, die Halbjahres-AfA für 1999 und 2004 betrage 2.313,75 S und sei
auch bei der Veranlagung 2000 entsprechend berücksichtigt worden.
5. Die Nutzungsdauer des
Athlon 600 sei auf vier Jahre wie bei allen anderen Geräten angehoben
worden. Der AfA-Satz betrage daher 3.122,00 S für die Jahre 2000 bis
2003.
6. Da trotz Aufforderung der
belegmäßige Nachweis der 1999 beantragten Literatur nicht beigebracht
worden sei, habe diese auch nicht berücksichtigt werden können.
7. Für die 1999
angeschaffte ISDN Fritz-Card sei ein Privatanteil im gleichen prozentuellen
Verhältnis wie die Telefonkosten ausgeschieden worden. Gleiches gelte
für die ISDN-Kosten 2000.
8. Die Gürteltasche
(Veranlagung 2000) unterliege dem Aufteilungsverbot und könne daher
nicht berücksichtigt werden.
9. Laut Bestätigung der
A-GmbH betrage die Gesamtnutzfläche der Mietwohnung des Bw.
103,45 m2 und
nicht, wie vom Bw. angeführt,
126,14 m2. Die
Nutzfläche des Arbeitszimmers sei vom Bw. einmal mit 14,16
m2 und einmal mit
16,64 m2
angegeben worden. Es sei daher der vom Erhebungsdienst bei der am
11. August 1999 durchgeführten Nachschau festgestellte Wert von
15 m2
berücksichtigt worden. Dies ergebe zur Gesamtnutzfläche ein
prozentuelles Verhältnis von 14,50%. Von den beantragten Wohnungskosten
etc. seien daher 14,50% für die Kosten des beruflich genutzten
Arbeitszimmers berücksichtigt worden.
10. Bei der Veranlagung 2000
seien unter der Belegnummer 0951 Kosten für einen Arbeitsraum
beantragt worden. Da diese Kosten ebenfalls trotz Aufforderung nicht belegt
worden und aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar gewesen
seien, hätten diese nicht berücksichtigt werden können.
d) Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhob der Bw. am
10. November 2005 Berufung (S 18 f./1999 ANV-Akt):
Er wünsche die Anerkennung
aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten mit nachfolgend
angeführten Änderungen. Er wünsche sich eine
Berücksichtigung der Werbungskosten, da er nach wie vor die Auffassung
vertrete, dass dies Werbungskosten seien und er sich insbesondere den Weg der
gerichtlichen Klärung offen halten wolle. Begründend führte er
unter der Überschrift "Unerklärliches Delta anerkannte Werbungskosten"
aus, dass, schon wenn man alle durch das Finanzamt nicht und nur teilweise
anerkannten Werbungskosten von den beantragten abziehe (unabhängig davon,
ob diese Nichtanerkennung korrekt sei), sich folgendes Delta ergebe:
- Wert der Behörde:
65.115,00 S.
- Wert nach Abzug der nicht
anerkannten Werbungskosten: 69.584,00 S.
- Delta "unterschlagene"
Werbungskosten: 4.469,00 S.
Dieser Deltabetrag sei seines
Erachtens zur Gänze anzuerkennen.
Unter der Überschrift
"Kontoführungskosten und Einschreibgebühr Finanzamt" führte der
Bw. aus, Kontoführungskosten seien sehr wohl gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusehen. Die
seines Erachtens willkürlich getroffene Annahme der Finanzlandesdirektion,
dass es sich bei Steuerrückzahlungen um nicht steuerbare Einnahmen handle,
sei vollkommen falsch. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei der
Steuerrückzahlung "um die technische Durchführung der Richtigstellung
der Verfügungsgewalt der Einnahmen unter Berücksichtigung der
beantragten Werbungskosten handelt". Die durch einen Bewerber eingeschrieben
gesandten Schreiben und die damit verbundenen Ausgaben seien erforderlich, um
eine solche Richtigstellung zu veranlassen. Da es nicht möglich sei, die
Zeit zurückzudrehen, erfolge die entsprechende Richtigstellung
naturgemäß in einem anderen Jahr als jenem, in dem das eigentliche
Einkommen erzielt worden sei. Dass die Richtigstellung der Verfügungsgewalt
technisch über eine Banküberweisung erfolge, ändere an der
genannten Tatsache nichts. "Einschreibgebühren Finanzamt" seien daher
natürlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen,
was sonst! Kontoführungskosten seien daher sehr wohl Werbungskosten.
Unter der Überschrift
"Rechtsschutzversicherung" führte der Bw. aus, der aktuellen Judikatur sei
entnehmbar, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht dem privaten Haushalt
zuzuordnen sei. Unter der Überschrift "Arbeitsraum" führte der Bw.
aus, die Mietwohnung habe
103,45 m2, der
Arbeitsraum
16,64 m2, daher
sei 16,10% der korrekte Aufteilungsfaktor, was auch durch ihn entsprechend
angegeben worden sei. Da die Mietwohnung physisch nach wie vor existiere, wenn
auch nicht mehr durch ihn gemietet, stehe es der Behörde ja frei, diesen
Wert jederzeit nachzukontrollieren. Bei der Erhebung seien ja auch entsprechend
ca. 15 m2
festgehalten worden.
Zur "ISDN Fritz Card"
argumentierte der Bw., eine Aufteilung (Privatanteil) sei nicht korrekt; es sei
keine private Nutzung vorgelegen; zu "Literatur Beleg 808" führte er
aus, der dazugehörige Beleg sei von Anfang an der Behörde vorgelegt
worden.
Unter der Überschrift
"Erhalt der Arbeitskraft" argumentierte der Bw., die entsprechenden
Nahrungsmittel seien, wie bereits in den Vorjahren erwähnt, in der
Firmenkantine aufgenommen bzw. am Firmenort eingekauft worden. Es liege daher
absolut kein Zusammenhang mit dem privaten Haushalt vor. Zu
"Gesetzesbücher/Steuerzahlerhandbuch" führte er aus, laut
Berufungsentscheidung durch den Senat 7 seien
Gesetzesbücher/Steuerzahlerhandbuch sehr wohl anerkannt.
An zusätzlichen
Werbungskosten beantragte der Bw. "Beschaffungskosten": Es liege in der Natur
der Sache, dass bei der Beschaffung von Produkten Fahrtstrecken
zurückzulegen seien, diese würden daher ergänzend beantragt, und
zwar Kilometergelder von 862,40 S an "Beschaffungskosten" für
Arbeitsmittel/Weiterbildung sowie von 1.078,00 S und 1.019,20 S an
"Beschaffungskosten" für Weiterbildung.
e) Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erhob der Bw. am
10. November 2005 Berufung (S 15 ff/2000 ANV-Akt):
Er wünsche die Anerkennung
aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten mit nachfolgend
angeführten Änderungen (da sich die weiteren Ausführungen des Bw.
teilweise mit den in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 enthaltenen decken, wird insofern zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die oben unter Punkt d) dieser Berufungsentscheidung
gemachten Ausführungen verwiesen). An zusätzlichen Argumenten
enthält die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 -neben weiteren Aussagen zum "Energiebedarf" des Bw. ("... bei einem
Computer versteht jedermann, dass dieser Strom benötigt, um Arbeit zu
verrichten. Des Weiteren versteht jedermann, dass ein Fahrzeug Treibstoff
benötigt, um von A nach B bewegt zu werden. Dass auch ein Mensch Energie
benötigt, um Arbeit (auch Büroarbeit) verrichten zu können, das
versteht man eigenartiger Weise nicht so recht. Dabei gibt es unzählige
Kalorienverbrauchstabellen...")- unter der Überschrift "ISDN
Internet...0915" das Argument, dass die gemachte Aufteilung (Privatanteil) nicht
korrekt sei; es sei keine private Nutzung des Internetzuganges vorgelegen; der
durch den Bw. beantragte Wert von 8.681,00 S sei korrekt.
Unter der Überschrift
"Arbeitsraum" führte der Bw. aus, er sei mehr als erstaunt, weshalb aus
seinen beigelegten Belegen und Banküberweisungen die Kosten für den
Arbeitsraum vom Finanzamt angeblich [gemeint wohl: nicht] nachvollzogen werden
konnten. Die vermeintliche Differenz beim Arbeitsraum bzw. den
Wohnungsquadratmetern sei leicht erklärt: Wie die Behörde ja wisse,
habe er im Jahr 2000 ein Haus gekauft; die Angaben zu den Abmessungen zur
Wohnung seien so, wie sie durch den Bw. angegeben worden seien. Die vermeintlich
falschen Angaben seien Werte des Hauses, beim Antrag sei ja auch durch ihn
korrekt "Arbeitsraum Haus..." angegeben worden.
Unter der Überschrift
"Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" befindet sich eine Tabelle ("Tabelle der
Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum"), die in der ersten Zeile den Passus
"Hauskauf 1,970.000,00 S" aufweist; davon seien nach den Angaben des Bw.
221.034,00 S anteilsmäßig auf den Arbeitsraum entfallen; die
"Summe für Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" betrage - nach
Hinzuzählung von anteiligen Ausgaben ("Hauskauf Anzahlung",
"Haussanierung", "benötigtes Werkzeug Haussanierung") - 251.838,98 S
(Details siehe S 17/2000 ANV-Akt). Der Bw. habe für den Hauskauf und
die Anzahlung keine "AfA-Aufteilung" durchgeführt; die entsprechenden
Belege seien beigelegt.
Weiters beantragte der Bw. in
seiner Berufung an zusätzlichen Werbungskosten so genannte
"Beschaffungskosten" (Kilometergelder) für Arbeitsmittel/Weiterbildung von
916,30 S und "Beschaffungskosten" für Weiterbildung von
2.425,50 S.
Unter der Überschrift
"Delta Tabelle" befindet sich eine Tabelle; diese enthält nach den
Ausführungen des Bw. "eine Übersicht über die Differenz der
beantragten und von der Behörde akzeptierten sowie der zusätzlichen
("neuen") Werbungskosten" (Details siehe S 18/2000 ANV-Akt). In der Zeile
"Summen" sind die Beträge 298.685,23 S (beantragte Werbungskosten),
21.547,58 S ("FA-Wert") und 277.137,65 S ("Delta") angeführt.
f) Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. August 2006 (S 24 ff/1999 ANV-Akt) gab das Finanzamt der
Berufung betreffend das Jahr 1999 teilweise statt, in dem es den Betrag
betreffend Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, mit 68.277,00 S festsetzte. Begründend führte die
Abgabenbehörde I. Instanz aus:
1. Unerklärliche Differenz
der durch das Finanzamt anerkannten Werbungskosten und den beantragten
Werbungskosten:
Die Differenz ergebe sich aus
der unterschiedlichen Berechnung betreffend Arbeitsraum sowie der
Rechtsschutzversicherungsprämie.
2. Die geltend gemachten Kosten
für das Arbeitszimmer würden in der vom Bw. beantragten Höhe
anerkannt.
3. Bezüglich der nicht als
Werbungskosten abzugsfähigen Kosten wie Erhalt der Arbeitskraft,
Rechtsschutzversicherungsprämie und Kontoführungskosten werde auf die
ausführliche Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
13. Oktober 2003, GZ. Y, betreffend das Jahr 1998 hingewiesen.
4. Die Gesamtkosten für
die ISDN Fritz Card würden als Werbungskosten anerkannt.
5. Literatur Beleg 808:
Da ein Beleg als Nachweis der
Behörde nicht vorliege, werde dieser Betrag nicht berücksichtigt.
6. Aus den Unterlagen sei weder
die Anschaffung und Geltendmachung der Kosten eines
Gesetzbuches/Steuerzahlerhandbuches noch der belegmäßige Nachweis
ersichtlich.
7. Beschaffungskosten:
Das geltend gemachte
Kilometergeld stelle keine Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen
dar, da der Nachweis der ausschließlich durch den Beruf veranlassten Reise
nicht vorliege und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu
ausgeschlossen werden könne.
g) Am 18. Mai 2006
verfasste das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den Bw. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
"In Ihrer Berufung führen
Sie an, dass die Mietwohnung nicht mehr von Ihnen im Jahr 2000 gemietet wird.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass im Jahr 2000 Mieten
abgebucht wurden. Sie machen auch Kosten für das Arbeitszimmer der Wohnung
und für ein Haus geltend. Um genaue Angabe des Sachverhaltes werden Sie
daher ersucht. Insbesondere ist bekannt zu geben, wo und wann Sie im Jahr 2000
ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und der genaue Zeitpunkt des
Hauskaufes. Wurden die anteiligen Kosten des gesamten Jahres für das Haus
und die Wohnung geltend gemacht?"
Dieses Ersuchen um
Ergänzung befindet sich nicht im ANV-Akt; in der AIS-Datenbank der
Finanzverwaltung ist das Ersuchen zwar enthalten, jedoch fehlt darin die Angabe
des Jahres, für das der Einkommensteuerbescheid, auf den sich das Ersuchen
bezieht, ergangen ist; die Felder "betreffend Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid ... vom ... " und "eingebracht am ..." sind leer
(S 22 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/3613-W/07). Auf
S 20 dieses Aktes befindet sich ein Ausdruck aus der AIS-Datenbank
betreffend den Zeitraum 2000, der unter dem Datum 18. Mai 2006 den Passus
enthält: "Vorhalt für 2000 gesperrt".
Am 10. Juli 2006 erging
eine Erinnerung des Finanzamtes an den Bw. (S 20/2000 ANV-Akt) mit
folgendem Inhalt:
"Sie haben übersehen, den
Vorhalt vom 18. Mai 2006 bis 26. Juni 2006 betreffend Ihre Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 zu beantworten. Sie werden
daher ersucht, die Beantwortung bis 10. August 2006 nachzureichen.
Es handelt sich um folgende
Fragen: ..." [Es folgt derselbe Text wie in dem Ersuchen um Ergänzung vom
18. Mai 2006, siehe oben].
Auf dieser im ANV-Akt
enthaltenen Erinnerung vom 10. Juli 2006 befindet sich folgender
Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom 16. August 2006:
"Vorhaltsbeantwortung nicht eingelangt" (S 20/2000 ANV-Akt).
h) Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. August 2006 (S 21 ff/2000 ANV-Akt) gab das Finanzamt der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 teilweise statt, in
dem es den Betrag betreffend Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, mit 78.336,00 S festsetzte. Begründend
führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
1. Bezüglich der nicht als
Werbungskosten abzugsfähigen Kosten wie Arbeitsmittel [gemeint sind die
Ausführungen des Bw. betreffend "Energiebedarf", "Gesundheit und Motivation
(Arbeitsleid)"], Energiebedarf, Kontoführungskosten und
Rechtsschutzversicherung werde auf die ausführliche Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Oktober 2003, GZ. Y,
betreffend das Jahr 1998 hingewiesen.
2. Die vom Bw. geltend
gemachten Kosten für das Arbeitszimmer würden in der Höhe des vom
Bw. genannten Aufteilungsfaktors zuerkannt.
3. Da der Bw. - trotz
Erinnerung - den Vorhalt vom 18. Mai 2006 nicht beantwortet habe, seien die
geltend gemachten Hausinvestitionen nicht berücksichtigt worden.
4. Im Beleg 0892 sei der
Kauf eines Sachbuches angeführt ("Steuerzahler-Handbuch" sei händisch
dazu geschrieben worden). Da daher kein Nachweis für den Kauf eines
"Steuerzahler-Handbuches" erbracht worden sei, sei keine Berücksichtigung
als Werbungskosten erfolgt.
5. Bezüglich der geltend
gemachten Beschaffungskosten werde auf die Begründung Punkt 7. der
Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2006 betreffend Einkommensteuer
1999 hingewiesen.
i) In seinem gegen die
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1999 erhobenen Vorlageantrag
(S 23/2000 ANV-Akt) führte der Bw. aus, er wünsche die
Anerkennung aller beantragten Werbungskosten, begründet wie folgt:
1. und 2.: Unerklärliche
Differenz Arbeitsraum:
Es bestehe ein Widerspruch in
Punkt 1. und 2. der Bescheidbegründung; einerseits werde von einer
Differenz gesprochen (welche nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei),
andererseits werde gesagt, dass in beantragter Höhe anerkannt worden sei.
3. ... Durch die Behörde
werde nicht gewürdigt, dass der Bw. nicht nur Steuerzahler sei, sondern
auch ein Arbeitsmittel (Ressource) darstelle, für das ebenfalls
werbungskostenrelevante Ausgaben getätigt werden könnten, ja teilweise
sogar müssten. Rechtsschutzversicherung, Kalorienbedarf für Arbeit und
Kontoführungskosten seien zur Absicherung dieser Ressource bzw.
Arbeitsleistungserbringung bzw. zur Entlastung (Delegation) unabdingbar
erforderlich. Der Verweis auf die Berufungsentscheidung führe letztendlich
in der Folge zu der Aussage des Finanzamtes, in der zB die Firmenkantine als dem
privaten Haushalt des Bw. zugehörig definiert werde, was sicherlich nicht
korrekt sei.
5. Angeblich fehlender Beleg:
Der Beleg sei bereits der
Ersteinreichung und auch der Berufung beigeschlossen gewesen, warum dieser den
Mitarbeitern des Finanzamtes nicht ersichtlich gewesen sei, entziehe sich seiner
Kenntnis.
6. Literatur:
Stimmt, für 1999 gebe es
keine ebensolchen Ausgaben.
7. Beschaffungskosten:
Die Ablehnung stelle nach
Meinung des Bw. einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
dar. Dass Wegstrecken für die entsprechenden Beschaffungen notwendig seien,
könne ja auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt werden. Dass hier
private Reisezwecke unterstellt würden, entbehre jeglicher Grundlage und
entspreche auch nicht den Tatsachen.
Sonstiges:
Auf das in seiner Berufung
angeführte Delta werde gar nicht erst eingegangen, wiewohl dieses nach wie
vor vakant sei.
j) In seinem gegen die
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2000 erhobenen Vorlageantrag
(S 24/2000 ANV-Akt) führte der Bw. aus, er wünsche die
Anerkennung aller beantragten Werbungskosten. Neben Ausführungen betreffend
Rechtsschutzversicherung, "Kalorienbedarf für Arbeit",
Kontoführungskosten und "Beschaffungskosten", die ident sind mit den im
Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung 1999 enthaltenen Aussagen
(siehe oben unter Punkt i) argumentierte der Bw. unter der Überschrift
"Arbeitsraum Haus", wiewohl er keine Ahnung habe, was hier mit "Vorhalt" gemeint
sei und er über die erwähnte Erinnerung etwas erstaunt sei, bestehe er
auf die Anerkennung der entsprechenden Werbungskosten; das Finanzamt könne
nicht einfach Dinge streichen. Unter der Überschrift "Beleg 0892"
führte er aus, er sei sehr erstaunt, dass dieser Beleg nicht anerkannt
werde, wiewohl er vorliege; ein Kassabon sollte jedenfalls ausreichend sein.
Unter "Sonstiges" führte der Bw. aus, auf weitere Punkte in seiner Berufung
werde gar nicht erst eingegangen, wiewohl diese nach wie vor vakant seien.
k) Am 18. Oktober 2006 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- § 16 Abs. 1
1. bis 4. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"(1)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind."
- § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999
lautet:
"3.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten
Bauträger gleichzuhalten."
- § 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"(3)
In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
2.
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von
40.000,00 S jährlich.
[...]
Sind
diese Ausgaben insgesamt
-
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als
Sonderausgaben abzusetzen,
-
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt
der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500.000,00 S, so vermindert
sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2)
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,00 S kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt."
- § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998
lautet:
"(1)
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen."
Im gegenständlichen Fall
ist die ertragsteuerliche Anerkennung seitens des Bw. als Sonderausgaben bzw.
Werbungskosten geltend gemachter Ausgaben strittig.
Fest steht, dass der Bw. seine
nichtselbständige Tätigkeit als EDV-Fachmann, Softwareentwickler und
-designer bei der X-AG ab 1999 als "Teleworker" (rund 80% am Wohnort, rund 20%
am Dienstort) erbringt.
A)
Einkommensteuer für das Jahr 1999:
-
Sonderausgaben:
Der Bw. hat in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 Sonderausgaben in Höhe von 18.719,57 S (Rückzahlungen
von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen
wurden) geltend gemacht (siehe oben Punkt a)). Das Finanzamt hat im
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 14. Oktober 2005 die
angeführten Sonderausgaben zur Gänze anerkannt (siehe oben Punkt c));
der (volle) Betrag von 18.719,57 S wurde anschließend rechtskonform
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 geviertelt
(dies ergab einen Betrag von 4.680,00 S) und sodann - wiederum
rechtsrichtig - nach § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz
EStG 1988 eingeschliffen (woraus ein Betrag von 3.634,00 S
resultierte; S 8 Akt des Unabhängigen Finanzsenates,
GZ. RV/2428-W/06).
Da somit dem
diesbezüglichen Antrag des Bw. in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 zur
Gänze entsprochen wurde, erweist sich das Bezug habende Vorbringen des Bw.
in seiner Berufung (das sich im Übrigen darin erschöpft, die
Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben zu "wünschen") als
unbegründet; die Berufung ist sohin in diesem Punkt abzuweisen.
-
Werbungskosten:
Was die vom Bw. - wie schon in
den Vorjahren, vgl. die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. Oktober 2003, GZ. Y, betreffend Einkommensteuer
1998, und die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 19. Oktober 1999, GZ. Z,
betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 - als Werbungskosten geltend gemachten
Ausgaben für die "Deckung des Energiebedarfes (Essen)" bzw. "Nahrung
Firmenkantine" ("Kalorienbedarf für Arbeit"), Servicekarten, das
Gehaltskonto, Einschreibgebühren an das Finanzamt und
Rechtsschutzversicherungsprämien betrifft, wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nochmals (vgl. S 14 f. der
Berufungsentscheidung vom 13. Oktober 2003) festgehalten, dass es sich bei
diesen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung handelt, die bei
der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig sind. Selbst wenn solche
Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie auf Grund des eindeutigen Wortlautes des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe oben)
nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot",
vgl. Doralt,
EStG4, § 20
Tz 15 ff):
Kontoführungskosten
(einschließlich Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das
Gehaltskonto des Arbeitnehmers sind keine Werbungskosten, und zwar auch dann
nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird
(Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Kontoführungskosten").
Zu der vom Bw. in Zusammenhang
mit den Einschreibgebühren an das Finanzamt getätigten Aussage, die
seines Erachtens "willkürlich getroffene Annahme der Finanzlandesdirektion,
dass es sich bei Steuerrückzahlungen um nicht steuerbare Einnahmen
handelt", sei "vollkommen falsch", ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem klaren Wortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuern vom Einkommen
und sonstige Personensteuern nicht abzugsfähig; zu den nicht
abzugsfähigen Personensteuern gehört ua. die Einkommensteuer. Die
Zahlung von Personensteuern gehört zur Einkommensverwendung
(Doralt,
EStG4, § 20
Tz 139). Umgekehrt freilich ist die Rückzahlung eines
Einkommensteuerguthabens durch das Finanzamt nicht steuerbar, weshalb das
diesbezügliche Vorbringen des Bw. ins Leere geht.
Zu den vom Bw. geltend
gemachten Kosten für Servicekarten (Belegnummer 0859: "Servicekarte
mit Pin", Belegnummer 0860: "Servicekarte 300000"; S 13/1999
ANV-Akt) ist noch festzuhalten, dass er eine (ausschließliche bzw. nahezu
ausschließliche) berufliche Verwendung bzw. Veranlassung derselben nicht
dargetan hat; hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung wurde ein beruflicher
Zusammenhang nicht aufgezeigt. Dies, obwohl der Bw. durch die Begründung
des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 1999, die wie Vorhalte wirken
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
S 2713; VwGH 24.3.1994, 93/16/0163), dazu aufgefordert wurde, die von
ihm geltend gemachten Ausgaben zu belegen.
Zu den weiteren, vom Bw.
geltend gemachten Werbungskosten ist Folgendes festzuhalten:
Die vom Finanzamt im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorgenommenen
Änderungen bei den Ausgaben bzw. AfA-Beträgen für Computer,
Monitore und EDV-Zubehör wurden vom Bw. (mit Ausnahme der ISDN Fritz
Card) nicht beanstandet. Dem Begehren des Bw., bei der ISDN Fritz Card
keinen Privatanteil auszuscheiden, wurde vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung für 1999 Rechnung getragen; die Gesamtkosten
für die ISDN Fritz Card wurden von der Abgabenbehörde
I. Instanz als Werbungskosten anerkannt. Dasselbe gilt auch für die
vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für das in seiner Mietwohnung gelegene
Arbeitszimmer; in der Berufungsvorentscheidung für 1999 wurden diese
Aufwendungen des Bw. in der von ihm beantragten Höhe gewährt. Mit der
Nichtanerkennung der Ausgaben für ein Gesetzbuch/Steuerzahlerhandbuch in
Punkt 6. der Berufungsvorentscheidung für 1999 war der Bw. in seinem
Vorlageantrag (Punkt 6.) einverstanden ("Stimmt. Für 1999 gibt es
keine ebensolchen Ausgaben").
Zum Berufungspunkt
"Unerklärliches Delta anerkannte Werbungskosten" bzw. "Unerklärliche
Differenz Arbeitsraum" (siehe dazu oben Punkt d) und Punkt i) der
Berufungsentscheidung) ist Folgendes anzuführen:
Der vom Bw. in seiner Berufung
angeführte "Wert nach Abzug der nicht anerkannten Werbungskosten" von
69.584,00 S (genau: 69.583,52 S) geht davon aus, dass das Finanzamt
von den Belegnummern 0832 und 0833 (Arbeitsraum-Miete/Betriebskosten
anteilig, Arbeitsraum-Haushaltsversicherung anteilig) 8.525,30 S und
318,86 S anerkannt hat (S 22/1999 ANV-Akt); tatsächlich jedoch
hat die Abgabenbehörde I. Instanz nur 7.851,14 S und
313,78 S gewährt (Differenz (Minderbetrag): 679,24 S;
S 22/1999 ANV-Akt). Rechnet man zu dieser Differenz noch die nicht
anerkannten Rechtsschutzversicherungsprämien von 3.075,00 S hinzu, so
ergibt sich ein Betrag von 3.754,24 S, der von dem vom Bw. ermittelten Wert
von 69.583,52 S (siehe oben) in Abzug zu bringen ist (=65.829,28 S;
vgl. die Berechnung auf S 22/2000 ANV-Akt). Da das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung für 1999 die vom Bw. geltend gemachten Kosten
für das Arbeitszimmer in der von ihm beantragten Höhe anerkannt (siehe
oben; dies ergibt eine Erhöhung der anzuerkennenden Werbungskosten um
1.779,94 S) und die Ausgaben für die ISDN Fritz Card zur
Gänze gewährt hat (Werbungskostenerhöhung um 667,20 S), ist
der Betrag von 65.829,28 S um die beiden letztgenannten Werte zu
erhöhen, was in Summe einen anzuerkennenden Werbungskostenbetrag von
68.276,42 S ergibt (zu Details der Berechnung siehe S 22/2000
ANV-Akt). Dies ist jener Wert, den das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
für 1999 anerkannt hat. Die vom Bw. behauptete "Unerklärliche
Differenz Arbeitsraum" ist somit nicht gegeben.
Weiters hat der Bw. in seiner
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 "Beschaffungskosten"
beantragt, und zwar Kilometergelder von 862,40 S an "Beschaffungskosten"
für Arbeitsmittel/Weiterbildung sowie von 1.078,00 S und
1.019,20 S an "Beschaffungskosten" für Weiterbildung (siehe oben
Punkt d) der Berufungsentscheidung):
Nähere Ausführungen
bzw. Nachweise betreffend diese Kosten enthält das Vorbringen des Bw. in
seiner Berufung bzw. in seinem Vorlageantrag nicht; seine Aussage, es liege in
der Natur der Sache, dass bei der Beschaffung von Produkten Fahrt- bzw.
Wegstrecken zurückzulegen seien, stellt keinen Nachweis bzw. keine
Glaubhaftmachung dieser Kosten dar. Zu Recht hat daher das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung für 1999 die Abzugsfähigkeit dieser
Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung derselben verneint
(siehe oben Punkt f) der Berufungsentscheidung). Da die
Berufungsvorentscheidung als Vorhalt anzusehen ist (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, S 2713;
VwGH 24.3.1994, 93/16/0163; siehe oben), wäre es am Bw. gelegen
gewesen, im weiteren Verfahren die berufliche Veranlassung der
gegenständlichen Fahrtkosten nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu
machen (durch Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter
Aufzeichnungen, vgl. Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"). Dies hat der Bw. nicht getan, weshalb die
Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Schließlich hat der Bw.
unter der Belegnummer 0808 "Literatur" einen Betrag von 697,00 S als
Werbungskosten unter dem Titel "Arbeitsmittel/Weiterbildung" geltend gemacht
(S 13/1999 ANV-Akt). Das Finanzamt hat in seinem Ersuchen um Ergänzung
vom 14. Juli 2005 den Bw. zur Vorlage dieses Beleges aufgefordert
(S 12/1999 ANV-Akt); im Einkommensteuerbescheid für 1999 und in der
Bezug habenden Berufungsvorentscheidung wurde der gegenständliche Betrag
mit der Begründung, dass trotz Aufforderung der belegmäßige
Nachweis nicht beigebracht worden sei, nicht als Werbungskosten anerkannt (siehe
oben Punkte c) und f) der Berufungsentscheidung). Demgegenüber
führte der Bw. in seiner Berufung und im Vorlageantrag aus, der Beleg sei
von Anfang an der Behörde vorgelegt worden bzw. sei bereits der
"Ersteinreichung" und auch der Berufung beigeschlossen gewesen (Punkte d)
und i) der Berufungsentscheidung).
Faktum ist, dass sich der
streitgegenständlichen Beleg nicht im ANV-Akt befindet und dass der Bw. zu
keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausgeführt hat, um welches Werk, dessen
Anschaffungskosten er unter dem Titel "Arbeitsmittel/Weiterbildung" als
Werbungskosten geltend gemacht hat, es sich überhaupt handelt. Auch an
dieser Stelle ist der Bw. wieder darauf zu verweisen, dass das Ersuchen um
Ergänzung und die Begründungen des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides sowie der Berufungsvorentscheidung wie Vorhalte
wirken, sodass der Bw. durch diese aufgefordert wurde, die geltend gemachten
Ausgaben nachzuweisen (etwa durch Nachreichen einer Kopie des Beleges) oder
zumindest glaubhaft zu machen. Dem ist der Bw. nicht nachgekommen, weshalb die
Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
B)
Einkommensteuer für das Jahr 2000:
-
Sonderausgaben:
Der Bw. hat in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 Sonderausgaben in Höhe von 18.697,26 S (Rückzahlungen
von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen
wurden) geltend gemacht (siehe oben Punkt b)). Das Finanzamt hat im
Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 14. Oktober 2005 die
angeführten Sonderausgaben zur Gänze anerkannt (siehe oben Punkt c));
der (volle) Betrag von 18.697,26 S wurde anschließend
rechtskonform gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2
EStG 1988 geviertelt (was einen Betrag von 4.674,00 S ergab; S 12
Akt des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/3613-W/07).
Da somit dem
diesbezüglichen Antrag des Bw. in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 zur
Gänze entsprochen wurde, erweist sich das Bezug habende Vorbringen des Bw.
in seiner Berufung (das sich im Übrigen darin erschöpft, die
Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben zu "wünschen") als
unbegründet; die Berufung ist sohin in diesem Punkt abzuweisen.
-
Werbungskosten:
Wie schon in den Vorjahren hat
der Bw. auch für das Jahr 2000 Ausgaben zur Deckung seines
"Energiebedarfes" ("Nahrung Firmenkantine"), für Servicekarten, das
Gehaltskonto, Einschreibgebühren an das Finanzamt und
Rechtsschutzversicherungsprämien geltend gemacht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird daher auf die obigen, diesbezüglichen Ausführungen
unter Punkt A) Einkommensteuer für das Jahr 1999, Unterpunkt
Werbungskosten, verwiesen, die uneingeschränkt auch für das Jahr 2000
Gültigkeit haben.
Dasselbe gilt auch für die
geltend gemachten "Beschaffungskosten" (siehe Punkte e), h) und j) der
Berufungsentscheidung), hinsichtlich derer es der Bw. wiederum unterlassen hat,
ihre berufliche Veranlassung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen.
Weiters hat der Bw. für
das Jahr 2000 unter der Belegnummer 0892 die Abzugsfähigkeit der
Kosten eines "Steuerzahlerhandbuches" geltend gemacht. Dazu hat das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung für 2000 ausgeführt, der
diesbezügliche Beleg weise (lediglich) den Kauf eines "Sachbuches" aus; die
Bezeichnung "Steuerzahlerhandbuch" sei händisch dazugeschrieben worden, was
als Nachweis für dessen Kauf nicht ausreichend sei (siehe Punkt h) der
Berufungsentscheidung). Demgegenüber vertritt der Bw. in seinem
Vorlageantrag für 2000 die Auffassung, die Vorlage eines Kassabons sollte
jedenfalls ausreichend sein (Punkt j) der Berufungsentscheidung).
Aus Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates ist dazu Folgendes festzuhalten:
Der streitgegenständliche
Beleg (Kassabon) mit der Nummer (0)892 befindet sich im ANV-Akt;
tatsächlich weist er lediglich den Kauf eines "Sachbuches" aus, der Passus
"Steuerzahlerhandbuch" wurde händisch dazugeschrieben (mit hoher
Wahrscheinlichkeit vom Bw. selbst, wie ein Vergleich des Schriftbildes mit den
übrigen handschriftlichen Anmerkungen des Bw., die sich im ANV-Akt
befinden, ergibt). Entgegen der Auffassung des Bw. ist aber die Vorlage eines
Beleges (Kassabons), der lediglich den Kauf eines "Sachbuches" (oder
"Fachbuches") ausweist, ohne den konkreten Titel des angeschafften Werkes zu
nennen, für dessen steuerliche Abzugsfähigkeit nicht ausreichend,
weshalb sich die Vorgangsweise des Finanzamtes, diese strittigen Ausgaben nicht
als Werbungskosten anzuerkennen, als rechtskonform erweist.
Zu den vom Finanzamt nicht
anerkannten Aufwendungen für eine Gürteltasche (siehe oben
Punkt c) der Berufungsentscheidung) ist anzuführen, dass der Bw. dazu
in seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag nichts vorgebracht hat (zur
"Vorhaltewirkung" der Begründung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides siehe oben).
Einen weiteren Berufungspunkt
stellen die vom Bw. unter der Belegnummer 0915 geltend gemachten
ISDN Internetkosten in Höhe von 8.681,00 S dar (die übrigen,
vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vorgenommenen
Änderungen bei den Ausgaben bzw. AfA-Beträgen für Computer,
Monitore und EDV-Zubehör wurden vom Bw. nicht beanstandet):
Hinsichtlich dieser hat der Bw.
va. ausgeführt, er benötige den Internetanschluss für den Zugang
zu seiner Firma, da er Telearbeit verrichte (S 10/2000 ANV-Akt). Das
Finanzamt hingegen hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid von den
beantragten ISDN Internetkosten einen Privatanteil von 4.240,00 S
ausgeschieden und nur den Differenzbetrag von 4.441,00 S zum Abzug
zugelassen; dagegen hat der Bw. in seiner Berufung vorgebracht, das Ausscheiden
eines Privatanteils sei nicht korrekt, weil keine private Nutzung des
Internetzuganges vorgelegen sei (Punkte c) und e) der
Berufungsentscheidung).
Dazu ist seitens des
Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Kosten der beruflichen
Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar. Sind Internetkosten sowohl
beruflich als auch privat veranlasst, so sind sie aufzuteilen; ist eine genaue
Abgrenzung nicht möglich, ist die Aufteilung zu schätzen; eine
geringfügige private Nutzung wird zu vernachlässigen sein
(Doralt,
EStG9, § 16
Tz 220, Stichwort "Internet"). Die Tätigkeit des Bw. als EDV-Fachmann
sowie Softwareentwickler und -designer bei der X-AG ist unstrittig, ebenso die
Tatsache, dass er seine Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker" zu rund 80% am
Wohnort ausübt. Damit geht freilich die unbedingte Notwendigkeit eines
Internetanschlusses am Arbeitsplatz zu Hause einher; das Vorbringen des Bw.,
dass er den Internetanschluss für den elektronischen Zugang zu seiner Firma
benötige, ist - zumal er hauptsächlich Telearbeit verrichtet - als
glaubwürdig zu qualifizieren. In Anbetracht der beruflichen Tätigkeit
des Bw. ist davon auszugehen, dass eine private Nutzung des
streitgegenständlichen Internetanschlusses lediglich in einem derart
geringen Umfang erfolgt, dass diese hinsichtlich des Ausscheidens eines
Privatanteiles zu vernachlässigen ist.
Der Berufung des Bw. ist daher
in diesem Punkt stattzugeben; die geltend gemachten ISDN Internetkosten
sind in der beantragten Höhe von 8.681,00 S als Werbungskosten
anzuerkennen, zumal sich das Finanzamt mit dem diesbezüglichen Vorbringen
des Bw. in seiner Berufung nicht auseinandergesetzt hat.
Weiters hat der Bw. in seinem
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2000 - neben anteiligen Kosten
für das in der Mietwohnung gelegene Arbeitszimmer - unter der
Belegnummer 0951 Aufwendungen für einen "Arbeitsraum Haus
14,16 m2 von
126,14 m2 gesamt
Kostenanteil 2000" in Höhe von 1.087,45 S geltend gemacht
(S 10/2000 ANV-Akt; Punkt b) der Berufungsentscheidung).
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 14. Juli 2005 hat das Finanzamt - unter ausdrücklicher
Anführung dieser Belegnummer - den Bw. zum Nachweis auch dieser Kosten
aufgefordert (S 12/1999, S 9/2000 ANV-Akt). Am 19. September 2005
langte das diesbezügliche Antwortschreiben des Bw. beim Finanzamt ein
(S 6 ff/2000 ANV-Akt; Punkt c) der Berufungsentscheidung), das
nach Aussage des Bw. Belege für das Jahr 2000 enthält (zu diesen siehe
gleich unten). Im Einkommensteuerbescheid für 2000 wurden die unter der
Belegnummer 0951 geltend gemachten Kosten für einen "Arbeitsraum Haus"
nicht anerkannt, da diese trotz Aufforderung nicht belegt worden und aus den
vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar gewesen seien (Punkt c)
der Berufungsentscheidung).
In seiner Berufung hat der Bw.
ua. ausgeführt, die Behörde wisse ja, dass er im Jahr 2000 ein
Haus gekauft habe; er habe für den Hauskauf und die Anzahlung keine
"AfA-Aufteilung" durchgeführt, die entsprechenden Belege seien beigelegt;
die Summe für "Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" betrage
251.838,98 S (Punkt e) der Berufungsentscheidung). Am 18. Mai
2006 verfasste das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung (das sich nicht im
ANV-Akt befindet und dessen Ausdruck aus der AIS-Datenbank Lücken aufweist)
an den Bw. betreffend Einkommensteuer 2000, in dem es um die geltend gemachten
Kosten der Arbeitsräume der Mietwohnung und des Hauses ging; am
10. Juli 2006 erging eine Erinnerung der Abgabenbehörde
I. Instanz an den Bw. (S 20/2000 ANV-Akt), in dem dieselben Fragen wie
im Ersuchen um Ergänzung vom 18. Mai 2006 gestellt wurden (dazu
ausführlich Punkt g) der Berufungsentscheidung). In dem gegen die
Berufungsvorentscheidung für 2000, mit der die beantragten Kosten für
den "Arbeitsraum Haus" wiederum nicht anerkannt worden waren (mit der
Begründung, der Bw. habe - trotz Erinnerung - den Vorhalt vom 18. Mai
2006 nicht beantwortet), erhobenen Vorlageantrag hat der Bw. ausgeführt, er
habe keine Ahnung, was mit "Vorhalt" gemeint sei, er sei über die
erwähnte Erinnerung etwas erstaunt und bestehe auf der Anerkennung der
entsprechenden Werbungskosten (Punkte h) und j) der Berufungsentscheidung).
Dazu ist aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Hinsichtlich dieses
Streitpunktes hat der Bw. ausgeführt, er habe die entsprechenden Belege
beigelegt; tatsächlich befinden sich im ANV-Akt diesbezüglich
Rechnungen der Firmen C und D betreffend diverse Baumaterialien und
Werkzeuge (zB Moltofill, Spanplattenschrauben, Bastlersäge,
Schlosserhammer, Modul/Messing, Kreissägen, Fertigparkett, Dunsthut), die
(offenbar) das ganze Haus betreffen. Zwar hat der Bw. in seiner Berufung
für 2000 in der "Tabelle der Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" eine
seiner Meinung nach zutreffende Aliquotierung dieser Ausgaben hinsichtlich des
Arbeitsraumes durchgeführt; aus diesen Belegen kann jedoch weder der vom
Bw. angeführte Kaufpreis des Hauses noch der von ihm behauptete Anteil des
"Arbeitsraumes Haus" am Gebäude
("14,16 m2 von
126,14 m2")
nachvollzogen werden. Dazu kommt, dass der Bw. zu keinem Zeitpunkt des
Abgabenverfahrens ausgeführt hat, wann er sein Mietverhältnis
betreffend die bisherige Wohnung beendet hat (im Jahr 2000 wurden nach Aussage
des Finanzamtes noch Mieten abgebucht), zu welchem genauen Zeitpunkt der
Hauskauf erfolgte (wichtig etwa für die Beurteilung, ob eine Halbjahres-
oder eine Ganzjahres-AfA zusteht) und ob die im Jahr 2000 entstandenen Kosten
für die Arbeitsräume in der Mietwohnung bzw. im Haus anteilig oder zur
Gänze geltend gemacht wurden.
Es wäre somit am Bw.
gelegen gewesen, durch Vorlage geeigneter Unterlagen, etwa des Kaufvertrages und
eines Gebäudeplanes, aus dem die Größe des Hauses (der
Wohnfläche) und des diesbezüglichen Anteils des Arbeitsraumes
ersichtlich ist, an der Aufklärung des streitgegenständlichen
Sachverhaltes hinreichend mitzuwirken, zumal er
mehrmals dazu aufgefordert wurde
(diesbezüglich ist va. auf die im Ersuchen um Ergänzung vom
18. Mai 2006 und in der Erinnerung vom 10. Juli 2006 angeführten
Fragen des Finanzamtes zu verweisen (siehe Punkt g) der
Berufungsentscheidung); zur "Vorhaltewirkung" der ergangenen
Ergänzungsersuchen und Bescheide des Finanzamtes siehe bereits mehrfach
oben. Diesbezüglich kann es auch dahingestellt bleiben, ob das
Ergänzungsersuchen vom 18. Mai 2006 (das sich nicht im ANV-Akt
befindet und dessen Ausdruck aus der AIS-Datenbank Lücken aufweist:
Punkt g) der Berufungsentscheidung) dem Bw. tatsächlich zugegangen ist
und, wenn ja, ob es hinsichtlich der genauen Berufungs- bzw. Bescheidbezeichnung
vollständig war; das Finanzamt hat nämlich in der Erinnerung vom
10. Juli 2006, die dem Bw., weil er in seinem Vorlageantrag darauf Bezug
nimmt (Punkt j) der Berufungsentscheidung), zugegangen sein muss, dieselben
Fragen gestellt wie im Ergänzungsersuchen vom 18. Mai 2006
(Punkt g) der Berufungsentscheidung)).
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass der Bw. - trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu - seiner
abgabenrechtlichen Mitwirkungsverpflichtung betreffend den "Arbeitsraum Haus"
nicht in hinreichendem Ausmaß nachgekommen ist. Die für das
Arbeitszimmer in der Mietwohnung
angefallenen Ausgaben wurden vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
für 2000 ohnehin in der vom Bw. beantragten Höhe zuerkannt
(Punkt h) der Berufungsentscheidung), sodass diesbezüglich keine
Beschwer gegeben ist.
C)
Zusammenfassung:
Aus den unter Punkt A)
und B) getätigten Ausführungen folgt, dass die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1999 zur Gänze abzuweisen ist; der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 ist insoweit
stattzugeben, als der Betrag an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, um den vom Finanzamt zu Unrecht ausgeschiedenen
Privatanteil bei den ISDN Internetkosten von 4.240,00 S auf insgesamt
82.576,00 S zu erhöhen ist.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungTelearbeitTeleworkerSonderausgabenWohnraumschaffungWohnraumsanierungDarlehenWerbungskostenAfAComputerPCEDVInternetArbeitszimmerArbeitsmittelFahrtkostenSachbuchKassabonGehaltskontoKontoführungEinschreibgebührenRechtsschutzversicherungNahrungsmittelPersonensteuernichtabzugsfähige AusgabenAufwendungen für die LebensführungAufteilungsverbotPrivatanteilNachweis der beruflichen VeranlassungVorhalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2428-W/06
- Stammnummer
- 32206
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF