Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1779-L/02
Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von EDV-Messen einer Lehrerin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1779-L/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für den Besuch von Computer-Messen im In-und Ausland stellen für eine Lehrerin an einer Berufsschule im Sinne der Judikatur des VwGH (siehe Verweise) selbst dann Aufwendungen für die Lebensführung dar, wenn sie unter anderem computerunterstütztes Rechnungswesen unterrichtet. Im Falle von sogenannten "gemischten Aufwendungen" wäre berufliche Notwendigkeit (und nicht bloße berufliche Mitveranlassung) Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Kosten als Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Lehrerin in einer Berufsschule in W. Strittig im konkreten Fall ist, ob diverse
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch von Computer-Messen als Werbungskosten (
berufliche Weiterbildungskosten) absetzbar sind.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurden
Kosten im Ausmaß von ATS 41.889,70 als Werbungskosten
geltendgemacht. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:
|
|
ATS
|
Unterrichtsmaterialien
|
3.278,30
|
Diäten
|
7.320,00
|
Kilometergelder
|
31.291,40
Im Ergänzungsvorhalt vom
7. März 2002 ersuchte die Abgabenbehörde erster Instanz die
Abgabepflichtige um Beantwortung folgender Fragen:
- Inhalte der besuchten Veranstaltungen
- Teilnehmerkreis
- Unterrichtsgegenstände
- Fortbildung Salzburg
Mit
Schriftsatz vom 23. April 2002 wurde von der Abgabepflichtigen Folgendes
bekannt gegeben:
Die Schulungen in W. seien von
einer Fachkollegin unentgeltlich abgehalten worden. Die Abkürzung für
MS stehe für Microsoft Office Pakete, dies beinhalte alle
Anwendungsprogramme wie Word, Excel, Outlook, M-Explorer.
Da die Abgabepflichtige alle
kaufmännischen Gegenstände unterrichte wie beispielsweise CR (
Computerunterstütztes Rechnungswesen ) , Textverarbeitung sowie
Buchhaltung, Politische Bildung, Deutsch und Kommunikation, Wirtschaftskunde
sei es geradezu im EDV-Bereich ständig notwendig, sich "am Laufenden" zu
halten. Nur so sei ein praxisbezogener Unterricht zu gewährleisten. Da die
Schulungen vom Bund aus Kostengründen sehr minimiert worden seien, werde
jede Gelegenheit für eine berufliche Weiterbildung wahrgenommen. Diese Art
von Workshops sei außerdem sehr effizient und vergleichbare Kurse zB im
WIFI wären sehr teuer. Außerdem habe sie als EDV-Kustode für den
reibungslosen Ablauf der kaufmännischen Programme im Netzwerk auf Windows
NT zu sorgen. Die Bestätigungen für Munderfing bzw. Salzburg sowie
auch Kontoauszüge wurden nachgereicht.
Folgende Messeveranstaltungen
wurden im Berufungszeitraum 2000 absolviert:
KILOMETERGELDABRECHNUNG
|
Datum
|
Ort
|
Kilometer
|
Kilometergeld
ATS
|
16. 2. 2000
|
Exponet - W2 520 km x
4,90 2.548,00
|
24. 2. 2000
|
CEBIT- H. 700 km
á 4,90 3.430,00
|
25. 2. 2000
|
Rückfahrt H.
700 km á 4,90 3.430,00
|
1. 4. 2000
|
IFABO W2 548
km á 4,90 2.685,20
|
8. 11.2000
|
M.Informationstag
Neuheiten 520
km á 4,90 2.548,00
DIÄTENABRECHNUNG
|
Datum
|
ORT
|
Stunden von -bis
|
Dauer in Stunden
|
16. 2. 2000
|
Exponet - W2
|
12.00-20.00
|
8
|
24. 2. 2000
|
CEBIT- H.
|
8.00-15.00
|
7
|
25.2.2000
|
CEBIT-H.
|
8.00-22.00
|
12
|
15.4.2000
|
IFABO W2
|
8.00-22.00
|
12
|
8.11.2000
|
M. Informationstag
Neuheiten
|
8.00-19.00
|
11
Fortbildung
in S. (kostenlose Schulungen)
|
21.2.2000 S.
|
Powerpoint-Grundlagen
|
22.2.2000 S.
|
EDV und
Internet-Basistraining
|
23.2.2000 S.
|
Internet und Windows
|
18.3.2000 Mu.
|
Local-Area Networks Grundlagen
Teil 1
|
25.3.2000 Mu.
|
Local-Area Networks Grundlagen
Teil 2
|
8.4.2000 Mu.
|
Netzwerkprotokolle
|
15.4.2000 Mu.
|
Netzwerkplanung
|
21.4.2000 Mu.
|
Einbinden von PC's in ein
LAN
|
22.4.2000 Mu.
|
Administrieren von Netzwerken
Teil 1
|
29.4.2000 Mu.
|
Administrieren von Netzwerken
Teil 2
Bestätigung
des Veranstalters (Frau Cl.J.) vom 15. Juli 2000 in W. betreffend folgender
Schulungen (kostenlose Schulungen)
|
DATUM
8. Jänner 2000
|
STUNDEN von bis
8.00 - 12.00 Uhr
|
Art der Veranstaltung
Workshop MS
|
19. Februar 2000
|
8.00 - 16.00 Uhr
|
Workshop MS
|
20. Februar
2000
|
8.00 - 17.00 Uhr
|
|
1. Mai 2000
|
12.30 - 18.30 Uhr
|
|
13. Mai 2000
|
14.00 - 20.00 Uhr
|
|
20. Mai 2000
|
11.00 - 17.30 Uhr
|
|
9. Juni 2000
|
8.00 - 20.00 Uhr
|
|
10. Juni 2000
|
8.00 - 14.30 Uhr
|
|
17. Juni 2000
|
8.00 - 14.30 Uhr
|
|
22. Juni 2000
|
9.00 - 14.30 Uhr
|
|
24. Juni 2000
|
16.00 - 20.30 Uhr
|
jeweils Workshop MS
Einkommensteuerveranlagung
vom 26.4.2002 (Einkommmensteuer 2000) -Keine Anerkennung von Werbungskosten aus
dem Titel "Besuch von Computermessen"
- In der gesonderten
Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt:
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.10.1998, Zitierung ohne
Geschäftszahl) sei die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen, wenn
Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen, sondern von allgemeinem Interesse seien. Aus diesem Grunde
wurden der nunmehr strittige Teil der geltendgemachten Kilometergelder im
Ausmaß von ATS 14.641,20 sowie Diäten im Ausmaß von ATS
1.860,00 nicht anerkannt.
Mit
Schriftsatz vom 13. Mai 2002 wurde innerhalb offener Frist Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Für ihren Beruf als
Lehrerin sei es notwendig, sich über die Marktneuheiten zu informieren,
daher würden sich Messebesuche besonders anbieten, da gesamtheitliche
Information gesammelt werden können. Unter dem Aspekt "allgemeines
Interesse" seien die von der Berufungswerberin besuchten Messen nicht
einzugliedern.
Eine Berufungsvorentscheidung
wurde nicht erlassen.
Mit
Schreiben vom 17. April 2003 wurde der Berufungswerberin vom
Unabhängigen Finanzsenat das VwGH-Erkenntnis vom 24. April 2002,
96/13/0152, in einem ähnlich gelagerten Fall (Betriebsprüfer mit
Zusatzfunktion EDV-Administrator besuchte Computermessen wie z.B. die IFABO)
übermittelt. Die Beschwerde wurde in diesem Fall vom Höchstgericht
abgewiesen. Das Höchstgericht betonte in diesem Fall, dass es sich bei den
Fortbildungskosten nur um "im mittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus der
nichtselbständigen Tätigkeit stehenden Kosten handle , die aus diesem
Grunde keine Werbungskosten, sondern private Aufwendungen darstellen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Ausgaben.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Unabhängige
Finanzsenat räumt ein, dass es für die Berufungswerberin (Lehrerin mit
Unterrichtsgegenstand EDV (computerunterstütztes Rechnungswesen,
Textverarbeitung) verständlich ist, derartige berufliche
Weiterbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber
aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der
darauf gestützten Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung
abzuweisen.
In der Folge werden einige
dieser Leitsätze des VwGH vom Unabhängigen Finanzsenat
wiedergegeben:
Erkenntnis
des VwGH vom 28.10.1998,
93/14/0195
(ergänzend zur Bescheidbegründung der Abgabenbehörde I. Instanz
-AHS-Lehrer, Bildnerische Erziehung -Fachmessen ):
"Zutreffend hat die belangte
Behörde darauf hingewiesen, dass sowohl diese Messen und Ausstellungen
als auch die... nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des
Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse sind".
"Der Verwaltungsgerichtshof
teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Aktivitäten
für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des
Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer
nicht notwendig waren".
"Eine Regelung, nach der
Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen
Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen
die Möglichkeit einer
Veranlassung durch die
Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den
Gleichheitssatz" (dieses Erkenntnis erging noch zum EStG 1972 - miterledigte
Beschwerden Zahlen 95/14/0044,95/14/0045 vom 28.10.1998). Dieser Grundsatz wurde
auch im Erkenntnis des VwGH vom 29.5.1996,93/13/0013 zur vergleichbaren
Rechtslage des EStG 1988
ausgesprochen. In der Literatur findet sich diese Rechtsansicht ebenfalls
(Quantschnigg/ Schuch , Einkommensteuerhandbuch, TZ 10 zu § 20 EStG
1988).
VwGH-Erkenntnis
vom 24. April 2002,
96/13/0152(Betriebsprüfer und Ansprechpartner in EDV-Angelegenheiten -Besuch
der IFABO - Messe):
Der Beschwerdeführer
wollte sich durch den Besuch der IFABO in kurzer Form mit den neuesten
Entwicklungen am EDV-Markt beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere
über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte
Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Leitsatz
des VwGH:
"Der vom
Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang
ändert im Grunde der Bestimmung des §20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988
nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der
Lebensführung. ... Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann
darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
VwGH
vom 30.1.1991, 90/13/0030:
"Wenngleich die
Beschwerdeführerin aus dem Besuch der Ausstellungen durchaus Anregungen und
Materialien für ihren Unterricht gewonnen haben mag, handelt es sich
dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren Verausgabung sie ihren Beruf nicht
hätte ausüben können.
Zusammenfassung
für den konkreten Fall:
Trotz der
unbestrittenermaßen vorliegenden
beruflichen Mitveranlassung ist daher
im Hinblick auf die obigen Ausführungen (gemischt veranlasste Ausgaben
-entscheidendes Merkmal berufliche
Notwendigkeit) die Berufung abzuweisen, da der Besuch der Messen von
jedermann möglich war und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse
war.
Auch eine Trennung derartiger
Kosten in einen privaten bzw. beruflichen Anteil ist aufgrund des
Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen stellen keine
Werbungskosten dar, sondern sind als nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 anzusehen .
Aus den angeführten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1779-L/02
- Stammnummer
- 7077
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF