Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1064-L/05
Kilometergeld, Diäten, Zahlungen an Ehegattin und Sponsoring eines Armdrückmeisters als Werbungskosten eines nichtselbständigen Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1064-L/05vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
18. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
In der am 6. Dezember 2004 persönlich dem
Finanzamt übergebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 machte der Berufungswerber unter anderem Reisekosten in Höhe von
€ 9.881,51 und sonstige Werbungskosten in Höhe von
€ 4.521,72 laut "beiliegender
Aufstellung" als Werbungskosten geltend. Weiter beantragte er
€ 3.001,60 als Sonderausgaben für Beiträge und
Versicherungsprämien als Sonderausgaben anzuerkennen. Beigelegt waren vier
Blätter Versicherungsbestätigungen. Eine Aufstellung über die
Kosten eines Grundstückskaufes, die Kopie des Kaufvertrages, eine
Bankbestätigung über die bei einem CHF-Kredit bezahlten Zinsen und
Spesen, der Einzahlungsbeleg für den Kirchenbeitrag, eine handgeschrieben
Aufstellung aller Werbungskosten, eine Bestätigung des Herrn I, dass er vom
Berufungswerber € 1.000,00 als Sponsoring, die der Berufungswerber in
der beigelegten Aufstellung als
"Werbung" bezeichnete, erhalten habe,
eine Bestätigung der Ehegattin des Berufungswerber, dass sie
€ 50,00 monatlich vom Berufungswerber im Jahr 2003 für
Bürotätigkeiten, Telefondienst und das Durchführen von
Kfz-Anmeldungen und weiterem erhalten habe, 37 Seiten Ausdruck aus einer
EDV-Tabelle, welche die Dienst- und sonstigen Reisen des Berufungswerbers
beschriebt und 12 Seiten tabellarische Aufstellung der Differenz zwischen den
vom Dienstgeber (nicht) geleisteten Tagesgeldern und den nach Ansicht des
Berufungswerbers gesetzlich zustehenden.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom 18. Januar
2005 wich das Finanzamt insofern von der Abgabenerklärung ab, als bei den
Reisekosten € 8.118,88, den sonstigen Werbungskosten
€ 1.507,02 und Sonderausgaben für Personenversicherungen
€ 2.739,70 der Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt wurden. Dies
wurde damit begründet, dass der Nachweis der Fahrtkosten bei Verwendung des
eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten grundsätzlich mittels eines
laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen habe. Im Fahrtenbuch des
Berufungswerbers seien die Fahrten Wohnung - Büro - Wohnung nicht zur
Gänze unter den Privatfahrten angeführt. Eine solche Strecke sei laut
Routenplaner 12,38 km lang und seien diese Fahrten von den beruflichen
auszuscheiden. Die tatsächlich gefahrene Jahreskilometerleistung des
Berufungswerbers sei nicht mehr überprüfbar. In diesem Fall sei die
Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet die Fahrtkosten zu
schätzen. Die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges werde daher mit 20.000
km oder € 7.120,00 geschätzt. Bei den Diäten sei auf jeden
Fall der politische Bezirk, in welchem sich die Arbeitstätte
beziehungsweise der Wohnort befinde, als Mittelpunkt der Tätigkeit zu
verstehen. Dies könne auch ein mehrere Bezirke umfassendes Einsatzgebiet
sein. Dies wären auch die an die Arbeitstätte des Vertreters
angrenzenden Bezirke. Daher würden Tagesdiäten für Reisen in die
Bezirke A, B, C, D, E, F, G und H nicht zustehen. Die Erfüllung der
allgemeinen Beistandspflicht nach § 90 ABGB (Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) in Hinblick auf die
Erwerbstätigkeit des Ehepartners stelle noch keine Mitwirkung am Erwerb des
Ehepartners dar und handle es sich bei dafür bezahltem Lohn um Kosten der
privaten Lebensführung. Die Kosten für die Anschaffung einer
Digitalkamera seien nicht anzuerkennen, da bei Aufwendungen, welche sowohl die
Berufsausübung als auch die Lebensführung berühren würden,
das Aufteilungsverbot gelte und es sich nicht um Werbungskosten handle. Dies
gelte insbesonders für Wirtschaftsgüter die typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen würden. Vom Notebook
würde ein Privatanteil von 20% abgezogen, der Restbetrag aktiviert und auf
eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Die jährliche Absetzung
für Abnutzung (Afa) betrage daher € 266,67. Die Aufwendungen
für den Erwerb verschiedener Ausgaben der Zeitschrift
"Gewinn" seien keine Werbungskosten, da
Zeitschriften auch dann, wenn sie fallweise berufliche Informationen bieten
würden, grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen
seien. Das Sponsoring für Herrn I habe keine erkennbare Werbewirkung gehabt
und seien auch diese Ausgaben nicht anzuerkennen.
In der als
"Einspruch" bezeichneten Berufung
datiert vom 16. Februar 2005, eingelangt am 18. Februar 2005 stellte
sich der Berufungswerber die Frage, warum er an den Tagen, an welchen er nicht
in das Büro fahre, Wohnort - Dienstort aufschreiben solle. Dies würde
nicht der tatsächlichen Kilometerleistung entsprechen. Er fahre öfter
vom Wohnort direkt zum Kunden. Wie solle dies funktionieren, wenn er etwa zuerst
gleich zum Kunden und dann später am Tag in das Büro fahre. Es sei ihm
bei der Berechnung der Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort tatsächlich
ein Fehler unterlaufen. Diese betrage nämlich von der Haustüre bis zum
Autoabstellplatz 11,5 km. Er habe bei der Arbeitnehmerveranlagung seit 1997 auch
immer 11 km angegeben. Die Strecke laut Routenplaner von 12,38 km könne er
nicht nachvollziehen. Die Differenz zwischen 10 km, wie bei der
Abgabenerklärung verwendet und 11,5 km betrage bei 201 Fahrten betrage
301,5 km, welche von der Summe der dienstlich gefahrenen abzuziehen seien.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Anstellung des
Ehepartners verweise er auf einen beigelegten Artikel der Zeitschrift
"Gewinn". Herr I habe beim
Berufungswerber eine hohe Versicherung unter der Bedingung abgeschlossen, dass
ihn der Berufungswerber bei seiner Teilnahme an der nächsten
Armdrückermeisterschaft im Ausland sponsern werde, was 2003 geschehen sei.
Ohne das Sponsoringversprechen hätte sich Herr I nicht bereit erklärt,
die Versicherung abzuschließen, für welche der Berufungswerber eine
hohe Provision erhalten habe.
Im Vorhalt vom 27. Juli 2005 wurde der Berufungswerber
ersucht die Fahrzeugprüf- und Serviceberichte für die Jahre 2003 bis
2005 sowie Aufzeichnungen darüber, welche Tätigkeit die Ehegattin des
Berufungswerber für den Berufungswerber wie lange ausgeübt habe, sowie
den Versicherungsvertrag mit Herrn I vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht
nachgekommen.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom
21. Oktober 2005 wurde die Berufung vom 18. Februar abgewiesen und
dies damit begründet, dass die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zustehe. Für diese
Strecke oder für einen Teil dieser Strecke könne kein Kilometergeld
beantragt werden. Die Kilometer für den Arbeitsweg (Strecke Wohnung -
Büro - Wohnung) seien daher Privatkilometer, auch wenn der Arbeitsort nicht
direkt von der Wohnung angefahren, sondern während des Tages zwischen
Kundenbesuchen aufgesucht werde. Die Berufung sei abzuweisen gewesen, da die
noch benötigten angeforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Im als Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Schreiben vom 2. November
2005 erklärte der Berufungswerber, mit der Berufungsvorentscheidung vom
21. Oktober 2005 nicht einverstanden zu sein. Bisher habe das Finanzamt auf
seine Berufung nicht reagiert und nun sei diese abgewiesen worden. Er wolle
wissen, welche Unterlagen noch benötigt würden und stimme der
Abweisung keinesfalls zu und ersuche um neuerliche Prüfung.
Im Schreiben vom 14. November 2005 teilte das
Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass ihm am 27. Juli 2005 ein Vorhalt
zugesandt worden sei, welcher in Kopie beigelegt nochmals übermittelt
werde. Da der Berufungswerber auf dieses Schreiben nicht geantwortet habe, sei
eine Beurteilung, ob die Entlohnung der Ehegattin sowie das Sponsoring des Herrn
I anzuerkennen sei, nicht möglich gewesen. Für Fahrten zum Büro
könnten keine Kilometergelder verrechnet werden. Falls der Berufungswerber
mit der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden sei, könne er
innerhalb eines Monates nach deren Zustellung einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen.
Am 23. November 2005 übermittelte der
Berufungswerber mit Telefax die nicht datierte Ergänzung seines
Vorlageantrages und führte dazu aus, dass er damit gegen die
Berufungsvorentscheidung berufe. Es sei ihm klar, dass für Fahrten zum
Büro kein Kilometergeld verrechnet werden könne. Es sei ihm nur darum
gegangen, dass an er an jenen Tagen, an welchen er nicht ins Büro fahre,
beziehungsweise direkt von zu Hause aus die Kunden besuche, Fahrten zum
Büro ins Fahrtenbuch eintragen solle. Die Entlohnung seiner Ehefrau sei ein
Pauschbetrag für diverse Unterstützungen, wie Papiere von Kunden
Abholen, um Fahrzeuge anmelden zu können, die Anmeldung zum Kunden bringen,
diverse Schadensmeldungen erledigen, Telefondienste, Vermittlung von Kunden,
welche seine Ehegattin über das ganze Jahr erbracht habe. Dieser Betrag sei
sicherlich nur eine Anerkennung und stehe ihr vollkommen zu. Die
Lebensversicherung des Herrn I habe die Polizzennummer J und sei mit einer
monatlichen Prämie von € 209,15 und einer Laufzeit von 20 Jahren
abgeschlossen worden. Seine Provision für einen solchen Vertrag belaufe
sich ohne Remuration auf über € 1.400,00. Prüfbefund
könne der Berufungswerber keinen vorlegen, da sein Fahrzeug erst im Jahr
2002 zugelassen worden sei.
Diesem Schreiben war die Kopie des Serviceheftes des vom
Berufungswerber benutzten Kfz beigelegt. Als Kilometerstände werden dort am
4. Februar 2003 mit 26.554 km, am 23. Februar 2004 mit 57.147 und am
9. Mai 2005 mit 91.463 angegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Kilometergelder als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400/1988)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei
der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 gehören zu den Werbungskosten die Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen
("§ 26 Z 4 lit. a EStG
1988: Als Kilometergelder sind höchstens
die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu
berücksichtigen.").
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind die daraus
erwachsenen Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Mit dem genannten Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und den allenfalls zustehenden
Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Tatsächliche Fahrtkosten oder auch Kilometergelder können für
derartige Fahrten nach dem Gesetzeswortlaut nicht zusätzlich
berücksichtigt werden.
Fraglich ist im konkreten Fall des Berufungswerbers, der
für seine beruflichen Fahrten kein regelmäßig geführtes
Fahrtenbuch sondern eine mit EDV erstellte Tabelle vorgelegt hat, welche der
dort verzeichneten Fahrzeugbewegungen vom Verkehrsabsetzbetrag nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten sind und für
welche gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit
§ 26 Z 4 EStG 1988 Kilometergeld von für 2003 geltenden
€ 0,356 für den gefahrenen Kilometer zusteht.
Unklar ist, ob der Berufungswerber als Angestellter einer
Versicherung auch am Wohnort eine Arbeitstätte im oben erwähnten Sinn
hat. Das immer wiederkehrende Antreten von Reisen zu Kunden würde einen
solchen Schluss zulassen.
Jedenfalls ist der Begriff
"Arbeitsstätte" im
Einkommensteuergesetz nicht näher definiert. Die Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 2002, eine unverbindliche Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen, verstehen darunter jenen Ort (Dienstort), an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber tätig wird.
Dieser Ansicht ist im Prinzip zu folgen, wie schon die
Wortinterpretation nahe legt. Jedoch findet sich im Gesetztext auch im
Zusammenhang der Regelungen kein Hinweis darauf, dass hier eine zeitliche
Komponente definiert werden sollte. Die Arbeitstätte ist eben jeder Ort, an
welchem der Arbeitnehmer für den Dienstgeber tätig wird.
Regelmäßig wird die Arbeitstätte am
Firmensitz des Arbeitgebers gelegen sein. Sie kann sich bei Heimarbeit auch am
Wohnsitz des Arbeitnehmers oder auch an jedem anderen Ort befinden, an welchem
der Dienstnehmer eingesetzt wird.
Bewegt sich der Dienstnehmer zwischen zwei
Arbeitstätten, kommt § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht zur
Anwendung, der ja nur die Ausgaben des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitstätte regelt. In diesem Fall ist zu zusätzlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit
§ 26 Z 4 EStG 1988 nämlich jene für Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen vorliegen. Fahrtaufwendungen
wie Kilometergelder, also pauschalierte Fahrtkosten zwischen zwei
Arbeitstätten (solange nicht eine davon der Wohnsitz ist) oder auch
tatsächliche Fahrtkosten, stehen nach der allgemeinen Definition der
Werbungskosten (siehe oben) jedenfalls als steuerlich wirksame Ausgaben zu.
Legt man diese Überlegungen als Maßstab auf die
typischen Verhältnisse verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern an, so zeigt
sich folgendes.
Hat ein Arbeitnehmer im Regelfall die Arbeitstätte am
Firmensitz oder einer Filiale, Werkstätte oder ähnlichem sind die
Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitstätte
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch
Verkehrsabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale abgegolten.
Bewegt sich der Arbeitnehmer nun von dieser üblichen
Arbeitstätte am Firmensitz zu einer anderen Arbeitstätte, etwa um
einen Kunden zu besuchen, etwas im Auftrag des Arbeitgebers abzuholen oder um
sich fortzubilden (und so weiter), sind die dadurch entstandenen Fahrtkosten,
soweit sie nicht vom Arbeitgeber (auch gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988) ersetzt werden, Werbungskosten nach der allgemeinen Definition des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988.
Hat ein Arbeitnehmer sowohl am Firmensitz (Lager, Filiale,
Werkstatt et cetera) als auch am Wohnort eine Arbeitstätte, sind auch die
Fahrten zwischen Wohnort und Firmensitz gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten. Bewegt sich in so einem Fall der
Arbeitnehmer, wie es in der Regel bei Außendienstmitarbeitern (zum beim
Beispiel angestellten Handelsvertretern) der Fall sein wird, vom Wohnort der
zugleich Arbeitstätte ist, zu einer Dritten Arbeitstätte (Kunde und so
weiter), so werden analog § 26 Z 4 zweiter Unterabsatz EStG 1988
("Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom
Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort")
die daraus entstehenden Fahrtkosten als Werbungskosten gemäß der
allgemeinen Definition des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen
sein.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es
steuerlichrechtlich für das Beurteilen des Kilometergeldanspruchs nicht
darauf ankommt, ob der Berufungswerber auch an seinem Wohnort eine
Arbeitsstätte hat. Die Fahrten zwischen Wohnort und Firmensitz, der
zugleich Arbeitsstätte ist, wie beim Berufungswerber, sind jedenfalls
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten. Die
Fahrten zu den Kunden vom Wohnort des Berufungswerbers führen zu
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ob der
Berufungswerber nun am Wohnort eine (weitere) Arbeitstätte hat oder nicht.
Betrachtet man nun die vom Berufungswerber vorgelegten
EDV-Listen lässt sich daraus schließen, dass der Berufungswerber bei
den Originalaufzeichnungen jeweils die Anfangs- und Endkilometer des jeweiligen
Arbeitstages aufgezeichnet und im Nachhinein die privaten Kilometer und hier
insbesonders die Fahrten zwischen Wohnort und Büro des Dienstgebers
abgezogen hat. Dies wird insbesonders durch die Aussage des Berufungswerbers
gestützt, dass er die Ansicht vertritt, eine bessere Kenntnis von der
Länge der Strecke zwischen Wohnort und Büro des Dienstgebers
müsse in der Form berücksichtigt werden, dass die Differenz zu den von
ihm angegebenen 10 km die Summe der als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Kilometer erhöhe oder vermindere.
Insgesamt hat der Berufungswerber im Jahr 2003 mit dem
für die beruflichen Fahrten verwendeten Kfz 29.732 km laut den
übermittelten EDV-Tabellen zurückgelegt. Die Richtigkeit dieser
Tabelle mag angezweifelt werden, da der dort am 4. Februar 2003 in H
genannte Kilometerstand von 26.968 km, dem Ort an welchem dieses Kfz an jenem
Tag einem Service unterzogen wurde, sich von jenem im Servicebuch mit 26.554 km
um 414 km unterscheidet.
Da der Berufungswerber die originalen Aufzeichnungen nicht
vorgelegt hat, obwohl ihm dies in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde
und die dargestellte Differenz von 414 km darauf hindeutet, dass die im
Nachhinein erstellten EDV-Tabellen nicht den wahren Sachverhalt wiedergeben,
kann das Finanzamt nicht dafür kritisiert werden, wenn es hier eine
Verpflichtung zur Schätzung der Werbungskosten nach § 184
Abs. 1 bis 3 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.")
erkannt hat.
Bedenkt man, dass die Differenz der behaupteten
Kilometerleistung zu den in diesem Zeitpunkt gefahrenen Gesamtkilometern
allerdings bloß 1,53% beträgt und jährliche Kilometerleistung
des vom Berufungswerber benutzten Fahrzeuges laut Serviceheft jeweils nahe
29.000 km ist und dies mit den EDV-Ausdrucken im Berufungsjahr
übereinstimmt, muss zwar die prinzipielle Schätzungsberechtigung
bejaht werden, besteht aber kein Hinweis dafür, dass die vorgelegten
EDV-Listen wesentlich von den tatsächlichen Kilometerleistungen abweichen.
Da die festgestellte Abweichung nur 1,53% ausmacht, wird vereinfachend von den
vom Berufungswerber angegebenen Werten ausgegangen.
Allerdings ist die nun im Rahmen des Berufungsverfahrens
geklärte Länge der Strecke zwischen Wohnort und Büro des
Dienstgebers nicht 10 km, wie in der Abgabenerklärung angegeben, sondern
11,5 km. Berücksichtig man dies für 201 Fahrten so ergeben sich bei
der Jahreskilometerleistung von 29.732 km abzüglich 3.679 km private
Fahrten und weiter abzüglich 2.311,5 km für Fahrten die mit dem
Verkehrsabsetzbetrag gemäß nach § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 abgegolten sind 23.741,5 km beruflich veranlasste Fahrten, für
welche ein Kilometergeld im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 in
Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988in Höhe von € 8.451,97.
Der Berufung war in diesem Punkt also teilweise
stattzugeben.
B) Tagesgelder
In den bereits erwähnten EDV-Listen über die vom
Berufungswerber unternommenen Fahrten mit seinem privaten PKW werden auch
Tagesgelder in Höhe von € 1.025,20 geltend gemacht.
Betrachtet man nun die vom Berufungswerber vorgelegte
EDV-Tabellen, die auch die Reisedauer jeweils mit Uhrzeit auflistet, so zeigt
sich, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 an 169 Tagen zwischen vier und
maximal 14 Stunden, durchschnittlich etwa siebeneinhalb Stunden beruflich am Tag
unterwegs war, jedoch immer am selben Tag zu seinem Wohnort zurückgekehrt
ist.
Wie schon oben erwähnt, sind nach § 16
Abs. 1 Z 9 iVm. § 26 Z 4 EStG 1988 Werbungskosten auch
Reisekosten bei ausschließlich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen
sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, beziehungsweise Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG
1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn
durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die
über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise
verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der
Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 erstmals (im Wesentlichen
gleich lautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass
eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort
aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden
Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur
während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger,
aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie
resultierender Mehraufwand könne in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten beziehungsweise die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich sei,
wäre - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis 95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der
Verwaltungsgerichtshof bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu
Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch
im Erkenntnis 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen und
ist dies nunmehr ständig wiederholte Judikatur.
Diese Rechtsauffassung wird auf von Vertretern der Lehre
geteilt: "Der auf einer beruflich veranlassten
Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG
4
zu § 16 RZ 176/1)".
Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von der Rechtsansicht des
Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise
zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung
führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die Aufstellung der beruflich veranlassten Fahrten des
Berufungswerbers ausschließlich eintägige Reisebewegungen (im
Ausmaß von vier bis 14 Stunden) enthält, sind nach den oben
dargestellten Überlegungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Taggelder als Werbungskosten
zu berücksichtigen sein.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben, wie dies auch der Berufungswerber angibt. So kann die
beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden
oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung
in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für Verpflegung liegt in typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes beziehungsweise
durch bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Der Berufungswerber war im Streitjahr und auch in den
Vorjahren für ein Versicherungsunternehmen tätig. Aus den den
Abgabenerklärungen beigelegten Aufstellungen ist ersichtlich, dass sich
seine - den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Reisetätigkeit
ganzjährig durchgehend auf einige, aneinander angrenzende, politische
Bezirke im wesentlichen eines Bundeslandes beschränkte. Es ist somit
offensichtlich, dass der Berufungswerber bereits seit Jahren ein bestimmtes
Einsatzgebiet regelmäßig bereist und ihm dadurch zweifelsfrei die
jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet bekannt sind. Zudem
besteht - wie bereist oben ausgeführt - auch die Möglichkeit, durch
entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in Einzelfällen -
auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Es war daher in Hinblick auf die oben zitierte Judikatur,
deren Ansicht geteilt wird, keinerlei Tagesgelder entsprechend § 16
Abs. 1 Z 9 iVm. § 26 Z 4 EStG 1988 als Werbungskosten
zu berücksichtigen und der Bescheid in diesem Punkt dementsprechend
abzuändern.
C) An die Ehegattin bezahlte Vergütungen für
Hilfsdienste
Es ist dem Vorbringen des Berufungswerbers insofern
beizupflichten, dass es durchaus möglich und unter Umständen auch
steuerlich anzuerkennen ist, wenn Ehegatten miteinander ein
Vertragsverhältnis eingehen.
Da jedoch gerade bei Ehegatten eine verständliche
Neigung dazu besteht, die Lebensverhältnisse so zu gestalten, dass das
gemeinsame verfügbare Einkommen maximiert und die gemeinsame Steuerleistung
minimiert wird, ist auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung zu prüfen,
inwieweit vorgegebene Verhältnisse, welche die gemeinsame Steuerlast
mindern, den Tatsachen entsprechen.
Gerade in einem Steuersystem, wie dem
österreichischen, welches bei der Besteuerung des Einzelnen abgesehen von
Absetzbeträgen, Sonderausgabenerhöhungsbeträgen und der
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen keine
Rücksicht auf Unterhaltspflichten nimmt und keine Haushaltsbesteuerung
kennt, erscheint es attraktiv ein einzelnes Einkommen auf mehrere
Familienmitglieder zu verteilen. Ideal aus der Sicht des gemeinsamen
Haushaltseinkommens ist eine solche Gestaltung dann, wenn die eben
erwähnten Absetzbeträge nicht verloren gehen.
Wird daher vom Berufungswerber ein Sachverhalt behauptet,
der diese Konstellation erfüllt, ist zu prüfen, ob die von ihm
behaupteten Gegebenheiten, die von der Judikatur und Lehre aufgestellten
Bedingungen für das steuerliche Anerkennen von Vertragsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen erfüllen oder ob allenfalls Geleistetes den
nichtabzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
4 EStG 1988 ("Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ... 4. Freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.")
zuzuordnen ist.
Danach müssen solche Vertragsbeziehungen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und müssten unter Fremden zu
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Dabei beziehen sich die einzelnen
Elemente jeweils aufeinander und sind nicht bloß getrennt zu betrachten
(siehe etwa VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209;
vergleiche für die herrschende Lehre, Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz. 158 ff
zu § 2, 56 ff).
Dabei ist zu beachten, dass bei in einer Nahebeziehung
stehenden Personen wegen des fehlenden Interessengegensatzes besonders hohe
Anforderungen an die Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt werden
müssen (Doralt, aao., Tz. 159 zu § 2, 57 und die dort zitierten
Fundstellen).
Betrachtet man nun das nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen des vom Berufungswerber in den Raum gestellten
Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehegattin, so ist als erstes zu
bemerken, dass dies nicht unbedingt durch eine schriftliche Vereinbarung zu
geschehen hat. Wird eine solche Vereinbarung aber wie vom Berufungswerber
angedeutet mündlich oder konkludent geschlossen, so müssen zumindest
die wesentlichen Vertragsteile auf andere Weise erkennbar gegenüber Dritten
zum Ausdruck kommen.
Der Vertragsinhalt ist aber nach dem Vorbringen des
Berufungswerbers aber in keiner Weise nach außen zum Ausdruck gebracht
worden, wie dies allenfalls bei einer Anmeldung bei der Sozialversicherung
geschehen und der Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung im vorhinein der Fall
sein könnte. Vielmehr handelt es sich um einen im Nachhinein gewährten
Pauschbetrag, der der Ehefrau des Berufungswerbers
"zustehe".
Es fehlt aber nicht nur am nach Außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, der vom Berufungswerber behaupteten Vereinbarung, wenn diese im
Nachhinein und nur gegenüber der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht
wird, sondern ist auch der Inhalt dieser Vereinbarung völlig unklar.
Der Berufungswerber bringt vor, seine Ehegattin habe,
Papiere von Kunden abgeholt, um Fahrzeuge anmelden zu können, die
Anmeldungen zu Kunden gebracht, diverse Schadensmeldungen erledigt,
Telefondienste erbracht und Kunden vermittelt.
Aus dieser Behauptung wird aber weder ersichtlich, ob die
Ehegattin für ihrer Tätigkeit einen bestimmten Erfolg schulden sollte
(Werkvertrag) oder ob sie bloß ihre Arbeitskraft zur Verfügung
stellen sollte (Arbeitsvertrag). Auch unklar bleibt, wie die Erfüllung der
Arbeitsleistung kontrolliert werden, wie sich der Entgeltsanspruch anhand der
Leistung errechnen, welche Folgen eine Vertragsverletzung haben, ob die
Tätigkeit selbständig oder unter Anleitung erfolgen, welche
Arbeitszeiten eingehalten werden, wo die Leistung erbracht werden und wie ein
allfälliger Urlaubsanspruch gestaltet sein sollte.
Letztlich hätte sich auch ein Dritter in der Lage der
Ehegattin des Berufungswerbers zu einer derartigen bruchstückhaften
Vereinbarung unter anderem vor allem dann nicht bereit gefunden, wenn die
Höhe der Entlohnung nicht im vornherein festgelegt ist. Im Übrigen
erscheinen die vom Berufungswerber angeblich geleisteten € 600,00 im
Jahr für den möglichen Umfang der behaupteten Leistungen in keiner
Weise angemessen, sodass sich auch unter diesem Aspekt ein Dritter nicht zu
einer derartigen Vereinbarung bereit gefunden hätte.
Insgesamt gesehen, erfüllt daher die vom
Berufungswerber behauptete Vereinbarung mit seiner Ehegattin über die
Reinigung der Ferienwohnungen keiner der Kriterien für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die vom
Berufungswerber möglicherweise geleisteten Zahlungen,
Einzahlungsbestätigungen auf das Bankkonto der Ehegattin wurden ja nicht
vorgelegt, sind daher, soweit sie der Ehegattin des Berufungswerbers
tatsächlich zur eigenen Verfügung gestanden sind, nicht
abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
D) Sponsoring
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die
Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen
werden.
Der Berufungswerber hat die Zahlung von
€ 1.000,00 an Herrn I in der Aufzählung seiner Aufwendungen
für das Jahr 2003 als "Werbung"
bezeichnet.
In der von Herrn K I am 16. Januar 2003
unterschriebenen Bestätigung, welche in der Handschrift des
Berufungswerbers abgefasst ist, bestätigt Herr I, € 1.000,00 an
"Sponsoring" für
"diverse
Armdrückermeisterschaften" erhalten zu haben.
Aus diesen beiden Fundstellen lässt sich
schließen, dass sowohl für Herrn I als auch für den
Berufungswerber die Freiwilligkeit der Leistung im Vordergrund gestanden ist.
Dass dafür Herr I über den Berufungswerber eine
Lebensversicherung beim Arbeitgeber des Berufungswerbers abgeschlossen hat,
schließt die Freiwilligkeit der Leistung von € 1.000,00 nicht
aus, auch wenn berufliche Erwägungen mit der Spende an Herrn I in
Zusammenhang stehen (siehe etwa die Nichtabzugsfähigkeit von verschenkten
Opernkarten einer Sängerin, auch wenn berufliche Erwägungen eine Rolle
spielen [RME, ÖStZ 1995, 276] in Doralt aaO., Rz 125 zu § 20).
Steht die Freiwilligkeit der Zahlung des Berufungswerbers
an Herrn I fest, ist als Nächstes zu fragen, inwieweit die gegenseitigen
Verpflichtungen eindeutig im vorhinein fixiert waren und inwieweit die
Gegenleistung des Herrn I geeignet war, für den Berufungswerber eine
Werbewirkung zu entfalten, beziehungsweise ob andere nichtselbständige
Versicherungsvertreter bereit gewesen wären einen gleichartigen
Sponsorvertrag zu schließen (vergleiche VwGH 25.1.1989, 88/13/0073).
Sieht man den Sachverhalt unter dem beschriebenen in der
Judikatur (siehe oben) gewähltem Blickwinkel wird offenbar, dass auch hier
die zu beurteilende Situation ähnlich jener liegt, die schon bei den
behaupteten Zahlungen an die Ehegattin des Berufungswerbers zu beurteilen war.
Dagegen, dass die Vereinbarung mit Herrn I im vorhinein
fixiert war, spricht die nur im Nachhinein der Finanzverwaltung übergebenen
Empfangsbestätigung.
Der Inhalt der Gegenleistung des Herrn I ist unbestimmt. Es
fehlen alle für einen Werbevertrag typischen Elemente, wie eine
Beschreibung der Werbeleistung, Art und Dauer, Art der Ausführung, et
cetera. Auch ist schwer vorstellbar, wie eine Werbewirkung für den
Berufungswerber durch das Auftreten von Herrn I bei
Armdrückermeisterschaften erzielt werde sollte. Der Berufungswerber hat
auch nicht vorgebracht, wie dies geschehen sein könnte. Allfällig
Denkvarianten erscheinen absurd (zum Beispiel durch auffälliges Tragen
einer Aufschrift: "Schließt
Versicherungsverträge beim Berufungswerber ab, der die
Versicherungsgesellschaft seines Arbeitgebers vertritt"). Auch wäre
so ein Werbeauftritt im Ausland für den Berufungswerber, der Bezirke in der
Nähe seines Wohnortes betreut, auch aufgrund der geringen Verbreitung der
Anhänger des Armdrückersports wohl wenig effektiv.
Sieht man die geringe mögliche Werbewirkung für
den Berufungswerber, kann ausgeschlossen werden, dass ein anderer
nichtselbständiger Versicherungsvertreter € 1.000,00 oder mehr
als zwei Drittel einer möglichen Versicherungsprovision hingegeben
hätte, um Herrn I zu
"sponsern".
Fehlt es auch hier an allen in der Judikatur gebildeten
Voraussetzungen für das Anerkennen von freiwilligen Zahlungen als
Werbungskosten, ist wie unter Punkt C) dieser Berufungspunkt abzuweisen und die
von Herrn I bestätigte Zahlung von € 1.000,00 den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 zuzuordnen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KilometergeldGrundaufzeichnungenEDV-ListenSchätzungTagesgelderDiätentäglichRückkehrnaheAngehörigeSponsoringSpendefreiwilligLeistungWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1064-L/05
- Stammnummer
- 29844
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF