Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0352-F/02
Werbungskosten eines Geschäftsführer-Gesellschafters in Zusammenhang mit der Haftungsübernahme für eine Leasingverbindlichkeit seiner GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-F/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt ein Gesellschafter einer GmbH (hier ein mit 25 Prozent beteiligter selbständig vertretender Gesellschafter-Geschäftsführer) Verpflichtungen seiner Gesellschaft (hier eine Verbindlichkeit betreffend Leasing einer EDV-Anlage), so sind die ihm daraus erwachsenden Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abzugsfähig sind wie auch andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer GmbH seiner Gesellschaft zuführt (vgl. VwGH 24.1.1990, 86/13/0162; VwGH 23.5.1996, 94/15/0069).
Haftungsübernahmen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer dienen wirtschaftlich primär dem Fortbestand der GmbH und nur sekundär der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte (vgl. VwGH 20.12.2000, 98/13/0029).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PS, vertreten durch
die Goldner & Krismer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Berufungsjahr Grenzgänger nach Deutschland. Vor seiner
Grenzgängertätigkeit (bis zum 29. September 1999) war er mit
25 Prozent beteiligter selbständig vertretender
Gesellschafter-Geschäftsführer der NAS GmbH (vormals SP & C
GmbH; in der Folge kurz GmbH genannt) und bezog aus dieser
Geschäftsführer-Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Mit Beschluss des Handelsgerichtes W vom 29. September 1999
wurde über das Vermögen der genannten GmbH der Konkurs eröffnet;
die Gesellschaft war infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens
aufgelöst; nach Aufhebung des Konkurses und Schlussverteilung wurde die
Firma schließlich gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 samt Beilagen machte
der Berufungswerber ua. unter dem Titel "Haftungsinanspruchnahme, GEC
Vergleich Leasingvertrag EDV-Anlage" eine Zahlung in Höhe von
80.000,00 S an die GEC-Bank (vormals A-Bank; Leasinggeberin) als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt verweigerte im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Juni 2002 die Anerkennung der
geltend gemachten Zahlung anlässlich der Haftungsinanspruchnahme durch die
GEC-Bank als Werbungskosten mit der Begründung, dass keine konkreten
Unterlagen vorlägen, aus denen zu entnehmen sei, ob diese Verpflichtung als
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft übernommen oder ob die Zahlung auf
Grund einer Inanspruchnahme als Haftender geleistet worden sei.
Der Berufungswerber berief
gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2000 und begründete dies - im Hinblick
auf den nunmehr noch strittigen Berufungspunkt (Zahlung an die GEC-Bank) - im
entsprechenden Schriftsatz vom 19. Juli 2002 im Wesentlichen damit, dass die
obgenannte GmbH eine EDV-Anlage geleast habe und er neben dem beigelegten
Leasingvertrag auch einen Blankowechsel unterfertigt habe, den die
Leasinggeberin (GEC-Bank) bis heute nicht herausgegeben habe.
Nach Ergehen der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002 stellte der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 3. September 2002 einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
beschränkte sich die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers mit ihrem
Vorbringen auf den Berufungspunkt "Haftungsinanspruchnahme der
GEC-Bank" und führte dazu ergänzend aus, dass die anderen
Gesellschafter nicht für die in Rede stehende Leasingverbindlichkeit
gehaftet hätten. Der Berufungswerber habe als Geschäftsführer
direkt mit den Kunden und Lieferanten zu tun und habe keine Chance gehabt, sich
der gegenständlichen Haftung zu entziehen. Wie sie (die steuerliche
Vertreterin) sich bspw. gegenüber Kapitalgesellschaften und Vereinen gegen
Forderungsausfälle absichere, in dem schon im Vollmachtsformular ein
GmbH-Geschäftsführer oder Vereinsvorstand unterschreibe, dass er auch
privat als Bürge und Zahler für ihre Honorarforderungen hafte,
sicherten sich auch andere Firmen, insbesondere Banken, über Blankowechsel
oder andere Sicherungsmittel ab. Dies sei absolut nichts Ungewöhnliches und
betreffe typischerweise Geschäftsführer und nicht Gesellschafter, da
die Gesellschafter bei Vertragsabschluss in der Regel nicht anwesend seien; die
Involvierung der Gesellschafter verkompliziere den Abschluss von Geschäften
und könne diesen sogar verhindern. Auch der Hinweis auf die
unregelmäßigen Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer sei
nicht geeignet, den Werbungskostenabzug zu versagen. Wäre dem
Berufungswerber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst gewesen, dass
seine Arbeitgeberin ohnehin insolvent werde, hätte er wohl kaum eine
vermeidbare zusätzliche persönliche Haftung übernommen. Da er
aber davon ausgegangen sei, dass sich die Situation wieder bessere und ihm
künftig sein normales Gehalt wieder ausbezahlt werde, habe er weiter
agiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum allein noch strittigen
Berufungspunkt "Haftungsinanspruchnahme der GEC-Bank in Höhe von
80.000,00 S" ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers - solche können
auch nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen - sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Demgegenüber
fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen und für die Lebensführung,
die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.
Die im Berufungsfall
streitentscheidende Frage ist, ob die in Rede stehende Haftungsinanspruchnahme
des Berufungswerbers ihre Ursache im Dienstverhältnis oder in der
Gesellschaftssphäre hatte. Dazu ist zu sagen:
Ausgehend von der
Überlegung, dass es einkommensteuerlich keinen Unterschied darstellt, ob
der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei
der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung abgelehnt, derartige
Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführer-Bezügen des
Gesellschafters als einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Übernimmt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen
seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten
grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als
Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abzugfähig sind, wie andere Geld-
und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument,
dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer
gesichert würde. Die Übernahme der Haftungen (und in der Folge der
Schulden der GmbH) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient
wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der
Erhaltung der nichtselbstständigen Einkünfte (vgl. VwGH 5.7.1988,
85/14/0111; VwGH 24.1.1990, 86/13/0162; VwGH 20.6.1990, 90/13/0064;
VwGH 7.9.1993, 90/14/0028; VwGH 23.5.1996, 94/15/0069;
VwGH 20.12.2000, 98/13/0029; siehe auch
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, unter
"Bürgschaften").
Gegenständlich ist
unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Zahlung des Berufungswerbers
an die GEC-Bank um einen Aufwand handelt, der eindeutig im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Tätigkeit der obgenannten GmbH stand, nämlich mit
dem Leasing der EDV-Anlage durch die GmbH als Leasingnehmerin. Der
Berufungswerber wurde zur Erfüllung einer Verpflichtung (der
Leasingverbindlichkeit) verhalten, die eindeutig der GmbH oblag; er hat somit
zweifelsohne eine Verpflichtung seiner Gesellschaft übernommen. Die
Übernahme der Haftung und in weiterer Folge der Schulden der GmbH diente
somit wirtschaftlich in erster Linie der Erlangung der EDV-Anlage und damit den
Aktivitäten bzw. der Geschäftstätigkeit der GmbH und nur indirekt
bzw. sekundär der Erhaltung der Geschäftsführerbezüge des
Berufungswerbers. Das auslösende Moment für die gegenständliche
Haftungsinanspruchnahme lag somit primär in der Gesellschaftssphäre
bzw. im wesentlichen Interesse des die Vermögens-, Herrschafts- und
Mitgliedschaftsrechte ausübenden Gesellschafters und weist daher die
strittige Zahlung nicht den Charakter von Werbungskosten, sondern einer Einlage
auf, die einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden
kann.
Durch das Vorbringen der
steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers im Vorlageantrag, die anderen
Gesellschafter hätten nicht für die Leasingverbindlichkeit gehaftet
bzw. der Berufungswerber habe als Geschäftsführer direkt mit den
Kunden und Lieferanten zu tun und habe keine Chance gehabt, sich der
gegenständlichen Haftung zu entziehen, ist angesichts des oben
erwähnten wirtschaftlichen Gehaltes des in Rede stehenden Vorganges
für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.
Die Beweiswürdigung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach bereits bei Unterzeichnung
des Leasingvertrages im Juli 1998 dem Berufungswerber keine bzw. keine
regelmäßigen Gehaltszahlungen mehr zugeflossen seien und er
demgemäß die in Rede stehende Haftung wegen seiner Beteiligung an der
GmbH übernommen habe, ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht
als unschlüssig oder als mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehend zu
erkennen. Die Argumentation, der Berufungswerber hätte zum Zeitpunkt seiner
Haftungsübernahme nicht absehen können, dass es zur Insolvenz der GmbH
kommen werde, erachtet die Abgabenbehörde als bloße Zweckbehauptung;
gerade in Anbetracht der schon damals offenen Gehaltsforderungen musste der
Berufungswerber als Geschäftsführer der GmbH das Risiko seiner
Haftungsübernahme erkennen. Es ist völlig undenkbar, dass ein
Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, allein aus dem
Grund, um die Existenz seines Arbeitgebers und damit seinen Arbeitsplatz zu
erhalten, die gegenständliche persönliche Haftung übernommen
hätte. Die Sicherung seines Arbeitsplatzes allein, würde niemals das
Eingehen eines derartigen Risikos rechtfertigen, widerspräche jeder
Vernunft und ist nur durch die der Höhe nach nicht unbedeutende Beteiligung
des Berufungswerbers erklärbar.
Da nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz die gegenständlichen Zahlung der
Gesellschafterfunktion und nicht der Geschäftsführerfunktion des
Berufungswerbers zuzurechnen ist, kommt ein Werbungskostenabzug der strittigen
Zahlung daher nicht in Betracht und war die Berufung somit in diesem Punkt -
gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerGmbHpersönliche HaftungsübernahmeEDV-AnlageLeasingverbindlichkeitDienstverhältnisGesellschaftssphäreGesellschaftereinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-F/02
- Stammnummer
- 4231
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF