Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0289-L/04
Keine Werbungskosten/Betriebsausgabeneigenschaft von in Zusammenhang mit NLP-Seminaren stehenden Aufwendungen einer EDV-Trainerin. Keine Betriebsausgabeneigenschaft von Aufwendungen für Englisch-Kurse bei denen das Hauptaugenmerk auf 'verstehen', 'sprechen' und 'lesen' liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-L/04vom 06.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 23. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
4.977,01
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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31.763,12
|
Einkommen
|
31.033,12
|
Einkommensteuer
|
8.717,18
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
6.760,92
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. November 2000 gab die
Berufungswerberin (Bw.) bekannt, dass sie am 8. November 2000 beim
Magistrat ein weiteres freies Gewerbe "Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" angemeldet
hätte. Eine Gewerbeberechtigung wurde bereits am 16. Juli 1999
für die "Organisation und Durchführung von
Weiterbildungsveranstaltungen" ausgestellt.
Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr
sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EDV-Trainertätigkeit). In der
Einnahmen/Ausgaben Rechnung des Jahres 2002 wurden Ausgaben im Ausmaß von
13.201,27 € und Einnahmen im Ausmaß von 7.661,08 €
aufgelistet.
Mittels Vorhalt vom 16. Oktober 2003 seitens des
zuständigen Finanzamtes wurde die Bw. ersucht, Unterlagen im Zusammenhang
mit Sprachreisen nach New York und San Francisco vorzulegen (erworbene
Kenntnisse, Stundenpläne, Kostenaufteilung, ..).
Mit Eingabe vom 10. November 2003 wurde dieser
Vorhalt wie folgt beantwortet: Beide Sprachreisen hätten der Bw.
helfen sollen, ihre Englisch-Kenntnisse aufzufrischen, diese in ihren Kursen
umzusetzen und speziell im Bereich Computerenglisch zu erweitern. Der
Englischkurs in der Volkshochschule hätte sich dabei als nicht
zielführend gezeigt, da das einzelne Niveau der Teilnehmer und die
Interessen zu verschieden gewesen seien. Die Kurse in San Francisco und
New York seien bei der gleichen Organisation (Aspect International Language
Academies) gebucht worden. Diese seien in allen Destinationen nach den gleichen
Prinzipien aufgebaut. Die Bw. hätte beide Male einen
"Premier-Plus" Kurs gebucht. Die Kurse hätten jeweils aus 20
Lektionen Allgemeinenglisch und 4 Lektionen Wahlfächer pro Woche bestanden.
Die 20 Stunden Allgemeinenglisch hätten sich in 10 Stunden "Grammar
class" und in 10 Stunden "Skills class" unterteilt. In der
Grammar class seien Grammatikinhalte vermittelt worden. In der Skills class sei
das Hauptaugenmerk auf "verstehen", "sprechen" und
"lesen" gelegt worden. Bei den Wahlfächern hätte die Bw.
sowohl in San Francisco als auch in New York "Business English"
besucht. Daneben würde in jeder Schule ein Computerraum zur Verfügung
stehen. Hier werde den Studenten die Möglichkeit geboten, mittels
E-Learning ihre Kenntnisse zu üben, zu überprüfen und zu
vertiefen. Weiters seien die Computer auch mit allgemeiner Software ausgestattet
um Computerkenntnisse vertiefen zu können bzw. würden für
allgemeine Arbeiten wie Hausübungen, Aufsätze schreiben etc. zur
Verfügung stehen. Während dieser Wochen hätte sich die
Bw. folgende allgemeine Kenntnisse
erworben: " - Grundsätzliche
Auffrischung der Englisch
Kenntnisse
- Besseres Lese,
Hör- und
Sprechverständnis
-
Verlieren der Scheu überhaupt zu sprechen.
Fachspezifische Kenntnisse
für die Tätigkeit als
EDV-Trainerin:
- Erlernen der
englisch-sprachigen Tastatur
-
Umgang mit englisch-sprachiger Software, wie WinWord, Excel, PowerPoint,
Outlook, Internet-Explorer
-
Korrektes Aussprechen der
Computerfachbegriffe
-
Jederzeitiges Beantworten von Fragen zu Begriffen, die im deutschen gleich wie
im englischen verwendet werden
- Vorstellen von englischsprachigen Homepages in den Kursen (wie z.B.
Weißes Haus, nicht deutsch-sprachige Flughafenhomepage, englische
Museumsseite, englische Medienseiten,
...)
- Beantworten von Fragen
wenn es sich um eine englisch-sprachige Software handelt, wie z.B. bei Spielen,
Metasuchmaschinen, ...
-
Beantworten von Fragen zu Sicherheitssystemen wie Firewall und Virenscanner und
deren Homepages, die meist in englisch
sind
- Vermehrt wurden die o.a.
Dinge in die einzelnen Kurse integriert um den Kursen mehr Attraktivität zu
verleihen
- Vermehrte Aufnahme
von Personen in den Kursen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Deutsch
schlecht sprechen, aber gute Englischkenntnisse haben (hier erfolgt die
Verständigung oder Detailerklärung dann in
Englisch)."
Als Beilage wurden die Ausgaben detailliert dargestellt.
Die direkten Kurskosten hätten 1.210,00 € betragen. Die
restlichen Kosten seien für Gastfamilie, Visum, Flug, Krankenversicherung,
... angefallen.
|
Sprachkurs San Francisco (S.F.)
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605,00
|
Aufenthaltskosten bei Gastfamilie in S.F.
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981,00
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Kuriergebühren
|
60,00
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Visum für USA, S.F.
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54,00
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Krankenversicherung für USA, S.F.
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65,20
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Flug S.F.
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837,47
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Krankenversicherung USA, New York (N.Y.)
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65,20
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Visum für USA, N.Y.
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65,00
|
Flug N.Y.
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763,12
|
Sprachkurs N.Y.
|
605,00
|
Aufenthaltskosten bei Gastfamilie N.Y.
|
865,00
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GESAMTKOSTEN Sprachreisen
|
4.965,99
Mittels Vorhalt vom 19. November 2003 wurden
seitens des zuständigen Finanzamtes weitere Angaben zur
Einnahmen/Ausgaben/Rechnung angefordert: - Welcher Tätigkeit
(selbständig oder unselbständig) sei die Ausbildung zum
NLP-Master-Practitioner zuzuordnen? - Welche(s)
berufliche(n)/betriebliche(n) Fähigkeiten/Wissen seien aufgrund der
NLP-Ausbildung erworben worden? - Welche Berufsgruppen hätten an
diesen Seminaren teilgenommen? - Kilometeraufstellung -
Würden in den beantragten Ausgaben auch Werbungskosten enthalten sein, so
werde um eine Aufteilung in betriebliche und berufliche Ausgaben ersucht.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 wurde diesem
Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: Die Ausbildung zum
NLP-Master-Practitioner sei der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen.
Mit Hilfe von NLP Techniken sei es der Bw. möglich, besser auf die
einzelnen TeilnehmerInnen einzugehen. Manche Teilnehmer würden leichter auf
visuelle Reize, andere auf so genannte kinästethische Reize (erleben,
fühlen) und andere wieder auf auditive Reize lernen. Bei den meisten
Menschen sei es jedoch eine Kombination von zwei der vorgenannten Reize. Mit NLP
Kenntnissen würden die TeilnehmerInnen von der Bw. einerseits besser
eingeschätzt/verstanden und anderseits besser im Lernen selbst
unterstützt werden können. Weiters sei die Bw. durch diese Ausbildung
auch in der Lage Kurse mit beeinträchtigen Menschen durchzuführen. Im
heurigen Jahr hätte die Bw. z.B. einen Computerkurs für Anfänger
für psychisch beeinträchtigte Menschen gehalten. Bei 8 TeilnehmerInnen
sei dies eine ganz besondere Herausforderung. Es sei geplant weiter in
derartigen Nischen Kurse anzubieten um erfolgreich zu bleiben. Durch die
Ausbildung seien unter anderem folgende Kenntnisse erworben
worden: " - Arbeit mit Systemen wie
Gruppen und Teams
-
Fortgeschrittene Arbeit mit Repräsentationssystemen (Möglichkeit der
genauen Wahrnehmung)
- Arbeit
mit Metaprogrammen (Orientierungskriterien nach denen Informationen verarbeitet
werden)
- Sleight of mouth
pattern (Anwenden von Sprachtechniken, wie sprachliche Verknüpfungen und
Muster)
- Verschiedene
Sprachmodelle wie Meta-Modul und Milton-Modell (Fragetechniken)
-
Konfliktmanagement
- Entwickeln
von verschiedenen Strategien
-
Emotionen - Umgang mit kritischen Situationen sowie Zugang zu eigenen
Gefühlen in kritischen
Situationen
- Lernen mit
Entspannungstechniken
-
Reframing (Kreatives Lernen beruht u.a. auf dem Prinzip, bei der
Problemlösung den Rahmen bereits bekannter Lösungsalternativen zu
sprengen)"
Bei der NLP-Master-Practitioner Ausbildung seien insgesamt
19 TeilnehmerInnen mit folgenden Berufsbildern anwesend gewesen: 1.
Ärztin, die ausschließlich mit beeinträchtigten Kindern arbeitet
2. Professor der Pädagogischen Akademie 3. Leiterin für
den Ausbildungsbetrieb eines kirchlichen Stiftes 4.
Familientherapeutin 5. Leiter einer EDV-Abteilung eines
Pharmakonzerns 6. Turnusärztin 7. Studentin der BWL 8.
Stellvertretende Leiterin einer Linzer Krankenschwesterschule, die für den
Ausbildungsbetrieb zuständig ist und nebenberuflich in einem
Erwachsenenbildungsinstitut lehrt 9. Leiterin des Ausbildungsbereiches
für beeinträchtigte Menschen in einem Verein 10. Organisations-
und Personalentwicklerin 11. Horterzieherin 12. Gebietsleiter
einer Versicherung 13. Büroleiterein eines
Landesschulrates 14. Trainerin im Bereich sehbehinderter
Menschen 15. Betreuerin von psychisch beeinträchtigten
Menschen
Die NLP-Master-Practitioner Ausbildung sei außerdem
die Voraussetzung für den NLP-Lehrtrainer. Diese Ausbildung werde die Bw.
voraussichtlich im 2. Halbjahr 2004 beginnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom
16. Jänner 2004 wurde die Einkommensteuer abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes
festgehalten: Bewirtungskosten: Nur
wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiege (z.B. Anbahnung von Geschäften), seien
derartige Kosten abzugsfähig.
Sprachreisen (New York und
San Francisco): Kosten einer Auslandsreise seien
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie
seien ausschließlich beruflich oder nahezu ausschließlich
beruflich/betrieblich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche
berufliche/betriebliche Veranlassung von Sprachreisen sei durch Anlegung eines
strengen Maßstabes festzustellen. Würden bei einer derartigen Reise
(auch) private Belange eine Rolle spielen, so seien die Reisekosten insgesamt
nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung der (nahezu)
ausschließlichen beruflichen/betrieblichen Veranlassung würden
folgende Voraussetzungen vorliegen müssen: Allgemein interessierende
Programmpunkte würden zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen
dürfen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen/betrieblichen Tätigkeiten
verwendet werde. Dabei sei von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von
acht Stunden täglich auszugehen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt
worden sei, hätten nur die Kurskosten und keine zusätzlichen Kosten
gewährt werden können.
AfA
Notebook: Die Anschaffungskosten des Notebooks hätten nur
verteilt auf die Nutzungsdauer (4 Jahre) abgesetzt werden können. Die
jährliche AfA würde daher 503,50 € betragen.
NLP-Kurs (Kurskosten,
Fahrtkosten): Ausgaben für einen NLP-Kurs würden keine
Betriebsausgaben darstellen, da die erworbenen Fähigkeiten zur
erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und
eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur als Trainerin, sondern
zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung seien.
Da somit die Ausgaben für den NLP-Kurs in einem wesentlichen
Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liege ein
Mischaufwand vor, der gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar
sei.
Kilometergelder für
Besorgungsfahrten: Für Besorgungsfahrten von
Büromaterial, Fachbücher usw. würden keine steuerfreien
Kilometergelder angesetzt werden können.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 wurde
Berufung gegen diesen
Einkommensteuerbescheid eingebracht. Die Berufung würde sich gegen
die Punkte Sprachreisen und Ausbildung NLP
richten. 1. Sprachreisen nach San
Francisco und New York: In der Bescheidbegründung sei
ausgeführt worden, dass nur die Kurskosten gewährt werden hätten
können, da von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden
auszugehen sei. Dazu sei anzumerken, dass die Höchstanzahl der
wöchentlichen Unterrichtsstunden mit max. 30 Stunden festgesetzt sei. Kurse
mit einer höheren Stundenanzahl würden nicht angeboten. Die Bw.
hätte einen Kurs mit 24 Stunden pro Woche gebucht. Um die Lernziele zu
erreichen, sei es erforderlich gewesen, täglich mehrere Stunden
zusätzlich zum Unterricht mit Hausübungen zu verbringen. Weiters
hätte sich die Bw. neben den umfangreichen Hausübungen auch noch
bemüht englisch-sprachige Software wie WinWord, Excel, PowerPoint und
Outlook zu erlernen (vgl. auch VwGH vom 27.9.2000, 96/14/0055). Weiters
sei noch auszuführen, dass die Sprachschule auf ein Visum sowie auf eine
Krankenversicherung bestehe. Der Besuch des Unterrichts sei an diese Bedingungen
geknüpft. Dadurch seien weitere Kosten angefallen (119,20 €
für San Francisco sowie 130,00 € für New York). Es
werde daher der Antrag gestellt, neben den Kurskosten, die Visagebühr, die
Krankenversicherung und die Hälfte der Aufenthaltskosten sowie Flugkosten
anzurechnen.
2. NLP-Master-Practitioner
Ausbildung Zuerst sei darauf hinzuweisen, dass der Gewerbeschein
auf "Organisation und Durchführung von
Weiterbildungsveranstaltungen" laute. Der Grund warum sich die Bw. zu
dieser Ausbildung entschlossen hätte, liege einerseits in der
Weiterentwicklung der Fähigkeiten als Trainerin und andererseits darin,
dass sie auch im NLP Bereich Seminare anbieten würde. Für die
Fähigkeiten als Trainerin sei es wichtig auf Gruppen insgesamt eingehen zu
können und natürlich die TeilnehmerInnen im Lernen zu
unterstützen. Im Jahr 2003 hätte die Bw. mit diesen neu gewonnenen
Fähigkeiten einen Computerkurs für Anfänger für psychisch
beeinträchtigte Menschen halten können. Dieser Kurs sei ein Erfolg
gewesen, sodass ein weiterer bereits nicht nur in Planung sei, sondern in den
nächsten Wochen beginnen werde. Diese Kenntnisse seien insofern wichtig,
damit die Bw. als Trainerin weiterhin erfolgreich bleiben könne. Im
Herbst des heurigen Jahres werde die Bw. Kurse im Bereich NLP anbieten.
Natürlich könne sie das nur, wenn sie die Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hätte. Um aber auch hier Zertifizierungen anbieten zu
können, sei es erforderlich eine zusätzliche Trainerausbildung zu
machen. Diese beginne am 6. Mai 2004. Der NLP-Master-Practitioner sei
die Voraussetzung dafür. Dass die erworbenen Fähigkeiten in
der Kommunikation nicht nur in der Tätigkeit als Trainerin eingesetzt
werden können, werde gar nicht bestritten. Diese würden auch im
anderen Beruf speziell in den Bereichen als Leiterin der Rufbereitschaft und
beim Katastrophenschutz zugute kommen. Grundsätzlich sei anzumerken, dass
bei jeder Ausbildung mehrere Verwertbarkeiten möglich seien. Die
Gründe für diese Ausbildung würden aber ausschließlich zur
Weiterentwicklung der Fähigkeiten als Trainerin und als Anbieterin von NLP
Seminaren dienen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
1. März 2004 wurde der Bescheid vom
16. Jänner 2004 geändert.
NLP-Kurse: NLP-Seminare
(u.a. Einführungsseminar, Intensiv- und Auswahlseminar, Professional
Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und Kommunikation -,
Professional Master Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und
Projektentwicklung - sowie Spezialseminare wie Rechts- und
Wirtschaftskunde) seien dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen (vgl.
u.a. VwGH-Erkenntis vom 17.12.2003, 2001/13/0123).
Sprachkurse: Aufwendungen
nach § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 würden Aufwendungen
für die Lebensführung darstellen, welche die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch dann,
wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen würden. Hinsichtlich eines Sprachkurses
würden wohl die Kenntnisse von Grammatik, Aussprache, etc. die notwendige
Grundlage für den anschließenden Erwerb spezieller Sprachkenntnisse
bilden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Lehrinhalte allgemeiner Natur
für jedermann von Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung
erhöhen würden. Die Forderung (vgl. VwGH 22.9.1987),
Aufenthalte zu Studienzwecken müssten in einer Weise geplant und
durchgeführt werden, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere, als in
der spezifischen Richtung interessierte Teilnehmer entbehren, seien auch vor dem
Hintergrund zu sehen, dass die Vermittlung branchenspezifischer Kenntnisse einer
entsprechenden Vorbereitung (gegenständlich des Trainers, der
Bereitstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien) bedürfe (vgl. VwGH
27.9.2000, 96/14/0055). Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder
nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermitteln würde (vgl. VwGH 26.4.1989, 88/14/0091;
22.9.1987, 87/14/0066). Keine berufliche Veranlassung eines Sprachkurses und
damit keine abzugsfähigen Betriebsausgaben würden vorliegen, wenn der
Sprachkurs inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang schwerpunktmäßig
eine allgemeine Sprachausbildung vermittle, da insofern eine Trennung zwischen
dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung nicht möglich sei
(vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Studienreisen und Aufenthalte zu
Studienzwecken würden dann Betriebsausgaben darstellen, wenn u.a. die
Planung und Durchführung der Veranstaltung entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolge, die
die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei
erkennen lassen würde. Programme und Durchführung würden derartig
einseitig auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jegliche Anziehungskraft
auf andere, als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte, Teilnehmer
entbehren würden.
Mit Eingabe vom 23. März 2004 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) erhoben
(Vorlageantrag). Die Berufung
würde sich gegen folgende Punkte
richten: 1. Sprachreisen nach San
Francisco und New York: Grundsätzlich werde auf die bereits
eingereichten Eingaben verwiesen. Es werde aber noch darauf hingewiesen,
dass seit der Matura der Bw. mehr als 15 Jahre vergangen seien und sie beruflich
(am Magistrat) Englisch nicht benötige. Daher seien die Englisch-Kenntnisse
naturgemäß mehr als "eingerostet". Die Computersprache
und speziell die Internetsprache sei Englisch. Die Bw. hätte es daher als
Trainerin in den Kursen mehr als peinlich gefunden, englische Begriffe nicht
korrekt aussprechen und buchstabieren zu können. Deshalb hätte sie
sich entschlossen, während des Urlaubes beim Magistrat Englischunterricht
zu nehmen. Am schnellsten würde man in einer englischsprachigen Umbebung
lernen. Da die Computer und das Internet in den USA entwickelt worden seien, sei
es naheliegend warum die USA gewählt worden sei. Es werde daher der
Antrag gestellt, neben den Kurskosten, die Visagebühr, die
Krankenversicherung und zumindest die Hälfte der Aufenthaltskosten sowie
der Flugkosten anzurechnen.
2. NLP-Master-Practitioner
Fortbildung Grundsätzlich werde ebenfalls auf die bisherigen
Darstellungen verwiesen. Die Bw. bemühe sich, sich fortzubilden, um auch in
anderen Bereichen (nicht nur im EDV-Bereich) Kurse anbieten zu können. Dies
sei aber nur möglich, wenn die Fähigkeiten erweitert und ausgebaut
würden. Bereits für das nächste Kursjahr der VHS 2004/05
hätte die Bw. Vorschläge für Seminare für Kommunikation,
"Gesetzte Ziele erreichen" und Konfliktbewältigung eingereicht.
Diese Fortbildung würde auch das Anbieten von Kursen in Nischen
ermöglichen, wie z.B. mit psychisch beeinträchtigten Menschen zu
arbeiten.
Die Fortbildungen würden dazu dienen, dass die Bw. auf
dem Laufenden bleibe und den Anforderungen als Trainerin gerecht werde, noch
besser werde und noch mehr bzw. breitere Angebote stellen könne.
Mit Datum 7. April 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom
11. April 2006 wurde die Bw. seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ersucht folgende Fragen zu
beantworten: Beschreibung der Kurse/Tätigkeiten die unmittelbar mit
dem Bereich NLP zu tun hätten. Welche Einnahmen würden aus diesem
Bereich resultieren? Bei welchen Kursen würde der Bereich NLP mehr
oder weniger umfangreich Anwendung finden? Sei die Ausbildung/Fortbildung
in diesem Bereich bereits abgeschlossen? Würden bereits Kurse im Bereich
NLP angeboten (als NLP-Lehrtrainer)?
Mit Eingabe vom
9. Mai wurde dieser Vorhalt wie folgt beantwortet: In den
Berufungen sei versucht worden zum Ausdruck zu bringen, wie wichtig der Bw. als
Trainerin die eigene Aus- und Weiterbildung sei. Grundsätzlich werde
versucht, die Stärken weiter auszubauen, die Schwächen zu bearbeiten
und über den "eigenen Tellerrand" hinaus zu blicken. Zu Beginn der
NLP-Ausbildungen, sei das Augenmerk darauf gerichtet gewesen, NLP in allen
Bereichen des Berufslebens - am Magistrat Wels und in der
selbständigen Tätigkeit - voll einzubringen. Es sei daran
gedacht worden, "nur" mit den ersten beiden NLP-Ausbildungen bereits im Bereich
Kommunikation und NLP Seminare anzubieten. Das Recherchieren hätte die Bw.
jedoch zur Erkenntnis gebracht, dass sie ohne eine fundierte NLP-Trainer- und
Lehrtrainerausbildung nur eine von vielen Anbieterinnen am umkämpften Markt
sein werde und damit auf Dauer nicht am Markt bestehen könne. Es sei
überlegt worden, in die NLP-Trainer und Lehrtrainerausbildung zu
investieren. Im Sommer 2004 hätte die Bw. erfahren, dass sich das Institut
O beim Ministerium um Zulassung für einen Ergänzungslehrgang für
Lebens- und Sozialberater für NLP-Master-Practitioner beworben hätte.
Dies hätte den Entschluss gefestigt, hier einen neuen Weg einzuschlagen,
der vor allem den Vorteil hätte, dass die Bw. die bisherigen beiden NLP
Ausbildungsjahre miteinbringen könne bzw. die Voraussetzung für die
weiteren Ausbildungen sei. Seit dem Entschluss, die
NLP-Trainerausbildung, den NLP-Lehrtrainer und den Ergänzungslehrgang LSB
zu machen, würde die Bw. sehr konkret und intensiv auf dieses Ziel
hinarbeiten. Aus den folgenden Daten sei ersichtlich, dass die Bw. nach
Abschluss der Trainerausbildung den Lehrgang LSB begonnen hätte und seit
Sommer/Herbst 2005 parallel dazu den NLP-Practitioner Lehrgang begleite bzw.
jetzt nach Abschluss des NLP-Practitioner Lehrganges sofort mit der Begleitung
des Master-Lehrganges fortsetze. Die volle Berufstätigkeit, der
Besuch eines Lehrganges und die Begleitung eines Lehrganges als Assistentin
würde die Bw. vor enorme organisatorische und zeitliche Herausforderungen
stellen. Der Besuch des Lehrganges und die Begleitung des Lehrganges an sich sei
schon sehr zeitintensiv, dazu würden noch die verpflichtenden
Peer-Group-Treffen, die Supervision, die Vorbereitungen für die Arbeit als
Assistentin, das Verfassen einer schriftlichen Arbeit für den LSB Lehrgang,
Abarbeitung von Prüfungsfragen etc. kommen. Dieses Engagement zeige, dass
die Bw. wirklich bemüht sei, so rasch wie möglich alle Voraussetzungen
für die Einreichung als NLP-Lehrtrainerin und zur Einreichung für den
Gewerbeschein "Lebens- und Sozialberaterin" zu schaffen.
Weitere Überlegungen für den Entschluss weitere
Ausbildungen zu machen: - längere Arbeitszeit (Anhebung des
Pensionsalters) - Arbeiten auch in der Pension - der
Grenzbereich zwischen NLP-Lehrtrainer und Berater würde beide Ausbildungen
erforderlich machen, um Qualität bieten zu können und mit den
künftigen TeilnehmerInnen sorgsam und verantwortungsvoll umgehen zu
können.
Bisherige abgeschlossene Ausbildungen im
NLP: NLP-Practitioner: 8.7.2000 -
1.7.2001 NLP-Master-Practitioner: 31.5.2002 -
27.4.2003 NLP-Trainer: 6.5.2004 - 3.4.2005
Diese drei Lehrgänge seien vollständig
abgeschlossen. Alle drei Lehrgänge seien nach den Richtlinien des DVNLP
(Deutscher Verband für Neuro Linguistisches Programmieren e.V.)
zertifiziert. Die Zertifizierung für den NLP-Trainer sei jedoch
nicht der NLP-Lehrtrainer. Um als Lehrtrainer tätig zu sein, sei es
erforderlich einen NLP-Practitioner Lehrgang und einen NLP-Master-Practitioner
Lehrgang zu begleiten. Die Begleitung dieser beiden Lehrgänge sowie weitere
Qualifikationsnachweise seien zu erbringen um als eingetragener NLP-Lehrtrainer
arbeiten zu können.
Derzeit laufende und geplante
Ausbildungen: LSB-Ergänzungslehrgang für
NLP-Master-Practitioner: 11.11.2005 - 10.9.2006 Begleitung eines
NLP-Practitioner: 21.7.2005 - 14.5.2006 Begleitung eines
NLP-Master-Practitioner: 26.6.2006 - 28.4.2007 Lehrgang
Sterbebegleitung der Hospiz: Herbst 2006 - Frühjahr 2007
Für die Begleitung der Lehrgänge würden
keine Kurskosten anfallen, sondern lediglich Fahrkosten und
Aufenthaltskosten.
Im Anschluss an den Lehrgang Sterbebegleitung der Hospiz
würde die Möglichkeit bestehen, bei der Hospiz Wels ehrenamtlich
tätig zu sein. Dort würde sie die Ausbildungskosten refundiert
erhalten.
Im Rahmen der bisherigen Ausbildungen hätte die Bw
auch aufgrund der persönlich getroffenen Geschehnisse beschlossen, sich auf
den Bereich "Trauer und Sterben" zu spezialisieren. Im Rahmen der
NLP-Practitioner Ausbildung hätte die Bw. das Ereignis Kaprun zu
bewältigen gehabt. Während der NLP-Master-Practitioner Ausbildung
hätte die Mutter einen Rückfall ihrer Krebserkrankung zu
bewältigen gehabt. Die Bw. hätte sie im Rahmen ihrer
Möglichkeiten bis zum Tod begleitet und darüber auch die schriftliche
NLP-Master-Practitioner Arbeit geschrieben. Beim NLP-Trainer Lehrgang sei ein
Seminarkonzept zu erarbeiten gewesen. Dafür hätte sie das Thema
ebenfalls aus diesem Bereich gewählt. Das Seminarkonzept, welches entworfen
wurde, hätte im Oktober 2005 bereits umgesetzt werden sollen. Dieses
Seminar hätte auch wegen mangelnder Marketingaktivitäten abgesagt
werden müssen.
Beschreibung der Kurse/Tätigkeiten die unmittelbar mit
NLP zu tun hätten: - Abhalten von Kursen mit psychisch
beeinträchtigten Menschen - Abhalten von Projektmanagement
Seminaren beim Magistrat (wurden/werden extra bezahlt und über den Gehalt
ausbezahlt; pro abgehaltener Stunde 22,00 €) - Mit 1.2.2004
sei die Bw. zur stellvertretenden Leiterin der Dst. Präsidium des
Magistrates bestellt worden (die Bestellung sei auch aufgrund der sozialen
Fähigkeiten mit Menschen, Konflikten etc. umzugehen erfolgt) - alle
Fähigkeiten könne die Bw. natürlich auch voll in der Arbeit am
Magistrat umsetzen. - Unterstützung von Angehörigen, die bei
Kaprun einen Angehörigen verloren hätten - Krisenintervention
im Rahmen der Arbeit beim Magistrat im Bereich des
Rufbereitschaftsdienstes - Begleitung der Mutter bis zum Tod -
Begleitung und Unterstützung von anderen Menschen nach einem Todesfall
(derzeit würden drei Schwestern begleitet, die im letzten Jahr die
Großmutter und den Vater verloren hätten - Einnahmen für
2006; erste Rechnung bereits gelegt 285,00 €) - Beratung von O
, bei einem Freshup ihrer Homepage (hier speziell wie man über und mit NLP
das Thema NLP am besten im Internet präsentieren könne)
Einnahmen in diesem Bereich: Kurse mit Teilnehmern
mit psychischen Beeinträchtigungen:
1.680,00 €
Projektmanagementseminare:
1.386,00 €
Beratung Freshup Homepage:
490,00 €
Trauerbegleitung: 285,00 €
Weitere Einnahmen im Rahmen des Gehaltes (Zulage als
Leiterin der Arbeitsgruppe Katastrophenhilfsdienst, Überstunden im Rahmen
des Rufbereitschaftsdienstes, Zulagen für die
Rufbereitschaftstunden).
Sonstige Kurse und Tätigkeiten: Bei den
sonstigen Kursen (EDV Kurse, EDV Kurse für MitarbeiterInnen des
Magistrates, Referentin im Rahmen des Dienstausbildungslehrganges beim
Magistrat) sowie in allen Bereichen der Arbeit beim Magistrat würden
ebenfalls NLP-Techniken verwendet - um besser auf TeilnehmerInnen,
MitarbeiterInnen und KollegInnen eingehen zu können - um die
TeilnehmerInnen in ihrem speziellen Lernverhalten zu unterstützen -
um Lernen auf allen Ebenen zu ermöglichen - um Lernen und Arbeiten
mit kreativen Möglichkeiten zu unterstützen und fördern -
um Besprechungen ziel- und lösungsorientiert zu leiten -
Konfliktmanagement
Die Kurse, die im Rahmen des Dienstprüfungslehrganges
sowie EDV Kurse für die MitarbeiterInnen des Magistrates seien extra
bezahlt und über das Gehalt ausbezahlt worden.
Die schriftlichen Arbeiten im Rahmen der NLP-Ausbildung
würden umgehend per Post übermittelt.
Mit Datum 15. Mai 2006 wurden folgende Unterlagen
eingereicht: - Übersichtsgraphik über die
Ausbildungsmöglichkeiten am Institut O.) - Diplom
NLP-Practitioner-Training vom 28. Juni 2001 - Diplom
NLP-Master-Practitoner-Training vom 27. April 2003 - Diplom
NLP-Trainer, DVNLP vom 3. April 2005 - Ausbildungsschritte zum
NLP-Lehrtrainer (aus www.dvnlp.de) - Inhalte des Ausbildungslehrganges
für Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master (November 2005 bis
September 2006) - Seminarkalender für NLP-Practitioner, DVNLP
(Begleitung) von Juli 2005 bis Mai 2006 - Kursangebot: "Trauer -
ein normaler Prozess" von 7. bis 9. Oktober 2005
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sprachreisen nach San
Francisco und New York:
Die Bw. ist als Trainerin im EDV-Bereich tätig. Im
Vorlageantrag wurde angeführt, dass Computersprache und speziell
Internetsprache Englisch sei; die Bw. hätte es als notwendig erachtet,
derartige Kurse zu besuchen.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für
die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
So können die Kosten von Reisen nur dann als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Reisen
ausschließlich durch den Betrieb veranlasst sind und die Möglichkeit
eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl. VwGH 3.2.1993,
91/13/0001, 24.4.1997, 93/15/0069).
Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen: 1. Die Planung und Durchführung müsse entweder im
Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise
erfolgen, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt. 2. Die Reise muss nach Planung und
Durchführung der Bw. die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben,
die eine einigermaßen konkrete Verwertung in ihrem Unternehmen gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart
einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der
Berufsgruppe der Bw. abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer
entbehren. 4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass
Steuerpflichtige nur aufgrund ihrer Tätigkeit auch Kosten der
Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich transferieren
können.
Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass im konkreten Fall
keine lehrgangsmäßige Organisation der streitgegenständlichen
Reisen gegeben ist. Diese Reisen (die Planung und Durchführung) gehen auf
eine reine Privatinitiative der Bw. zurück.
Zum zweiten Punkt ist Folgendes festzuhalten: Kosten
eines Sprachkurses sind nur dann abzugsfähig, wenn der Kurs
ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des
Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt. Wird
schwerpunktmäßig eine allgemeine Sprachausbildung vermittelt, ist
eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung
nicht möglich. Gerade aber diese Trennung ist Voraussetzung für eine
steuerliche Anerkennung. In der Vorhaltsbeantwortung vom
10. November 2003 gab die Bw. bekannt, dass beide Sprachreisen dazu
dienen hätten sollen, die Englisch-Kenntnisse aufzufrischen. Auch im
Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass die Englisch-Kenntnisse der Matura
eingerostet seien. Das gelernte Englisch auf Matura Niveau kann aber sicher
nicht als Spezial-Englisch für EDV-Trainer eingestuft werden. Die
Kurse hätten jeweils aus 20 Lektionen Allgemeinenglisch und
4 Lektionen Wahlfächer pro Woche bestanden. Auch wenn die Bw. das
erworbene Wissen in ihren Kursen verwenden kann und zu einem besseren
Verständnis führt, so kann dies noch nicht zu einer
ausschließlich beruflichen Bedingtheit der Sprachkurse führen. Die
Sprachkurse waren nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Bw.
abgestimmt; die Bw. führte auch nirgends aus, (trotz Vorhalteverfahren,
Berufungsvorentscheidung), dass beinahe ausschließlich EDV-Trainer an
diesen Kursen teilgenommen hätten. Auch wenn der zeitliche Aufwand dieser
Kurse mit einem "normalen" Arbeitstag zu vergleichen ist, so kann
dies auch zu keiner betrieblichen/beruflichen Bedingtheit führen.
Ein weiterer Hinweis, dass hier zumindest Mischaufwendungen vorliegen,
ist, dass die Bw. selbst anbietet, zumindest die Hälfte der
Aufenthaltskosten anzurechnen (Berufung vom 23. Februar 2004;
Vorlageantrag vom 23. März 2004). Das deutet darauf hin, dass
auch die Bw. von einer privaten Mitveranlassung ausgeht.
Im konkreten Fall ist also davon auszugehen, dass die
besuchten Englischsprachkurse nur zur Erwerbung von Sprachkenntnissen von
Allgemein-Englisch gedient haben. Solche Kurse können auch für das
tägliche Leben für Jedermann von Interesse und Nutzen sein und
zählen somit zur privaten Lebensführung. Ausschließliche oder
nahezu ausschließliche auf den Beruf der Bw. abgestellte Sprachkenntnisse
wurden nicht vermittelt; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
einzelne Bereiche sehr wohl auch für die Vortragstätigkeit von Vorteil
sein mögen. Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die
Sprachkenntnisse von Allgemein-Englisch einen unmittelbaren Einfluss auf die
Einnahmen der Bw. hätten. Es ist daher die Sachverhaltsfeststellung zu
treffen, dass die gegenständlichen Sprachkurse nicht nahezu
ausschließlich auf den Beruf der Bw. bzw. auf die Vermittlung
berufsspezifischer Sprachkenntnisse abgestellt gewesen sind. Die Kosten für
diese Kurse können demnach nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und
damit natürlich auch nicht die in diesem Zusammenhang angefallenen
Nebenkosten wie Flug, Aufenthaltskosten, etc..
2. NLP -
Ausbildung:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem. Z 7 leg. cit. sind
jedenfalls Betriebsausgaben Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit.
Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten
als Betriebsausgaben ist gleich lautend mit der Abzugsfähigkeit
entsprechender Werbungskosten geregelt (§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988).
Die Ziffer 10 wurde mit dem StRefG 2000 mit Wirkung ab
2000 neu eingefügt; bis dahin waren nur Fortbildungskosten
abzugsfähig. Seit dem Hochwasserentschädigungsgesetz,
BGBl I 2002/155 (HWG 2002), sind auch umfassende
Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig (mit Wirkung ab 2003).
Aus- und Fortbildungskosten müssen mit dem bereits
ausgeübten Beruf oder mit einem verwandten Beruf in Zusammenhang stehen.
Umschulungsmaßnahmen sind demnach nicht begünstigt, sie wurden erst
mit dem HWG 2002 als abzugsfähig erklärt.
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum
(2002) ist also das HWG 2002 noch
nicht anzuwenden.
Die zu lösende Sachverhaltsfrage ist also darin zu
sehen, ob die Ausbildung als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten ist
oder als Umschulungsmaßnahme im Rahmen einer mit der derzeitigen
Tätigkeit verwandten Tätigkeit.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Dezember 2003
gab die Bw. bekannt, dass die Ausbildung zum NLP-Master-Practitioner der
selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sei. Dadurch könne sie besser
auf einzelne Teilnehmer eingehen. Durch diese Ausbildung sei sie auch in der
Lage, z.B. einen Computerkurs für Anfänger für psychisch
beeinträchtigte Menschen abzuhalten.
Mit NLP-Kursen hat sich der VwGH bereits mehrmals
beschäftigt und aus der Tatsache, dass die Kurse von Angehörigen der
verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, abgeleitet, dass das in den Kursen
vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist (vgl. VwGH 17.9.1996,
92/14/0173; 27.6.2000, 2000/14/0096).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu
prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die
private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde schon
nicht deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe
legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen
werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195).
Eine derartige Notwendigkeit kann auch im Bereich der nicht
selbständigen Tätigkeit nicht erkannt werden. Die Bw. hat die Kurse
ausschließlich in der Freizeit und auf eigene Kosten besucht. Eine
Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ist zwar nicht Voraussetzung für eine
Anerkennung, sie ist aber ebenfalls ein Indiz dafür, dass keine absolute
Notwendigkeit dieser Ausbildung gegeben ist. Von der Bw. wurde auch nicht
eingewendet, dass vom Arbeitgeber ein derartiger Kurs vorgeschrieben worden
wäre. Dass der Kurs schlussendlich auch der nichtselbständigen
Tätigkeit dienlich gewesen sei, ist zwar verständlich führt aber
ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
Die hier vorliegenden Ausbildungsschritte deuten auf eine
Betätigung in einem weiteren Trainingsbereich hin. Sie sind also nicht als
Fortbildung in bereits ausgeübten Tätigkeiten zu werten, sondern als
Ausbildungsschritte für weitere Betätigungsfelder.
Die Bw. ist im berufungsgegenständlichen Zeitraum
bereits als Trainerin im EDV Bereich tätig. Die Ausbildung zur
NLP-Lehrtrainerin bietet ein ganz anderes Betätigungsfeld bzw. Berufsfeld.
Auch wenn die Bw. einwendet, dass sie EDV-Anfänger Kurse für
psychisch beeinträchtigte Personen anbietet, so ist das wesentliche
Lernziel doch die EDV und nicht der Inhalt bzw. das gelernte Wissen eines
NLP-Seminars.
Tätigkeiten als
EDV-Trainerin: Gewerbeberechtigungen: "Dienstleistungen in
der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik" "Organisation und Durchführung von
Weiterbildungsveranstaltungen" Eingabe vom 12. Juli 1999 an das
zuständige Finanzamt anlässlich Meldung einer
Tätigkeit: "Ich werde vornehmlich im Bereich EDV-Training arbeiten."
Lt. Homepage der Bw. (Bw.): " -
EDV-Training
- Webdesign
(Programmierung/Wartung von
Homepages)
- Software
Produktberatung
-
Hardwareberatung
- Installation
von Software
-
Konfiguration
- Grundkurs
für Anfänger
-
Windows
-
HTML
-
Internet
- Word für
Win
-
Excel
-
Powerpoint
-
Publisher
Lt. verschiedenen
Abrechnungen
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung):
- Internet Kurse
- Excel
Kurs
- Arbeiten mit PC für
Anfänger
- EDV
Kurs
- EDV Kurs Powerpoint und
Excel
- Arbeiten mit PC
für Senioren"
Tätigkeiten einer
Trainerin im NLP-Bereich: Ziele der NLP Ausbildung (Beilage zur
ESt-Erklärung 2000): " - NLP
Handwerkzeug lernen
-
Systemische Grundkenntnisse für Beraten, Führen, Leiten, Lehren und
Lernen kennenlernen und in die Praxis
umsetzen
- die kommunikativen
Fähigkeiten erweitern und sie
einsetzen
- sich positive Ziele
setzen, ergebnis- und zielorientiert
handeln
- Vergrößern
der persönlichen Flexibilität und des eigenen Handlungsspielraumes mit
sich selbst und im Beraten, Führen, Lehren und
Lernen
- sie lernen
NLP-Techniken in Verbindung mit systemischen Grundlagen und setzen sie gezielt
in beruflichen und privaten Kontexten ein"
Auszüge aus dem Internet:
"www.nlpzentrum.at": " -
Wahrnehmungspositionen und
Kommunikationsrollen
-
Ankern
-
Kommunikationsmodelle
-
etc."
Auszüge aus dem Internet: "www.nlp.de; www.nlp.ch;
www.nlp.at": " - Das
Neuro-Linguistische Programmieren (NLP) gilt als bedeutsames Konzept für
Kommunikation und
Veränderung
- NLP als
multi-dimensionaler Prozess, Schulung von Kommunikations- und
Verhaltensfähigkeiten
-
NLP als Modell des Kennenlernens, des Respektierens und Akzeptierens der
Einzigartigkeit jedes
Individuums
- NLP ist eine
Weiterbildung in Kommunikation. Die gelernten Fähigkeiten werden dort
einfließen, wo du tätig bist. Beruflich und Privat.
- die wichtigste Anwendung des
NLP ist die Selbst-Anwendung: zur Verbesserung der eigenen
Lebensqualität
NLP ist ein
psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der
Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster
Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen
des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachung der kreativen
Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege
aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen
Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt
der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen
mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit
zugute."
Wie also aus diesen Darstellungen zu entnehmen ist, stellt
der Bereich NLP ein wesentlich anderes Betätigungsfeld dar, als der
EDV-Bereich. Dies auch dann, wenn natürlich einzelne Elemente der
NLP-Ausbildung auch bei EDV-Kursen Anwendung finden können. Wie
aber auch oben angeführt, werde versucht gelernte NLP-Techniken gezielt in
beruflichen und privaten Kontexten einzusetzen (Mischverwendung).
Da also die Umschulung zur NLP-Lehrtrainerin ein
völlig anderes Berufsbild darstellt, als der Bereich EDV-Trainerin, waren
gemäß gesetzlicher Regelungen für das
berufungsgegenständliche Jahr (2002) die Ausbildungskosten nicht zu
berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-L/04
- Stammnummer
- 22661
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF