…hat, die Zahlungen an die Gläubiger, darunter das Finanzamt Braunau Ried Schärding hinsichtlich der ihm bekannten fälligen Lohnabgaben, zu veranlassen, hat er diesbezüglich auch als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH agiert und wäre seine Säumnis wohl als von ihm begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…dass A diesbezüglich lediglich schuldig ist, als Kassier des Vereines " Y", sohin als Wahrnehmender der diesbezüglichen steuerlichen Interessen des Vereines, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend diese Lohnzahlungszeiträume vorsätzlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 13.831,49 (12/11 € 910,09 + 01…
… 33 Rz 274). 3. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begeht daher der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Vereines, welcher bescheidmäßig zur monatlichen Einreichung von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet worden war, eine Abgabenhinterziehung, wenn er vorsätzlich unter Verletzung dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die diesbezüglichen selbst zu bemessenden…
…ignorante Beharren des Beschuldigten in seinem Fehlverhalten, unbeirrt von Wirken der Abgabebehörde. Er war in seinem Wirken als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des zitierten gemeinnützigen Vereines hinsichtlich seiner Pflicht zumindest zur Bekanntgabe der Lohnabgaben keinerlei Zwang durch faktische Gegebenheiten ausgesetzt. Er hat aber einfach entschieden:…
…er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im März bzw. April 2016 als Geschäftsführer der C-GmbH, FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99…
…mit den angeblichen Repräsentanten der slowakischen Regierung hochriskant ohne ausreichende Kontrolle sämtliche verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens investiert, darunter auch die Gelder, welche eigentlich als Umsatzsteuer schon für die Vorauszahlungen an den Abgabengläubiger vorzusehen waren. Abgabenschuldner bzw. die Wahrnehmenden ihrer steuerlichen Interessen sollen aber davon abgehalten…
…StrNr. 2001/00339-001, wurde M in obigem Zusammenhang schuldig gesprochen, dass er als Geschäftsführer der genannten S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni…
…t für schuldig befunden worden ist, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Geschäftsführer der m GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.705,18 und Dienstgeberbeiträge zum…
…ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt in den Jahren 2011 bis 2014 als diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BG-Ltd vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 3.021,72, nämlich Lohnsteuern…
…sind jedoch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Ebenso fehlten sichere Anhaltspunkte, dass A schon vor der Lohnsteuerprüfung bzw. zu den Fälligkeitszeitpunkten und jeweils bis zum fünften Tag danach etwa ernsthaft damit rechnen musste, dass die von ihm bezahlten Vergütungen zu Unrecht steuerfrei geblieben waren…
…a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er /sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur…
…FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil er im Verdacht steht, einerseits als Abgabepflichtiger zur StNr. 12 und andererseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma T KEG (StNr. 34) im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn den abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen, verlangt also nicht einmal eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt…
…getroffen hätten, entlastet ihn in keiner Weise. Übernimmt ein ausländischer Geschäftsmann die Aufgabe eines verantwortlichen Geschäftsführers und damit in weiterer Folge die eines Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen einer GmbH in Österreich, hat er ebenso wie alle anderen Normadressaten des österreichischen Rechtes dieses zu beachten. Gemäß §…
…Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der genannte Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: S) einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder…
…es zu lauten hat: A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding in den Jahren 2016 und 2017 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen bestimmter Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen…
…war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. Da die Umsätze der Gesellschaft im Veranlagungsjahr 2016…
…geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich…
…in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben Glauben schenken, was auch geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen…