Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0075-L/03
Durch einen Geschäftsführer verkürzte Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0075-L/03vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die
Laienbeisitzer Ing. Josef Peterseil und Dr. Ernst Grafenhofer als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
18. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom 15. März 2003,
StrNr. 2001/00339-001, nach der am 19. Oktober 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten und des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Veronika Schauer durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates
betreffend den Erstbeschuldigten M in seinem Ausspruch über Strafe
dahingehend abgeändert, als es wie folgt zu lauten hat:
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird
über M eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
4.500,--
(in
Worten: Euro viertausendfünfhundert)
und gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
einundzwanzig
Tagen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Aktenlage ist folgender Sachverhalt zu
entnehmen:
Am 20. Mai 1999 gründeten H, M, K und G die S GmbH,
wobei sich die Gesellschafter H und M mit jeweils 26 % beteiligten und zu
alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt wurden.
Zusätzlich zu den beiden Geschäftsführern wurde für die S
GmbH die Ehegattin des Beschuldigten zeichnungsberechtigt, SM (Veranlagungsakt
der S GmbH, StNr. 128/6817, Finanzamt Linz, Dauerakt).
Die S GmbH führte angeblich die Geschäfte des
Einzelunternehmers M fort (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung
1999).
Am 4. August 1999 wurde betreffend die S GmbH beim
Finanzamt Linz eine von SM unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung für Juni
1999 eingereicht, in welcher ein Guthaben von S 24.616,-- ausgewiesen war. Am 2.
September 1999 wurde betreffend die genannte GmbH beim Finanzamt Linz eine von
SM unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1999 eingereicht,
in welcher ein Guthaben von S 47.466,-- ausgewiesen war. Am 12. Oktober
1999 wurde beim Finanzamt Linz eine von SM unterfertigte
Umsatzsteuervoranmeldung für August 1999 eingereicht, in welcher neuerlich
ein Guthaben von S 18.091,-- ausgewiesen war. Die am 15. November 1999
fällige Umsatzsteuervorauszahlung betreffend September 1999 in Höhe
von S 10.641,-- wurde am 24. November 1999 entrichtet, wobei am selben Tage eine
von SM unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt eingelangt ist. Die am 15.
Dezember 1999 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999 in
Höhe von S 10.805,-- wurde erst am 28. Dezember 1999 entrichtet,
nachdem bereits am 22. Dezember 1999 eine von SM unterfertigte Voranmeldung beim
Finanzamt eingelangt war. Am 18. Jänner 2000 wurde betreffend die S GmbH
weiters eine von SM unterfertigte Voranmeldung für November 1999
eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 43.523,-- ausgewiesen war
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerteilakt).
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Dezember 1999, zugestellt am
29. Dezember 1999, StrNr. 1999/00494-001, ist M schuldig gesprochen worden, er
hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als abgabepflichtiger Einzelunternehmer
vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen,
nämlich durch die Nichtabgabe derselben, in der Zeit vom 15. März 1997
bis zum 15. August 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1998, Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 1999 in
Höhe von insgesamt S 229.296,-- bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21
Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von S 80.000,-- (umgerechnet €
5.813,83) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festgesetzt worden ist. Die Geldstrafe wurde
am 28. Jänner 2000 rechtskräftig (Finanzstrafakt des Finanzamtes
Linz betreffend M).
Betreffend Dezember 1999 wurde für die S GmbH weder
eine Voranmeldung eingereicht, noch allenfalls eine Umsatzsteuervorauszahlung
entrichtet (welche am 15. Februar 2000 fällig gewesen wäre; siehe
Buchungsabfrage vom 15. September 2004). Der Sachverhalt wurde nicht zum
Gegenstand finanzstrafrechtlicher Erhebungen gemacht.
Jahressteuererklärungen betreffend die S GmbH wurden
beim Finanzamt Linz nicht eingereicht (siehe Veranlagungsakt betreffend die S
GmbH, Veranlagung 1999).
Die Lohnabgaben für
Jänner 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 9.935,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. Februar 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 wurde
hinsichtlich der S GmbH am 12. Juli 2000 eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von
S 47.700,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt).
Die Lohnabgaben für
Februar 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 14.407,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. März 2000, und auch nicht bis zum 5.
Tag danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für Februar 2000 in Höhe von S 16.067,-- ist am 15. April 2000
fällig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde aber weder die
Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M) unterfertigte Voranmeldung langte
vielmehr erst am 12. Juli 2000 bei der Abgabenbehörde ein
(Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerteilakt). Unter Verwendung
des in der Voranmeldung für Jänner 2000 ausgewiesenen Guthaben wurde
der Voranmeldung für Februar 2000 offenbar die Wirkung einer
strafaufhebenden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG eingeräumt.
Die Lohnabgaben für
März 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 13.509,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 17. April 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für März 2000 in Höhe von S 38.170,-- ist am 15. Mai 2000
fällig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde aber weder die
Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M) unterfertigte Voranmeldung langte
vielmehr erst am 12. Juli 2000 bei der Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt
betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerteilakt). Unter Verwendung des in den
Voranmeldungen für Jänner und April 2000 ausgewiesenen Guthaben wurde
der Voranmeldung für März 2000 offenbar die Wirkung einer
strafaufhebenden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG eingeräumt.
Die Lohnabgaben für
April 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 14.162,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. Mai 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Für April 2000 wurde betreffend die S GmbH am 12. Juli
2000 eine von SM (der Ehegattin des M) unterfertigte Voranmeldung eingereicht,
in welcher ein Guthaben von S 7.601,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt
betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerteilakt).
Die Lohnabgaben für
Mai 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 17.273,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. Juni 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für Mai 2000 in Höhe von S
17.116,-- ist am 17. Juli 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt
wurde aber weder die Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung langte vielmehr erst am 6. Dezember 2000
bei der Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt), ohne dass aber die darin ausgewiesene Zahllast entrichtet
worden wäre (Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Lohnabgaben für
Juni 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 40.005,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 17. Juli 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für Juni 2000 in Höhe von
S 38.888,-- ist am 16. August 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde aber weder die Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung langte vielmehr erst am 6. Dezember 2000 bei der
Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt), ohne dass aber die darin ausgewiesene Zahllast entrichtet
worden wäre (Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Lohnabgaben für
Juli 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 19.588,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 16. August 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für Juli 2000 in Höhe von S
8.474,-- ist am 15. September 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt
wurde aber weder die Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung langte vielmehr erst am 6. Dezember 2000
bei der Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt), ohne dass aber die darin ausgewiesene Zahllast entrichtet
worden wäre (Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Lohnabgaben für
August 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 17.967,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. September 2000, und auch nicht bis zum 5.
Tag danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für August 2000 in Höhe von
S 52.816,-- ist am 16. Oktober 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde aber weder die Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung langte vielmehr erst am 6. Dezember 2000 bei der
Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt), ohne dass aber die darin ausgewiesene Zahllast entrichtet
worden wäre (Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Lohnabgaben für
September 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 11.64,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 16. Oktober 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend die S GmbH
für September 2000 in Höhe von
S 26.703,-- ist am 15. November 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde aber weder die Umsatzsteuerzahllast entrichtet, noch die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Eine von SM (der Ehegattin des M)
unterfertigte Voranmeldung langte vielmehr erst am 6. Dezember 2000 bei der
Abgabenbehörde ein (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH,
Umsatzsteuerteilakt), ohne dass aber die darin ausgewiesene Zahllast entrichtet
worden wäre (Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Die Lohnabgaben für
Oktober 2000 (Lohnsteuer: der am 13.
Dezember 2000 gemeldete Betrag von S 42.638,-- zuzüglich eines Elftels in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von
S 12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. November 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. November 2000, zugestellt am
11. Dezember 2000, StrNr. 2000/00532-001, wurde M überdies schuldig
gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als abgabepflichtiger
Einzelunternehmer vorsätzlich a.) unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch
Nichtabgabe seiner [Jahres]steuererklärung im Jahre 2000 betreffend
das Veranlagungsjahr 1999 eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuer in
Höhe von S 58.699,-- zu bewirken versucht zu haben, wobei es ihm darauf
angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, sowie b.) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch zu verletzen, dass er betreffend die Veranlagungsjahre
1998 und 1999 die Abgabe von Einkommensteuererklärungen unterlassen hat,
und hiedurch zu a.) eine versuchte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG sowie zu b.) Finanzordnungswidrigkeiten nach §
51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn neuerlich
gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.2
FinStrG eine Geldstrafe von S 40.000,-- (umgerechnet € 2.906,91) und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine weitere
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festgesetzt worden ist. Die Geldstrafe wurde
am 11. Jänner 2001 rechtskräftig (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz
betreffend M).
Die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die S GmbH
für Oktober und November 2000 in Höhe von S 23.002,-- bzw.
S 11.797,-- sind am 15. Dezember 2000 bzw. am 15. Jänner 2001
fällig gewesen. Bis zu diesen Zeitpunkten wurden aber weder die
Umsatzsteuerzahllasten entrichtet, noch die diesbezüglichen Voranmeldungen
eingereicht. Die Zahllasten wurden erst anlässlich einer
USt-Sonderprüfung am 18. Mai 2001 ermittelt. Ebenfalls bei dieser
USt-Sonderprüfung wurden betreffend die Voranmeldungszeiträume
Dezember 2000, Jänner und Februar 2001 Umsatzsteuergutschriften ermittelt
(genannter Umsatzsteuerteilakt, Niederschrift zu ABNr. UVA 206066/01).
Die Lohnabgaben für
November 2000 (Lohnsteuer: ein Elftel in
Höhe von S 5.077,45 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31.
Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von S 55.852,--, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe: ein Elftel in Höhe von S
12.695,18 der anlässlich der Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001
festgestellten Abfuhrdifferenz von S 139.647,--; Zuschläge zu letzteren:
ein Elftel in Höhe von S 1.354,18 der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001 festgestellten Abfuhrdifferenz von
S 1.896,--) betreffend die S GmbH wurden nicht bis zum Ende des
Fälligkeitstages, den 15. Dezember 2000, und auch nicht bis zum 5. Tag
danach gegenüber dem Finanzamt Linz entrichtet bzw. abgeführt
(Arbeitgeberakt betreffend die S GmbH, Prüfungsbericht vom 31. Mai
2001 zu ABNr. 400220/01, und Buchungsabfrage vom 15. September 2004).
Am 24. Jänner 2001 wurde beim Landesgericht Linz zur
GZ. S 173/01 f über das Vermögen der S GmbH der Konkurs eröffnet,
welcher nach Verteilung der Masse mit einer Quote von 1,1 % am 28. November
2001 wiederum aufgehoben wurde.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15.
Mai 2003, zugestellt an den Beschuldigten am 18. September 2003, StrNr.
2001/00339-001, wurde M in obigem Zusammenhang schuldig gesprochen, dass er als
Geschäftsführer der genannten S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen, vorsätzlich a.) unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August und September 2000 eine
Verkürzung [von Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
S 143.997,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten hat sowie b.) Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu letzteren
betreffend Jänner bis November 2000 in Höhe von insgesamt S 411.843,--
(L S 257.300,-- + DB S 139.647,-- + DZ S 14.896,--) nicht spätestens am 5.
Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 [ergänze offenbar:
Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 4.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen
verhängt.
Hingegen wurde mit dem selben Erkenntnis ein gegen H
ebenfalls wegen eines gleichartigen Verdachtes unter der StrNr. 2001/00597-001
eingeleitetes Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG - also im
Zweifel zugunsten für die Beschuldigte - eingestellt.
Der Entscheidung des Erstsenates liegen u.a. folgende
Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger
Klammer]:
Der verheiratete M ist sorgepflichtig für vier Kinder
[wovon eines zu 80 % und eines zu 50 % behindert ist], er
unterhält eine [Handelsagentur] im Bereich der Medizintechnik [wobei er
medizinische Diagnose- und Therapiesysteme vertreibt] und verdient monatlich ca.
brutto € 1.800,--. [Laut seinen Angaben vor dem Berufungssenat stehen
ihm nunmehr für private Zwecke monatlich ca. € 800,-- zur
Verfügung; € 1.200,-- werden zur Rückzahlung an Banken aus
Haftungen aus dem Konkurs der S GmbH aufgewendet.]
M sei für den gesamten strafrelevanten Zeitraum der
abgabenrechtlich Verantwortliche der S GmbH gewesen. Durch seine
Verhaltensweise sei es zu [den obgenannten] hohen Abgabenverkürzungen
gekommen. Er habe sich mit diesem Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend
abgefunden.
H hingegen hat bereits am 18. Oktober 1999 eine
Dienststelle als Heimleiterin in einem Bezirksaltenheim übernommen, wo sie
bis März 2002 tätig gewesen ist. Dadurch sei sie auch aus ihrer
abgabenrechtlichen Verantwortung für die S GmbH ausgeschieden.
Begründend führte der Spruchsenat aus, dass M
zwar versucht habe, die Schuld größtenteils auf H abzuwälzen, im
Zuge der Einvernahmen der Zeugen EG, K, SM und G sei aber zu Tage getreten, dass
H [als Geschäftsführerin] bereits am 18. Oktober 1999 aus dem
Unternehmen ausgeschieden war und ab diesem Zeitpunkt praktisch nur mehr M als
abgabenrechtlich Verantwortlicher tätig geworden ist.
M habe daher Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
zu verantworten, wobei im Zweifel zu seinen Gunsten nicht von einer
gewerbsmäßigen Handlungsweise auszugehen sei.
Bei der Ausmessung der Geldstrafe innerhalb eines Rahmens
von € 35.896,16 wurde als erschwerend die Faktenmehrheit, als mildernd
hingegen das großteilige Geständnis des M, eine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und auch eine gewisse Schadensgutmachung gewertet, weshalb eine
Geldstrafe von € 4.000,-- falladäquat sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 15. September 2004, zugestellt am
23. September 2004, wurde eine erst am 18. November 2003 zur Post
gegebene Berufung des Beschuldigten M gegen das obige Straferkenntnis des
Spruchsenates als verspätet zurückgewiesen.
Weiters wurde jedoch fristgerecht vom Amtsbeauftragten am
10. September 2003 eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Strafausspruch
eingebracht, in welcher eine Erhöhung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
beantragt worden ist. Die verhängte Geldstrafe entspreche nämlich
lediglich einem Anteil von ca. 11 % des angedrohten Strafrahmens. Auch habe der
Spruchsenat zu Unrecht eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des M
angenommen.
Dazu wird von M in der Berufungsverhandlung unter Vorlage
von Belegen eingewendet, sein Rücktritt als Geschäftsführer der S
GmbH sei mit dem 14. Oktober 2000 erfolgt. Er habe nach diesem Zeitpunkt keine
unternehmerischen Entscheidungen mehr getroffen.
Hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten
vorsätzlichen Nichtentrichtung der Lohnabgaben wäre - so M in der
Berufungsverhandlung - anzumerken, dass die anlässlich der
Lohnsteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen sich an Hand der
Lohnkonten ergeben hätten, in denen jedoch auch die nicht ausbezahlten
Gehälter aufgezeichnet gewesen wären. Laut seiner Berechnung
hätte im Zeitrum von April bis August 2000 die tatsächliche
Auszahlungsquote lediglich ca. 36 % betragen.
Letztendlich erklären der Beschuldigte und der
Amtsbeauftragte ihr Einverständnis mit einer der Strafausmessung zugrunde
zu legenden Berechnung durch den Berufungssenat im Zweifel zugunsten für M
dahingehend, dass für diese lediglich eine Abfuhrdifferenz an Lohnabgaben
von 30 % des vom Lohnsteuerprüfer errechneten Betrages herangezogen
werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst
ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungssenates
über die Strafberufung des Amtsbeauftragten der erstinstanzliche
Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu VwGH 26.4.1979,
2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950];
VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 -
ÖStZB 1986, 274; VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 -
ÖStZB 1996, 226).
Damit
steht aber für den Berufungssenat grundsätzlich bindend fest, dass die
im Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Die Berufungsbehörde hat
daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen. VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710.
Dies hindert aber die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz im gegenständlichen Fall nicht, auch eine aufgrund der zwingenden
Beweislage erforderliche Korrektur der erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen - im gegenständlichen Fall betreffend die
Verantwortlichkeit für die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend August und September 2000 sowie hinsichtlich der Höhe der
strafrelevanten Lohnabgaben - in die Ausmessung der Strafsanktionen
einfließen zu lassen.
Geht man von der zwingenden Feststellung des Erstsenates
aus, wonach M als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S GmbH auch nach
seiner Erklärung über die Zurücklegung seiner
Geschäftsführerfunktion am 14. bzw. 16. Oktober 2000 gehandelt und
wissentlich auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend August und
September 2000 verkürzt bzw. die Lohnabgaben für September bis
November 2000 bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet hat, wird man zu seinen Gunsten einräumen
können, das der fast einem Schuldausschlussgrund nahe kommende Umstand,
wonach nach seiner diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Erklärung
M aufgrund der vordergründig für seine Entlastung von den
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten sprechenden Rechtslage
deutlich verleitet gewesen ist, die abgabenrechtlich notwendigen
unternehmerischen Entscheidungen nicht zu treffen, einen wesentlichen
Milderungsgrund darstellt.
Ebenso wird sich hinsichtlich der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung am 31. Mai 2001, an welcher der Beschuldigte infolge des
damals anhängigen Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen
Zuständigkeit des Masseverwalters nicht teilgenommen hat, festgestellten
Abfuhrdifferenzen der für einen Schuldspruch ausreichende Vorsatz am
jeweils 20. des zweitfolgenden Monats offenbar auf den Umstand bezogen haben,
die anfallenden Lohnabgaben nicht zu entrichten bzw. abzuführen, wobei er -
wie noch in der Berufungsverhandlung ausgeführt - in Bezug auf die bei der
Lohnsteuerprüfung festgestellten Abfuhrdifferenzen
gefühlsmäßig von einem verwirklichten Anteil von lediglich 30 %
dieser Differenzbeträge ausgegangen ist, sodass insoweit der Unrechtsgehalt
seines Verhaltens ebenfalls entsprechend niedriger bewertet werden kann.
Folgt man diesen Argumenten, ergibt sich - bei einem laut
Erstsenat festgestellten gesetzlichen Strafrahmen von € 35.896,16 - ein
tatsächlich nach den Bestimmungen der §§ 33 Abs.5 und 49
Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zum Ansatz kommender Strafrahmen
von € 16.375,78 (UVZ 05/00 S 17.116,-- + UVZ 06/00 S 38.888,-- + UVZ 07/00
S 8.474,-- ergibt S 64.478,-- X 2 zuzüglich L 01/00 {S 9.935,-- + 30 %
von S 5.077,45 [= 1/11 der Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]} + L
02/00 {S 14.407,-- + 30 % von S 5.077,45 [= 1/11 der Abfuhrdifferenz laut
Lohnsteuerprüfung]} + L 03/00 {S 13.509,-- + 30 % von S 5.077,45 [=
1/11 der Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]} + L 04/00 {S 14.162,-- +
30 % von S 5.077,45 [= 1/11 der Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]} +
L 05/00 {S 17.273,-- + 30 % von S 5.077,45 [= 1/11 der Abfuhrdifferenz laut
Lohnsteuerprüfung]} + L 06/00 {S 40.005,-- + 30 % von S 5.077,45 [=
1/11 der Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]} + L 07/00 {S
19.588,-- + 30 % von S 5.077,45 [= 1/11 der Abfuhrdifferenz laut
Lohnsteuerprüfung]} + L 08/00 {S 17.967,-- + 30 % von S 5.077,45 [= 1/11
der Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]}, DB 01/00, 02/00, 03/00,
04/00, 05/00, 06/00, 07/00, 08/00 {jeweils 30 % von S 12.695,18 [= 1/11 der
Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]} und DZ 01/00, 02/00, 03/00, 04/00,
05/00, 06/00, 07/00, 08/00 {jeweils 30 % von S 1.354,18 [= 1/11 der
Abfuhrdifferenz laut Lohnsteuerprüfung]}, ergibt an L S 159.040,88 + DB S
30.468,43 + DZ S 3.250,03 = S 192.759,34 : 2, sohin also insgesamt S
225.335,67, umgerechnet in € 16.375,78).
Als mildernd sind dabei noch zusätzlich die teilweise
erfolgte Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes durch die von ihm veranlasste nachträgliche Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. teilweise Bekanntgabe der Lohnsteuern, der
Zeitablauf seit Tatbegehung, die dramatisch schlechte Finanzlage der S GmbH,
welche M offenkundig auch zu seinem Verhalten verleitet hat, sowie die von ihm
in der Berufungsverhandlung geschilderte teilweise Schadensgutmachung von €
5.206,65 zu berücksichtigen. Als erschwerend zu werten sind jedoch die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum und
die beiden einschlägigen Vorstrafen, von welchen aber die letztere von der
zeitlichen Abfolge her (die Zustellung der Strafverfügung erfolgte am
11. Dezember 2000) in einer allfälligen spezialpräventiven
Wirkung noch ohne Relevanz verbleiben musste.
Solches hätte im Lichte insbesondere der Vorstrafen
des Beschuldigten und der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention zu
einer Geldstrafe von ca. 40 % des verbleibenden Strafrahmens, also rund €
6.500,-- zu führen.
Die vom Beschuldigten aber dargelegte schlechte Finanzlage
in Verbindung mit seinen Sorgepflichten rechtfertigen eine massive weitere
Verringerung der Geldstrafe auf lediglich € 4.500,-- (dass sind
lediglich 12,53 % des Strafrahmens auf Basis des erstinstanzlichen
Schuldspruches bzw. 27,47 % des aufgrund der Argumentation des Beschuldigten in
der Berufungsverhandlung zur Anwendung gebrachten Strafrahmens).
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei sich als Spruchpraxis ein
Näherungswert von einem Monat pro € 7.300,-- herausgebildet hat. Dabei
ist aber anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage für die
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Relevanz verbleibt, weil eine
Ersatzfreiheitsstrafe ja laut Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit
einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und -
unter Beachtung der Argumentation des Beschuldigten - lediglich in einem
eingeschränkten Ausmaß der Strafberufung des Amtsbeauftragten zu
entsprechen.
Der erstinstanzliche Ansatz an Verfahrenskosten verbleibt
unverändert, da der gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG
anzusprechende Maximalbetrag an pauschalen Verfahrenkosten bereits
ausgeschöpft ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
19. Oktober 2004
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerWahrnehmenderWahrnehmender der steuerlichen InteressenAbgabenhinterziehungenVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenFinanzordnungswidrigkeitenLohnabgabenNichtentrichtungStrafbemessungBerufungsentscheidungTeilrechtskraftSchuldspruchTextmarkenbezeichung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-L/03
- Stammnummer
- 17359
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF