…dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten. 7. Auskünfte im Sinne des …
…Verbot einer Verwertung [zu Lasten des Beschwerdeführers] nach § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen sollten. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Anordnung eine Begründung der Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Zwangsmaßnahme nicht zu entnehmen sei. Unklar sei, ob es sich bei dem Anderkonto des Notars um ein eigens…
…Beschwerden des A spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren. 28. Soweit die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden als unzulässig festgestellt worden ist (Pkt. 24), besteht wie oben erwähnt gemäß § 99 Abs. 6 iVm § 98 Abs. 4 FinStrG ein Verwertungsverbot zu Lasten des Verdächtigen. Zur Unzulässigkeit der…
…Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu prüfen ist, also dahingehend, dass - aus der Sicht der Beschwerdeführer - eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden festgestellt werden möge. Dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnungen die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des …
…Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des …
…und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil des Beschuldigten (Verdächtigen). 2.2. Auskünfte im Sinne des …
…Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnung die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil der Beschuldigten bzw. Verdächtigen - hier des Beschwerdeführers, des C und des belangten Verbandes, der B-GmbH - bei Fällung eines Straferkenntnisses…
…Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Anordnungen für sich alleine noch zu keinem Verwertungsverbot von Beweismitteln im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG Anlass gibt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist…
…Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Anordnungen für sich alleine noch zu keinem Verwertungsverbot von Beweismitteln im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG Anlass gibt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist…
…Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Anordnungen für sich alleine noch zu keinem Verwertungsverbot von Beweismitteln im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG Anlass gibt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist…
…Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Anordnungen für sich alleine noch zu keinem Verwertungsverbot von Beweismitteln im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG Anlass gibt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist…
…Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten. 3.2. Auskünfte im Sinne des …
…erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterlägen. Begründend wird ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Hausdurchsuchung A ein Bescheid über einen Sicherstellungsauftrag vom 25. April 2019 übergeben worden wäre. Aus diesem Sicherstellungsauftrag habe A folgende Kenntnisse erlangt: Bei der D-GmbH…
…Bestreitung kein Beweis, aber verbleibend Beweismittel im Sinne des § 98 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich welchem kein Verwertungsverbot besteht. 6. Eine ersatzlose Aufhebung, wie von den beschwerdeführenden Beschuldigten gefordert, kommt bei der gegebenen Verfahrenslage nicht in Betracht; eine solche Entscheidung hätte zu ergehen, wenn ein eine…
…dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnung die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil der Beschuldigten - hier nach dem Ableben des A verbleibend allenfalls B - bei Fällung eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung…
…der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4." Fraglich ist, was unter "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu verstehen ist. Auskunft gibt wohl…
…ein Saldo zu Lasten des P in Höhe von € 13.704,30 vorgelegen war (Finanzstrafakt Bl. 36 bis 47). Der Einleitungsbescheid konnte durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 7. September 2007 zugestellt werden (Finanzstrafakt, Rückschein nach Bl. 31). Kopien der ausgehobenen Belege bei der X…
…lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 FinStrG gewonnen wurden, zur Fällung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nicht herangezogen werden dürfen: Beweismittel aus Verfolgungshandlungen, welche gegen derartige Bestimmungen verstoßen, unterliegen einem (eingeschränkten) Verwertungsverbot und entfalten insoweit keine Wirkung zu Lasten des Beschuldigten…
…den Strafausspruch in Pkt. I des Spruchsenatserkenntnisses, wobei sie in separaten Eingaben für beide Beschuldigte eine Erhöhung der Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen mit dem Hinweis begehrt, dass das bei den Beschuldigten zu Tage getretene erhöhte Ausmaß an deliktischen Energie und der Umstand, dass diese zusätzlich auch…
…Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgezeigt, dass der bloße Verweis auf "zahlreiche Zeugeneinvernahmen" in der Begründung der Anordnung nicht dem jeglicher Entscheidung einer Behörde immanenten Bestimmtheitsgebot entspreche und folglich nicht geeignet sei, die angefochtene Anordnung zu tragen. Zumal bei der…