Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2019
1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2019vom 25.08.2021Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge der früheren Konteneinschau sei das nunmehr gegenständliche Konto ***14*** nicht berücksichtigt worden. Es sei daher in weiterer Folge die Einschau [auch] in dieses Konto beantragt und vom dazu zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden angeordnet worden. Hingewiesen werde darauf, dass die Einschau in das gegenständliche Konto nicht den Zweck verfolgte, weitere Einnahmequellen zu finden, sondern insbesondere dazu diente, zu untersuchen, ob der Beschuldigte von dritter Seite Darlehen gewährt bekommen habe, und dadurch eine alternative Erklärung für die hohe Unterdeckung laut Lebenshaltungskostenrechnung als nicht erklärte Einnahmen und Erlöse zu finden (vgl. z.B. Frage 19, Finanzstrafakt, Bl. 589).
Der Beschuldigte habe bis jetzt sämtliche Unterlagen immer nur nach längeren Verzögerungen und unter rechtswidrigen Bedingungen - als Beispiel werde hierzu die "Versiegelung" der Buchhaltungsunterlagen (Finanzstrafakt, Bl. 585, 629) genannt - beigebracht. Die restlichen Bankkonten, die letztendlich Gegenstand der früheren Konteneinschau waren, hat er ebenfalls trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Für sämtliche Jahre wäre daher aufgrund dieser unkooperativen Haltung davon auszugehen gewesen, dass dieser keinerlei Unterlagen, insbesondere keine Kontendaten mehr offenlegen würde. Da somit eine Aufforderung des Beschuldigten zur Offenlegung der Kontendaten offensichtlich erfolglos geblieben wäre, wurde, auch um dieses mittlerweile sehr lange dauernde Verfahren abzukürzen, davon abgesehen und, mangels anderer weniger eingriffsintensiverer Alternativen, die gegenständliche Vorgangsweise gewählt, was sich insbesondere wie folgt begründe:
Für die Jahre vor 2011 sei der Umstand hinzugekommen, dass der Beschuldigte, wie u.a. auch in der Beschwerdeausführung ersichtlich, sich auf den Standpunkt stelle, dass diese bereits verjährt seien und diesbezüglich ohnehin keine Unterlagen vorgelegt würden, zudem er auch über keinerlei Unterlagen von vor 2011 mehr verfüge (Finanzstrafakt, Bl. 631), weshalb zusätzlich davon auszugehen war, dass der Beschuldigte keinerlei Unterlagen vorgelegt hätte.
Für die Jahre 2012 bis 2014 wäre aufgrund der bereits mehrfach getätigten Äußerungen, bereits vorgelegte Unterlagen würden nicht nochmals beigebracht werden (siehe u.a. Finanzstrafakt, Bl. 263, 391), und des Umstandes, dass im Zuge der damaligen Prüfung die Kontounterlagen dem Prüfer vorgelegt wurden, ebenfalls davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte keine Unterlagen mehr vorlegen würde. Die damals lediglich in Papierform vorgelegten Kontenauszüge wären nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb auf diese nicht mehr zurückgegriffen werden konnte.
In den Begründungen und Besprechungen bzw. Einvernahmen hätten sich die Zahlen deshalb mehrfach verändert, da diese jeweils auf die tagesaktuell vorhandenen Daten angepasst worden wären, sodass jederzeit eine Übersicht der Vorwürfe gegeben war. Sämtliche Berechnungen dazu seien im Finanzstrafakt aufgelegen, seien dem Beschuldigten jedoch natürlich nicht bekannt, da dieser sein Recht auf Akteneinsicht seit dem 22. Juni 2018 (Finanzstrafakt, Bl. 207 bis 209) nicht mehr wahrgenommen habe. Zur immer wieder behaupteten Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde werde auf die bereits getätigten Stellungnahmen (zuletzt Finanzstrafakt, Bl. 671) verwiesen und erübrige sich dazu jede weitere Äußerung. Im Übrigen werde beantragt, die gegenständlichen Beschwerden abzuweisen.
P. Mit Eingabe vom 10. April 2020 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - unter Wiederholung ihrer These einer Gerichtzuständigkeit zur Anordnung der verfahrensgegenständlichen Anordnungen - auf den Umstand verwiesen, dass nunmehr im korrespondierenden Steuerverfahren zu StNr. aaqqq nach erfolgter Wiederaufnahme betreffend das Veranlagungsjahr 2009 am 17. Dezember 2019 ein neuer USt- und ESt-Bescheid und am 21. Februar 2020 neue USt-Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2015 und neue ESt-Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 zuzüglich eines Normverbrauchsabgabebescheides 12/2014 vom 24. Februar 2020 ergangen waren, welche allesamt [wohl: insgesamt] einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 163.880,74 ergeben hätten.
Q. Mit Mitteilung vom 10. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Graz das Bundesfinanzgericht informiert, dass in der Finanzstrafsache gegen A das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren am 19. Mai 2020 gemäß § 193 Abs. 2 Z. 2 StPO fortgesetzt worden ist.
R. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten erklärt, für den Fall, dass im gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufscheinen sollte, dieser Antrag mit sofortiger Wirkung zurückgezogen werde.
S. Mit Eingabe vom 3. August 2021 hat der Amtsbeauftragte in dieser seiner Funktion und auch als Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung (als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Graz-Stadt als belangte Finanzstrafbehörde) erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdesachen zu verzichten.
T. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen vorerst, ob die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und, wenn ja, ob diese in Anbetracht zuvor ergangener ähnlicher strafgerichtlicher Bewilligungen (nochmals) zulässig gewesen sind, sowie letztendlich bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG zulässig gewesen sind. Es liegen vor eine Fülle entsprechender Einlassungen der Verteidiger des Beschuldigten unter Urkundenvorlage und ebenso ausführliche Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers und des Amtsbeauftragten bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gegebenem Parteiengehör; ebenso wurde dem Bundesfinanzgericht der diesbezügliche Finanzstrafakt zur Kenntnis gebracht. In Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Zur Frage der Zuständigkeit des die bekämpften Anordnungen erlassen habenden Spruchsenatsvorsitzenden:
1.1. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Finanzamt Graz-Stadt nach durchgeführter Vorerhebungen nach § 82 Abs. 2 FinStrG betreffend A am 10. August 2017 einen Anlassbericht nach § 100 Abs. 2 Z. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet hat, in welchem berichtet wurde, dass der Genannte im Verdacht stehe, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer in einer die Gesamtsumme von € 100.000,00 übersteigender, aber im Detail noch festzustellender Höhe nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen zu haben, indem er Einnahmen und Erträge aus seinem Einzelunternehmen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt habe (Finanzstrafakt, Bl. 65 ff). Das Finanzamt Graz-Stadt ist zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer bei A zuständig gewesen; dieser wurde dort unter der StNr. aaqqq geführt (Datenabfrage).
Im Zuge einer bei der G-GmbH, FN xxggg, vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Außenprüfung sei dem Prüfer nämlich aufgefallen, dass die Verrechnungskonten der jeweils zur Hälfte beteiligten Geschäftsführer (einer davon A) einen Stand von € 1,041.624,67 (davon nach Ansicht des Prüfers bei A € 498.916,54, nach Ansicht der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als die G-GmbH und A vertretende Steuerberaterin € 348.916,54, Finanzstrafakt, Bl. 17, der Betrag von € 498.916,54 ergibt sich jedoch aus der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2014, Finanzstrafakt, Bl. 23) aufgewiesen hatten.
Ein Prüfungsfeld bei der Außenprüfung ist die Frage gewesen, ob durch Ereignisse, welche zu dem festgestellten Anwachsen der Forderung gegenüber dem Gesellschafter geführt hatten, etwa bereits die Überlassung der Geldmittel an den Gesellschafter, schon verdeckte Ausschüttungen stattgefunden hatten, weil etwa die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten sei.
Zu diesem Zwecke hat der Prüfer eine Bonitätsprüfung bei den Gesellschaftern durchzuführen beabsichtigt (Finanzstrafakt, Bl. 3) und in einem an den Geschäftsführer A persönlich (zur Adressierung siehe E-Mail vom 22. Mai 2017, Finanzstrafakt, Bl. 7) gerichteten Vorhalt vom 7. März 2017 um Auskunft und Belegübermittlung hinsichtlich Anschaffungskosten, Finanzierung, gegebene Sicherheiten und jährlichen Rückzahlungsraten in den Jahren 2010 bis 2015 bezüglich dreier Immobilien, angeschafft 2000, 2003 und 2006, sowie der Einzahlungen auf einem Bausparvertrag Nr**** in den Jahren 2010 bis 2015 sowie hinsichtlich der Stände zum 1. Jänner 2010, 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011, 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015 bei den Einlagekonten IBAN ***2***, IBAN ***3*** und IBAN ***4***, dem Girokonto IBAN ***5***, dem Sparbuch IBAN ***6***, dem Konto IBAN ***7*** und den Wertpapierdepots IBAN ***11*** und ***9***, jeweils geführt bei der BankC, ersucht (Finanzstrafakt, Bl. 21).
Diese Auskunft wurde durch A und die G-GmbH mit dem - in Anbetracht des erkennbar unmittelbaren direkten Zusammenhanges mit dem Prüfungsfeld bei der GmbH (siehe Finanzstrafakt, Bl. 21) - deutlich verfehlten Hinweis verweigert, dass die Abgabenbehörde keine Berechtigung habe, Auskünfte hinsichtlich bereits (abgabenrechtlich) verjährter Zeiträume und hinsichtlich von Sachverhalten, die in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Prüfung stünden, zu verlangen und ohnehin bei A für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 bzw. die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2015 schon eine Prüfung bzw. Nachschau stattgefunden hätte (Antwortschreiben vom 27. April 2017, Finanzstrafakt, Bl. 9 ff).
1.2. Zeitlich nachgeordnet (siehe die beschriebene Chronologie des Handlungsablaufes im Bericht an die Staatsanwaltschaft Graz, Finanzstrafakt, Bl. 66 f) ist im Zuge einer Besprechung in der Kanzlei der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH von einem Organwalter der Abgabenbehörde (wohl vom Außenprüfer) eine finanzstrafrechtliche Relevanz der eventuell unterbliebenen Versteuerung von Ausschüttungen thematisiert worden, wobei angedeutet wurde, dass eventuell auch noch ein anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte (Bericht an die Staatsanwaltschaft, Finanzstrafakt, Bl. 67).
A habe sich daraufhin bereit erklärt, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug Straffreiheit zugesagt werden würde (Bericht an die Staatsanwaltschaft, Finanzstrafakt, Bl. 67). Ob diese Andeutung bereits als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren ist, erscheint ob ihrer Unbestimmtheit zweifelhaft, zumal von Seite der Verteidigung das Angebot des A abgestritten wird und von einem möglichen Missverständnis gesprochen wird (Finanzstrafakt, Bl. 389).
1.3. Im Zuge der Datenerfassung zur Ermittlung der Bonität des A errechnete der Prüfer auf Basis der ihm damals zur Verfügung gestandenen, solcherart notwendigerweise unvollständig gebliebenen Informationen für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des A von -€ 455.049,28 (Zwischenbericht des Prüfers an die Strafsachenstelle des eigenen Finanzamtes im Mai 2017, Finanzstrafakt, Bl. 39, - noch ohne die späteren Berichtigungen), woraus in Anbetracht des in den Jahren 1999 bis 2014 durchwegs angeblich nur mit beträchtlichen Verlusten (Finanzstrafakt, Bl. 49) geführten Einzelunternehmens des Verdächtigen (Wohnmobilbau, Finanzstrafakt, Bl. 47) abgeleitet wurde, dass solcherart der Genannte in diesem seinen Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt habe (Finanzstrafakt, Bl. 67).
1.4. Von Seite der Staatsanwaltschaft Graz wurde der vom Finanzamt Graz-Stadt mit Schreiben vom 10. August 2017 geäußerte Verdacht auch tatsächlich übernommen und gegen A ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren unter der GZ. 12 St 177/17t eröffnet, im Zuge dessen die vom Finanzamt vorgeschlagene Kontoöffnungen (Finanzstrafakt, Bl. 69) beantragt, vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 5. September 2017 bewilligt und am 6. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Graz auch angeordnet worden sind. Den Anordnungen ist von den betroffenen Kreditinstituten auch entsprochen worden (Bericht der Steuerfahndung vom 13. November 2017, Finanzstrafakt, Bl. 73).
Spätestens mit diesen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG ist somit das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen A wegen des Verdachtes von Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinstrG betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 anhängig geworden und hat auch gleichzeitig diesbezüglich die Führung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG begonnen.
1.5. In weiterer Folge hat aber das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. November 2017 den Beschwerden des (nunmehrigen Beschuldigten) A gegen die Beschlüsse des Landesgericht Graz, mit welchen die Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte bewilligt worden waren, unter Hinweis auf den formellen Begründungsmangel des § 281 Abs. 1 Z. 5 vierter Fall StPO (offenbar unzureichende Begründung) stattgegeben, weil das Erstgericht bezüglich seiner Annahme, wonach die Aufwendungen des Beschuldigten in den Jahren 2005 bis 2015 die erklärten Einkünfte um insgesamt € 455.049,28 überstiegen hätten, indem er in dem Zeitraum auch insgesamt € 441.163,03 für Prämien für Kapital- und Lebensversicherungen aufgewandt habe, lediglich auf eine Lebenshaltungskostenrechnung des Finanzamtes und nicht auf die Herkunft der Informationen zu diesen bestrittenen Aufwendungen verwiesen habe und auch seine Annahmen zur Art und Größe des Gewerbebetriebes des Beschuldigten und seine Schlussfolgerungen daraus nicht offengelegt habe, und deren Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 86 StPO festgestellt (Beschluss Oberlandesgericht Graz, Finanzstrafakt, Bl. 77 ff).
Anders als im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, hat das Rechtsmittelgericht in seinem Beschluss die Entscheidung des Erstgerichtes nicht aufgehoben, sondern in Anbetracht des bereits erfolgten Vollzuges der Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz sich auf die Prüfung der richtigen Anwendung des Gesetzes beschränkt und die Vernichtung der gewonnenen Beweisergebnisse angeordnet (Beschluss Oberlandesgericht Graz, Finanzstrafakt, Bl. 81).
1.6. Eine inhaltliche Bindung des weiteren Strafverfahrens gegen A dergestalt, dass zukünftig keine weiteren Anregungen des Finanzamtes bzw. Anträge der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Zwangsmittel der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß §§ 109 Z. 4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 StPO und auch deren Bewilligung durch das Strafgericht mehr zulässig wären, ist der anzuwendenden Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch der von der Verteidigung zitierte Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 26. September 2016 besagt offenkundig lediglich, dass auf Basis einer Anordnung lediglich einmal die angeordnete Ermittlung erfolgen sollte. Rein theoretisch hätte die Staatsanwaltschaft Graz sogar zulässigerweise auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Aktenlage neuerlich inhaltsgleiche Anträge stellen können, welche neuerlich vom Landesgericht Graz bewilligt werden hätten können, diesmal wohl unter Vermeidung der aufgezeigten Begründungsmängel. Allgemein einsichtig ist, dass wohl eine neuerliche Antragstellung jedenfalls zulässig sein muss, wenn zwischenzeitlich die ursprünglich zur Verfügung gestandene Akten- und Beweislage durch weitere Ermittlungen entsprechend ergänzt worden sind.
1.7. Von Seite der Staatsanwaltschaft Graz wurde jedoch (vorerst) ein anderer Verfahrensansatz gewählt und das eigene Ermittlungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. November 2017 gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG (in der Fassung der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011) eingestellt, weil nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnissen aus ihrer Sicht kein ausreichender Verdacht mehr bestanden hat, dass der Beschuldigte Abgabenhinterziehungen in einer € 100.000,00 übersteigenden Höhe zu verantworten habe (Benachrichtigung vom 29. November 2017, Finanzstrafakt, Bl. 99).
§ 202 Abs. 1 FinStrG (wie von der Staatsanwaltschaft Graz in ihrer Benachrichtigung zitiert) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren - wohl unter Hinweis auf diese Norm - insoweit einzustellen hat, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre. Damit wissen die Verfahrensparteien, wie andernorts gefordert (vgl. bereits VwGH 29.9.2004, 2002/13/0222), dass lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung gefallen ist, nicht jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst: Der Betroffene (hier: A) weiß, dass sich nur eine staatliche Stelle (hier: die Staatsanwaltschaft Graz bzw. das Schöffengericht Graz) für unzuständig erklärt hat und das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt fortgesetzt werden wird (vgl. z.B. BFG 8.3.2016, RV/5300003/2014; BFG 28.6.2021, RV/5300003/2021).
Gemäß § 202 Abs. 2 FinStrG war über diese Entscheidung die Finanzstrafbehörde zu verständigen, welche wiederum gemäß § 205 FinStrG berechtigt gewesen wäre, eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen - was Letzteres nicht geschehen ist.
1.8. Diese somit rechtsverbindliche Zuweisung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Graz, welche Behörde das Finanzstrafverfahren zu führen hat, ist solange bestehen geblieben, als sie nicht wieder gemäß § 193 Abs. 2 StPO die Fortführung ihres eingestellt gewesenen Ermittlungsverfahrens anordnet hat (im gegenständlichen Fall laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft an das Bundesfinanzgericht am 19. Mai 2020), etwa weil neue Tatsachen oder Beweismittel entstanden sind oder bekannt geworden sind, die für sich alleine oder im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erschienen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.
1.9. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat jedoch keine materielle Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde entfaltet und es hat auch keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP EMRK bestanden (vgl. Schmitt/Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 202 Rz 1). Eine weitere Festlegung auf eine bestimmte Schuldform oder eine bestimmte Art einer finanzstrafrechtlichen Würdigung des gegenständlichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (etwa in der Form, dass die Summe der Verkürzungsbeträge den Gesamtbetrag von € 100.000,00 bei der Ermittlung des finanzstrafrechtlich relevanten Lebenssachverhaltes auch mathematisch nicht übersteigen könne und daher die objektive Sachverhaltsannahme danach auszurichten sei) hat nicht bestanden.
1.10. Hatte nun tatsächlich die Staatsanwaltschaft Graz ihr Ermittlungsverfahren nach § 202 Abs. 1 FinStrG (vorerst) eingestellt, hatte die Finanzstrafbehörde (im gegenständlichen Fall das Finanzamt Graz als gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG in der damals geltenden Fassung zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständige Finanzamt) gemäß § 54 Abs. 5 1. Halbsatz FinStrG das Finanzstrafverfahren fortzusetzen.
1.11. § 54 Abs. 5 FinStrG bestimmt für ein von der (zuständigen) Finanzstrafbehörde fortzusetzendes Verfahren in diesem Zusammenhang lediglich, dass einer Bestrafung kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden darf, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Dies impliziert richtigerweise auch die Anwendung derjenigen Normen des materiellen Finanzstrafrechtes, welche für die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden Finanzvergehen gelten haben (etwa die Berücksichtigung der absoluten Verjährung bestimmter Fakten nach § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG).
1.12. Insoweit erweist sich auch die Verständigung des Beschuldigten durch das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf § 83 Abs. 2 FinStrG vom 29. Jänner 2018, wonach nunmehr das Finanzstrafverfahren (also das finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren) eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch das Nichtoffenlegen von Einnahmen und Erträgen aus seinem Einzelunternehmen Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 in noch festzustellender Höhe bewirkt habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant bzw. bereits zwei solche Taten begangen habe, und hiemit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wobei er (wiederum) zur Übermittlung der obgenannten Kontoauszüge und Zahlungsbestätigen von Kapitalversicherungen für den Zeitraum 2005 bis 2015 aufgefordert wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff), als verfehlt, weil ja, abgesehen von der vorerst nicht beachteten Verjährung der vorgeworfenen Hinterziehungen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 (siehe nachstehend Pkt.2.), - wie mit Schreiben vom 15. Februar 2018 dann auch richtiggestellt (Finanzstrafakt, Bl. 111) - das bereits anhängige Strafverfahren lediglich fortgeführt worden ist.
Mit dem genannten Berichtigungsschreiben hat nun die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten auch zu erkennen gegeben, dass sie gegen A den Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen bis zu einem Ausmaß von € 100.000,00 gehegt hat. - Noch unberücksichtigt ist dabei wie gesagt der Umstand geblieben, dass bei verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit auch eine teilweise Verjährung der Strafbarkeit der ursprünglich vorgeworfenen Finanzvergehen eingetreten war.
1.13. Zutreffend ist natürlich auch, dass sich das - nach der rechtskräftigen verfahrensleitenden Verfügung der Staatsanwaltschaft (hier vom 29. November 2017) auf Einstellung ihres Ermittlungsverfahrens bis zu ihrer neuerlichen Verfügung einer Fortsetzung desselben am 19. Mai 2020 - zu führende verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nach den verwaltungsbehördlichen Verfahrensnormen (im engeren und weiteren Sinn, darunter die Regeln der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit eines Spruchsenatsvorsitzenden, zu richten hatte.
1.14. Mit Ersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark vom 19. April 2018 (Finanzstrafakt, Bl.129 f) hat die Finanzstrafbehörde entsprechende Auskünfte zu den - vom Oberlandesgericht Graz angesprochenen - Versicherungsverträgen des A, den dazu aufgewendeten Prämienzahlungen und Auszahlungen eingeholt (Finanzstrafakt, Bl. 133 bis 197), welche durch entsprechende Recherchen der Verteidigung ergänzt (Finanzstrafakt, Bl. 211 bis 227) und in einer angepassten Lebenshaltungskostenrechnung berücksichtigt worden (Lebenshaltungskostenrechnung 2005 bis 2015, Stand 23. Juli 2018, Finanzstrafakt, Bl. 229). Diese Ermittlungsergebnisse sind auch in das vom Spruchsenatsvorsitzenden bei den verfahrensgegenständlichen Anordnungen verwendete Rechenwerk eingeflossen (Finanzstrafakt, Bl. 346, 353, 361, 366, 374, 380).
1.15. Im Ergebnis ist daher tatsächlich der Vorsitzende des beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I zuständig (siehe auch sogleich) und auch formal berechtigt gewesen, nach übrigens auch ergänzter Beweislage die bekämpften Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG zu erlassen, unbeschadet des Umstandes, dass bereits zuvor im gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen A unter anderem auch zur Aufklärung des im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verbliebenen Tatverdachtes inhaltlich gleichartige Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz, wenngleich von Seite des Landesgerichtes Graz nur mangelhaft begründet, ergangen waren.
2. Zur Frage der Verjährung der Strafbarkeit einzelner Fakten:
2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (hier: die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG), so beginnt die - hier gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünfjährige - Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet; im Übrigen ist eine eingetretene abgabenrechtliche Verjährung im korrespondierenden Steuerverfahren für die Frage der Verjährung eines Finanzvergehens bedeutungslos. Zusätzlich hat im Finanzstrafverfahren auch § 31 Abs. 3 FinStrG Beachtung zu finden, wonach bezüglich eines Finanzvergehens die Verjährung nicht eintritt, wenn in der diesbezüglichen Frist ein vom Täter ein weiteres vorsätzliches, nicht geringfügiges Finanzvergehen begangen wurde, bis auch die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser neuen Tat abgelaufen ist. Nicht eingerechnet in die Verjährungsfristen werden gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeiten, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt werden. Lediglich im Falle von Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, ist überdies gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG auch eine absolute Verjährung der Strafbarkeit nach zehn Jahren ab Beginn des Fristenlaufes zu berücksichtigen.
2.2. Im gegenständlichen Fall ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass nach antragsgemäßer Veranlagung auf Basis der eingereichten Steuererklärungen des A die diesbezüglichen Abgabenbescheide wie folgt gebucht und bei einem angenommenen Postlauf von drei Tagen (ohne vollständiger Berücksichtigung von allfälligen Sonn- und Feiertagen) wie folgt wirksam geworden sind:
2005: gebucht am 21. Juni 2006, zugestellt am 24. Juni 2006; 2006: gebucht am 12. Oktober 2007, zugestellt am 15. Oktober 2007; 2007: gebucht am 1. April 2009, zugestellt am 4. April 2009; 2008: gebucht am 2. April 2009, zugestellt am 5. April 2009; 2009: gebucht am 6. August 2010, zugestellt am 9. August 2010; 2010: gebucht am 7. Mai 2012, zugestellt am 10. Mai 2012; 2011: gebucht am 8. November 2012, zugestellt am 12. November 2012; 2012: gebucht am 8. Oktober 2013 (USt) und 19. März 2014 (ESt), zugestellt am 11. Oktober 2013 (USt) und 24. März 2014 (ESt); 2013: gebucht am 26. November 2014, zugestellt am 1. Dezember 2014; 2014: gebucht am 30. November 2016, zugestellt am 5. Dezember 2016; 2015: Steuererklärungen elektronisch per FinanzOnline eingereicht am 23. Februar 2017, gebucht am 28. Februar 2017, zugestellt am 3. März 2017 (Kontoabfrage).
2.3. Zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A bis C im Dezember 2018 sind daher im Falle einer Strafverfolgung durch die Finanzstrafbehörde lediglich allfällige Hinterziehungen des A an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 aufgrund der 10-Jahres-Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG verjährt gewesen. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. M im August 2019 ist auch die Strafbarkeit der allfälligen Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 absolut verjährt gewesen.
2.4. Im Falle einer strafgerichtlichen Verfolgung ist hinsichtlich einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2015 in keinem Fall eine Verjährung der Strafbarkeit erfolgt.
3. Zur weiteren Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden:
3.1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde (hier dem Spruchsenat I beim Finanzamt Graz-Stadt laut damals geltender Geschäftsverteilung gemäß § 68 Abs. 1 FinStrG). Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Gegen derartige Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil der Beschuldigten.
3.2. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden (vgl. z.B. BFG 12.3.2021, RV/5300038/2020).
Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorläge oder bereits die Voraussetzungen gegeben wären, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).
Derartige Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG können erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren besteht (Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; BFG 1.10.2018, RV/7300045/2018).
3.3. Im Untersuchungsverfahren einer Finanzstrafbehörde generell und darum auch im Falle von Anordnungen von Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG gelangt § 57 Abs. 5 FinStrG zur Anwendung, wonach die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
3.4. Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Akten- und Beweislage ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden sind, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute gerechtfertigt und erforderlich erscheinen.
3.5. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).
3.6. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; für viele: BFG 18.1.2018, RV/5300009/2017; BFG 24.6.2021, RV/5300002/2020; u.a.).
4. Zur Verdachtslage im Falle der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom Dezember 2018 (Pkt. A bis C):
4.1. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden für seine Anordnungen laut Pkt. A bis C verwendete Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 325) weist folgende Positionen auf:
4.1.1. Ausgangspunkt sind die vom Karosseriebaumeister A, geboren xxxx, gegenüber der Abgabenbehörde erklärten, in all den Jahren (Ausnahmen: 2007 und 2011) beständigen beträchtlichen Verluste aus seinem als Einzelunternehmer seit 1984 betriebenen Gewerbebetrieb, welcher laut eigener Darstellung im Internet den Einzelhandel mit Wohnmobilen, deren Erzeugung und Import aus Deutschland und Großbritannien zum Gegenstand hatte (auch Finanzstrafakt, Bl. 504). Anzumerken ist dabei wohl, dass ein Händler, welcher Wohnmobile an Privatpersonen veräußert, ähnlich wie im Handel mit Segel- und Motorbooten für den Freizeitbereich, in einem geschäftlichen Umfeld handelt, welches ihm - falls angestrebt - die Lukrierung von Schwarzgeld im großen Stil ermöglicht, da (auch) von Seite der Kundschaft häufig kein Interesse besteht, den vollen Kaufpreis zu dokumentieren.
Ein steuerliches Rechenwerk in Form einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung ab 2008 liegt vor; der Umstand, dass die Abgabenbehörde die deklarierten Verluste aus Gewerbebetrieb ab 2014 nicht mehr anerkannt hat, ändert nichts an dem Umstand, dass für den Beschuldigten in wirtschaftlicher Hinsicht - der Wohnwagenhandel wurde ja betrieben - entsprechende Einnahmen und Ausgaben angefallen sind. Zuvor in den Jahren bis einschließlich 2007 hat A sein steuerliches Rechenwerk in Form eines Betriebsvermögensvergleiches dargestellt, womit in Anbetracht der zeitlich vorverlegten Gewinnverwirklichungszeitpunkte bei den einzelnen Geschäftsfällen - in Anbetracht der Fragestellung, welche Geldmittel für den Beschuldigten verfügbar geworden sind - hilfsweise die Entnahmen bzw. die Einlagen des Beschuldigten in sein Einzelunternehmen herangezogen worden sind. Für die Jahre 2008 bis 2015 ist die für den Gewerbebetrieb als Abzugsposten behandelte Abschreibung für Abnutzung, welche auf die erzielten Geldflüsse keine Auswirkungen hatte, wieder hinzuzurechnen: 2008: € 19.247,82, zuzüglich 2009: € 11.180,73, zuzüglich 2010: € 11.054,14, zuzüglich 2011: € 3.600,00, zuzüglich 2012: € 3.600,00, zuzüglich 2013: € 3.600,00, zuzüglich 2014: € 6.533,18, zuzüglich 2015: € 8.116,38. Ebenso war der im Rechenwerk gewinnwirksam vorhandene Privatanteil für ein privat genutztes Wohnmobil zu neutralisieren: 2011: -€ 219,80, abzüglich 2012: -€ 223,13, abzüglich 2013: -€ 364,62, abzüglich 2014: -€ 198,79, abzüglich 2015: -€ 2.270,58. Letztendlich war auch die Anschaffung eines LKW der Marke Fiat Ducato zur Gänze im Jahr 2014 als Mittelverwendung zu erfassen: Abzug -€29.331,88 (siehe dazu die Überlegungen des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt, Bl. 335).
Nach dieser Berechnung mussten von A in Zusammenhang mit seinem Wohnwagenhandel auffälligerweise folgende Geldmittel aufgewendet werden bzw. sind ihm auch in den Jahren 2005 und 2011 Geldmittel daraus zugeflossen: 2005: € 21.754,03, abzüglich 2006: -€ 27.136,36, abzüglich 2007: € 28.684,65, abzüglich 2008: -€ 7.712,69, abzüglich 2009: - € 4.999,14, abzüglich 2010: -€ 8.933,98, zuzüglich 2011: € 20.036,81, abzüglich 2012: - € 14.379,93, abzüglich 2013: -€ 14.347,64, abzüglich 2014: -€ 32.706,08, abzüglich 2015: - € 20.147,36, ergibt Mittelverwendungen für 2005 bis 2015 in Höhe von -€ 140.254,48.
4.1.2. Die von A offenbar als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuerten anteiligen Honorare der G-GmbH an die der AE-GesbR haben betragen 2005: € 32.600,00, zuzüglich 2006: € 33.840,00, zuzüglich 2007: € 36.461,08, zuzüglich 2008: € 51.700,00, zuzüglich 2009: € 24.172,02, zuzüglich 2010: € 41.915,40, zuzüglich 2011: € 33.4210,44, zuzüglich 2012: € 48.506,88, zuzüglich 2013: € 43.900,93, zuzüglich 2014: € 1.859,76 (laut Bescheid vom 30. November 2016), zuzüglich 2015: € 8.900,84 (laut Bescheid vom 17. März 2017), ergibt Summe der selbständigen Einkünfte € 357.278,35. Dazu hinzugerechnet wird noch zu Gunsten des Beschuldigten der gewinnwirksam abgezogene Gewinnfreibetrag laut seiner eigenen Darstellung: 2010: € 2.146,56, zuzüglich 2011: € 2.770,17, zuzüglich 2012: € 2.637,57, zuzüglich 2013: € 3.715,14, zuzüglich 2014: € 277,90, zuzüglich 2015: € 1.330,01, in Summe € 12.877,32.
Demnach sind A aus seiner Tätigkeit in der AE-GesbR in den in den Jahren 2005 und 2011 Geldmittel wie folgt zugeflossen: 2005: € 32.600,00, zuzüglich 2006: € 33.840,00, zuzüglich 2007: € 36.461,08, zuzüglich 2008: € 51.700,00, zuzüglich 2009: € 24.172,02, zuzüglich 2010: € 44.061,96, zuzüglich 2011: € 36.191,61, zuzüglich 2012: € 51.144,42, zuzüglich 2013: € 47.616,07, zuzüglich 2014: € 2.137,66, zuzüglich 2015: € 10.230,85, ergibt Mittelzuflüsse für 2005 bis 2015 in Höhe von € 370.155,67.
4.1.3. Die von A erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind laut ESt-Bescheiden wie folgt ausgewiesen: 2005: € 11.967,01, zuzüglich 2006: € 13.402,37, zuzüglich 2007: € 15.748,09, zuzüglich 2008: € 18.317,26, zuzüglich 2009: € 12.099,97, zuzüglich 2010: € 14.362,57, zuzüglich 2011: € 16.467,31, zuzüglich 2012: € 17.931,63, zuzüglich 2013: € 17.427,19, zuzüglich 2014: € 17.571,59, zuzüglich 2015: € 17.112,43, ergibt insgesamt Einkünfte in Höhe von € 172.407,42. Hinzuzurechnen war auch jeweils pro Jahr die Hälfte der Abschreibungen für Abnutzung, also jeweils € 1.512,35, insgesamt € 16.635,85, woraus sich für A aus seiner Vermietungstätigkeit in den in den Jahren 2005 und 2011 ein Zufluss an Geldmittel ergeben hat wie folgt: 2005: € 13.479,36, zuzüglich 2006: € 14.914,72, zuzüglich 2007: € 17.260,44, zuzüglich 2008: € 19.829,61, zuzüglich 2009: € 13.612,32, zuzüglich 2010: € 15.874,92, zuzüglich 2011: € 17.979,66, zuzüglich 2012: € 19.443,98, zuzüglich 2013: € 18.939,54, zuzüglich 2014: € 19.083,94, zuzüglich 2015: € 18.624,78, ergibt Mittelzuflüsse für 2005 bis 2015 in Höhe von € 189.043,27.
4.1.4. Die Entnahmen aus dem Verrechnungskonto der G-GmbH ergeben für A Geldzuflüsse wie folgt: 2006: € 4.301,77, zuzüglich 2007: € 19.046,05, zuzüglich 2008: € 15.248,05, zuzüglich 2009: € 65.836,24, zuzüglich 2010: € 268.336,24, zuzüglich 2011: € 71.013,55, zuzüglich 2012: € 80.492,84, zuzüglich 2013: € 82.418,89, zuzüglich 2014: € 85.355,02, zuzüglich 2015: €37.607,34, ergibt insgesamt € 729.655,97, wovon seine Einzahlungen auf dieses Verrechnungskonto im Ausmaß von 2010: - € 60.000,00, 2011: -€ 60.000,00, 2012: -€ 43.636,00, 2013: -€ 67.710,00, 2014: -€ 30.816,00 und 2015: -€ 126.163,55, insgesamt -€ 388.325,55, wieder in Abzug zu bringen sind (Saldo Verrechnungskonto 2005 bis 2015: € 341.330,42.
4.1.5. Weitere Geldzuflüsse für A ergaben sich ab April 2009 aus einer Leibrente (2009: € 3.420,00, zuzüglich 2010: € 4.560,00, zuzüglich 2011: € 4.560,00, zuzüglich 2012: € 4.560,00, zuzüglich 2013: € 4.560,00, zuzüglich 2014: € 4.560,00, zuzüglich 2015: € 4.560,00, insgesamt € 30.780,00.
4.1.6. Die für A solcherart verfügbaren Geldmittel haben daher angeblich (lediglich) betragen: 2005: € 67.833,39 + 2006: € 25.920,13 + 2007: € 44.082,90 + 2008: € 79.064,97 + 2009: € 102.041,44 + 2010: € 263.899,14 + 2011: € 89.781,63 + 2012: € 97.625,31 + 2013: € 71.476,86 + 2014: € 24.617,05 und 2015: -€ 75.287,94 (Unterdeckung!), insgesamt sohin für die Jahre 2005 bis 2015 € 791.054,88.
4.1.7. Von diesen Beträgen abzurechnen sind die laut den vorgelegten Unterlagen vom Beschuldigten bezahlten Kirchenbeiträge (2006: -€ 100,00 + 2007: -€ 100,00 + 2008: -€ 100,00 + 2009: -€ 200,00 + 2010: -€ 200,00 + 2011: -€ 200,00, insgesamt -€ 900,00), die bezahlten Einkommensteuervorauszahlungen (2005: -€ 2.164,38 + 2008: -€ 6.945,74 + 2009: -€ 13.985,87 + 2010: -€ 3.352,89 + 2011: -€ 3.352,00 + 2012: -€ 10.765,00 + 2013: -€ 21.365,00 + 2014: € 16.696,00 + 2015: -€ 14.371,00, insgesamt -€ 92.997,88) und Nachverrechnungen an Einkommensteuer (ESt-Nachforderungen laut Bescheide 2005: -€ 1.985,67 + 2006: -€ 16.896,66 + 2007: -€ 6.372,24 + 2009: -€ 32.049,52, zuzüglich ESt-Gutschrift aus 2009: 2010: +€ 10.761,93, abzüglich ESt-Nachzahlung 2010, Bescheid vom 7. Mai 2012: 2012: -€ 6.524,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2011: 2012: -€ 11.773,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2011: 2012: -€ 8.253,00, abzüglich ESt-Nachzahlung 2012, Bescheid vom 19. März 2014: 2014: -€ 4.553,00, zuzüglich ESt-Gutschrift 2013, Bescheid vom 26. November 2014: 2014: +€ 8.180,00), woraus sich ein vorläufiger Stand an verfügbaren Geldmitteln für A wie folgt ergibt: 2005: € 63.683,34 + 2006: € 8.923,47 + 2007: € 37.610,66 + 2008: € 72.019,23 + 2009: € 55.806,05 + 2010: € 271.108,18 + 2011: € 86.229,63 + 2012: € 60.310,31 + 2013: € 50.111,86 + 2014: € 11.548,05; für 2015 errechnet sich bereits eine Unterdeckung von -€ 89.658,94. Insgesamt standen dem Beschuldigten vorläufig für 2005 bis 2015 nach Abzug der genannten Positionen noch € 627.691,84 zur Verfügung.
4.1.8. Mehr als die Hälfte dieser Geldmittel wurde aber von A durch seine - nunmehr beweismittelfest nachrecherchierten - Prämienzahlungen und seine Zahlungen auf das Sparkonto ***7*** (Mitteilung der Verteidigerin, Datensatz, Finanzstrafakt, Bl. 294 f) verbraucht: Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** 2005: - € 20.000,00 + 2006: -€ 20.000,00 + 2007: -€ 20.000,00 + 2008: -€ 20.000,00 + 2009: -€ 20.000,00 + 2010: -€ 20.000,00, insgesamt -€ 120.000,00; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** 2005: -€ 5.228,91 + 2006: -€ 5.228,91 + 2007: -€ 5.228,91 + 2008: -€ 5.228,91 + 2009: -€ 5.228,91 + 2010: -€ 5.228,91 + 2011: -€ 5.228,91 + 2012: -€ 5.228,91 + 2013: - € 5.228,91 + 2014: -€ 5.228,91 + 2015: -€ 5.228,91, insgesamt -€ 57.518,01; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** 2006: -€ 9.887,20 + 2007: -€ 9.887,20 + 2008: - € 9.887,20 + 2009: -€ 9.887,20 + 2010: -€ 9.887,20 + 2011: -€ 9.887,20 + 2012: -€ 9.887,20 + 2013: -€ 13.755,45 + 2014: -€ 13.893,44 + 2014: -€ 14.117,78, insgesamt -€ 110.977,07; Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** 2005: -€ 2.042,01 + 2006: -€ 2.042,01 + 2007: - € 2.042,01 + 2008: -€ 2.042,01 + 2009: -€ 2.042,01 + 2010: -€ 2.042,01 + 2011: -€ 2.042,01 + 2012: -€ 2.042,01 + 2013: -€ 2.042,01 + 2014: -€ 2.042,01 + 2015: -€ 2.042,01, insgesamt - € 22.462,11; Zahlungen auf das Sparkonto ***7***: 2007:-€ 6.000,00 + 2008:-€ 6.000,00 + 2009:-€ 6.000,00 + 2010:-€ 6.000,00 + 2011:-€ 6.000,00 + 2012:-€ 6.000,00 + 2013:-€ 6.000,00 + 2014:-€ 6.000,00 + 2015:-€ 6.000,00, insgesamt -€ 54.000,00.
4.1.9. Die solcherart für A nach Abzug der obigen Ausgaben noch verfügbar gebliebenen Geldmittel betrugen wie folgt: 2005: € 36.412,42 + 2008: € 28.861,11 + 2009: € 12.647,93 + 2010: € 227.950,06 + 2011: € 63.071,51 + 2012: € 37.152,19 + 2013: € 23.085,49; für die übrigen Jahre ergaben sich Unterdeckungen: 2006: -€ 28.234,65 + 2007: -€ 5.547,46 + 2014: -€ 15.616,31 + 2015: -€ 117.047,64. Insgesamt standen dem Beschuldigten vorläufig für 2005 bis 2015 nach Abzug der weiteren genannten Positionen noch € 262.734,65 zur Verfügung.
4.1.10. Laut Aktenlage (Finanzstrafakt, Bl. 23, 35, 41) hat der Beschuldigte mit Kaufvertrag vom 3. August 2006 die Liegenschaft ZZZ, um den Kaufpreis von € 330.000,00 erworben, wobei Grunderwerbsteuer in Höhe von € 11.500,00 und Eintragungsgebühr in Höhe von € 3.300,00 zu begleichen waren. Von Seite des Außenprüfers wurde die Fremdfinanzierung samt jährlicher Rückzahlung, verteilt auf 20 Jahre, lebensnah mit € 18.677,85 pro Jahr bzw. € 7.782,44 kalkuliert, was einen Mittelaufwand von insgesamt -€ 175.883,09 für die Jahre 2006 bis 2015 bedeuten würde. Dieser Aufwand wurde von der Verteidigung insoweit bestritten, als behauptet wurde, dass noch keine Rückzahlung eines diesbezüglichen Frankenkredites erfolgt sei und der Gesamtaufwand um mindestens € 100.000,00 zu hoch berechnet worden wäre (u.a. Finanzstrafakt, Bl. 394) - wenngleich ohne irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Auf welche Weise der Liegenschaftskauf tatsächlich fremdfinanziert wurde, ist solcherart natürlich unbekannt. Zu Gunsten des Beschuldigten wird aber der vom Prüfer angenommene Mittelaufwand auf jährlich -€ 12.000,00, 2006: -€ 6.000,00, verringert, sodass die hier als erforderlich gewesene Mittelverwendung mit insgesamt -€ 14.850,00 bzw. -€ 114.000,00 zu berechnen ist.
4.1.11. Die von der Verteidigung zeitweise vorgebrachte Behauptung, dass die Kosten des täglichen Lebens des keine Sorgepflichten aufweisenden Beschuldigten in all den Jahren ausschließlich von seiner Lebensgefährtin getragen worden wären, erweist sich - zumal in Anbetracht der vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als offenbar sehr erfolgreicher Geschäftsmann erwirtschafteten Mittel (siehe oben), welche ja zu seiner Verwendung zur Verfügung gestanden sind, - wohl als bloße, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbare Schutzbehauptung. In weiterer Folge ist im Rahmen des Dialoges zwischen Finanzstrafbehörde von monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten in Höhe von € 1.500,00 die Rede, von Seite des Außenprüfers wurde ein monatlicher Aufwand von € 2.000,00 zum Ansatz gebracht.
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 195 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 193 Abs. 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 193 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einstellung des staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrensZuständigkeit des SpruchsenatsvorsitzendenFortsetzung des verwaltungsbehördlichen FinanzstrafverfahrensAnordnung von Bankauskünftenzeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrGverbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskeine BindungswirkungVerdacht von AbgabenhinterziehungenVerhältnismäßigkeitLebenshaltungskostenrechnungVerdacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019
- Stammnummer
- 135232
- Gültig
- 25.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF