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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2019

1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2019vom 25.08.2021Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 202 Abs. 1 FinStrG verbleibt eine finanzstrafbehördliche Zuständigkeit zur Führung des Finanzstrafverfahrens bis zur allfälligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seine Ermittlungen in der Finanzstrafsache fortzusetzen, auch wenn zwischenzeitlich laut Aktenlage das Ausmaß der hinterzogenen Abgaben bereits die Gerichtsgrenze des § 53 FinStrG überschritten hat.
Der Spruchsenatsvorsitzende ist berechtigt, zur Abklärung einer Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Beschuldigten auch den vorgeworfenen Verkürzungen vorangehende Zeiträume zum Gegenstand von Bankauskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG zu machen, soweit dies zur Feststellung der Vermögenslage am Beginn des Berechnungszeitraumes erforderlich ist. Fehlt dieser Zusammenhang, ist eine Anforderung von Bankauskünften für weiter zurück liegende Zeiträume unzulässig; dennoch angeforderte Informationen unterliegen einem Verwertungsverbot nach § 98 Abs. 4 FinStrG.

Wortlaut laut Findok

Weitere GZn. RV/2300002/2019 RV/2300003/2019 RV/2300008/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Inhaber eines Betriebes für Handel, Erzeugung und Import von Wohnmobilen und Karosseriebauer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Vermieter, whft. XXX, vertreten durch 1. Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt, Elisabethstraße 50b, 8010 Graz, und 2. die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schubertstraße 68, 8010 Graz, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), (vormalige) Strafnummer qqqxxx), nunmehrige GZ. qqqxx1, Amtsbeauftragter QQ, über I. die Beschwerden des Beschuldigten vom 12. Februar 2019 gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde von Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG vom Dezember 2018, dem Beschuldigten zugestellt in der Zeit zwischen dem 15. Jänner 2019 bis 12. Februar 2019, an 1.) die BankB, BBB, betreffend das Bausparkonto ***1***, 2.) die BankC, CCC, betreffend die Konten a) IBAN ***2*** (Einlagenkonto), b) IBAN ***3*** (Einlagenkonto), c) IBAN ***4*** (Einlagenkonto), d) IBAN ***5*** (Girokonto), e) IBAN ***6*** (Sparbuch), f) IBAN ***7*** (Einlagenkonto), g) ***8*** bzw. IBAN ***9*** (Wertpapierdepot) und h) ***10*** bzw. IBAN ***11*** (Wertpapierdepot), sowie 3.) den BankD, DDD, betreffend die Konten a) IBAN ***12*** (Einlagenkonto) und b) ***13*** (Depot), und II. die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. September 2019 gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die BankC, CCC, vom August 2019, dem Beschuldigten zugestellt am 23. August 2019, betreffend das Konto IBAN ***14*** zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird teilweise insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die bekämpften Anordnungen unzulässig gewesen sind, soweit mit diesen auch Informationen über die Geschäftsfälle samt Buchungsbelege für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 angefordert worden sind. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Mit schriftlicher Verfügung des namentlich bezeichneten Vorsitzenden eines nicht weiter bezeichneten Spruchsenates (der Vorsitzende ist aber laut damals geltender Geschäftsverteilung auch Vorsitzender des nach § 58 Abs. 2 FinStrG zuständigen Spruchsenates gewesen, siehe die im Intranet der Finanzverwaltung abrufbare Geschäftsverteilung der Spruchsenate), welcher offensichtlich als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eingeschritten ist (siehe Kopfzeilen der Schriftstücke; Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), datiert vom 27. November 2018 und auch vom 12. Dezember 2018, vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist unleserlich) (Finanzstrafakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend den Beschwerdeführer, Strafnummer [StrNr] qqqxxx, Bl. 341 bis 354), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am 16. Jänner 2019, aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am 15. Jänner 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 383), hat dieser angeordnet, dass die BankB, BBB, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Bausparkontos ***1*** für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien. B. Mit schriftlicher Verfügung dieses solcherart eindeutig zu identifizierenden Vorsitzenden des Spruchsenates I als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde, datiert vom 27. November 2018, vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (genannter Finanzstrafakt, Bl. 355 bis 368), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am 16. Jänner 2019, aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am 15. Jänner 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 383), wurde angeordnet, dass die BankC, CCC, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich der Konten a) IBAN ***2*** (Einlagenkonto), b) IBAN ***3*** (Einlagenkonto), c) IBAN ***4*** (Einlagenkonto), d) IBAN ***5*** (Girokonto), e) IBAN ***6*** (Sparbuch), f) IBAN ***7*** (Einlagenkonto), g) ***8*** bzw. IBAN ***9*** (Wertpapierdepot) und h) ***10*** bzw. IBAN ***11*** (Wertpapierdepot) für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien. C. Mit weiterer schriftlicher Verfügung des Vorsitzenden des Spruchsenates I als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde, datiert vom 27. November 2018, vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im Dezember 2018 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (genannter Finanzstrafakt, Bl. 369 bis 382), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am 16. Jänner 2019, aber auch an eine Arbeitnehmerin der V2-GmbH am 15. Jänner 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 383), wurde angeordnet, dass der BankD, DDD, hinsichtlich der Konten a) IBAN ***12*** (Einlagenkonto) und b) ***13*** (Depot) für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien. D. Dabei wurde zur Begründung gleichlautend jeweils ausgeführt wie folgt: Der Beschuldigte führe als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Tätigkeitsbereich des Wohnmobilbaues bzw. Karosseriebaues (Steuernummer [StNr.] aaqqq). Sein diesbezügliches Einzelunternehmen sei im Jahr 2016 hinsichtlich der Zeiträume 2012 bis 2014 geprüft worden. Hierbei wäre festgestellt worden, dass er im Zeitraum 2005 bis 2014 bis auf zwei Jahre (2007 und 2011) jedes Jahr Verluste erklärt hat. Gewinne von € 23.772,06 stünden Verlusten von -€ 181.238,91 gegenüber, sodass sich für den gesamten Zeitraum 2005 bis 2014 ein saldierter Verlust in Höhe von -€ 157.467,88 ergeben habe, weshalb steuerliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 1 LiebhabereiVO festgestellt und ab 2014 die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb auf null gesetzt worden seien (Bericht vom 29. November 2016 [zu ABNr. qqaa/15; auch Beilage 3 zur Beschwerde, Finanzstrafakt Bl. 431]) Laut der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen und Erklärungen habe der Beschuldigte positive Einkünfte aus einer Leibrente, sowie aus selbständiger Arbeit (AE-GesbR, StNr. aeqqq) und Vermietung und Verpachtung (AF-MEG, StNr. afqqq) erzielt. An den Personengesellschaften sei der Beschuldigte gemeinsam mit F zu je 50 % beteiligt. Die AE-GesbR erbringe Buchhaltungs-, Verwaltungs- und Logistiktätigkeiten für die G-GmbH, FN xxggg, auch: G1-GmbH). Bei einer Prüfung der Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 durch das Finanzamt Graz-Stadt sei aufgefallen, dass hohe Honorarnoten an die G1-GmbH gestellt wurden, die bei dieser sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, jedoch erst im jeweils darauffolgenden Jahr bezahlt wurden. Der Beschuldigte fungiere gemeinsam mit F als Gesellschafter und Geschäftsführer der G1-GmbH. Diese Gesellschaft führe Logistik und Speditionsleistungen durch und sei beim Finanzamt Graz-Umgebung unter der StNr. ggqqq erfasst. In den Jahren 2005 bis 2015 habe A aus der G1-GmbH diverse Vorteile erhalten. Im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Betriebsprüfung der G1-GmbH sei dem zuständigen Betriebsprüfer der Umstand aufgefallen, dass laut Bilanz zum 31. Dezember 2014 die Verrechnungskonten der jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 aufwiesen, wovon € 498.916,54 dem Beschuldigten zuzurechnen seien. Durch diese Entnahmen sei die Gesellschaft finanziell ausgehöhlt worden und von ihrer Hausbank, der BankC, als nicht mehr kreditwürdig eingestuft worden. Die Gesellschafter hätten deshalb einen Abstattungskreditvertrag über € 300.000,00 aufnehmen müssen, welcher durch Verpfändung von Immobilienvermögen und diversen Kapitalversicherungen besichert worden sei. Zur Beurteilung, ob dadurch [im Falle fehlender Bonität der Gesellschafter] verdeckte Ausschüttungen erfolgt sind, habe der Betriebsprüfer eine Vermögendeckungs- bzw. Lebenshaltungskostenrechnung durchgeführt, die bezogen auf den Beschuldigten eine massive Unterdeckung hervorgebracht habe. Das vorhandene Kapital- und Immobilienvermögen hätte mit dem erklärten Einkommen nicht angeschafft werden können. Nach der zunächst vom Betriebsprüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung habe die Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 insgesamt -€ 455.049,28 betragen, wobei hier auch schon die Beträge eingerechnet seien, die der Beschuldigte aus der G-GmbH erhalten hat (Stand Juli 2017, Finanzstrafakt, Bl. 40). Zur Aufklärung der festgestellten Unterdeckung wurde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der G1-GmbH am 7. März 2017 ein Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen (Verf 29) zugesandt (Finanzstrafakt, Bl. 5, 21 ff), in dem dieser aufgefordert wurde, Informationen zu seinen Liegenschaften und vorhandenen Bankkonten (insbesondere die Kontostände) zur Verfügung zu stellen. In dem Antwortschreiben vom 27. April 2017 (Finanzstrafakt, Bl. 9 ff) habe der Beschuldigte jedoch die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet. Als ihm gegenüber im Zuge einer Besprechung erwähnt wurde, man überlege sich, zu überprüfen, ob eventuell neben den verdeckten Ausschüttungen auch noch ein anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde. Da dies rechtlich nicht möglich ist, sei auf diesen Vorschlag vonseiten der Abgabenbehörde nicht eingegangen worden. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der G1-GmbH sei der Beschuldigte zudem aufgefordert worden, zu den ihm zugeordneten Konten laut Kontenregister Stellung zu nehmen (Finanzstrafakt, Bl. 52 ff). Hinsichtlich der beiden ihm zugeschriebenen Konten bei der BankD mit der Kontonummer ***12*** bzw. der Depotnummer ***13*** habe er angegeben, diese gehörten seiner Lebensgefährtin. Eine Detailüberprüfung der Konten habe jedoch hervorgebracht, dass laut Kontenregister nur der Beschuldigte als Konteninhaber genannt ist und seine Lebensgefährtin weder als weitere Inhaberin, Zeichnungsberechtigte, noch sonst wie Beteiligte aufscheine. (Finanzstrafakt, Bl. 57 ff) Aufgrund dieser Umstände sei die Finanzstrafbehörde tätig geworden. Unter Zugrundelegung der vom Betriebsprüfer festgestellten Unterdeckung sei zunächst von einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000,00, somit gerichtlicher Zuständigkeit, ausgegangen worden. Um zu ermitteln, ob tatsächlich Abgabenhinterziehungen bewirkt wurden, in welchem Unternehmen diese begangen wurden und zur Verifizierung der Höhe der nicht offengelegten Einnahmen und Erträge, sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz durch die Steuerfahndung eine Kontenöffnung nach § 116 Strafprozessordnung [StPO] durchgeführt worden (Finanzstrafakt, Bl. 73). Gegen den diesbezüglichen Beschluss der Staatsanwaltschaft Graz habe der Beschuldigte Beschwerde erhoben, welcher vom Oberlandesgericht Graz am 16. November 2017 teilweise Recht gegeben wurde, weshalb die dergestalt erlangten Beweismittel zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 75 ff). Daraufhin sei das [staatsanwaltliche Ermittlungs-] Verfahren am 29. November 2017 nach § 202 Abs 1 FinStrG durch die Staatsanwaltschaft Graz eingestellt worden, da kein ausreichender Verdacht auf den Betrag von € 100.000,00 übersteigende Abgabenhinterziehungen mehr bestehe (Finanzstrafakt, Bl. 99). Entsprechend dem § 54 Abs. 5 FinStrG sei daher das Verfahren in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fortgesetzt worden. Die Finanzstrafbehörde habe zunächst als Termin zur Einvernahme des Beschuldigten den 5. März 2018 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 habe sich dessen Verteidiger Mag. Heinz Bauer vergewissert, ob dieser Termin in Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich stattfinde, was ihm mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2018 bestätigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 ersuchte der Verteidiger daraufhin um Verlegung des Einvernahmetermines. Zum dann angesetzten Vernehmungstermin am 26. März 2018 sei der Beschuldigte wegen einer Erkrankung nicht erschienen. Der Verteidiger ersuchte um die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme, wofür ihm Zeit bis 16. April 2018 gewährt wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff). Nachdem bis zum 16. April 2018 keine schriftliche Stellungnahme eingelangt sei, sondern lediglich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG, habe die Finanzstrafbehörde am 19. April 2018 ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark gestellt, um zu erheben, welche Prämienzahlungen für die in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigten Versicherungsverträge tatsächlich geleistet wurden. Die entsprechenden Informationen wurden von der Versicherung übermittelt und hätten sich großteils mit den in der Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers verarbeiteten Zahlen gedeckt. Lediglich die ursprünglich als Ausgaben angesetzten Prämienzahlungen für die Polizzennummer ***R5*** seien tatsächlich nicht dem Beschuldigten, sondern der G1-GmbH zuzurechnen (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff). Am 22. Juni 2018 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm aufgetragen, bis zum 13. Juli 2018 eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, im Zuge derer die bereits mehrfach abverlangten Kontenauszüge vorzulegen sowie nachzuweisen sei, mit welchen Mitteln der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Finanzstrafakt, Bl. 207 f). Am 19. Juli 2018 sei letztendlich per Mail eine Stellungnahme eingelangt, in welcher zusammengefasst eine mangelnde gesetzliche Legitimation zur Beurteilung der Kalenderjahre 2005 bis 2009 behauptet wurde. Die Lebenskostenrechnung des Betriebsprüfers sei zudem falsch und sei keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (fälschlicherweise als Finanzstrafbehörde I. Instanz bezeichnet) gegeben, da von der Vermögensdeckungsrechnung ausgehend, sich schon ertragssteuerlich ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ergebe. Zudem sei mangels Zuordnung der Abgabenverkürzungen zu einer Abgabenart bzw. eines Zeitraumes die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt. Überhaupt habe der Beschuldigte keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Zudem sei eine "Cashflow-Rechnung" für die Zeiträume 2010 bis 2015 vorgelegt worden. Nachweise, sowie die mehrfach angeforderten Kontenauszüge seien nicht beigebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 bis 227). Vom Betriebsprüfer sei aufgrund später aufgetauchter Informationen bzw. entdeckter Fehler mittlerweile eine neue Lebenshaltungskostenrechnung erstellt worden, die für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung von -€ 381.671,51 ergebe (Finanzstrafakt, Bl. 325). Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, die nachvollziehbare Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers zu entkräften. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seinem Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt hat, weil sonst die die Einkünfte bei weitem übersteigenden Lebensunterhaltskosten nicht erklärbar wären. Zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen sei mangels anderer Unterlagen die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich. Der Beschuldigte sei mehrfach erfolglos um die Vorlage entsprechender Bankunterlagen ersucht worden. Es sei davon auszugehen, dass er keine weiteren Informationen zu den Bankkonten preisgeben werde. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungen stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden. E. Mit Eingaben vom 15. Februar 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 385 bis 406, 449 bis 470 und 471 bis 492), zur Post gegeben jeweils am 13. Februar 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 493) hat Mag. Heinz Bauer für den Beschuldigten fristgerecht gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG vom Dezember 2018 (Pkt. A, B, C) Beschwerde erhoben und eine Aufhebung der Anordnungen und eine Feststellung, wonach eine Bewilligung dieser Anordnungen nicht zulässig sei und die durch diese Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen [Beweis]ergebnisse zu vernichten seien, in eventu eine Aufhebung der Anordnungen und Zurückverweisung des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde zur neuerlichen Ergänzung beantragt. Zur Begründung dieser Beschwerden wurde gleichlautend ausgeführt wie folgt: 1. Res iudicata Vorab sei darzulegen, dass das Finanzamt Graz-Stadt einen Anlassbericht, datiert vom 10. August 2017, bei der Staatsanwaltschaft Graz am 23. August 2017 eingebracht hat. In diesem Anlassbericht wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er verdächtig wäre, vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, durch das Nichtoffenlegen von Einnahmen und Erträgen aus seinem Einzelunternehmen, Verkürzungen an Einkommens- und an Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in noch festzustellender, den Betrag von € 100.000,00 übersteigender, Höhe bewirkt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant, bzw. bereits zwei solche Taten begangen habe. Er stehe somit im Verdacht, mehrfach Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG begangen zu haben. In diesem Anlassbericht finde sich derselbe Sachverhalt wieder, der sich auch in den gegenständlich bekämpften Anordnungen bzw. Beschlüssen finde (dies mit Ausnahme jener Angaben, die seit Beginn des Jahres 2018 in den gegenständlichen Anordnungen beinhaltet sind). Aufgrund des Anlassberichtes wurde auch dem Finanzamt Graz-Stadt die Anordnung der Auskunfterteilung für Bankkonten und Bankgeschäfte gern. §§ 109 Z 4, 116 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 StPO betreffend die gegenständlichen Konten des Beschuldigten bei der BankC bewilligt. Der Beschuldigte bekämpfte diese Anordnung bzw. den gegenständlichen Beschluss und fasste das Oberlandesgericht Graz den Beschluss, dass [die angefochtenen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz] das Gesetz verletzen und angeordnet werde, dass die durch die Ermittlungsmaßnahmen gewonnene Ergebnisse zu vernichten sind [Beschluss Oberlandesgericht Graz vom 16. November 2017, Finanzstrafakt, Bl. 407 bis 411]. In seiner Begründung habe das Oberlandesgericht Graz unter anderem ausgeführt, dass dem erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die - für die Annahme der entscheidenden Tatsachen der Verkürzung von Umsatz- und Einkommenssteuer - erheblichen Tatsachen, die Aufwendungen des Beschuldigten hätten von 2005 bis 2015 die gegenüber dem Finanzamt erklärten Einkünfte um insgesamt € 455.049,28 überstiegen, weil er in diesem Zeitraum (auch) insgesamt € 441.163,03 für Prämien, für Kapital- und Lebensversicherung aufgewandt habe, der Begründungsmangel der Z 5 4. Fall des § 281 Abs 1 StPO anhaftet. Den mit dem bloßen Verweis des Erstgerichtes auf die vom Finanzamt erstellte Lebenshaltungskostenrechnung, die selbst keine weiteren Hinweise auf die Herkunft der Informationen zu derartigen - vom Beschuldigten im Abgabenverfahren bestrittenen - Ausgaben enthalte und auch diesbezüglichen Schlussfolgerungen nicht offenlege, würden nur solche Gründe in die erstgerichtliche Begründung importiert, aus denen sich nach Denksätzen und allgemeinen Erfahrungssätzen der Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lasse. Erheblich sei diese Tatsache, welche aus dem allfälligen Entfall der angenommenen Prämienleistungen (von insgesamt € 441.163,03) der Ausschluss der - für die Annahme von dem gegenüber dem Finanzamt verschwiegenen Umsätzen und Erlösen fallbezogen unerlässlichen - Grundannahme [einer] (relevanten) Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten resultiere. Gleichermaßen verhalte es sich mit der unterbliebenen Begründung der - ebenfalls für die Annahme zu den durch unterlassene Offenlegung von Umsätzen und Einkünften bewirkten Verkürzungen der Umsatz- und Einkommenssteuer - erheblichen Tatsachen der Art und Größe des Gewerbebetriebes, in dem die verschwiegenen Umsätze und Einkünfte erzielt worden sein sollen, sei doch nicht jede gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung der vom Erstgericht angenommenen (Mehr-)Einkünfte von bis zu € 106.763,51 pro Jahr konkret geeignet. Aufgrund dieser Begründungsmängel habe das Oberlandesgericht Graz die bewilligte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte des Beschuldigten bei der BankC für unzulässig erklärt und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz verletzt und die eingeholten Bankauskünfte zu vernichten sind. Selbiger Sachverhalt liegt auch der gegenständlichen Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG zugrunde. Da das Oberlandesgericht Graz bereits [über die] Anordnung von Auskünften und Bankkonten von Bankgeschäften rechtskräftig entschieden hat, liege eine entschiedene Rechtssache vor, sodass nicht neuerlich über ein und denselben Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen sei. Im Hinblick darauf werde die gegenständliche Anordnung bereits aufzuheben sein. 2. Beschwerdegründe 2.1. Unzureichende Begründung: Die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäften wurde darauf begründet, dass zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzung zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen, mangels anderer Unterlagen, die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich sei. Diese Begründung sei jedenfalls unzureichend. Gemäß § 116 Abs. 2 StPO seien Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäften darüber hinaus nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich [sei] (Z 1). Diese Bestimmung sei letztendlich auch auf die Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG anzuwenden. Es sei festzuhalten, dass sich aus den angefochtenen Beschlüssen bzw. den gegenständlichen Anordnungen nicht ergebe, aufgrund welcher bestimmten Tatsache die Auskunftserteilung für die Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig ist. Dies habe auch das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung vom 16. November 2017 bestätigt. Aus [den in] der Begründung [erwähnten Zwecken] - Ermittlung eines Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen - sei jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Maßnahme für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist. Da die zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Auskunftserteilung für Bankkonten und Bankgeschäfte, nämlich der Erforderlichkeit [für die] Aufklärung einer Straftat fehle, entbehre die gegenständliche Auskunftserteilung jeglicher gesetzlichen Grundlage. 2.2. Keine Erforderlichkeit, Unverhältnismäßigkeit: Gemäß § 116 Abs. 4 StPO sei die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben unter anderem die Tatsachen, [aus] denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der Anordnungen ergibt, zu enthalten (Z 4). Wie tieferstehend noch im Detail ausgeführt werde, sei weder die Erforderlichkeit noch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gegeben. 2.3. Verjährung: Die Finanz[straf]behörde werfe dem Beschuldigten Vergehen nach dem FinStrG vor. Die Verjährung der Strafbarkeit vom Finanzvergehen seien in § 31 FinStrG geregelt. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Finanzvergehen bestehe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die absolute Verjährungsfrist betrage zehn Jahre. Gemäß ständiger Rechtsprechung beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wie tieferstehend noch ausgeführt werde, wären allfällige Finanzvergehen - wobei ausdrücklich dargetan werde, dass keinerlei Verstöße nach dem FinStrG vorlägen - ohnehin verjährt. 3. Sachverhalt / Rechtliche Beurteilung: 3.1. Richtig sei, dass im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt durchgeführten Betriebsprüfung [bei] der G-GmbH, StNr. ggqqq, FN xxggg, festgestellt worden sei, dass laut Bilanz zum 31. Dezember 2014 die Verrechnungskonten der jeweils zu 50% beteiligten Gesellschafter einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 (davon betreffen den Beschuldigten € 498.916,54) aufweisen. Diese Prüfung der Finanzbehörde sei bis zum heutigen Tage (obwohl der Prüfungsauftrag bereits mit 30. November 2015 datierte) nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die Dauer des Prüfungsverfahrens habe sich der Beschuldigte an die Finanzbehörde gewandt, sich aber anlässlich dieser Besprechung keineswegs bereiterklärt, Unterlagen vorzulegen, wenn im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde. Von einer Straffreiheit konnte bereits deswegen nicht ausgegangen werden, da es kein wie immer geartetes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten bis zur Besprechung gegeben habe. Die diesbezüglichen Behauptungen des Finanzamtes seien schlichtweg unrichtig und fußen möglicherweise darauf, [dass] das Finanzamt den Beschuldigten missverstanden habe. Bereits vor der gegenständlichen Prüfung habe bei der G-GmbH für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 eine Abgabenprüfung gemäß § 147 BAO stattgefunden, die keine Feststellung ergeben habe, welche im Zusammenhang mit ungeklärten Einlagen des Beschuldigten und im Zusammenhang mit seinem in der Gesellschaft existenten Verrechnungskonto stehen [Niederschrift und Bericht vom 20. Mai 2010, ABNr. qqgg/09, Finanzstrafakt, Bl. 413 ff]. Für die Kalenderjahre 2010 bis einschließlich 2015 sei - wie oben erwähnt - [betreffend die G-GmbH] eine [Außenprüfung] aufrecht anhängig. Gemäß Prüfungsauftrag vom 30. Mai 2015 werden die Jahre 2010 bis 2014 und aufgrund eines Prüfungsauftrages vom 25. Jänner 2017 die Jahre 2015 bis 2017 geprüft. Betreffend den Beschuldigten [sei] für die Zeiträume 2012 bis 2014 eine Abgabenüberprüfung gemäß § 147 BAO und für den Prüfungszeitraum Jänner 2015 bis Juli 2015 eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt [worden]. Die gegenständliche Prüfung bzw. Nachschau sei am 21. November 2016 mit einer Niederschrift abgeschlossen und darüber von der Abgabenbehörde der Bericht vom 29. November 2016 ausgefertigt worden [Niederschrift und Bericht zu ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 421 ff]. Auch diese Prüfung habe keine Feststellungen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der Einkommens- und Umsatzbesteuerung des Beschuldigten für die prüfungsgegenständlichen Jahre ergeben. Vielmehr sei die Tätigkeit aus der Einzelunternehmung des Beschuldigten für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 als steuerlich irrelevante Liebhaberei beurteilt worden. Bei der AE-GesbR, an welcher der Beschuldigte zu 50% beteiligt ist, habe für den Zeitraum 2010 bis 2014 aufgrund des Prüfungsauftrages vom 22. September 2015 gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung [und] für den Zeitraum 01/2015 bis 11/2015 gemäß § 144 BAO eine Nachschau stattgefunden. Auch dieses Prüfungsverfahren bzw. diese Nachschau habe es keine Beanstandungen gegeben, die Abgabenbehörde habe nur die bei der Einzelunternehmung des Beschuldigten ob der Liebhabereivermutung nicht als Betriebsausgaben anerkannten Sozialversicherungsbeiträge bei der GesbR ergänzend als Sonderbetriebsausgaben anerkennen müssen [Bericht vom 25. November 2016 zu ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 435 ff]. Dementsprechend sei ausdrücklich festzuhalten, dass sämtliche in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen für den Beschuldigten ausschließlich nach abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung erfolgten und keinerlei wie immer geartete Unregelmäßigkeiten ergeben hätten. 3.2. Wie oben dargetan, sei die Prüfung bezüglich der G-GmbH für den Zeitraum 2010 bis 2015 nach wie vor anhängig. Weswegen nunmehr die Finanz[straf]behörde eine Lebenshaltungskostenrechnung für den Beschuldigten für den Zeitraum von 2005 bis 2009 - welcher keineswegs prüfungsgegenständlich für die G-GmbH sei - heranziehen will, sei nicht nachvollziehbar. Es sei in diesem Kontext erwähnt, dass die Bundesabgabenordnung [BAO] vorsehe, dass Prüfungsaufträge stets für konkrete Prüfungszeiträume vorliegen müssen. Die Verjährungsfrist nach der BAO sehe eine fünfjährige Festsetzung- / Bemessungsverjährung und eine allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes ob [hinsichtlich] des Beschuldigten für die Zeiträume 2005 bis 2009 sei nicht existent. Wenn nunmehr die Finanz[straf]behörde den Verdacht hege, dass der Beschuldigte Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2015 in einer € 100.000,00 übersteigender Höhe bewirkt habe, so laufe dies wohl den gesetzlichen Bestimmungen zuwider. Eine Prüfung [hinsichtlich] dieses Zeitraumes für den Beschuldigten persönlich sei durch die [bei der] Finanzbehörde [wohl gemeint: Abgabenbehörde] nicht anhängig. Der für die G-GmbH zuständige Betriebsprüfer habe ohne jegliche Rechtsgrundlage für den Beschuldigten betreffend den Zeitraum 2005 bis 2009 eine Lebenskostenrechnung angestellt. Aufgrund des fehlenden Prüfungsauftrages wäre sohin eine gesetzliche Berechtigung dafür nicht gegeben gewesen. Ungeachtet dessen sei die Lebenskostenrechnung [auch] inhaltlich unrichtig. 3.3. Soferne in diesem Zusammenhang dargetan werde, dass der Beschuldigte per 7. März 2017 aufgefordert worden wäre, Informationen und Unterlagen zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, so sei folgendes erwidert: Die steuerliche Vertretung des Beschuldigten, die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, FN 32759a, habe eine umfangreiche Stellungnahme an die Finanzbehörde abgefertigt. Selbstverständlich seien Fragen, die nicht dem Prüfungsauftrag für die G-GmbH betroffen haben, und Fragen [betreffend] Zeiträume, die schon verjährt waren, sowie persönliche Anfragen an den Beschuldigten nicht beantwortet worden. Eine gesetzliche Grundlage hiefür [gemeint wohl: für diese Fragen] wäre jedenfalls nicht gegeben gewesen, da sich eben dieses Prüfungsverfahren einzig und allein auf die G-GmbH für einen gewissen Zeitraum (ab dem Jahre 2010) bezogen habe. Die dahingehenden Behauptungen des Finanzamtes [vermutlich: das eine Berechtigung dazu vorgelegen sei] wären jedenfalls unrichtig. 3.4. Im Wesentlichen stütze das Finanzamt seine nunmehrigen Vorwürfe darauf, [dass] eine Lebenshaltungskostenrechnung des zuständigen Finanzbeamten eine massive Unterdeckung hervorbracht habe. Diese korrigierte Lebenshaltungskostenrechnung (Finanzstrafakt, Bl. 325) sei aus nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar: 3.4.1. Zunächst sei dargetan, dass der Beschuldigte seit seinem 15. Lebensjahr stets einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach einer Lehre als Karossier mit Abschluss sei der Beschuldigte bei diversen Unternehmungen tätig gewesen und habe dabei ein angemessenes Einkommen erzielt. Er habe zunächst das elterliche Wohnhaus bewohnt, wofür er keinerlei Entgeltzahlungen zu leisten hatte. In Folge zog er in eine Wohnung mit seiner Lebensgefährtin, wobei Eigentümerin dieser Wohnung seine Lebensgefährtin sei. Auch [für die] Benützung dieser Wohnung habe der Beschuldigte keinerlei Aufwendungen. Die Betriebskosten und auch die Kosten des täglichen Lebens würden ausschließlich von der Lebensgefährtin des Beschuldigten bestritten. Der Beschuldigte hätte und habe keinerlei Sorgepflichten. Im Hinblick darauf, wonach der Beschuldigte bereits seit dem Jahre 1973 stets Beschäftigungen (sei es unselbstständig oder selbstständig) nachging, liege es geradezu auf der Hand, dass der Beschuldigte sich über die Jahrzehnte hindurch Ersparnisse angeschafft habe. Dies habe die Finanz[straf]behörde gänzlich außer Acht gelassen. 3.4.2. Die Finanzbehörde gehe bei der Lebenskostenrechnung davon aus, dass den Beschuldigten aus seinem Gewerbebetrieb (StNr. aaqqq) im gegenständlichen Zeitraum ein Verlust von -€ 140.510,36 entstanden sei (Finanzstrafakt, Bl. 325, erste Position der Lebenshaltungskostenrechnung). Wenngleich ein saldierter Verlust des Gewerbebetriebes gegeben war, so könne dieser Verlust nicht als "Ausgabe" (sohin als tatsächlichen Aufwand, den der Beschuldigte getätigt habe und der sich vermögensmindernd auswirke) herangezogen werden. Die Lebenskostenhaltungsrechnung wird daher ob dieser Position, sohin ob eines Betrages von € 140.510,36 zu korrigieren sein. 3.4.3. Die Position "Anschaffung LKW Fiat Ducato", die sich ebenfalls als Aufwand in der Rechnung der Finanzbehörde wiederfinde, sei ebenso nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich stehe dieses Wohnmobil nicht im Eigentum des Beschuldigten und habe dieser lediglich für die private Nutzung einen gewissen Aufwand zu ersetzen. Die Lebenskostenrechnung sei daher um einen weiteren Betrag von € 29.331,88 zu korrigieren. 3.4.4. Gänzlich verfehlt seien die vom Finanzamt angenommenen Lebenshaltungskosten von € 2.000,00 pro Monat: Der Beschuldigte führe ein äußerst bescheidenes Leben. Er benütze ein ihm nicht eigentümliches Wohnmobil, wofür ein Privatanteil ob dieser Benützung zu berücksichtigen sei. Dieser schlage sich - wie auch das Finanzamt in der Lebenshaltungskostenrechnung darlegt - mit einem Betrag von € 3.276,92 nieder. Der Beschuldigte wohne unentgeltlich bei seiner Lebensgefährtin, sodass die Lebenshaltungskosten maximal € 300,00 pro Monat betragen. Hochgerechnet auf den Zeitraum von 11 Jahren ergebe dies einen Aufwand von € 39.600,00. Dementsprechend seien die Lebenshaltungskosten um einen Betrag von €200.400,00 (angenommener Wert € 240.000,00 abzüglich tatsächliche Kosten € 39.600,00) zu reduzieren. 3.4.5. Die Finanzbehörde gehe bei der Lebenshaltungskostenrechnung von saldierten Entnahmen des Beschuldigten aus der G-GmbH von € 341.330,42 aus. Dieser Betrag sei nicht nachvollziehbar: Tatsächlich hat der Beschuldigte aus der G-GmbH nachfolgende Beträge entnommen: 2009 € 65.836,24, 2010 € 277.987,66, 2011 € 101.055,75, 2012 € 97.266,98, 2013 € 107.397,93, 2014 € 94.603,00 und 2015 € 37.607,34, somit gesamt € 781.754.90. Dem gegenüber stünden wiederum Einzahlungen, die fast ausschließlich von den in den Vorjahren getätigten Entnahmen bestritten worden wären, gegenüber: 2010 € 60.000,00, 2011 € 60.000,00, 2012 € 43.636,00, 2013 € 105.390,00, 2014 € 30.816,00 und 2015 € 126.163.55, sohin gesamt €426.005.55 (Verrechnungskonten [, Finanzstrafakt, Bl. 439 ff]). Stellte man nunmehr den Entnahmen die wiederum getätigten Einzahlungen gegenüber, so ergebe dies keineswegs einen Betrag von € 341.330,42, sondern einen Saldo von 355.749,35. Von dem im Jahre 2013 als Einzahlung deklariertem Betrag von € 105.390,00 sei jedoch ein Teilbetrag von € 72.000,00 mit Verbindlichkeiten gegenüber der AE-GesbR gegenverrechnet worden. Dementsprechend ergebe sich ein Überhang aus den Verrechnungskonten mit € 427.749,35. Dies ergebe zu dem vom Finanzamt angenommenen Betrag von € 341.330,42 eine Korrektur von € 86.418,93 (€ 427.749,35 abzüglich € 341.330,42). 3.4.6. Völlig unerklärlich sei auch die Position in der Lebenskostenrechnung mit der Titulierung "Anschaffungen" welche mit einem Betrag von € 190.000,00 veranschlagt ist. Nicht einmal ansatzweise ergebe sich aus dem Akteninhalt, welche Anschaffungen damit gemeint sind. Diese Position sei jedenfalls gänzlich außer Acht zu lassen. 3.4.7. Anschaffungen habe der Beschuldigte lediglich in Form von Liegenschaftsvermögen getätigt, wobei dies auch bei der Lebenskostenrechnung berücksichtigt worden ist. Die Veranschlagung eines Betrages von € 175.883,09 sei jedenfalls nicht gerechtfertigt: Der Beschuldigte habe im Jahre 2006 eine Liegenschaft um einen Betrag von € 330.000,00 erworben. Der Ankauf dieser Liegenschaft sei mit einem Fremdwährungskredit (sogenannter Schweizer-Franken-Kredit) finanziert worden. Eine Konvertierung dieses Kredites sei nicht erfolgt, der Beschuldigte habe lediglich die Zinsen (1% Zinsen p.a.) zu ersetzen, ebenso geringfügige Zahlungen für die Zinsschwankungen. Soferne die Behörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte eine jährliche Rückzahlung von € 18.677,85 (aufgerechnet auf 20 Jahre mit 5% Zinsen) zu leisten habe, so sei dies schlichtweg unrichtig und könne diese Annahme jedenfalls nicht als objektivierter Nachweis der getätigten Rückzahlungsraten herangezogen werden. Auch diese Position sei entsprechend zu mindern. Zusammenfassend seien hinsichtlich der behaupteten Unterdeckung von € 381.671,51 folgende Richtigstellungen vorzunehmen: Behauptete Unterdeckung -€ 381.671,51 abzüglich nicht zu veranschlagender Verlust aus dem Gewerbebetrieb € 140.540,36 abzüglich Anschaffung LKW Fiat Ducato € 29.331,88 abzüglich Differenz Lebenshaltungskosten € 200.400,00 [abzüglich] Korrektur saldierte Entnahmen / Einlagen G-GmbH € 86.418,93 [abzüglich] Anschaffungen € 190.000,00 [abzüglich] Rückzahlungsrate Kredit für Kauf Liegenschaft 2006, zu berücksichtigender Differenzbetrag zumindest € 100.000,00, ergibt € 365.019,66. Tatsächlich ergibt sich sohin keineswegs eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten für den Beschuldigten, sondern ein Überhang von € 365.019,66. Von einem Finanzvergehen des Beschuldigten sei daher keineswegs auszugehen. 3.5. Für den Zeitraum 2010 bis 2015 (der davorliegende Zeitraum war nicht Prüfungsgegenstand) werde folgende Übersicht der Lebenskostenrechnung für den Beschuldigten erstattet: Vorab werde angemerkt, dass bei dieser Berechnung die vom Finanzamt angenommenen Lebensunterhaltungskosten von jährlich € 24.000,00 Berücksichtigung gefunden haben, wenngleich diese Kosten, sowie unter 3.4.4. dargetan, keinesfalls in dieser Höhe aufgelaufen sind. 2010 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2010 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2010 vom 7. Mai 2012) +€ 36.029,85 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2010 -€ 3.352,89, zuzüglich Entnahme Verrechnungskonto G-GmbH +€ 277.987,66 abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 60.000,00 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** -€ 20.000,00 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** - € 5.228,91 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 9.887,20 abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 213.506,50. Eine Unterdeckung im Kaldenderjahr 2010 war sohin nicht gegeben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per 1. Jänner 2011 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 189.506,50. 2011 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2011 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. November 2012) +€ 66.285,36 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2011 -€ 3.352,00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto G-GmbH +€ 101.055,75, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 60.000,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** -€ 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** - € 9.887,20, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 86.830,99. Auch daraus sei zu ersehen, dass entgegen den Behauptungen des Prüfers keine Unterdeckung im Kalenderjahr 2011 gegeben war. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringe, verbleibe dem Beschuldigten per 1. Jänner 2012 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe € 62.830,99. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010 per 1. Jänner 2011 noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 189.506,50 gehabt hätte, hätte er per 1. Jänner 2012 insgesamt über einen Geldüberhang in der Höhe von € 252.337,49 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011) verfügt. 2012 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2012 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19. März 2014) +€ 48.621,71 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2012 -€ 10.765.00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto G-GmbH +€ 97.266,98, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 43.636.00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2010 -€ 6.524,00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2011 1. Teil - € 11.773,00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2011 Rest -€ 8.253,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 9.887,20, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 74.779,57. Auch daraus ergebe sich klar, dass keine Unterdeckung im Jahre 2012 gegeben war. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringe, verbleibe dem Beschuldigten per 1. Jänner 2013 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 23.779,57. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010 und 2011 per 1. Jänner 2012 noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 252.337,49 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011) gehabt habe und aus 2012 per 1. Jänner 2013 einen Geldüberhang in der Höhe von € 23.779,57 erzielte, habe er per 1. Jänner 2013 insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 276.117,06 (€ 252.337,49 aus 2010 und 2011 und € 23.779,57 aus 2012) gehabt. 2013 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2013 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2013 vom 26. November 2014) +€ 43.685,10 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2013 -€ 21.365,00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto G-GmbH +€ 107.397,83, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 33.390,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 13.755,45, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** - € 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 75.301,56. Sohin ergebe sich auch - entgegen den Darlegungen des Prüfers - keinerlei Unterdeckung für das Kalenderjahr 2013. Unter Berücksichtigung, dass A aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00 sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per 1. Jänner 2014 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 51.301,56. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011 und 2012 per 1. Jänner 2013 noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 276.117,06 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012) gehabt habe und aus 2013 per 1. Jänner 2014 einen Geldüberhang in der Höhe von € 51.301,56 erzielte, habe er per 1. Jänner 2014 insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 327.418,62 (€ 276.117,06 aus 2010, 2011, 2012 und € 51.301,56 aus 2013) verfügt. 2014 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2012 [2014] habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30. November 2016) +€ 19.371,35 betragen, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto G-GmbH +€ 119.793,53, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 30.816.00, abzüglich Einkommensteuerabschusszahlung 2012 -€ 4.553,00, zuzüglich Einkommensteuergutschrift 2013 +€ 8.110,00, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** - € 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 13.893,44, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 74.045,52. Von einer Unterdeckung im Kalenderjahr 2014 sei sohin nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00 zum Ansatz bringe, sei A per 1. Jänner 2015 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 50.045,52 verblieben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011, 2012 und 2013 per 1. Jänner 2014 noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 327.418,62 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012 und € 51.301,56 aus 2013) gehabt habe und aus 2014 per 1. Jänner 2015 einen Geldüberhang in der Höhe von €50.045,52 erzielte, habe er per 1. Jänner 2015 insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 377.464,14 (€ 327.418,62 aus 2010, 2011, 2012, 2013 und € 50.045,52 aus 2014) verfügt. 2015 Cashflow-Rechnung des Beschuldigten: Im Jahr 2015 habe das steuerliche Einkommen des Beschuldigten (siehe Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17. März 2017) +€ 25.283,27 betragen, abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen 2015 -€ 14.371.00, zuzüglich Entnahmen Verrechnungskonto G-GmbH +€ 46.700,11, abzüglich Einzahlungen Verrechnungskonto G-GmbH -€ 126.163.55, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R1*** € 0,00 (Prämienzahlung endete 2010), abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R2*** -€ 5.228,91, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R3*** -€ 14.117,78, abzüglich Prämienzahlungen Polizzen Nr. ***R4*** -€ 2.042,01, ergebe verfügbares Einkommen / Geldmittel nach Prämienzahlungen endgültig € 47.162,47. Eine Unterdeckung für das Kalenderjahr 2015 sei - entgegen den Darlegungen des Prüfers - sohin nicht gegeben. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus dem verfügbaren Einkommen nach Prämienzahlungen seinen Lebensunterhalt bestritten hat und man monatlich hiefür € 2.000,00, sohin jährlich € 24.000,00, zum Ansatz bringt, verbleibe dem Beschuldigten per 1. Jänner 2016 eine positive Geldreserve (Überhang) in der Höhe von € 23.162,47. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte aus 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 per 1. Jänner 2015 noch einen Geldüberhang in der Höhe von € 377.464,14 (€ 189.506,50 aus 2010 und € 62.830,99 aus 2011 und € 23.779,57 aus 2012 und € 51.301,56 aus 2013 und € 50.045,52 aus 2014) gehabt habe und aus 2015 per 1. Jänner 2016 einen Geldüberhang in der Höhe von € 23.162,47 erzielt habe, habe er per 1. Jänner 2016 insgesamt tatsächlich über einen Geldüberhang in der Höhe von € 400.626,61 (€ 377.464,14 aus 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und € 23.162,47 aus 2015) verfügt.

Normen und Schlagworte

Einstellung des staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrensZuständigkeit des SpruchsenatsvorsitzendenFortsetzung des verwaltungsbehördlichen FinanzstrafverfahrensAnordnung von Bankauskünftenzeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrGverbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskeine BindungswirkungVerdacht von AbgabenhinterziehungenVerhältnismäßigkeitLebenshaltungskostenrechnungVerdacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019
Stammnummer
135232
Gültig
25.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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