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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2019

1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2019vom 25.08.2021Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Statistik Austria (Aussendung vom 18. Oktober 2016, newsroom.sparkasse.at) haben die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben privater Haushalte (etwa für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Hygiene und Körperpflege, Bildung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport, Reisen usw.) in Österreich laut der durchgeführten Konsumerhebung für 2014/15 bei rund € 2.990,00 gelegen, wobei die Äqivalenzausgaben, also die bedarfsgewichteten Pro-Kopf-Ausgaben eines Haushaltes mit etwa € 1.970,00 pro Monat berechnet worden sind. Dabei ist durchschnittlich mehr als ein Viertel (26,1%) der Haushaltsausgaben auf den Bereich Wohnen und Energie entfallen. Zum Vergleich: Laut Pressemitteilung der Statistik Austria vom 14. September 2018 haben die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der privaten Haushalte laut Konsumerhebung 2004/05 € 2.540,00 betragen, die Äuivalenzausgaben (die gewichteten "Pro-Kopf-Ausgaben" haben monatlich € 1.630,00 (Steiermark: € 1.500,00) betragen. Laut Pressemitteilung der Statistik Austria vom 1. Juni 2021 sind die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte laut Konsumerhebung 2019/20 bei rund € 3.250,00 (Steiermark: € 3.060,00) gelegen; die Äquivalenzausgaben haben rund € 2.160,00 (Steiermark: € 2.040,00) pro Monat betragen. Wenig überraschend steigen mit der Höhe des Haushaltseinkommens auch die Ausgaben der Haushalte an; stehen also wie im gegenständlichen Fall einer Person grundsätzlich hohe Geldmittel zur Disposition, ist diese auch geneigt, entsprechend mehr für seinen Lebensunterhalt aufzuwenden. Unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen und Informationen erscheint ein pauschaler Ansatz von monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten im Ausmaß von lediglich € 1.200,00 für 2005 bis 2010 und von € 1.500,00 für 2011 bis 2015 gerechtfertigt, womit sich eine jährliche Mittelverwendung von -€ 14.400,00 bzw. -€ 18.000,00, insgesamt -€ 162.000,00 ergibt. 4.2. Die Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten auf Basis der zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden im Dezember 2018 vorliegenden Informationen ergeben daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes tatsächlich folgendes Bild: 2005: Überdeckung € 22.012,42 2006: Beträchtliche Unterdeckung von -€ 63.484,65, womit wohl allfällige Reserven aus Vorjahren, eben etwa aus 2005, verbraucht worden wären. Mangels ausreichend in die Vergangenheit reichender Datenlage kann keine Feststellung getroffen werden, welche etwa das Vorhandensein von ausreichenden Geldreserven aus dem Vorjahr als zu Lasten des Beschuldigten ausschließbar machen würde. 2007: Neuerliche Unterdeckung von -€ 31.947,46. Nochmals ähnliche Überlegung wie oben. 2008: Leichte Überdeckung von € 2.461,11, womit aber allfällige Verbindlichkeiten aus den Vorjahren nicht bereinigt werden konnten. 2009: Leichte Unterdeckung von -€ 13.752,07. 2010: Beträchtliche Überdeckung von € 201.550,06, welche aber aus dem Umstand resultiert, dass der Beschuldigte am 24. August 2010 € 60.000,00, am 22. Oktober 2010 € 50.000,00 und am 25. Oktober 2010 € 80.000,00 vom Bankkonto entnommen hat, wie auf dem Verrechnungskoto verbucht worden ist (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt, Bl. 33; Verrechnungskonto siehe Finanzstrafakt, Bl. 255). Aus der Sicht des Außenprüfers und der belangten Behörde bzw. des Amtsbeauftragten wurden diese unüblich hohen Geldmittel im Ausmaß von € 190.000,00 (übliche monatliche Entnahmen: € 5.000,00) für Anschaffungen verwendet, weshalb ein entsprechender Abzugsposten (als Mittelverwendung) bei der Lebenshaltungskostenrechnung zum Ansatz zu bringen wäre. Denkbar wäre es aber auch, dass diese Geldmittel vom Beschuldigten gebraucht worden sind, weil er vormalige Verbindlichkeiten begleichen musste. Auch derartige Zahlungen stellten eine Mittelverwendung dar, welche tatsächlich als Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Unrealistisch wäre es aber jedenfalls, anzunehmen, der Beschuldigte diese Entnahmen getätigt, ohne dafür schon einen konkreten Anlass zu haben. Ginge es um eine Mittelverwendung in den Folgejahren, hätte er einfach dann, wenn er sie benötigt hätte, zeitnah entnehmen können. In Abwägung dieser Argumente geht das Bundesfinanzgericht für 2010 von einer verbleibenden unauffälligen Überdeckung von € 11.550,06 aus. 2011: Überdeckung von € 33.071,51, wodurch sich leichte Reserven aufgebaut haben können. 2012: Leichte Überdeckung von € 7.152,19; unauffällig. 2013: Leichte Unterdeckung von -€ 6.914,51; unauffällig. 2014: Beträchtliche Unterdeckung von -€ 45.616,31, welche es nahelegt, dass dem Beschuldigten tatsächlich weitere, bis dato verdunkelte Einkünfte zur Verfügung gestanden sind. 2015: Enorme, weiter gesteigerte Unterdeckung von -€ 147.047,64 (daraus resultierend: Unterdeckung Mittelverwendung 2005 bis 2015: -€ 218.115,35). A hat offensichtlich Geldmittel in beträchtlichem Umfang verwendet, die ihm nicht zur Verfügung standen, es sei denn, er hatte weitere - bis dato gegenüber dem Fiskus verdunkelte - Geldquellen zur Hand, derer er sich bedienen konnte. Naheliegenderweise fällt - wie eingangs erwähnt - hier der Wohnwagenhandel des Beschuldigten mit Privatkunden ins Auge. Es wären verheimlichte Umsätze und Erlöse von etwa mindestens brutto € 40.000,00 (2014) und € 140.000,00 (2015) erforderlich gewesen, welche wohl durch den Beschuldigten planmäßig nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen worden wären. Für eine Konkretisierung der tatsächlichen Verkürzungshöhen fehlt aber noch die Datenbasis: Die Finanzierungslücke ist ein wichtiger Hinweis, dass Schwarzgelder zur Verfügung gestanden sind, schränkt aber nicht die realistische Möglichkeit ein, dass weitere Schwarzgelder lukriert worden sind (welche eben noch nicht verwendet worden wären). Hatte A - so der Verdacht - dieses Fehlverhalten gesetzt, war er logischerweise auch nicht daran interessiert, der Abgabenbehörde im Zuge seiner Bonitätsprüfung anlässlich der Außenprüfung bei der G-GmbH weitere Informationen über seine damalige Vermögenslage zur Verfügung zu stellen. 4.3. Es bestand daher in Anbetracht der Fehlbeträge der Jahre 2014 und 2015 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes tatsächlich im Dezember 2018 der Verdacht, A habe in den Jahren 2016 und 2017 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die genannten Veranlagungsjahre 2014 und 2015 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch konkret festzustellender Höhe bewirkt (USt) bzw. (zumindest) zu bewirken versucht (ESt) und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dabei wäre ein Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer mit € 30.000,00 (als erster bloßer Näherungswert) wohl relativ leicht zu bestimmen, hinsichtlich einer Verkürzung an Einkommensteuer wäre wohl die Frage einer weiterhin bestehen bleibenden allfälligen Voluptuartätigkeit (siehe den Bericht über die Außenprüfung vom 29. November 2016, ABNr. qqaa/15, Finanzstrafakt, Bl. 435 ff) zu klären. Eine allfällige strafgerichtliche Zuständigkeit bzw. eine Beweislage, welche Anlass für eine Fortführung des eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz hätte sein können, ist für diesen Zeitpunkt nicht erkennbar. 4.4. Die bisherige Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde hat sich auf - wie oben dargestellt - auf eine Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten gegründet, welche eine wesentliche vorläufige Finanzierungslücke für 2014 und 2015 offenbart hat. Ohne eine Auswertung der beschriebenen Kontoinformationen bleibt das bisherige Rechenwerk der Finanzstrafbehörde aber lediglich Stückwerk. Wie es das gute Recht einer Strafverteidigung ist, hat sich der Beschuldigte offensichtlich entschlossen, in diesem Aspekt nicht zu kooperieren. Die beschriebenen Anordnungen sind daher hinsichtlich der tatsächlich strafrelevanten Zeiträume erforderlich gewesen und in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen abgabenrechtlichen Verfehlung auch verhältnismäßig gewesen. Um aus dem zu erstellenden Rechenwerk einen tatsächlichen Nachweis einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer für diese Veranlagungsjahre mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit führen zu können, musste aber auch Klarheit geschaffen werden, ob oder in welchem Ausmaß aus den Vorjahren Finanzreserven oder noch unbekannte weitere werthältige Sachwerte vorhanden gewesen sind, welche der Beschuldigte zur Finanzierung der Deckungslücke in den Jahren 2014 und 2015 verwenden hätte können. Zur Ausforschung dieser allfälligen weiteren Vermögensbestände (etwa erzeugte Forderungen gegen Dritte, angeschaffte Wertgegenstände, angehäufte Bargeldbestände, usw.) ist auch eine Analyse der im Vermögen des Beschuldigten erfolgten Geldflüsse in einem - zeitlich überschaubar den konkret strafrelevant verbliebenen Zeiträumen vorgelagertem - Ausmaß erforderlich gewesen. So gesehen war es auch - zumal in Anbetracht der Höhe der möglichen Verkürzungen - nicht unverhältnismäßig, gegenüber den betroffenen Kredit- bzw. Finanzinstituten eine Auskunft nach § 99 Abs. 6 FinStrG auch für die unmittelbar den als strafrelevant erkannten Jahren vorhergehenden Zeiträume, etwa ab 1. Jänner 2010, zu verlangen. Für davor gelegene Zeiträume erscheint dieser gebotene Zusammenhang zur Aufklärung von Lebenssachverhalten ab 2014 aber als in nicht mehr ausreichend begründbarem Ausmaß gegeben. Die bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom Dezember 2018 erweisen sich daher im Ergebnis insoweit jeweils als unzulässig, als darin auch gefordert wurde, Auskünfte über die Geschäftsfälle für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer "Kontoverdichtung" zu erteilen und diesbezüglich Buchungsbelege zu übermitteln. Den Beschwerden des Beschuldigten kommt insoweit teilweise Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4.5. Die Rechtsfolge aus dieser Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ist diejenige, dass die von den Kredit- bzw. Finanzinstituten aufgrund der insoweit als unzulässig erkannten Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A bis C auch für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 gegebenen Informationen über Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Buchungsbelegen im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG bei der Fällung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde bzw. bei einer Urteilsfällung durch das Landesgericht Graz zum Nachteil des Beschuldigten in der gegenständlichen Finanzstrafsache nicht herangezogen werden dürfen. 5. Zur Verdachtslage im Falle der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom August 2019 (Pkt. M): 5.1. In der vom Spruchsenatsvorsitzenden für seine Anordnung laut Pkt. M verwendeten Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 672) sind gegenüber der ursprünglich bei den Anordnungen laut Pkt. A bis C verwendeten Fassung (Finanzstrafakt, Bl. 325) offenkundig folgende Veränderungen eingetreten: 5.1.1. Die vormalige Überlegung zur Position 2010 Mittelverwendung € 190.000,00 (Pkt. 4.2., 2010) ist von der Finanzstrafbehörde offenkundig verworfen worden, wohl weil nunmehr - zugunsten des Beschuldigten - nach Auswertung der angeforderten Bankunterlagen die tatsächlichen Geldflüsse im Jahre 2010 sichtbar geworden sind. Stattdessen wurden - gesichert auf Basis der Auswertung - umfangreiche Mittelverwendungen angesetzt [Anmerkung: die Werte für die Jahre 2007 bis 2009 sind hier, da zum Nachteil des Beschuldigten gereichend (vgl. Pkt. 4.5.), nicht abgebildet]: Übertrag Rate ***15*** vom Girokonto: 2010: - € 70.223,50; Übertrag Rate ***16*** vom Girokonto: 2010: -€ 5.990,22 + 2011: -€ 6.003,60 + 2012: -€ 5.991,60 + 2013: -€ 3.968,57, insgesamt -€ 21.953,99; Übertrag Rate ***17*** vom Girokonto: 2010: -€ 5.483,04; Übertrag CHF ***18*** vom Girokonto: 2010: -€ 3.898,04 + 2011: -€ 4.399,81 + 2012: -€ 4.412,11 + 2013: -€ 4.037,26 + 2014: -€ 2.996,58, insgesamt -€ 23.582,27; Übertrag ***19*** vom Girokonto: 2010: -€ 59.039,73; Übertrag ***20*** vom Girokonto: 2010: -€ 45.108,83; Sonderrückzahlung vom Girokonto ***21***: 2010: -€ 50.000,00. Erstmals zum Ansatz als Mittelverwendung kamen Leibrentenzahlungen an M: 2010: -€ 4.970,88 + 2011: -€ 4.970,88 + 2012: -€ 4.970,88 + 2013: -€ 828,48, insgesamt -€ 15.741,12; Wertpapierkäufe und -verkäufe, saldiert: 2010: -€ 4.763,71 + 2011: -€ 2.313,35 + 2012: -€ 2.329,76 + 2013: -€ 2.445,45 + 2014: - € 7.495,03 + 2015: -€ 8.576,19, insgesamt -€ 27.923,90; Zahlungen an die N-Gen: 2010: -€ 1.440,57 + 2011: -€ 1.517,64 + 2012: -€ 1.440,08 + 2013: -€ 1.510,03 + 2014: -€ 1.570,13 + 2015: -€ 1.965.28, insgesamt -€ 9.443,63. Neue Mittelzuflüsse ergaben sich durch bisher offenbar vor dem Fiskus verdunkelte Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung XXY: 2010: € 5.400,00 + 2011: € 5.400,00 + 2012: € 5.400,00 + 2013: € 5.481,78 + 2014: € 5.727,12 + 2015: € 5.727,12, insgesamt € 33.136,02, sowie aus der Zahlung eines Leihgeldes von O 2015: € 30.000,00. 5.1.2. Die vom Außenprüfer bzw. der belangten Behörde in der adaptierten Lebenshaltungskostenrechnung ebenfalls zum Ansatz gebrachten Aufwendungen des A zur Ausübung des Golfsportes (Zahlungen Mitgliedsbeiträge Golfclub 2010 bis 2015, Finanzstrafakt, Bl. 511 bis 518, und wohl auch Yachtclub, Finanzstrafakt, Bl. 525, 549), Aufwendungen für Kreuzfahrten (Finanzstrafakt, Bl. 551, 553, 557, 559), Reisen nach Tunesien und in die Schweiz (2010, 2011 und 2014), Lotterielose 2010 bis 2015 und Zahnarztkosten 2013 und 2014 werden vom Bundesfinanzgericht als Bestätigung seiner Beurteilung zu den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten (Pkt. 4.1.11.) gewertet, aber in Anbetracht der angewandten Schätzmethodik zugunsten des Beschuldigten nicht zusätzlich mit betraglicher Auswirkung hinzugerechnet. Tendenziell ist aber wohl von einem gehobenen Lebensstil des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum auszugehen. 5.1.3. Letztendlich werden auch noch die Differenzen 1.1. zum 31.12. eines Jahres bei den mit Prüfer ausgewerteten Bankkonten berücksichtigt: Einlagenkonto ***4***: 2010: -€ 158,44 + 2011: -€ 151,10 + 2012: -€ 266,26 + 2013: -€ 271,50 + 2014: -€ 43,89 + 2015: -€ 18,30, insgesamt -€ 909,49; Einlagenkonto ***3***: 2010: -€ 253,10 + 2011: -€ 230,10 + 2012: -€ 403,57 + 2013: -€ 411,51 + 2014: -€ 68,71 + 2015: € 17.993,32, insgesamt € 16.626,33; Einlagenkonto ***2***: 2010: € 4.890,80 + 2011: -€ 6.278,96 + 2012: -€ 327,40 + 2013: -€ 333,85 + 2014: -€ 54,94 + 2015: -€ 23,62, insgesamt -€ 2.127,97; Sparbuch ***6***: 2010: -€ 12.056,39 + 2011: -€ 2.064,55 + 2012: -€ 295,42 + 2013: -€ 36.307,31 + 2014: -€ 7.125,65 + 2015: € 46.156,00, insgesamt -€ 11.693,32; Sparbuch ***7***: 2010: -€ 18.354,26 + 2011: -€ 18.983,20 + 2012: -€ 19.303,59 + 2013: -€ 4.622,01 + 2014: -€ 18.296,97 + 2015: € 41.991,53, insgesamt -€ 37.568,50; sowie Girokonto ***5***: 2010: -€ 12.050,79 + 2011: -€ 52.203,89 + 2012: € 41.186,90 + 2013: € 10.372,27 + 2014: €1.432,88 + 2015: € 7.570,54, insgesamt -€ 3.538,99. 5.2. Die Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten auf Basis der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im August 2019 vorliegenden Informationen ergeben daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nunmehr folgendes Bild: 2010: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 64.141,17. 2011: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 48.492,88. 2012: Überdeckung € 25.998,42, welche etwa für Barzahlungen verwendet werden konnte. 2013: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 33.796,43. 2014: Beträchtliche Unterdeckung im Ausmaß von -€ 64.950,00. 2015: Nunmehrige Überdeckung € 810,90 als Ergebnis der Berücksichtigung der Leihgeldhingabe von € 30.000,00. 5.3. Bedenkt man, dass sich jetzt die Informationslage im Vergleich zum Vorjahr verfestigt hat, weil nunmehr vom Außenprüfer die angeforderten Bankauskünfte ausgewertet worden waren, kommt den nunmehr festgestellten Fehlbeständen noch größere Relevanz als ein Jahr zuvor zu. Den vorgelegten Unterlagen ist trotz offenkundigem Andrängen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, dass weitere Geldquellen konkret behauptet worden sind. Die Schlussfolgerung liegt vorerst nahe, dass solche eben nicht bestanden haben. In Verbindung mit der eingangs beschriebenen Weigerung des Beschuldigten gegenüber der Abgabenbehörde, die damals gewünschten Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen, hat in Anbetracht dieser nach umfangreichen Recherchen verbliebenen Finanzierungslücken zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im August 2019 tatsächlich der Verdacht bestanden, A habe in den Jahren 2012, 2014 und 2016 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2013 und 2014 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch konkret festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dabei wäre als erster Ansatz wohl von bis dato verdunkelten Schwarzumsätzen von € 64.000,00 (2010) + € 48.000,00 (2011) + € 33.000,00 (2013) und € 65.000,00 (2014) auszugehen, woraus sich eine Summe von Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuer mit € 35.000,00 und an Einkommensteuer (bei Ansatz von zusätzlichen Betriebsausgaben von einem Drittel und Bedachtnahme auf die bisherigen Bescheide) mit € 19.700,00 (2010) + € 16.000,00 (2011) + € 10.000,00 (2013) + € 18.500,00 (2014) = € 64.200,00, insgesamt somit € 99.200,00 (als bloße Näherungswerte) ergeben würde. Eine ausreichend gesicherte Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze nach § 53 FinStrG bzw. eine Beweislage, welche Anlass für eine Fortführung des eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz hätte sein können (wodurch im gegenständlichen Fall wieder gerichtliche Zuständigkeit eingetreten wäre), ist für diesen Zeitpunkt noch nicht erkennbar. 5.4. Die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde hat sich - wie oben wiederum dargestellt - auf eine nach Auswertung der bisher erhaltenen Bankinformationen fortentwickelte Lebenshaltungskostenrechnung betreffend den Beschuldigten gegründet, welche nunmehr wesentliche Finanzierungslücken für die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2013 und 2014 offenbart hat. Dabei ist aber offenbar irrtümlich bei der Vorbereitung der Anordnungen im Jahre 2018 noch ein wesentliches Konto, nämlich gerade das Girokonto, welches der Beschuldigte laut seinen eigenen Angaben im Einzelunternehmen als Hauptkonto verwendet hat (Finanzstrafakt, Bl. 52), dem Spruchsenatsvorsitzenden nicht zur Öffnung gemeldet worden. Auf den übrigen, bereits ausgewerteten Konten fanden sich keine Kosten der alltäglichen Lebensführung, wie Aufwendungen für Lebensmitteleinkäufe (Finanzstrafakt, Bl. 673). Insoweit ist wohl die Einsichtnahme in dieses Konto zur Klärung der tatsächlichen Kosten der Lebensführung des Beschuldigten objektiv nachvollziehbar von großem Interesse gewesen. Bedenkt man auch, dass gerade im Bereich des Einzelunternehmens laut Vorwurf Geschäftsfälle verdunkelt worden wären, ist eine sinnvolle Klärung der Verdachtslage, im Übrigen auch betreffend das Veranlagungsjahr 2015, ohne Einsicht in dieses Geschäftskonto tatsächlich nicht möglich gewesen. Wiederum galt die Überlegung, dass für einen tatsächlichen Nachweis einer Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer für die bis dato auffälligen Veranlagungsjahre mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auch Klarheit geschaffen werden müsste, ob oder in welchem Ausmaß aus den Vorjahren Finanzreserven oder noch unbekannte weitere werthältige Sachwerte vorhanden gewesen sind, welche der Beschuldigte zur Finanzierung der festgestellten Deckungslücken verwenden konnte. Zur Ausforschung dieser allfälligen weiteren Vermögensbestände (etwa erzeugte Forderungen gegen Dritte, angeschaffte Wertgegenstände, gehortete Bargeldbestände) wäre auch eine Analyse der im Vermögen des Beschuldigten erfolgten Geldflüsse in einem zeitlich überschaubar den konkret strafrelevant erkannten Zeiträumen vorgelagertem Ausmaß - etwa für den noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2009 - grundsätzlich zweckmäßig gewesen. In Anbetracht des aber hinsichtlich der übrigen Kontoinformationen, Zeiträume vor dem 1. Jänner 2010 betreffend, eingetretenen Verwertungsverbotes (siehe oben Pkt. 4.5.) erwiese sich eine solche in die Vergangenheit reichende zusätzliche Auskunft nach § 99 Abs. 6 FinStrG alleine für das nunmehr angesprochene Girokonto als unverhältnismäßig, da für sich alleine nicht aussagekräftig. Die bekämpfte Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vom August 2019 erweist sich daher im Ergebnis insoweit als unzulässig, als darin auch gefordert wird, Auskünfte über die Geschäftsfälle für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer "Kontoverdichtung" samt Übermittlung von Buchungsbelegen zu erteilen. Der Beschwerde des Beschuldigten war somit auch in diesem Punkt teilweise recht zu geben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 5.5. Die Rechtsfolge aus dieser obigen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ist (wiederum) diejenige, dass die von der BankC aufgrund der insoweit unzulässigen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. M auch für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 gegebenen Informationen über Geschäftsfälle samt den diesbezüglichen Buchungsbelegen im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG bei der Fällung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde bzw. bei einer Urteilsfällung durch das Landesgericht Graz zum Nachteil des Beschuldigten nicht herangezogen werden dürfen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist. Graz, am 25. August 2021

Normen und Schlagworte

Einstellung des staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrensZuständigkeit des SpruchsenatsvorsitzendenFortsetzung des verwaltungsbehördlichen FinanzstrafverfahrensAnordnung von Bankauskünftenzeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrGverbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskeine BindungswirkungVerdacht von AbgabenhinterziehungenVerhältnismäßigkeitLebenshaltungskostenrechnungVerdacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019
Stammnummer
135232
Gültig
25.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF