Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2019
1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2019vom 25.08.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abschließend sei bekanntzugeben, dass die angesprochenen Verrechnungskonten der Finanzbehörde im Rahmen der Abgabenprüfung 2010 bis 2015 bei der G-GmbH in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt wurden und der Finanzbehörde die Einkommensteuerbescheide 2010 bis einschließlich 2015 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 bis 2015 zur Verfügung standen. Die Prämienzahlungen wurden der Finanzstrafbehörde von der ****versicherung zu den oben bezeichneten Polizzennummern […] jeweils mit Schreiben vom 9. Mai 2018 bekanntgegeben und seien daher der Finanzstrafbehörde bekannt. Da dem Schreiben vom 7. Mai 2018 der ****versicherung, adressiert an die Finanzstrafbehörde, nicht zu entnehmen sei, wer der Prämienzahler zu Nr. ***R5*** im Zeitraum 2010 bis 2015 war, sei es geboten gewesen, eine entsprechende Anfrage (siehe Schreiben vom 13. Juli 2018 der N & N Steuerberatung GmbH) an die ****versicherung zu richten und wurde dieses Schreiben mit E-Mail vom 16. Juli 2018 von der ****versicherung beantwortet: Die zur Polizzen Nr. ***R5*** zugehörigen Prämienzahlungen 2010 bis einschließlich 2015 seien nicht vom Beschuldigten, sondern tatsächlich von der G-GmbH bezahlt wurden [Finanzstrafakt, Bl. 447]. Demzufolge dürften diese Prämienzahlungen bei der Lebenskostenrechnung des Beschuldigten nicht in Abzug gebracht werden, da Prämienzahlungen der G-GmbH nicht die Lebenskosten und die verfügbaren Geldmittel des Beschuldigten schmälerten.
3.6. Hinzu komme noch, dass selbst bei Finanzvergehen des Beschuldigten - welche ausdrücklich bestritten werden - der Großteil dieser Finanzvergehen verjährt wäre: Gemäß § 31 FinStrG bestehe zum einen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, zum anderen eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sämtliche Finanzvergehen, die vor dem Jahre 2013 begangen worden wären, seien jedenfalls verjährt. Zieht man nunmehr einen Zeitraum ab dem Jahre 2013 heran, so führe dies in weiterer Konsequenz ebenfalls dazu, dass eine gerichtliche Zuständigkeit dieser Finanzvergehen nicht gegeben sei und daher eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Auskunft von Bankauskünften fehle.
3.7. Nur Beschuldigte dürften Gegenstand einer Kontoauskunft sein. Berufliche oder private Verbindungen zu einem Beschuldigten genügten nicht. Daraus ergebe sich, dass gegen die Person, über deren Geschäftsverbindungen Auskunft erteilt werden soll, ein hinreichend begründeter Tatverdacht vorliegen muss (vergleiche § 48 Abs 1, Z 1 StPO). Der Tatverdacht müsse im Auskunftsersuchen in ausreichendem Umfang dargestellt werden und sowohl dem die Anordnung bewilligenden Gericht als auch dem Finanz- bzw. Kreditinstitut die Überprüfung der Schlüssigkeit der Verdachtsbegründung zu ermöglichen (Juhasz, ÖJZ 2009/82 u.a.). Faktum sei, dass dieser hinreichend begründender Tatverdacht, im Hinblick auf die nicht nachvollziehbaren und mangelhaften Unterlagen, die dem Anlassbericht der Finanzbehörde (ON 2) angeschlossen waren, jedenfalls nicht vorliege. Das bloße Anführen von Fundstellen aus den Ermittlungsakten, die den Betroffenen nicht Kenntnis gebracht wurden, ohne darzulegen, welche verdachtsbegründeten Anhaltspunkte sich daraus ergeben, genügten diesen Anforderungen nicht (Oberlandesgericht Graz, 9 Bs 183/12y, 9 Bs 84/13s, Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 116 StPO RZ 8). All diese Voraussetzungen seien jedenfalls nicht verwirklicht, sodass bereits auch aus diesem Grund die Unzulässigkeit des angefochtenen Beschlusses bzw. der Anordnung gegeben sei. Diese Vorgaben seien selbstverständlich auch bei einer Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG beachtlich.
3.8. Eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt aufgrund einer Bewilligung des [Vorsitzenden des] Spruchsenates dürfe lediglich angeordnet werden, soferne die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Anordnung ergibt, darin enthalten seien. Die Erforderlichkeitsprüfung knüpfe an den Tatverdacht an. Ebenso wie der Tatverdacht, müsse auch die Erforderlichkeit schlüssig und für Gericht und Kreditinstitut nachvollziehbar begründet sein. Fehlende Feststellungen dazu vermögen durch floskelhafte Formulierungen zur Erforderlichkeit nicht ersetzt werden. Eine Kontoauskunft sei erforderlich, wenn sie zur Aufklärung der Straftat notwendig ist und zur Erreichung der erhofften Ermittlungsergebnisse kein geeignetes gelinderes Mittel vorhanden ist (Juhasz, ÖJZ 2009/82, 758, Erlass des BMJ vom 24.2.2012, Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar StPO Rz 28.) Die Auskunft sei nicht erforderlich, wenn sie nur deshalb angeordnet wird, weil der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft keine anderen Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen (Fuchs, ÖJZ 1990, 548).
Eine Auskunftspflicht der Banken bestehe somit nur dann, wenn konkrete Verfahrensergebnisse Grund zur Annahme bieten, dass der Eingriff in das Bankgeheimnis die angestrebten Ermittlungsergebnisse herbeiführen kann. Das Bankgeheimnis dürfe demnach nicht zur bloßen Verdachtsfindung durchbrochen werden. Die Anordnung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte dürfe daher nicht Ausgangspunkt von Ermittlungen zu einer Straftat sein (Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, Kommentar StPO Rz 29). Faktum sei, dass keinerlei konkrete Verfahrensergebnisse vorliegen, die einem begründeten Tatverdacht des Beschuldigten offenlegten. Die von der Finanzbehörde dargelegten Behauptungen und die spärlichen Unterlagen seien jedenfalls nicht geeignet, eine Bewilligung für eine Kontoauskunft zu rechtfertigen. Vielmehr liege es geradezu auf der Hand, dass die Auskunft lediglich angeordnet wurde, weil keine anderen Ermittlungsansätze zur Verfügung standen. Auch diese Prämissen haben Anwendung bei einer Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG zu finden.
3.9. Selbst wenn man bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Anordnung zur Auskunftserteilung zur Ansicht gelange, dass diese Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist, habe sie zu unterbleiben, wenn sie nicht auch verhältnismäßig ist (§ 116 Abs. 4 Z 4 StPO).
Gemäß § 5 StPO Abs. 1 dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg sein. Die durch die Anordnung der Erteilung von Bankauskünften bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung stehe keinesfalls in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg. Faktum sei jedenfalls, dass in die Rechte von Personen nur im geringstmöglichen Ausmaß eingegriffen werden darf. Nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 leg cit müssen zulässige Eingriffe in einer möglichst schonenden, die Würde, Rechte und Schutz für Dinge der Interessen der betroffenen Person wahrenden Art und Weise ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2).
Im Wesentlichen sei dahingehend darzulegen, dass eine Verhältnismäßigkeit zur Erteilung der Bankauskünfte zum Grad des Verdachtes nicht gegeben sei. Eine entsprechende Verdachtslage gegen den Beschuldigten [hinsichtlich] Finanzvergehen (die ohnehin zum Gutteil bereits verjährt wären), insbesondere im Zusammenhang mit den nicht nachvollziehbaren Berechnungen des Finanzamtes, reiche jedenfalls nicht dazu aus, eine Anordnung von Erteilung von Bankauskünften zu rechtfertigen.
Würde die Bank angehalten sein, die Auskünfte zu erteilen, so kämen damit selbstverständlich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Bonität des Beschuldigten auf. Dies könnte dazu führen, dass das Bankinstitut allfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fällig stellte, was die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten gefährden und allenfalls sogar eine Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten nach sich ziehen könne. In diesem Kontext sei auch die Verhältnismäßigkeit zum Gewicht der Straftat zu erwähnen. Selbstverständlich seien auch Finanzvergehen nicht zu bagatellisieren, seien jedoch unverhältnismäßig zu einer derart tiefgreifenden Maßnahme einer Bankeinsicht, die bis zum wirtschaftlichen Ruin eines Menschen führen kann. Auch im Hinblick dessen, sei eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Anordnung der Bankauskünfte nicht gegeben. Die einschlägigen Bestimmungen der StPO seien jedenfalls lex [leges] speciales und haben daher jedenfalls auch auf die Bestimmung des § 99 Abs. 6 FinStrG Anwendung zu finden.
Zusammenfassend sei sohin darzulegen, dass ein Rechtsgrund für die Bewilligung der Auskunftserteilung von Bankkonten und Bankgeschäften bzw. für die Anordnung jeglicher sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehre.
F. Mit Schreiben vom 12. März 2019, zugestellt am selben Tage, hat der Amtsbeauftragte zu den Beschwerden des Beschuldigten vom 12. Februar 2019 (Pkt. E) wie folgt Stellung genommen (Finanzstrafakt, Bl. 529 bis 535):
Zum Sachverhalt:
Hinsichtlich des Sachverhaltes werde grundsätzlich auf den Akteninhalt verwiesen und dieser kurz zur Übersicht zusammengefasst:
L, Betriebsprüfer beim Finanzamt Graz-Stadt, habe für das Finanzamt Graz-Umgebung die G-GmbH (StNr. ggqqq) geprüft, an der der Beschuldigte zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist. Dabei seien relativ hohe Entnahmen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto aufgefallen und wurde zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von verdeckten Ausschüttungen eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt, die eine massive Unterdeckung ergeben habe (Finanzstrafakt, Bl. 3f). Zur Verifizierung dieser Vermögensdeckungsrechnung sei am 9. März 2017 ein Ergänzungsersuchen an den Beschuldigten verschickt worden, in der auch konkret Fragen [Antworten] zur Finanzierung des Liegenschaftsvermögens sowie den Kontoständen der diversen Konten abverlangt wurden (Finanzstrafakt, Bl. 249 ff).
Zu den Immobilien seien unter Verweis auf die abgabenrechtliche Verjährung keine Angaben gemacht worden (Finanzstrafakt, Bl. 12), die Fragen zum Kapitalvermögen seien explizit nicht beantwortet worden (Finanzstrafakt, Bl. 12 f) mit dem Verweis, es seien bereits Originalpolizzen, Sparbuchauszüge und Kontenauszüge übermittelt worden. Die Frage, wofür der Beschuldigte im Jahr 2010 € 208.336,24 entnommen habe, wurde unter Hinweis auf die gesetzeskonforme Verbuchung am Verrechnungskonto nicht beantwortet (Finanzstrafakt, Bl. 13) Hinsichtlich der Vermögensdeckungsrechnungen seien sämtliche Beträge bestritten und deren Richtigkeit abgestritten worden (Finanzstrafakt, Bl. 13 f).
Aufgrund der äußerst hohen Unterdeckung und des Umstandes, dass die Angaben zu den Konten des Beschuldigten (Finanzstrafakt, Bl. 51 ff) nicht mit den Daten laut Kontenregister übereinstimmten (Finanzstrafakt, Bl. 61 ff) sei das gegenständliche Finanzstrafverfahren in gerichtlicher Zuständigkeit eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft Graz die Auskunfterteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach §§ 109, Z4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 StPO angeordnet worden. Diese Anordnung sei vom Oberlandesgericht Graz aufgehoben worden [tatsächlich wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Gesetz verletzen], weshalb die dergestalt gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 77 ff). Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft das [gemeint: sein] Verfahren wegen Unzuständigkeit nach § 202 Abs. 1 FinStrG eingestellt und wurde [das Finanzstrafverfahren] am 29. Jänner 2018 entsprechend § 54 Abs. 5 FinStrG fortgeführt.
In einer Ladung wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu den Versicherungsverträgen und den Konten mitzubringen (Finanzstrafakt, Bl. 103 f). Der entsprechende Termin sei vom Verteidiger trotz Nachfrage, ob das Verfahren wirklich fortgeführt werde (Finanzstrafakt, Bl. 107 ff) und Bejahung durch den Amtsbeauftragten [in seiner Eigenschaft als aktenführendes Organ der Finanzstrafbehörde] am 15. Februar 2018 (Finanzstrafakt, Bl. 111) erst kurzfristig am 1. März 2018 abgesagt und um Festsetzung eines neuen Termins ersucht worden (Finanzstrafakt, Bl. 113).
Zur daraufhin durchgeführten Vernehmung am 26. März 2018 sei der Beschuldigte schließlich aufgrund einer Krankheit nicht erschienen, weshalb dem Verteidiger die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 16. April 2018 aufgetragen wurde (Finanzstrafakt, Bl. 126). An diesem Tag habe der Verteidiger dem [Strafreferenten] per Mail mitgeteilt, dass der Beschuldigte erst nach Akteneinsicht eine entsprechende Stellungnahme erstatten werde (Finanzstrafakt, Bl. 127).
Daraufhin wurde mittels Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG von den jeweiligen Versicherungsträgern die zum Beschuldigten vorhandenen Versicherungsverträge angefordert. (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff).
Am 22. Juni 2018 sei dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und erneut die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme bis 13. Juli 2018 aufgetragen worden (Finanzstrafakt, Bl. 207 f). Nach einer erneuten Fristerstreckung sei letztendlich am 19. Juli 2018 eine schriftliche Stellungnahme erstattet worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 ff).
Daraufhin sei in Zusammenarbeit mit dem Prüfer sowie dem Fachbereich des Finanzamtes Graz-Stadt so gut wie möglich versucht worden, die Behauptungen des Beschuldigten mit den vorhandenen Beweismitteln in Einklang zu bringen und auch Adaptionen der Vermögensdeckungsrechnung vorgenommen (Finanzstrafakt, Bl. 229 bis 326, siehe insbesondere die Stellungnahme des Prüfers, Finanzstrafakt, Bl. 271 ff).
Da der begründete Verdacht trotzdem bestehen geblieben sei, sei am 11. Oktober 2018 der Antrag des Amtsbeauftragten [des Strafreferenten] auf Erteilung einer Anordnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG gestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 327 ff). Die entsprechenden Anordnungen wurden vom Spruchsenatsvorsitzenden im Dezember 2018 (genaues Datum der Unterfertigung sei nicht entzifferbar) erteilt (Finanzstrafakt, Bl. 343 ff).
Zu Punkt 1. der Beschwerden:
Es seien entsprechende weitere Ermittlungen angestellt und dem Beschuldigten mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden (die dieser jedoch nur rudimentär wahrgenommen habe). Zur Begründung durch das Oberlandesgericht werde auf [die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu] Punkt 3.7. [der Beschwerden] verwiesen.
Zu Punkt 2. der Beschwerden:
Zu 2.1.: Es sei entsprechend begründet worden, weshalb die Einsicht in die Bankkonten unumgänglich für die Aufklärung der Straftat sei, da zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG neben der Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder Wahrheitspflicht auch der Eintritt einer Verkürzung gehöre und hierbei die einzelnen Besteuerungszeiträume getrennt zu betrachten seien. Die einzige [andere] Möglichkeit, die noch ohne Einsatz eines Zwangsmittels bestünde, um zu den Informationen zu gelangen, wäre die Vorlage durch den Beschuldigten gewesen, wozu er auch aufgefordert wurde, was dieser jedoch nicht wahrgenommen habe. Es wäre auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung möglich [gewesen], in der Hoffnung, eine Schwarzbuchhaltung zu finden, was jedoch ein deutlich intensiverer Eingriff in die Privatsphäre dargestellt hätte, weshalb der Einsichtnahme in die Konten auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Vorzug zu geben gewesen wäre.
Nachdem die Bestimmungen der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anwendbar seien und der Gesetzgeber, hätte er die Regelung des § 99 Abs. 6 FinStrG gleich gestalten wollen wie [in] § 116 StPO, dies entsprechend machen hätte können, werde darauf nicht weiter eingegangen.
Zu 2.2.: Zur Anwendbarkeit der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, siehe Punkt 2.1. Auch zur Verhältnismäßigkeit wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.
Zu 2.3. und 3.6.: Auf eine rechtliche Ausführung zu der Bestimmung des § 31 FinStrG werde verzichtet, da es […] klar sein dürfte, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht im Jahr 2019 schon eine Verjährung der Zeiträume vor 2013 bewirken könne. Die erste Verfolgungshandlung sei spätestens mit dem Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017 gesetzt worden, auf § 31 Abs 3 FinStrG werde verwiesen.
Zu Punkt 3. der Beschwerden:
Zu 3.1.: Der vom Beschuldigten geschilderte Prüfungsablauf sei nach den dem Amtsbeauftragten vorliegenden Informationen korrekt, wobei hierzu ausgeführt werde, dass die Feststellung der Liebhaberei eine Folge der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewesen sei und keine Sperrwirkung für weitere finanzstrafrechtliche Ermittlungstätigkeiten entfalte.
Zu 3.2.: Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei für die Beurteilung der Bonität auch ein Blick in die Vergangenheit notwendig gewesen, da ja auch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden sollte. Da die Finanzstrafbehörde in ihren Ermittlungen nicht an einen Prüfauftrag gebunden ist, sei sie durchaus dazu berechtigt, sich auch die Vorjahre anzusehen. Zudem sei zu Beginn des Strafverfahrens von gerichtlicher Zuständigkeit ausgegangen worden. Auf die Ausführungen in Finanzstrafakt, Bl. 338 f werde verwiesen [wohl ein Verweis auf Ausführungen dazu, weshalb der Prüfer berechtigt gewesen sei, zur Klärung eines Startvermögens am Beginn des Prüfungszeitraumes für eine Lebenshaltungskostenrechnung auch die Vorjahre zu analysieren].
Die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der Lebenshaltungskostenrechnung für 2005 bis 2009 werde in Hinblick darauf, dass der Beschuldigte selbst keinerlei Angaben zu diesem Zeitraum gemacht habe, ausdrücklich bestritten.
Zu 3.3.: Es sei zwar eine "umfangreiche" Stellungnahme eingebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 9ff), in der jedoch die Fragen zur Bonität nicht beantwortet worden seien, weder für verjährte, noch für noch nicht verjährte Zeiträume. Auf [die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu] 3.2. [der Beschwerde] werde hierbei verwiesen.
Der Beschuldigte hätte sämtlichen Verdacht einfach beseitigen können, indem er die Fragen - entweder im Zuge der Prüfungshandlungen oder im Zuge des Strafverfahrens - beantwortete, habe sich jedoch dazu entschieden, das nicht zu tun, weshalb die Fragen nach wie vor aufzuklären seien und somit zur gegenständlichen Maßnahme nach § 99 Abs. 6 FinStrG gegriffen hätte werden müssen.
Zu 3.4.1.: Der Beschuldigte habe nie nachgewiesen, über welches Anfangsvermögen er verfügte, es sei für die Finanzstrafbehörde nicht anders als durch die Konteneinschau nachprüfbar, welche Ersparnisse er im Laufe seines Lebens angeschafft habe. Die Frage nach dem Anfangsstand der Konten im Jahr 2005 sei ja nicht beantwortet worden.
Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Inkonsistenz der Argumentation, dass einerseits für die Vermögensdeckungsrechnung ein Anfangsvermögen berücksichtigt werden solle - welches jedoch nicht offengelegt werde - und andererseits argumentiert werde, die Jahre, die vor dem Prüfungszeitraum lägen bzw. verjährt seien, dürften nicht betrachtet werden.
Zu 3.4.2.: Weshalb ein Verlust nicht als Ausgabe herangezogen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, da Verluste irgendwie gedeckt werden müssen, entweder durch vorhandenes Vermögen oder durch entsprechende Darlehen. Argumente oder Nachweise bringe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht vor, lediglich Behauptungen.
Zu 3.4.3.: Der PKW stehe nach den vorliegenden Informationen im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes und somit sehr wohl im Eigentum des Beschuldigten. Die Anschaffung an sich sei zwar buchhalterisch aufwandsneutral, faktisch habe das Fahrzeug jedoch mit irgendwelchen Geldmitteln angeschafft werden müssen (siehe auch Finanzstrafakt, Bl. 311 [diesbezüglicher Auszug aus dem KFZ-Zentralregister]).
Zu 3.4.4.: Zu den Lebenshaltungskosten seien vom Beschuldigten bisher keinerlei Angaben gemacht worden. Zunächst wurden vom Prüfer € 1.500,00 / Monat angenommen worden, da jedoch laut Cash-Flow-Rechnung des Verteidigers € 2.000,00 / Monat angesetzt wurden, sei das entsprechend übernommen worden (Finanzstrafakt, Bl. 217 ff). Nunmehr werde wiederum plötzlich ohne Nachweise behauptet, dass der Beschuldigte äußerst niedrige Lebenshaltungskosten von maximal € 300,00 / Monat gehabt hätte. Offensichtlich fahre der Beschuldigte nie auf Urlaub und übe keine Hobbys nebenbei aus, zahle keinerlei Betriebskosten, [habe keine Ausgaben für] Handy, Internet, Fernsehen, gebe weder Geburtstags- noch Weihnachtsgeschenke und dürfte auch für Lebensmittel nur das Notwendigste ausgeben, wenn er mit maximal € 10,00 am Tag auskomme.
Zu beachten sei hierbei auch, dass der Beschuldigte plötzlich die Lebenshaltungskosten auf den gesamten Zeitraum von 11 Jahren aufrechne und nicht, wie in den sonstigen Stellungnahmen, nur für 2010 bis 2015 spricht.
Zu 3.4.5.: Die Differenzen laut Beschuldigten ergäben sich einerseits daraus, dass Zinsen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto (kein tatsächlicher Geldfluss) als Entnahme und somit Einnahme im Sinne eines Geldflusses angesetzt wurden und teilweise auch Rechenfehler gemacht wurden (zB. wurden 2011 die Zinsen doppelt als Einnahme angesetzt). Dies sei auch bereits im Antrag vom 11. Oktober 2018 [an den Spruchsenatsvorsitzenden] thematisiert worden (Finanzstrafakt, Bl. 334 f). Die Verrechnungskonten fänden sich im Finanzstrafakt auf Bl. 279 bis 285 und seien die Berechnungen des Prüfers dazu nochmals auf Bl. 272 f aufgeschlüsselt.
Zu 3.4.6.: Zu den Anschaffungen in Höhe von € 190.000,00 werde auf die Ausführungen im Finanzstrafakt, Bl. 337, verwiesen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man einen Betrag von € 197.500,00 entnimmt, ohne diesen irgendwo zu investieren.
Zu 3.4.7.: Die Berechnungen zu den Kreditraten seien auf Bl. 291 Finanzstrafakt nachvollziehbar dargestellt. Der Beschuldigte sei bereits im Abgabenverfahren ersucht worden, die Finanzierung der Immobilien darzulegen (Finanzstrafakt, Bl. 23), was er bis jetzt jedoch unterlassen habe. Unterlagen, die diesen - insbesondere für das Jahr 2006 - überaus niedrigen Zinssatz von 1 % p.A. nachweisen, habe er wiederum nicht vorgelegt, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt. Bei einem Fremdwährungskredit seien neben den Zinsen im Übrigen auch die Kursschwankungen der Währungen untereinander zu berücksichtigen. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang darauf, dass am 31. Dezember 2006 bereits der Basiszinssatz 2,67 % betrug (aktuell -0,62, https://www.oenb.at/Service/Zins--und-Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html, Stand 5.3.2019). Der Zinssatz des LIBOR CHF - 3 Monate, der häufig als Referenzzinssatz mit einem bestimmten Aufschlag herangezogen werde, habe im August 2006 ebenfalls 1,550 % betragen (https://de.global-rates.com/zinssatze/libor/schweizer-franken/2006.aspx). Aufgrund der wiederum äußerst spärlichen Angaben des Beschuldigten, der nicht einmal angebe, ob es sich um ein Darlehen mit fixen oder variablen Zinsen handelt und welche Laufzeit vereinbart wurde, sowie der behaupteten, unglaubwürdig niedrigen Zinsvereinbarung, sei ohne weitere Nachweise auf den Darlehensvertrag nicht einzugehen.
Zu 3.5.: Der Beschuldigte rede sich erneut darauf hinaus, dass die Jahre vor 2010 nicht Prüfungsgegenstand waren, was für die strafrechtliche Beurteilung jedoch nichts zur Sache tue. Zu den (teilweise eklatanten) Rechenfehlern in der Cash-Flow-Rechnung des Beschuldigten werde auf die Stellungnahme [des Strafreferenten an den Spruchsenatsvorsitzenden] vom 11. Oktober 2018, Finanzstrafakt, Bl. 332 ff, verwiesen.
Zu 3.6.: Siehe oben Punkt 2.3.
Zu 3.7.: Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO auf das verwaltungsbehördliche Strafverfahren siehe bereits Punkt 2.1.
Die Verweigerung der Konteneinsicht durch das Oberlandesgericht Graz wurde folgendermaßen begründet (Finanzstrafakt, Bl. 77 ff):
a.) Es sei nicht ersichtlich, woher die von der Finanzverwaltung angenommenen Informationen stammen und läge unter Entfall der angenommenen Versicherungsprämien in Höhe von € 441.163,03 keine Unterdeckung mehr vor.
b.) Es sei nicht erkennbar, welcher Art und Größe der Gewerbebetrieb sei, da nicht jede gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung derartig hoher Mehreinkünfte geeignet sei.
Zu a.): Die Höhe der Prämienzahlungen wurde [bei] den Versicherungsträgern mittlerweile erhoben und die Annahmen des Finanzamtes größtenteils bestätigt (Finanzstrafakt, Bl. 133 bis 197), lediglich zur Polizzennummer ***R5*** sei nicht der Beschuldigte, sondern die G-GmbH der Prämienzahler, weshalb diese Zahlungen von jährlich € 10.836,24 in den neuen Lebenshaltungskostenrechnungen auch nicht mehr als Ausgabe angesetzt wurden (siehe z.B. Finanzstrafakt, Bl. 325). Im Übrigen würden diese Zahlungen vom Beschuldigten mittlerweile auch nicht mehr bestritten. Zu den restlichen Ansätzen laut Lebenshaltungskostenrechnung werde auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten in Finanzstrafakt, Bl. 335 ff, verwiesen.
Zu b.): Zur Art und Größe der vom Beschuldigten ausgeübten Erwerbstätigkeiten werde ebenfalls auf die Ausführungen im Finanzstrafakt, Bl. 327 f, den Fragebogen, Finanzstrafakt, Bl. 47 f, sowie das vorliegende Abgabenkonto verwiesen. Zur Glaubwürdigkeit der Höhe werde auf die Differenz der ursprünglichen (Bl. 40) und der aktuellen (Bl. 325) Lebenshaltungskostenrechnung hingewiesen.
Allein aus der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Lebenshaltungskostenrechnung mit einer Unterdeckung in Höhe von zumindest -€ 272.000,00 (siehe Finanzstrafakt, Bl. 338, ausgehend von der Stellungnahme des Beschuldigten vom 19. Juli 2018) für die Jahre 2010 bis 2015 und weiteren -€ 162.000,00 (Finanzstrafakt, Bl. 333) für die Jahre 2005 bis 2009, in Summe sohin -€ 434.000,00, ergibt sich, dass der Beschuldigte neben den offengelegten Einkünften noch weitere erzielt haben muss.
Dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit zum Nachweis anderer Lebenshaltungskosten bzw. zur Offenlegung weiterer Einkünfte bzw. Geldzuflüsse geboten worden und sei er auch mehrfach aufgefordert worden, die Bankkonten von sich aus offen zu legen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, das gesamte Finanzstrafverfahren mit sehr geringem Aufwand abzuwenden, stattdessen stecke er unverhältnismäßig mehr Aufwand darin, seine Konten nur ja nicht herzeigen zu müssen.
Das ganze Verfahren über stelle der Beschuldigte Behauptungen auf, ohne diese je mit irgendwelchen Unterlagen zu untermauern. Die Beweislast liege zwar grundsätzlich bei der Finanzstrafbehörde, was jedoch nicht bedeutet, dass sie ungeprüft allen Behauptungen des Beschuldigten zu glauben hat. Um den Verdacht, der nach wie vor besteht, ordentlich untersuchen zu können, sei es, wie bereits mehrfach betont wurde, notwendig, Einsicht in die Konten zu nehmen.
Aus diesem Grund werde beantragt, die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte als unbegründet abzuweisen.
G. Am 18. März 2019 hat das Finanzamt Graz-Stadt als belangte Finanzstrafbehörde die Beschwerden laut Pkt. E dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegt und sich dabei gleichlautend wie der Amtsbeauftragte in Pkt. F geäußert.
H. Mit Eingabe vom 24. April 2019 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als weitere Verteidigerin des Beschuldigten sich zum Vorlagebericht der Finanzstrafbehörde laut Pkt. G bzw. zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten laut Pkt. F - die Beschwerden laut Pkt. E ergänzend und deren Systematik beibehaltend - wie folgt geäußert:
Zum Sachverhalt:
Der Sachverhalt werde von der Finanzstrafbehörde unvollständig und nur teilweise richtig wiedergegeben.
Es werde zwar darauf hingewiesen, dass der zuständige Prüfer bei der G-GmbH die Außenprüfung 2010 bis 2014, ausgedehnt auf das Kalenderjahr 2015, durchführte bzw. durchführt, diese bis dato noch nicht abgeschlossen hat, obwohl die Prüfung im Herbst 2015 begonnen wurde. Bis dato werden von der Finanzstrafbehörde [wohl gemeint: der Abgabenbehörde] im Rahmen der Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2015 tatsächlich noch keine Feststellungen getroffen. Auf den Umstand, dass die G-GmbH zwischenzeitig die Beendigung der Außenprüfung schriftlich beantragt habe, werde ausdrücklich hingewiesen.
Bis dato stünden ausschließlich Behauptungen der Finanzbehörde im Zusammenhang mit einer etwaigen, von der G-GmbH realisierten verdeckten Gewinnausschüttung im Prüfungszeitraum im Raum, die durch die realisierten Sachverhalte, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen von der Finanzbehörde unter gesetzeskonformer Anwendung der anzuwendenden Rechtsnormen nicht aufrecht erhalten werden könnten.
Auf Seite 4 des Vorlageberichtes weise die Finanzstrafbehörde darauf hin, dass das Oberlandesgericht Graz die von der Staatsanwaltschaft Graz getroffene Anordnung (Konteneinschau) aufgehoben hat [tatsächlich: die diesbezüglichen Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Gesetz verletzen] und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse demzufolge in gesetzeskonformer Weise zu vernichten waren.
Wenn dies die Finanzstrafbehörde tatsächlich getan hat, stelle sich die "berechtigte" Frage, warum sie weiterhin einen begründeten Verdacht hegt. Auf welcher Grundlage?
Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgericht Graz sei A mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 29. Jänner 2017 darüber informiert worden, dass das Finanzstrafverfahren gegen ihn betreffend die Jahre 2005 bis 2015 gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG eingestellt worden sei, weil kein ausreichender Verdacht bestehe, dass er Abgabenhinterziehungen in einer € 100.000,00 übersteigenden Höhe zu verantworten habe.
Mit dieser Benachrichtigung wäre das gerichtliche Finanzstrafverfahren für die Jahre 2005 bis einschließlich 2015 endgültig eingestellt worden.
Es sei zwar richtig, dass die Finanzstrafbehörde gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG wegen einem "Abgabenhinterzug" geringer [als] € 100.000,00 das Finanzstrafverfahren fortführen dürfe, sie sei aber nicht berechtigt (keine gesetzliche Legitimation), das Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG mit derselben Argumentation fortzuführen, mit der sie das gerichtliche Finanzstrafverfahren initiiert habe und dieselben ungerechtfertigten Vorwürfe zu erheben und dieselben Ziffern zu verwenden, wie sie dies schon im eingestellten gerichtlichen Finanzstrafverfahren getan habe. Tatsächlich tue die Finanzstrafbehörde dies aber.
Sie adaptiere zwar die von ihr behaupteten und in keiner Weise bewiesenen Beträge (Unterdeckung von Lebenshaltungskosten) von weit mehr als € 400.000,00 auf nunmehr wesentlich geringere, aber noch weit über € 100.000,00 liegende Beträge, habe es aber bis dato entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (siehe § 57 und § 84 FinStrG) unterlassen, A detailliert (konkretisiert) mitzuteilen, welche Abgaben (ESt, USt) und jeweils in welcher Höhe und in welchem konkreten Zeiträumen er hinterzogen haben soll.
Da der Beschuldigte tatsächlich keine Abgaben hinterzogen hat, könne die Finanzstrafbehörde die Abgabenarten, die Höhe der von ihr behaupteten hinterzogenen Abgaben und die Zeiträume tatsächlich nicht konkretisieren und verstoße daher gegen. die gesetzlichen Bestimmungen des FinStrG und der höchstgerichtlichen Judikatur und damit verbunden auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes [KontRegG].
Dass die Finanzstrafbehörde auf Seite 4, letzter Absatz, des Vorlageberichtes eingestehen muss, dass sie Adaptierungen der vom Prüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnungen vornehmen musste, dokumentiere wohl das sorglose und. nicht rechtskonforme Vorgehen des zuständigen Prüfungsorganes und der Finanzstrafbehörde.
Es sei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Finanzstrafbehörde zur Zeit ein Verfahren wegen einem Betrag von weniger als € 100.000,00 führe (ausschließlich hiefür sei sie legitimiert und zuständig), sei sie demzufolge nicht berechtigt, Ziffern größer € 100.000,00 aus einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu verwenden, dass tatsächlich schon eingestellt wurde.
Da die Finanzstrafbehörde ihren Antrag auf Konteneinschau aber in gesetzwidriger Weise mit dem Ziffernwerk eines gerichtlich schon eingestellten Finanzstrafverfahrens begründete (Einstellungsbenachrichtigung vom 29. November 2017 der Staatsanwaltschaft Graz), sei eine derartige Konteneinschau unserer Rechtsauffassung entsprechend nicht gesetzeskonform und werde daher beantragt, der tatsächlich schon durchgeführten Konteneinschau die gesetzliche Zustimmung zu versagen und festzustellen, dass die aus dieser Konteneinschau gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu vernichten sind.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde einen "Abgabenhinterzug" bis dato ausschließlich behauptet und unterstellt, ihn tatsächlich aber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht beweisen kann (da ein solcher auch nicht erfolgte) und die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auf 10 Jahre nur dann in Frage komme, wenn zuvor ein "Abgabenhinterzug" tatsächlich belegt wurde.
Die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, stelle im Zusammenhang mit der Beurteilung von Verjährungsfristen eine sogenannte Vorfrage dar.
Aus diesem Grunde habe der zuständige Prüfer ohne rechtliche Legitimation, dass heißt, ohne Prüfungsauftrag für A und ohne dass zum Zeitpunkt der von ihm erstellten Lebenshaltungskostenrechnung für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2009 ein Finanzstrafverfahren anhängig gewesen wäre, sohin in gesetzwidriger Weise - noch dazu eine inhaltlich unrichtige - Lebenshaltungskostenrechnung erstellt. Die Rechtsauffassung der Finanzstrafbehörde (siehe Pkt. 3.5 Vorlagebericht), dass es für die strafrechtliche Beurteilung nichts zur Sache tut (bedeutungslos ist), ob die Jahre vor 2010 prüfungsgegenständlich waren oder nicht, entspreche nicht der derzeit gültigen Gesetzeslage (Abgabenordnung und FinStrG). Der Prüfer wäre nur berechtigt gewesen, für die Jahre 2005 bis 2009 eine Lebenshaltungskostenrechnung für A anzustellen, wenn er über einen Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG oder gemäß § 147 BAO für die Jahre 2005 bis 2009 zum damaligen Zeitpunkt gehabt hätte.
Tatsächlich werde der steuerlichen Vertretung und dem Verteidiger erst am 6. Mai 2019 ein fernmündlich vom Prüfer schon angekündigter Prüfungsauftrag (gemäß § 99 FinStrG) für die Jahre 2007 bis 2015 vorgelegt werden.
Bis dato stehe noch nicht fest bzw. hätte von der Finanzstrafbehörde nicht bewiesen werden können, dass A tatsächlich Abgaben hinterzogen habe, was der Genannte ob der Tatsache, dass er dies nicht getan habe, ausdrücklich bestreite.
Ohne die rechtskräftige Feststellung, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, seien die Finanzbehörde [wohl: Abgabenbehörde] und die Finanzstrafbehörde nicht berechtigt, Aktivitäten für Zeiträume zu entfalten, die schon eine Fristverlängerung für hinterzogene Abgaben berücksichtigen (Stichwort: Die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, stelle im Zusammenhang mit der verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Vorfrage dar und bestätigt dies ausdrücklich die Judikatur des VwGH)
Warum trotz Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens ein begründeter Verdacht trotzdem bestehen blieb, begründe die Finanz[straf]behörde auch im Vorlagebericht nicht und bleibe die vom Gesetzgeber und der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend geforderte Konkretisierung wiederum schuldig.
Dies wiege umso schwerwiegender, als der von der Finanzstrafbehörde behauptete Verdacht ja nur dann bestehen bleiben könnte, wenn die Finanzstrafbehörde die Zeiträume, die Höhe der Abgaben und die Abgabenarten gegliedert und sortiert (allesamt unter € 100.000,00, nur hiefür sei sie zuständig) konkretisieren würde.
Eine derartige vom FinStrG und der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend geforderte Konkretisierung wäre von der Finanzstrafbehörde aber bis dato unterlassen worden und fehle daher die vom Gesetzgeber geforderte Grundlage für eine gesetzeskonforme Konteneinschau, die tatsächlich schon durchgeführt wurde.
Auf die einschlägigen Bestimmungen des FinStrG und des KontRegG werde ausdrücklich verwiesen.
Zur Stellungnahme im Vorlagebericht
Zu Pkt. 1.: Die Finanzstrafbehörde verweise nur auf weitere Ermittlungen, unterlasse es aber, diese und deren Inhalt zu konkretisieren.
Zu Pkt. 2.1.: Die Finanzstrafbehörde behaupte ausschließlich die Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, gebe aber nicht bekannt, wodurch A diese Pflichten tatsächlich verletzt haben sollte und hat es bis dato unterlassen, die von ihr behaupteten Abgabenverkürzungen der Höhe nach gegliedert nach Zeiträumen und Abgabenarten zu konkretisieren.
In Punkt 2.1. führe die Finanzstrafbehörde aus, dass eine Konteneinschau ein gelinderes Mittel darstelle als eine Hausdurchsuchung, vergesse aber, darauf hinzuweisen, dass eine Hausdurchsuchung in gesetzeskonformer Weise ohne Konkretisierung (Zeitraum, Abgabenart und Höhe) der von ihr behaupteten hinterzogenen Abgaben wohl nicht zu bewerkstelligen wäre, insbesondere auch deshalb, da die Kalenderjahre 2007 bis einschließlich 2011 aufgrund der Bemessungsverjährung schon verjährt seien und die Unterlagen für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2011 ob der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist seit 1. Jänner 2019 (dies gelte für das Kalenderjahr 2011) nicht mehr aufbewahrt werden müssten.
Eine Hausdurchsuchung für Zeiträume zu beantragen, die einerseits der Bemessungsverjährung unterlegen sind und für die andererseits gar keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht, erscheine wohl [als] eine bemerkenswerte Interpretation des FinStrG.
Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zum derzeitigen Verfahrensstand nicht bewiesen sei, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht und könne aus diesem Grunde im derzeitigen Verfahrensstand nicht auf die verlängerte Verjährungsfrist durch die Finanzstrafbehörde zurückgegriffen werden.
Es sei zutreffend, dass die Bestimmungen der StPO im Finanzstrafverfahren regelmäßig (nur in Ausnahmefällen) nicht gelten und sei aus diesem Grunde die Finanzstrafbehörde angehalten, die Bestimmungen des FinStrG einzuhalten, was Sie tatsächlich leider nicht tue.
Bis dato habe die Finanzstrafbehörde es unterlassen, A gegenüber zu konkretisieren, warum sie ihn in finanzstrafrechtlich verfolgt. Eine unrichtige Lebenshaltungskostenrechnung für Zeiträume, für die keine Legitimation bestehe und bestand eine solche überhaupt zu erstellen, könne wohl nicht die gesetzliche Grundlage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und die Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG sein.
Zu Pkt. 2.3. und Pkt. 3.6.: Wie die Finanzstrafbehörde ohnehin wisse, verlängern Verfolgungshandlungen die Verjährungsfrist nur und sei die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren ausschließlich auf hinterzogene Abgaben anzuwenden, wobei die Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht (siehe oben) eine Vorfrage sei und erst nach Klärung dieser Frage über anzuwendende Verjährungsfristen gesprochen werden könne.
Zum derzeitigen Stand des Verfahrens könne die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben noch nicht angewandt werden (ob Abgaben hinterzogen wurden oder nicht, wurde bis dato rechtskräftig noch nicht festgestellt), sondern sei derzeit noch die Bemessungsgrundlage von fünf Jahren mit Verlängerung, sohin eine Frist von 6 Jahren dem Verfahren zugrunde zu legen.
Dass in der Beschwerde vom 12. Februar 2019 die Verjährungsfrist vom Verteidiger irrtümlich [unrichtig] interpretiert wurde, mag an den gesetzlichen Bestimmungen und der Verpflichtung der Finanzstrafbehörde, diese zwingend einzuhalten, nichts ändern.
zu Pkt. 3.1.: Die Finanzstrafbehörde irre, wenn sie ausführe, dass die Feststellung der Liebhaberei eine [wohl zu ergänzen: Folge der] Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist.
Tatsächlich habe A in seinen persönlichen Jahresabschlüssen und den dazugehörigen Steuererklärungen (ESt und USt) keine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu verantworten. Derartige Verletzungen seien ihm [in der] durchgeführten Prüfung [für den Zeitraum] 2012 bis 2014 von der Finanzstrafbehörde auch nicht vorgeworfen und auch nicht festgestellt worden. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien [wegen] deren nachhaltigen Verlustigkeit in Übereinstimmung mit den Abgabenvorschriften und der Liebhabereiverordnung als Liebhaberei und demzufolge nicht als Einkunftsquelle beurteilt worden.
Die Jahre 2005 bis 2011 seien bei A nicht geprüft worden, da hiefür kein Prüfungsauftrag vorgelegen ist.
Zu Pkt. 3.2.: Im Hinblick auf die von der Finanzbehörde angesprochene Bonitätsprüfung sei anzumerken, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (siehe VwGH 23.1.2019 Ra 2018/13/0007) bei der Beurteilung der Bonität des Steuerpflichtigen der Wert der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft zwingend zu berücksichtigen sei.
Tatsächlich habe sich die Finanzbehörde in gesetzwidriger Weise und entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur bis dato nicht bereit erklärt, den Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei A zu berücksichtigen..
Unabhängig davon habe die G-GmbH im Kalenderjahr 2017 eine offene Gewinnausschüttung im Umfange von € 600.000,00 brutto vorgenommen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 165.000,00 als KA 30. August 2017 fristgerecht gemeldet und hiefür einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Die Zahlungserleichterung sei von der Finanzbehörde mit Bescheid vom 1. September 2017, eingelangt am 6. September 2017, genehmigt und demzufolge durch die Genehmigung des Zahlungserleichterungsantrages die offene Gewinnausschüttung und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer durch die Finanzbehörde eindeutig anerkannt. [Auf dem] Verrechnungskonto [sei] die Forderung der G-GmbH gegenüber A anlässlich der auf ihn entfallenden Nettogewinnausschüttung verrechnet [worden] und weise der Genannte gegenüber der Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt keine Schulden mehr [auf].
Warum die Finanz[straf]behörde vermeine, für eine im Kalenderjahr 2017 durchgeführte offene Gewinnausschüttung, für welche in gesetzeskonformer Weise Kapitalertragsteuer gemeldet und abgeführt wurde, in einem der Prüfungsjahre 2010 bis 2015 [eine] verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren / vorwegnehmen zu müssen, tatsächlich habe sie dies bis dato nicht getan, würde aber im Anlassfalle in gesetzwidriger Weise erfolgen, sei […] nicht nachvollziehbar.
[…] die Kapitalertragsteuer in der vorgenannten Höhe von € 165.000,00 sei bis zum 1. Februar 2018 von der G-GmbH auch bezahlt worden.
Dass die Finanzstrafbehörde die inhaltliche Unrichtigkeit der in gesetzwidriger Weise vom Prüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung für 2005 bis 2009 mit der Begründung bestreite, dass A selbst keinerlei Angaben zu diesem Zeitraum mache, entbehre nicht einer bestimmten Pikanterie, weil die Behörde für den Zeitraum 2005 bis 2009 über keine rechtliche Legitimation verfügte und noch immer nicht verfüge, überhaupt Auskünfte von A zu begehren. Daran mag auch die Existenz der Bestimmungen des § 143 BAO nichts ändern, da die Auskunftspflicht gemäß § 143 BAO vorsehe, dass entweder ein Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO, ein Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO oder ein Auftrag gemäß § 99 FinStrG oder gegebenenfalls nur Gefahr im Verzug vorliege. Auskunftsbegehren der Finanzbehörde oder von Mitarbeiten der Finanzbehörde ohne jegliche rechtliche Grundlage seien durch die Bestimmungen des § 143 BAO jedenfalls nicht gedeckt und würden zweifelsfrei eine missbräuchliche Anwendung des § 143 BAO darstellen.
Derartige Aufträge (§ 147 BAO, § 144 BAO oder § 99 FinStrG) seien für die Zeiträume 2005 bis 2009 bis heute nicht existent, [auch] habe die Finanzbehörde bis heute auch nicht behauptet, dass Gefahr in Verzug vorliege, sondern erst vor ca. zwei Wochen fernmündlich der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben, dass im Rahmen des gemeinsamen Zusammentreffens am 6. Mai 2019 bei der Finanzstrafbehörde […] ein Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG […] für die Jahre 2007 bis 2015 vorgelegt werden wird.
§ 143 BAO legitimiere die Finanzbehörde ohnehin nicht, ohne Prüfungsauftrag von jedermann Auskünfte welche Art auch immer zu begehren. Sollte die Finanzbehörde die Bestimmungen des § 143 BAO derart interpretieren, nämlich […] dass sie ohne jegliche Aufträge (Prüfungsaufträge oder Nachschauaufträge siehe eben) immer und von jedermann Auskünfte einholen darf, würde sie […] die Bestimmungen des § 143 BAO missbräuchlich zur Anwendung bringen.
Zu Pkt. 3.3.: Es werde darauf hingewiesen, dass die steuerliche Vertretung in der mit dem Prüfer und seinem Teamleiter letzten abgehaltenen Besprechung […] am 21. November 2016 ausdrücklich bekannt gegeben habe, dass bei der Beurteilung der Frage, ob A anlässlich der Entnahmen von seinem Verrechnungskonto über ausreichend Bonität verfügte, der Wert seiner Beteiligung und die auf ihn anteilig zu entfallende Gewinnausschüttungsmöglichkeit zu berücksichtigen seien. [Dies werde vom Prüfer und seinem Vorgesetzten verneint, was durch ein von der steuerlichen Vertretung an diese gerichtetes Schreiben vom 12. Dezember 2016 dokumentiert werde.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2019, Ra 2018/13/0007, bestätige aber die Rechtsansicht der steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Bonitätsbeurteilung. Unabhängig davon werde die Bonität des A schon dadurch bestätigt, dass er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, seine Entnahmen über das Verrechnungskonto zur Gänze an die Gesellschaft und sei es auch durch Gegenverrechnung mit seinen offenen Gewinnausschüttungsansprüchen, zurückzuzahlen.
Die Tatsache, dass A im bisherigen Verfahren ausschließlich seine gesetzlichen Rechte wahrgenommen habe und für Zeiträume (2005 bis 2009), für die es keinen Prüfungsauftrag gegeben habe, der Finanzbehörde keine Auskünfte erteilte, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden und könne schon gar nicht die Inanspruchnahme des § 99 Abs. 6 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde rechtfertigen. [Andernfalls] käme es wohl zu einer missbräuchlichen Anwendung des § 143 BAO. Es sei rechtlich nicht zulässig, dass die Finanzstrafbehörde finanzstrafrechtliche Maßnahmen ergreife, wenn A ausschließlich seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehme.
Im Vorlagebericht, insbesondere zu Pkt. 3.3., werde ausdrücklich von der Finanzstrafbehörde eingestanden, dass sie § 99 Abs. 6 FinStrG nur deshalb zur Anwendung brachte, weil A Fragen nicht beantwortete, zu deren Beantwortung er aber schon Kraft Gesetz gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
Im Abgabenverfahren habe A mangels Prüfungsauftrag für 2005 bis 2011 und auch nicht für 2015 keine Fragen beantworten müssen. Fragen im Zusammenhang [mit] seiner Prüfung für 2012 bis 2014 (welche in gesetzeskonformer Weise aufgrund eines Prüfungsauftrages für die Jahre 2012 bis 2014 von der Finanzbehörde durchgeführt wurde, habe er stets bereitwillig beantwortet, seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und sei die Prüfung 2012 bis 2014 in gesetzeskonformer Weise abgeschlossen worden.
Im nunmehrigen Finanzstrafverfahren werde darauf hingewiesen, dass A aufgrund der Bestimmungen des FinStrG berechtigt sei, keine Aussage zu tätigen.
Dass die Finanzstrafbehörde die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten durch den Einsatz des § 99 Abs. 6 FinStrG ahnde, sei gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehen und entspräche auch nicht der gesetzlichen Intention des FinStrG und des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes bzw. des Gesetzgebers.
Zu Pkt. 3.4.1.: Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass A unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen niemals verpflichtet gewesen ist, irgendetwas nachzuweisen und für Zeiträume ohne Prüfungsauftrag Anfangsvermögen zu dokumentieren.
Zu Pkt. 3.4.2.: Wenn die Finanzstrafbehörde darauf hinweise, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ein Verlust nicht als Ausgabe herangezogen werden kann, zeigt dies von einem bestimmten Unverständnis, da zuvor wohl die Frage zu klären sei, ob der realisierte Verlust liquiditätswirksam war oder nicht.
Auch mit dieser Ausführung verkenne die Finanzstrafbehörde die tatsächlichen Gegebenheiten und führe dies dazu, dass der zuständige Prüfer auf derartigen Überlegungen basierend unrichtige Lebenshaltungskostenrechnungen ausfertige, die […] die Finanzstrafbehörde in gesetzwidriger Weise als Grundlage für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verwendet habe.
zu Pkt. 3.4.5.: Auf die der Behörde von A schon vorgelegte Lebenshaltungskostenrechnung für die Jahre 2010 bis 2015, welche tatsächlich jährliche Überschüsse ausweise, werde verwiesen. Es werde des Weiteren darauf verwiesen, dass die von ihm vorgelegte Lebenshaltungskostenrechnung für die Jahre 2010 bis 2015 mit dem Ziffernwerk in den Buchhaltungen 2010 bis 2015 und den bei der Finanzbehörde aufliegenden Jahresabschlüssen 2010 bis 2015 inhaltlich übereinstimme.
Bedauerlicherweise habe die Finanzbehörde bei den von ihr ausgefertigten Lebenshaltungskostenrechnungen nicht das Ziffernwerk der Buchhaltungen und der bei der Finanzstrafbehörde aufliegenden Jahresabschlüsse verwendet und ebenfalls bedauerlicherweise Ertragsrechnungen mit Liquiditätsrechnungen in gesetzwidriger Weise gemischt.
Die Finanzstrafbehörde gestehe auch in diesem Punkt ein, dass die Berechnungen des Prüfers bedauerlicherweise falsch seien, verwende aber derartige falsche Berechnungen weiterhin als Grundlage für den Antrag im Zusammenhang mit einer Konteneinschau und als Grundlage für ein bei der Finanzstrafbehörde abzuhandelndes Finanzstrafverfahren (Wertbetrag unter € 100.000,00).
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 195 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 193 Abs. 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 193 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einstellung des staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrensZuständigkeit des SpruchsenatsvorsitzendenFortsetzung des verwaltungsbehördlichen FinanzstrafverfahrensAnordnung von Bankauskünftenzeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrGverbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskeine BindungswirkungVerdacht von AbgabenhinterziehungenVerhältnismäßigkeitLebenshaltungskostenrechnungVerdacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019
- Stammnummer
- 135232
- Gültig
- 25.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF