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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2019

1. Verdacht von Abgabenhinterziehungen aufgrund umfangreicher Finanzierungslücken bei der Lebenshaltungskostenrechnung betreffend einen Wohnwagenhändler, welcher sich zuvor im Zuge einer Außenprüfung geweigert hatte, dem Prüfer Kontenstände bekannt zu geben; 2. Ausmaß der zulässigen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2019vom 25.08.2021Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus den falschen Lebenshaltungskostenrechnungen sei aber nicht erkennbar, welche Abgaben (ESt, USt) in welcher konkreten Höhe (unter € 100.000,00!) und in welchen Zeiträumen hinterzogen wurden. In den Berechnungen des Prüfers werden ausschließlich Beträge jenseits von € 100.000,00 angeführt, welche tatsächlich die Fortführung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG nicht rechtfertigen könnten und für die es schon eine endgültige Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz vom 29. November 2017 gibt. Da es ein Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) gebe, sei dieses auch im Verhältnis von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht zwingend zur Anwendung zu bringen. Da die Finanzstrafbehörde es bis dato - siehe oben - unterlassen habe, konkret bekannt zu geben, welche Beträge A unter € 100.000,00 hinterzogen haben sollte (tatsächlich habe er keine Abgaben hinterzogen) und die Finanzstrafbehörde sich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren noch immer auf Beträge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (schon eingestellt) stütze, liege […] zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vor und legitimiere nicht eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG. Wenn das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren in gesetzeskonformer Weise führen möchte, sei sie verpflichtet, die Gesetzeskonformität zu wahren und werde nicht umhinkommen, endlich die Abgabenarten (ESt und USt), deren Höhe (unter € 100.000,00) und die dazugehörigen Zeiträume bekannt zu geben, um Legitimation für die von ihr […] derzeit zu Unrecht entfalteten Aktivitäten zu erhalten. Zu Pkt. 3.4.6.: Die Behauptung der Finanzstrafbehörde, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass man einen Betrag von € 197.500,00 entnimmt, ohne ihn irgendwo zu investieren, entbehre jeglicher Grundlage. Es gelte vielmehr die Frage zu beleuchten, ob A bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jenen der BAO und nunmehr des FinStrG eine gesetzliche Verpflichtung treffe, bekannt zu geben, wie er den vorgenannten Betrag verwendet habe. Tatsächlich existiere eine derartige gesetzliche Verpflichtung in Österreich nicht. Der Hinweis, dass er diesen Betrag in gesetzeskonformer Weise verwendete, sei hinreichend. Auf die Stellungnahme vom 27. April 2017 (siehe Seite 5), mit der der Finanzbehörde mitunter auch bekannt gegeben wurde, dass die von A entnommenen Geldbeträge in gesetzeskonformer Weise von ihm verwendet wurden, werde verwiesen. Eine umfangreichere Verpflichtung treffe ihn nicht und habe demzufolge die Finanzbehörde [Abgabenbehörde] und / oder die Finanzstrafbehörde keinen gesetzlichen Anspruch auf mehr Information. […] Die A gesetzlich zugestandenen Rechte seien von der Finanzbehörde und / oder der Finanzstrafbehörde zwingend zu respektieren und anzuerkennen, auch dann, wenn die Finanzbehörde vermeine, dass der Genannte bei Inanspruchnahme seiner ihm gesetzlich zustehenden Rechte die Finanzbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend aktiv unterstütze, was tatsächlich aber nicht der Fall sei […]. A habe auch im Rahmen der bei der G-GmbH noch immer stattfindenden Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2015 als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer seiner Mitwirkungsverpflichtung im vollen Umfange entsprochen. Die Finanzbehörde sei aber nicht berechtigt (keine gesetzliche Legitimation), im Rahmen einer Außenprüfung bei der G-GmbH dem Geschäftsführer Fragen zu stellen, die ausschließlich seine persönliche Privatsphäre betreffen und in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Außenprüfung bei der GmbH stehen. Zu Pkt. 3.5.: Die Finanzstrafbehörde [führe aus]: "Der Beschuldigte redet sich erneut darauf hinaus, dass die Jahre vor 2010 nicht Prüfungsgegenstand waren, was für die strafrechtliche Beurteilung jedoch nichts zur Sache tut." Auf die nunmehrige Stellungnahme werde verwiesen. Zu Pkt. 3.7., dritter Absatz der Stellungnahme der Finanzstrafbehörde: A könne keine Geldflüsse oder Einnahmen / Einkünfte eingestehen, die er tatsächlich nicht erhalten habe. Die Finanzstrafbehörde teile mit diesen Ausführungen unmissverständlich mit, dass sie nur deshalb ein Finanzstrafverfahren eingeleitet habe, weil A nicht bereit gewesen wäre und bereit sei, Forderungen / Auskunftsbegehren der Finanzbehörde zu erfüllen, zu denen die Finanzbehörde tatsächlich bei gesetzeskonformer Anwendung der relevanten Normen gar nicht berechtigt sei. […] Es sei nicht zu akzeptieren, dass sich die Finanzstrafbehörde im verwaltungsstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren noch immer auf ein Ziffernwerk eines schon endgültig eingestellten gerichtlichen Fınanzstrafverfahrens stütze und selbst schriftlich eingestehe, dass sie das Finanzstrafverfahren deshalb eingeleitet habe und führe, weil A freiwillig keine Auskünfte erteilte, die er, wie schon mehrfach erwähnt, gar nicht erteilen müsse. Die Finanzstrafbehörde sei vielmehr verpflichtet, nunmehr endlich die ihm zur Last gelegte Tat und deren Umfang zu quantifizieren, ihre Legitimation, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gegen ihn überhaupt führen zu dürfen, nachzuweisen (Stichwort Wertbetrag unter € 100.000,00) und die ihm zustehenden Rechte sowohl entsprechend den Abgabenvorschriften, der BAO, des FinStrG und des KontRegG zu respektieren und ihn nicht in der Wahrung seiner Rechte zu beeinträchtigen und zu verletzen. Es werde daher abermals beantragt, der Beschwerde vom 12. Februar 2019 gegen die Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 27. November 2018 vollinhaltlich stattzugeben und [diese] Anordnungen als gesetzwidrig zu beurteilen. I. Mit Eingabe vom 29. April 2019 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - unter Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H wie folgt ausgeführt: […] Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z. 1 des Bankwesengesetzes zu begehren und ist eine derartige Anordnung vom Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates auszusprechen und zu unterfertigen. Die Regelung des § 99 Abs. 6 FinStrG umfasse […] nicht die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 11 Bankwesengesetz, welche die Bankinstitute im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren von Abgabenbehörden aufgrund des § 8 des KontRegG von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Da die Anordnung gegenüber einem Bankinstitut auf Konteneinschau unabhängig von den Bestimmungen des § 99 FinStrG stets wohl immer nur in Gemeinsamkeit mit den Bestimmungen des § 8 und des § 9 des KontRegG zulässig ist, seien für Konteneinschauen […] immer die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 KontRegG zu berücksichtigen, auch dann, wenn § 8 des KontRegG sich ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren des § 165 BAO beziehe, dies insbesondere dann, wenn die Finanzstrafbehörde die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 FinStrG in gesetzwidriger Weise zur Anwendung bringe. Aufgrund der Tatsache, dass die Finanzbehörde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 165 BAO, § 8 KontRegG und dadurch […] erhöhten Rechtschutz gemäß § 9 KontRegG (Genehmigung der Anordnung auf Konteneinschau durch einen Richter des BFG) durch ungerechtfertigte Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG umgehe, verletzt sie die A zustehenden Rechte gemäß dem KontRegG. Dass die Finanzstrafbehörde die Bestimmungen des § 8 und § 9 des KontRegG durch ungerechtfertigte Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG umgeht, bestätige sie selbst schriftlich im Vorlagebericht vom 18.03.2019 (siehe zu 3.3, Seite 5): ,,Es wurde zwar eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht (AS 9ff), in der jedoch die Fragen zur Bonität nicht beantwortet wurden, weder für verjährte noch für nicht verjährte Zeiträume. Auf Pkt. 3.2. wird hiebei verwiesen. Der Beschuldigte hätte sämtlichen Verdacht einfach beseitigen können, in dem er die Fragen - entweder im Zuge der Prüfungshandlungen oder im Zuge des Strafverfahrens - beantwortet, hat sich jedoch dazu entschieden, das nicht zu tun, weshalb die Fragen nach wie vor aufzuklären sind und somit zur gegenständlichen Maßnahme nach § 99 Abs. 6 FinStrG gegriffen werden musste." Es werde ausdrücklich betont, dass diese Stellungnahme der Finanzstrafbehörde nicht den Tatsachen entspreche und der Beschuldigte sehr wohl zur Frage seiner Bonität Stellung bezogen hat (siehe auch die Stellungnahme vom 27. April 2017 - Seite 5) und dass die Finanzstrafbehörde entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwGH 23.1.2019 Ra 2018/13/0007) den Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft bei der Beurteilung seiner Bonität nicht berücksichtigte. Dass die Finanzbehörde Auskünfte für verjährte Zeiträume begehre, sei gesetzwidrig und könne keinesfalls Grundlage für die Anwendung des § 99 Abs. 6 FinStrG sein. In vorgenannter Stellungnahme gestehe die Finanzbehörde aber ein, dass sie auch für verjährte Zeiträume Auskünfte begehrte. Der Beschuldigte habe stets alle Fragen umfangreich beantwortet, sei aber die belangte Behörde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht bereit, den Inhalt der Fragebeantwortung zu akzeptieren. Durch die Fragebeantwortung seien jedenfalls alle, wenn auch unberechtigten Zweifel der Finanzbehörde beseitigt worden. Des Weiteren seien […] die Anordnungen auf Konteneinschau vom 5. September 2017 durch die Staatsanwaltschaft Graz durch Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 16. November 2017 allesamt wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wurden, [wobei] beschlussmäßig festgestellt wurde, dass die durch das gesetzeswidrige Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu vernichten seien. Im Erlass vom 29. September 2016 des Bundesministeriums für Justiz im Zusammenhang mit der Anordnung über Auskünfte aus dem Kontenregister […] werde unter Punkt 2., Seite 4 des Erlasses ausgeführt, dass aufgrund einer Anordnung nur einmalig Einsicht in das Kontenregister genommen werden darf, dies werde wohl auch für die Konteneinschau, die eine massivere Maßnahme gegen den Betroffenen darstellt, Gültigkeit haben müssen. Eine einmalige Nachschau habe aber schon aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 5. September 2017, welche durch den Beschluss vom 16. November 2017 des Oberlandesgericht Graz als gesetzwidrig aufgehoben wurde, stattgefunden. Da die Finanzbehörde […] entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß Benachrichtigung vom 29.11.2017 endgültig eingestelltes Finanzstrafverfahren für die Jahre 2005 bis 2015 gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG fortführe, bestätige sie, dass sie ein identisches Verfahren nur mehr fortführe, dies wegen Unterschreiten von Wertbetragsgrenzen. Es sei aber […] unstrittig, dass es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt und werde dies auch durch die Anwendung des § 54 Abs. 5 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde selbst bestätigt. Da die Konteneinschau des Landesgericht Graz vom 5. September 2017 wegen Gesetzeswidrigkeit durch Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 16. November 2017 aufgehoben wurde, bestehe keine zweite Berechtigung mehr (in derselben Causa!!) für das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde abermals eine Konteneinschau, wie sie es mit Anordnungen vom 27. November 2018 tatsächlich getan habe, durchzuführen. Die von der Staatsanwaltschaft Graz ausgefertigten Anordnungen vom 5. September 2018 richteten sich gegen die identischen Bankinstitute und hätten die selben Konten und Zeiträume betroffen, die nunmehr mit abermaligen Anordnungen der Finanzstrafbehörde vom 27. November 2018 erfasst sind. Mit Ausnahme der Tatsache, dass in den Anordnungen vom 27 November 2018 als Begründung für die Anordnungen der § 99 Abs. 6 FinStrG herangezogen wurde, seien die Begründungen der nunmehrigen Anordnungen der Finanzstrafbehörde mit jenen vom 5. September 2017 der Staatsanwaltschaft Graz inhaltlich, wenn auch nicht textlich, identisch und betreffen wiederum dieselben Konten, dieselben Zeiträume und dieselben Bankinstitute. Ausschließlich durch diese rechtswidrige Anwendung des § 99 FinStrG und des KontRegG wäre es der Finanzstrafbehörde möglich gewesen, die mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 angefochtenen Anordnungen auf Konteneinschau vom 27. November 2018 auszufertigen. Die genannten Anordnungen seien daher auch wegen Verletzung der Bestimmungen des § 99 FinStrG und der Bestimmungen des KontRegG ersatzlos aufzuheben. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - auch unter beständiger Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H weiters wie folgt ausgeführt: Am 6. Mai 2019 sei den Verteidigern bei einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Finanzstrafbehörde ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG im Zusammenhang mit § 147 BAO für die Kalenderjahre 2007 bis 2015 ausgehändigt worden. Auch wurde ihnen […] eine Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015 (ausgefertigt vom Betriebsprüfer) vorgelegt. Im Besprechungsprotokoll vom 06.05.2019 (2 Seiten beiliegend) habe die Behörde bekanntgegeben, dass die gegenständliche Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015 [im Finanzstrafakt] unter Bl. 545 erfasst sei. […] Im Vorlagebericht vom 18. März 2019 werde seitens der Finanzstrafbehörde auf Seite 7, 3. Absatz, ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Lebenshaltungskostenrechnung 2005 bis 2015 insgesamt eine Unterdeckung von € 434.000,00 ausweise. Die laut Lebenshaltungskostenrechnung, Finanzstrafakt, Bl. 545, den Verteidigern am 06.05.2019 bekanntgegebene Unterdeckung betrage für die Jahre 2007 bis 2015 laut bedauerlicherweise unrichtiger Berechnung durch die Behörde "nur mehr" € 285.429,51, wobei die Finanzstrafbehörde die Informationen, welche ihr im Rahmen der Konteneinschau laut beschwerdegegenständlichen Anordnungen vom 27. November 2018 zur Kenntnis gelangten, berücksichtigt habe. Unter Hinweis auf den Inhalt des Protokolls vom 6. Mai 2019 [Finanzstrafakt, Bl. 577 f] und die der Finanzstrafbehörde schon mit Schreiben des Verteidigers vom 19. Juli 2018 vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Lebenshaltungskostenrechnung, die mit den Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2015 identisch sei, werde ausgeführt: Die Finanzstrafbehörde habe ihren beantragten Anordnungen für die Konteneinschau vom 27 November 2018 eine Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 in der Höhe von € 434.000,00 zugrunde gelegt. Nunmehr betreibe sie ein Finanzstrafverfahren auf der Grundlage einer Unterdeckung von € 285.429,51, wobei Informationen berücksichtigt werden, deren Verwendung ob der gegenständlichen Beschwerde noch gar nicht feststehe. Berechnet man auf Grundlage dieses Betrages die von der Finanzstrafbehörde behauptete Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer (siehe Prüfungsbescheid vom 6. Mai 2019), könne sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen kein hinterzogener Betrag unter € 100.000,00 ergeben. Dies sei schlichtweg nicht möglich. USt-Bemessungsgrundlage: € 285.429,51 : 1,2 x 20,00 % = € 47.571,59 USt ESt-Bemessungsgrundlage: € 285.429,51 - € 47.571,59 = € 237.857,92, hievon ESt lt. Tarif (2015) = € 109.134,00 Gesamtbelastung: € 156.705,59 Ob der gesetzlichen Bestimmungen des FinStrG (siehe § 53 FinStrG) sei für behauptete Abgabenverkürzungen in der Höhe von mehr als € 100.000,00 nicht die Finanzstrafbehörde zuständig, sondern das zuständige Straflandesgericht. […] Da die Finanzstrafbehörde sich bei den von ihr beantragten Anordnungen auf Konteneinschau vom 27. November 2018 auf einen Unterdeckungsbetrag von € 434.000,00 berufe, den sie im Vorlagebericht vom 18. März 2018 [2019] aufrecht erhält, nunmehr durch Vorlage einer neuen Lebenshaltungskostenrechnung am 6. Mai 2019 auf € 285.429,51 reduziert, wäre sie zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen (Unzuständigkeit!), den am 27. November 2018 eingebrachten Antrag auf Anordnung einer Konteneinschau einzubringen und vom zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden genehmigen zu lassen. Schon aus diesem Grunde werde beantragt, die Anordnungen auf Konteneinschau wegen Gesetzeswidrigkeit (keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde) als gesetzwidrig zu beurteilen, demzufolge aufzuheben und die Vernichtung der daraus gewonnenen Erkenntnisse der Finanzbehörde aufzutragen. Zum Inhalt der Lebenshaltungskostenrechnung 2007 bis 2015 (jene die am 6. Mai 2019 vorgelegt wurde) sei nur auf Seite 1 [ident mit Finanzstrafakt, Bl. 545, dort überschrieben mit "Stand 20.3.2019", Gesamtbetrag € 283.939,56] näher einzugehen, da Seite 2 Informationen berücksichtige, [welche] auf der tatsächlich durchgeführten Konteneinschau wegen Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung basierten, und wie folgt anzuführen: Die Finanzbehörde weise Zwischenergebnisse, dies sind die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, laut Beilage A, aus [ident mit der Zeile "Vorläufiges Zwischenergebnis", Lebenshaltungskostenrechnung für 2007 bis einschließlich 2015, Vermerk "Stand 20.3.2019", Finanzstrafakt, Bl. 545]. Da zum derzeitigen Zeitpunkt die Gesetzeskonformität der erfolgten Konteneinschauen gemäß 27.11.2018 ob der anhängigen Beschwerden noch nicht feststehe, könnten gegebenenfalls gesetzwidrig erlangte Informationen (siehe Seite 2 der Lebenshaltungskostenrechnung) der Finanzstrafbehörde bei der Berechnung der Lebenshaltungskostenrechnung, die die Grundlage für die beantragte Konteneinschau darstelle und gewesen wäre, wohl nicht berücksichtigt werden und sei derzeit seitens der Verteidigung nicht näher darauf einzugehen. Festzustellen sei, dass schon die Seite 1 der Lebenshaltungskostenrechnung massive Mängel aufweise und unabhängig von der Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde keine taugliche Grundlage für einen Antrag auf Konteneinschau darstellen könne und gekonnt habe. Die Finanz[straf]behörde habe es auch verabsäumt, bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die richtigen Werte laut Feststellungsbescheiden 2010 bis 2015 zum Ansatz zu bringen [Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 2014 statt angesetztem Betrag von € 16.702,83 nur € 1.859,76 laut Bescheid; 2015 statt angesetztem Betrag von € 18.322,42 nur € 8.900,84] und gleichzeitig auch nicht berücksichtigt, dass die im Rahmen der Feststellungserklärung 2010 bis 2015 geltend gemachten Gewinnfreibeträge [2010: € 2.146,56 + 2011: € 2.770,17 + 2012: € 2.637,57 + 2013: € 3.715,14 + 2014: € 32.983,98 + 2015: € 17.901,59] nicht liquiditätswirksam seien (siehe Anlage A). Insgesamt habe die Finanz[straf]behörde einen Rechenfehler in der Höhe von € 47.311,94 [begangen], dies zu Lasten des Beschuldigten, und könne eine derartige Berechnung ob deren Mangelhaftigkeit nicht die Grundlage für Anordnungsanträge für Konteneinschauen darstellen. Unabhängig davon werde ausdrücklich festgehalten, dass tatsächlich keine Unterdeckung in den Jahren 2010 bis 2015 der Lebenshaltungskosten vom Beschuldigten bestehe und werde dies durch nachfolgende Berechnungen, die von der Verteidigung erstellt wurden und die dazugehörigen Unterlagen Verrechnungskonten etc. bestätigt. […] K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - wiederum unter Wiederholung bisheriger Argumente - zu den Eingaben laut Pkt. E bzw. H weiters wie folgt ausgeführt: […] In den Begründungen zu den Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte der Finanzbehörde vom 27. November 2018 stehe jeweils auf Seite 3 entweder 1. oder 2. Absatz, dass bei A für die Jahre 2005 bis 2015 bei der vom Betriebsprüfer durchgeführten Lebenshaltungskostenrechnung eine Unterdeckung von € 455.049,28 für die Jahre 2005 bis 2015 (kumulative Betrachtungsweise) ausgewiesen werde. Die von der Finanzstrafbehörde im Beisein des Prüfers unsere Gesellschaft als Verteidiger ausgehändigte Lebenshaltungskostenrechnung weist für die Jahre 2007 bis einschließlich 2015 eine kumulative Unterdeckung in der Höhe von -€ 285.429,51 aus. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für die Jahre 2012 eine Überdeckung in der Höhe von € 27.808,88 und 2015 eine Überdeckung in der Höhe von € 10.300,62 ergebe. Unabhängig davon, dass bestritten werde (siehe die schon an das Bundesfinanzgericht übermittelten ergänzenden Begründungen), dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Graz-Stadt mangels Zuständigkeit (siehe § 53 FinStrG) berechtigt war, die von ihr mit 27. November 2018 ausgefertigten Anordnungen gemäß § 99 FinStrG auszufertigen, habe die Finanzstrafbehörde in tatsachenwidriger Weise und entgegen ihren eigenen Berechnungen für die Kalenderjahre 2012 und 2015 trotz Überdeckung jeweils eine Konteneinschau beantragt und dies ebenfalls tatsachenwidrig damit begründet, indem sie ebenfalls für die Jahre 2012 und 2015 Unterdeckungen behauptete. Aus diesem Grunde fehle den Anordnungen für die Konteneinschauen 2012 und 2015 jegliche Rechtsgrundlage und wird beantragt, die Anordnungen für die Konteneinschauen 2012 und 2015 auch aus diesem Grunde für rechtswidrig zu erklären und der Behörde die Vernichtung der Erkenntnisse, die aus den rechtswidrigen Konteneinschauen gewonnen wurde, aufzutragen. Ergänzend habe die Verteidigung nunmehr auf der Grundlage der von der Finanzbehörde bekanntgegebenen Unterdeckungen für die Jahre 2007 bis einschließlich 2011 und 2013 sowie 2014 auf Grundlage der schon existenten Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 und 2013 sowie 2014 exakt die von der Finanzstrafbehörde behaupteten vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen je Kalenderjahr berechnet. Daraus ergebe sich tatsächlich für die angesprochenen Jahre eine ESt-Belastung in Höhe von € 135.057,30 und nicht ein Betrag in Höhe von € 109.134,00 (kumulative Betrachtung) bzw. eine USt-Belastung in Höhe von € 53.923,17 und nicht ein Betrag in Höhe von € 47.571,99 (wie in der Eingabe vom 6. Mai 2019 (siehe Seite 2) bekanntgegeben). […] L. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft in Umsetzung der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 6 FinStrG Ablichtungen der jeweiligen letzten Textseiten der Eingaben laut Pkt. H, I und K übermittelt, welche erst nachträglich am 15. Mai 2019 von der Geschäftsführerin der N & N Steuerberatungsgesellschaft und selbstständig berufsbefugten Steuerberaterin Mag.J unterfertigt worden sind - die Dokumente waren zuvor lediglich vom Berufsanwärter Mag.K für die Gesellschaft unterfertigt gewesen. M. Mit schriftlicher Verfügung des namentlich bezeichneten Vorsitzenden eines nicht weiter bezeichneten Spruchsenates (der Vorsitzende ist aber laut damals geltender Geschäftsverteilung auch Vorsitzender des nach § 58 Abs. 2 FinStrG zuständigen Spruchsenates gewesen, siehe die im Intranet der Finanzverwaltung abrufbare Geschäftsverteilung der Spruchsenate), welcher offensichtlich als ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde eingeschritten ist (siehe Kopfzeilen der Schriftstücke; Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), datiert vom 8. August 2019, vom Vorsitzenden unterfertigt an einem Tag im August 2019 (die Einerstelle der Bezeichnung des Wochentages des händisch vom Vorsitzenden angefügten Datums der Unterfertigung ist wiederum unleserlich) (Finanzstrafakt, Bl. 675 bis 705), Ausfertigungen ausgehändigt direkt an den Beschuldigten am 22. August 2019, aber auch an eine Arbeitnehmerin der N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH am 23. August 2019 (Finanzstrafakt, Bl. 707), hat dieser angeordnet, dass die BankC, CCC, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Kontos IBAN ***14*** für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift und Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers und [wohl in vollem Umfang auch] allenfalls auch noch weiterer zeichnungsberechtigter Personen, "Kontoverdichtung" [über sämtliche Geschäftsfälle in verdichteter Form] samt Buchungsbelegen, wobei die Unterlagen zugänglich zu machen und in einem gebräuchlichen Dateiformat (wenn möglich in Form maschinenlesbarer Dateien im CSV-Format mit Tabulator oder";" als Feldtrenner) herauszugeben seien. Zur Begründung wurde ausgeführt wie folgt: Der Beschuldigte führe als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Tätigkeitsbereich des Wohnmobilbaues bzw. Karosseriebaues (StNr. aaqqq). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde im Jahr 2016 hinsichtlich der Zeiträume 2012 bis 2014 geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass er im Zeitraum 2005 bis 2014 bis auf zwei Jahre (2007 und 2011) jedes Jahr Verluste erklärt hat. Gewinne von € 23.772,06 stehen Verlusten von -€ 181.238,91 gegenüber, sodass sich für den gesamten Zeitraum 2005 bis 2014 ein saldierter Verlust in Höhe von -€ 157.467,88 ergebe, weshalb steuerliche Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO festgestellt wurde und ab 2014 die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb auf null gesetzt wurden (Bericht vom 29. November 2016) Laut den der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen und Erklärungen habe der Beschuldigte positive Einkünfte aus einer Leibrente, sowie aus selbständiger Arbeit (AE-GesbR, StNr. aeqqq) und Vermietung und Verpachtung (AF-MEG, StNr. afqqq). An den Personengesellschaften sei der Beschuldigte gemeinsam mit F zu je 50 % beteiligt. Die AE-GesbR erbringe Buchhaltungs-, Verwaltungs- und Logistiktätigkeiten für die G-GmbH (FN xxggg, weiters G1-GmbH). Diesbezüglich seien die Jahre 2010 bis 2014 vom Finanzamt Graz-Stadt geprüft worden, wobei hier aufgefallen sei, dass hohe Honorarnoten an die G1-GmbH gestellt wurden, die bei dieser sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, jedoch erst im jeweils darauffolgenden Jahr bezahlt wurden. Der Beschuldigte sei gemeinsam mit F Gesellschafter und Geschäftsführer der G1-GmbH. Diese Gesellschaft führe Logistik- und Speditionsleistungen durch und ist beim Finanzamt Graz-Umgebung unter der Steuernummer ggqqq [erfasst]. In den Jahren 2005 bis 2015 habe der Beschuldigte diverse Vorteile aus der G1-GmbH erhalten. Im Zuge einer vom Finanzamt Graz-Stadt für das Finanzamt Graz-Umgebung durchgeführten Betriebsprüfung [bei] der G1-GmbH sei dem zuständigen Betriebsprüfer der Umstand aufgefallen, dass laut Bilanz zum 31. Dezember 2014 die Verrechnungskonten der jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Stand von insgesamt € 1,041.624,67 aufwiesen, wovon € 498.916,54 dem Beschuldigten zuzurechnen seien. Durch diese Entnahmen sei die gegenständliche Gesellschaft finanziell ausgehöhlt worden und von ihrer Hausbank, der BankC, als nicht mehr kreditwürdig eingestuft worden, weshalb die Gesellschafter einen Abstattungskreditvertrag über € 300.000,00 aufnehmen mussten, welcher durch Verpfändung von Immobilienvermögen und diversen Kapitalversicherungen besichert worden sei. Zur Beurteilung, ob dadurch verdeckte Gewinnausschüttungen [Ausschüttungen] erfolgt sind, führte der Betriebsprüfer eine Vermögendeckungs- bzw. Lebenshaltungskostenrechnung durch, die bezogen auf den Beschuldigten eine massive Unterdeckung hervorgebracht habe. Das vorhandene Kapital- und Immobilienvermögen habe mit dem erklärten Einkommen nicht angeschafft werden können. Nach der zunächst vom Betriebsprüfer erstellten Lebenshaltungskostenrechnung habe die Unterdeckung für die Jahre 2005 bis 2015 insgesamt - € 455.049,28 erbracht, hierbei seien auch schon die Beträge eingerechnet, die der Beschuldigte aus der G-GmbH erhalten habe (Stand Juli 2017, Finanzstrafakt, Bl. 40) Zur Aufklärung der festgestellten Unterdeckung sei dem Beschuldigten als Geschäftsführer der G1-GmbH am 7. März 2017 ein Ergänzungs- bzw. Auskunftsersuchen (Verf 29) zugesandt worden (Finanzstrafakt, Bl. 5 und 21 ff), in dem dieser aufgefordert wurde, Informationen zu seinen Liegenschaften und vorhandenen Bankkonten (insbesondere die Kontostände) zur Verfügung zu stellen. In dem Antwortschreiben vom 27. April 2017 (Finanzstrafakt, Bl. 9 ff) habe der Beschuldigte jedoch die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet. Als ihm gegenüber im Zuge einer Besprechung erwähnt worden sei, man überlege sich, zu überprüfen, ob eventuell neben den verdeckten Ausschüttungen auch noch [ein] anderes finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, erklärte sich der Beschuldigte bereit, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen, wenn ihm im Gegenzug die Straffreiheit versprochen würde. Da dies rechtlich nicht möglich ist, wurde auf diesen Vorschlag vonseiten der Abgabenbehörde nicht eingegangen. Im Zuge der Betriebsprüfung [bei] der G1-GmbH sei der Beschuldigte zudem aufgefordert worden, zu den ihm zugeordneten Konten laut Kontenregister Stellung zu nehmen (Finanzstrafakt, Bl. 52 ff). Hinsichtlich der beiden ihm zugeschriebenen Konten bei der BankD mit der Kontonummer IBAN ***12*** bzw. der Depotnummer ***13*** habe er angegeben, diese gehörten seiner Lebensgefährtin. Eine Detailüberprüfung der Konten habe jedoch hervorgebracht, dass laut Kontenregister nur der Beschuldigte als Konteninhaber genannt ist und seine Lebensgefährtin weder als weitere Inhaberin, Zeichnungsberechtigte, noch sonst Beteiligte aufscheine (Finanzstrafakt, Bl. 57 ff). Aufgrund dieser Umstände sei die Finanzstrafbehörde tätig geworden. Unter Zugrundelegung der vom Betriebsprüfer errechneten Unterdeckung sei zunächst von einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000,00, somit gerichtlicher Zuständigkeit, ausgegangen worden. Um zu ermitteln, ob tatsächlich Abgabenhinterziehungen bewirkt wurden, in welchem Unternehmen diese begangen wurden und zur Verifizierung der Höhe der nicht offengelegten Einnahmen und Erträge wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz durch die Steuerfahndung eine Kontenöffnung nach § 116 StPO durchgeführt (Finanzstrafakt, Bl. 73). Gegen den diesbezüglichen Beschluss der Staatsanwaltschaft Graz [des Landesgerichtes Graz für Strafsachen] erhob der Beschuldigte Beschwerde, der vom Oberlandesgericht Graz am 16. November 2017 teilweise Recht gegeben wurde, weshalb die dergestalt erlangten Beweismittel zu vernichten waren (Finanzstrafakt, Bl. 75 ff). Daraufhin wurde das [staatsanwaltliche] Verfahren am 29. November 2017 nach § 202 Abs. 1 FinStrG durch die Staatsanwaltschaft Graz eingestellt, da kein ausreichender Verdacht auf den Betrag von € 100.000,00 übersteigende Abgabenhinterziehungen mehr bestehe (Finanzstrafakt, Bl. 99). Entsprechend dem § 54 Abs. 5 FinStrG sei daher das Verfahren in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fortgesetzt worden. Zunächst sei als Termin zur Einvernahme des Beschuldigten der 5. März 2018 festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 habe sich dessen Verteidiger Mag. Heinz BAUER vergewissert, ob dieser Termin in Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich stattfinde, was ihm mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2018 bestätigt wurde. Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 ersuchte der Verteidiger daraufhin auf Verlegung des Einvernahmetermines. Zum dann angesetzten Vernehmungstermin am 26. März 201 sei der Beschuldigte wegen einer Erkrankung nicht erschienen. Der Verteidiger ersuchte um die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme, wofür ihm Zeit bis 16. April 2018 gewährt wurde (Finanzstrafakt, Bl. 103 ff). Nachdem [bis zum] 16. April 2018 keine schriftliche Stellungnahme eingelangt sei, sondern lediglich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG, stellte die Finanzstrafbehörde am 19. April 2018 ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG an die H Landesdirektion Steiermark, um zu erheben, welche Prämienzahlungen für die in der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigten Versicherungsverträge tatsächlich geleistet wurden. Die entsprechenden Informationen wurden von der Versicherung übermittelt und deckten sich großteils mit den in der Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers verarbeiteten Zahlen. Lediglich die ursprünglich als Ausgaben angesetzten Prämienzahlungen für die Polizzennummer ***R5*** seien tatsächlich nicht dem Beschuldigten, sondern der G1-GmbH zuzurechnen (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff). Am 22. Juni 2018 sei dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm aufgetragen worden, bis 13. Juli 2018 eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, im Zuge derer die bereits mehrfach abverlangten Kontenauszüge vorzulegen, sowie nachzuweisen, mit welchen Mitteln der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Finanzstrafakt, Bl. 207 f). Am 19. Juli 2018 sei letztendlich per Mail eine Stellungnahme übermittelt worden, [in welcher] zusammengefasst eine mangelnde gesetzliche Legitimation zur Beurteilung der Kalenderjahre 2005 bis 2009 behauptet wurde. Die Lebenskostenrechnung des Betriebsprüfers sei zudem falsch und sei keine Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (fälschlicherweise als Finanzstrafbehörde Instanz bezeichnet) gegeben, da von der behördlichen Vermögensdeckungsrechnung ausgehend, sich schon ertragssteuerlich ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ergebe. Zudem sei mangels Zuordnung der Abgabenverkürzungen zu einer Abgabenart bzw. eines Zeitraumes die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt. Überhaupt habe der Beschuldigte keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Zudem wurde eine "Cashflow-Rechnung" für die Zeiträume 2010 bis 2015 vorgelegt. Nachweise, sowie die mehrfach angeforderten Kontenauszüge seien nicht beigebracht worden (Finanzstrafakt, Bl. 215 bis 227). Vom Betriebsprüfer sei aufgrund später aufgetauchter Informationen bzw. entdeckter Fehler eine neue Lebenshaltungskostenrechnung erstellt worden, welche für die Jahre 2005 bis 2015 eine Unterdeckung von -€ 381.671,51 ergebe (Finanzstrafakt, Bl. 325). Mit Bescheiden [Verfügungen] vom 27. November 2018 bzw. vom 12. Dezember 2018 sei[en] eine [tatsächlich: mehrere] Kontenöffnung[en] nach § 99 Abs. 6 FinStrG angeordnet worden, die jedoch nicht das gegenständliche Konto betroffen habe (Finanzstrafakt, Bl. 341 ff). Gegen diese Anordnungen sei von Seite des Beschuldigten das Rechtsmittel Beschwerde erhoben worden. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt (Finanzstrafakt, Bl. 539). Nach durchgeführten Kontenöffnungen wurde am 8. März 2019 nach § 99 Abs. 2 FinStrG der Auftrag erteilt, beim Beschuldigten eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2015 durchzuführen (Finanzstrafakt, Bl. 527). Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 1 FinStrG durch den Golfclub PP habe ergeben, dass der Beschuldigte folgende Mitgliedsbeiträge (exkl. PX Verbandsabgabe von € 37 / Jahr) entrichtet habe: 2005: € 1.080,00, 2006: € 1.100,00, 2007: € 1.167,00, 2008: € 1.201,00, 2009: € 1.242,00, 2010: € EUR 1.277,00, 2011: € 1.297,00, 2012: € 1.057,00, 2013: € 1.207,00, 2014: € 1.085,00, 2015: € 1.085,00, 2016: € 1.085,00, 2017: € 1.149,00, 2018: € 1.179,00, 2019: € 1.219,00, Summe: € 17.430,00. Im Zuge diverser Einvernahmen und in mehreren Eingaben seien folgende Einwände vonseiten der Verteidigung erhoben worden (Finanzstrafakt, Bl. 577 ff): Die Finanzstrafbehörde sei unzuständig, da aufgrund der zu erwartenden Steuerlast Iaut Vermögensdeckungsrechnung von über € 100.000,00 das Gericht zuständig sei, das gerichtliche Finanzstrafverfahren jedoch von der Staatsanwaltschaft Graz mit Benachrichtigung vom 29. November 2017 endgültig eingestellt worden sei. Die Jahre 2012 bis 2014 seien schon abgeprüft worden und seien keine neuen Erkenntnisse hervorgetreten, weshalb es sich um eine unzulässige Doppelprüfung handle. Für die Jahre 2007 bis 2011 dürfe keine Prüfung nach § 99 FinStrG durchgeführt werden, da bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei und über die Vorfrage für die verlängerte Verjährungsfrist, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, noch nicht entschieden worden sei. Zudem liege kein konkreter Verdacht auf Abgabenhinterziehung für 2007 gegen den Beschuldigten vor. Die Konteneinschau sei rechtswidrig erfolgt und wäre es die Aufgabe des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen, die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zu prüfen. Zudem sei es auch nicht erlaubt, für dieselben Konten einmal eine Konteneinschau durch die Staatsanwaltschaft und ein zweites Mal durch die Finanzstrafbehörde zu veranlassen. Aufgrund des offenen Beschwerdeverfahrens gegen die Konteneinschau sei die Finanzstrafbehörde nicht berechtigt, die erlangten Informationen zu verwerten, da diese bei festgestellter Rechtswidrigkeit zu vernichten seien. Es sei daher auch rechtswidrig, weitere finanzstrafrechtliche Aktivitäten, wie eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG, durchzuführen und müsste man mit sämtlichen Aktivitäten zuwarten, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Der Betriebsprüfer hätte keine gesetzliche Befugnis zur Anfertigung einer Lebenshaltungskostenrechnung gehabt. Im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme vom 15. Mai 201 habe der Beschuldigte von seinem Recht, zu schweigen, Gebrauch gemacht und keine der von der Finanzstrafbehörde gestellten Fragen beantwortet (Finanzstrafakt, Bl. 585 ff) Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 habe der Beschuldigte [behauptet], dass er die Fragen deshalb nicht beantwortet habe, weil er diese nicht zuvor übermittelt bekommen habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, diese wahrheitsgemäß zu beantworten, da die abgefragten Sachverhalte teilweise zehn Jahre zurücklägen (Finanzstrafakt, Bl. 629 ff). Aufgrund einer Anordnung nach § 99 Abs. 1 FinStrG wurden der Finanzstrafbehörde am 6. Juni 2019 bzw. 14. Juni 2019 Aufstellungen der I-Versicherung zu den bestehenden Personenversicherungen des Beschuldigten übermittelt (Finanzstrafakt, Bl. 641 ff). Auch nach aktuellem Ermittlungsstand (Vermögensdeckungsrechnung vom 29. Juli 2019) verbleibe eine Unterdeckung für die Jahre 2007 bis 2015 von € 285.429,51. Selbst, wenn die vom Prüfer angenommenen Lebenshaltungskosten in Höhe von € 1.500,00 / Monat außer Acht gelassen würden, verbliebe eine Unterdeckung von € 123.429,51 (Finanzstrafakt, Bl. 672 f). Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, die nachvollziehbare Lebenshaltungskostenrechnung des Prüfers zu entkräften. Trotz weiterer Ermittlungen der Finanzstrafbehörde verbleibe für die Jahre 2007 bis 2015 eine Unterdeckung in Höhe von mindestens € 123.429,51. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seinem Einzelunternehmen nicht alle Einnahmen offengelegt hat, weil sonst die die Einkünfte bei weitem übersteigenden Lebensunterhaltskosten nicht erklärbar seien. Da jedermann klar sei, dass sämtliche Einnahmen und Erträge in den Abgabenerklärungen offenzulegen sind, sei nach derzeitigem Ermittlungsstand zumindest von bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass ein Großteil der errechneten Unterdeckung aus den angenommenen Lebenshaltungskosten von € 1.500,00 / Monat herrühre, seien die maßgebenden Tatbestandselemente für einen den Betrag von € 100.000,00 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag noch nicht mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes tunlichst vermieden werde (vgl. VwGH 17.12.2002 zu 2001/14/0155), weshalb die Zuständigkeit derzeit nach § 54 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde zukomme. Nachdem das gegenständliche Konto weder von den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Graz zu 12 St 177/17t nach §§ 109 Z. 4, 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 StPO vom 5. September 2017, noch den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG vom 27. November 2018 bzw. vom 12. Dezember 2018 umfasst war, erübrige sich diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dem Argument der Verteidigung, es sei rechtlich unzulässig, für dieselben Konten eine Konteneinschau durch die Staatsanwaltschaft und ein zweites Mal durch die Finanzstrafbehörde zu veranlassen. Zur möglichst genauen Ermittlung eines strafbestimmenden Wertbetrages und der Zuordnung der Verkürzungen zu den einzelnen Jahren bzw. Zeiträumen, sei, mangels anderer Unterlagen, die Einsicht in die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonten unumgänglich. Insbesondere die Lebenshaltungskosten werden einen überaus hohen Einfluss auf den strafbestimmenden Wertbetrag haben, da diese den letzten vollständig geschätzten Posten der Vermögensdeckungsrechnung darstellen. Dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit zur Vorlage der entsprechenden Informationen gegeben worden. Im Zuge der Einvernahme vom 15. Mai 2019 sei er nochmals explizit nach der Höhe der Lebenshaltungskosten, sowie des Umstandes der Differenz der von ihm angegebenen Lebenshaltungskosten von zunächst € 2.000,00 (Schriftsatz vom 19. Juli 2018, Finanzstrafakt, Bl. 215 ff) und danach € 300,00 (Beschwerde vom 12. Februar 2019, Finanzstrafakt, Bl. 392 f), seiner Wohnsituation und nicht erklärten Mieteinnahmen befragt worden und habe er diese Fragen weder im Zuge der Vernehmung, noch später beantwortet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine weiteren Informationen zu den Bankkonten und zu seinen Lebenshaltungskosten preisgeben werde. Da das Konto ***14*** das Hauptkonto des Einzelunternehmens sei (Finanzstrafakt, Bl. 52) und auch die private Unfallversicherung des Beschuldigten davon bezahlt werde (Finanzstrafakt, Bl. 643), sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Konto zur Begleichung der Kosten der alltäglichen Lebensführung verwendet wurde und somit Auskunft über die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten geben könne. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungen, stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden. N. Gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. L hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH als Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19. September 2019 Beschwerde erhoben und deren ersatzlose Aufhebung beantragt (Finanzstrafakt, Bl. 709 bis 713). Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt: Mit Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG vom 8. August 2019 habe das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde angeordnet, dass die BankC für das auf den Beschuldigten lautende Konto ***14*** für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2015 sämtliche Kontenbewegungen der Finanzstrafbehörde darlegt und die Identität des Konteninhabers und aller über das Konto Verfügungsberechtigten und deren Identität Auskunft erteilt und bekanntgibt. Dazu sei auszuführen, dass der Finanzbehörde und der Finanzstrafbehörde schon seit Jahren bekannt sei, dass das vorgenannte Konto das Betriebskonto des A sei. Dies sei dem Finanzamt Graz-Stadt insbesondere deshalb bekannt, da mit Prüfungsauftrag vom 21. September 2015 für die Jahre 2012 bis 2014 von der zuständigen Finanzbehörde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchgeführt wurde und für den Zeitraum 01-07/2015 eine Nachschau gemäß § 144 BAO erfolgte. Im Rahmen dieser Außenprüfung und Nachschau seien der Finanzbehörde sämtliche für die Jahre 2012 bis 2014 und 01-07/2015 relevanten Belege (das heiße, alle Belege) vorgelegt worden. Diese Belege hätten auch die Bankbelege des Kontos ***14*** beinhaltet. Die gegenständliche Prüfung habe keinerlei wie immer gearteten Beanstandungen im Zusammenhang mit Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und / oder finanzstrafrechtlichen Belangen ergeben, sondern wurde von der Finanzbehörde nur festgestellt, dass die von A in den Jahren 2012 bis 2014 erwirtschafteten Verluste aus seiner Einzelunternehmung keine Einkunftsquelle darstellen und stellte die Finanzbehörde demzufolge Liebhaberei fest. Auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung für 2012 bis 2014 und Nachschau 01/2015 bis 07/2015 vom 29. November 2016 werde ausdrücklich verwiesen. Dass die Finanzstrafbehörde [die] der Finanzbehörde schon zur Verfügung gestellten Bankauszüge für 2012 bis 2014 und 01 -07/2015 nunmehr im Rahmen einer Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte sich von der Bank des Beschuldigten abermals vorlegen lasse, stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz und stellt eine vollends überschießende und unseres Erachtens gesetzlich nicht gedeckte Zwangsmaßnahme dar. Unabhängig davon hätte der zuständige Finanzstrafreferent jederzeit die Möglichkeit gehabt, die von ihm begehrten Bankauszüge beim Beschuldigten anzufordern. Selbstverständlich gelte dies nur für jene Jahre, die nicht schon verjährt sind und die sich einem gesetzlichen Zugriff aufgrund der Bestimmungen der BAO und des FinStrG überhaupt noch erschließen. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2011 jedenfalls schon der Bemessungsverjährung unterlegen seien und die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 überhaupt schon aus der absoluten Verjährungsfrist herausgefallen seien. Die für Finanzstrafverfahren gültige 10-jährige Bemessungsverjährung komme stets immer nur dann zum Tragen, wenn die Vorfrage, ob überhaupt Abgaben hinterzogen wurden, vorab geklärt und festgestellt worden sei. Bis dato wäre eine rechtmäßige Feststellung, dass überhaupt Abgaben von unserem Klienten hinterzogen wurden, von den zuständigen Behörden [ergänze wohl: nicht] getroffen [worden] und könne demzufolge die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht zur Anwendung gelangen. Auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde ausdrücklich hingewiesen. Mit der Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG vom 8. August 2019 verstoße die Finanzstrafbehörde daher gegen die Bestimmungen des § 99 FinStrG und wahre auch nicht die von ihr im Rahmen ihrer Aktivitäten und vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen des von der Finanzstrafbehörde derzeit […] geführten Finanzstrafverfahrens habe die Finanzbehörde selbst schon erkannt, dass sie auf die Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2010 keinen Rechtsanspruch mehr habe. Auf die Schreiben vom 13. Mai 2019 und 22. Mai 2019 werde verwiesen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die Finanzbehörde unabhängig davon, dass sie für die Jahre 2012 bis 2014 (Ausnahme: die Feststellung der Liebhaberei) keine anderen Feststellungen tätigte, das Jahr 2015 (ohne Einkunftsquelle Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei) sonst erklärungsgemäß und das Jahr 2016 ebenfalls erklärungsgemäß durch Ausfertigung von Bescheiden (für das Jahr 2015 am 28. Februar 2017 und für das Jahr 2016 am 22. November 2017) abgeschlossen habe. Die vorgenannten Bescheide 2015 und 2016 seien allesamt rechtskräftig. Die Ausführungen des A seien allesamt seinem Steuerakt bei der zuständigen Finanzbehörde und seinem Strafakt bei der Finanzstrafbehörde zu entnehmen und fänden in diesen Akten nachvollziehbare tatsachengerechte Bestätigung. Auf den Inhalt der Begründung der Anordnung vom 8. August 2019 sei nicht näher einzugehen, da bei dieser Begründung nunmehr wiederum ein anderes Zahlenwerk von der Finanzstrafbehörde verwendet werde, als dies bisher der Fall war (man lege nunmehr schon das vierte Mal ein anderes Ziffernwerk vor) und entspreche der Inhalt der Begründung im Übrigen auch nicht den realisierten Tatsachen und Sachverhalten und sei dies bei Einsicht in den Steuerakt und Finanzstrafakt leicht zu erkennen. Es stelle sich die "berechtigte" Frage, wie oft den die Finanzbehörde und / oder Finanzstrafbehörde, dies ohne jegliche Rechtsgrundlage Lebenshaltungskostenrechnungen mit jeweils unterschiedlichem Ziffernwerk […] erstellen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren mit Benachrichtigung vom 29. November 2017 der Staatsanwaltschaft Graz […] für die Jahre 2005 bis 2015 schon eingestellt wurde. Ob der von der Finanzbehörde / Finanzstrafbehörde noch immer verwendeten Ziffern, die einen theoretischen "Abgabenhinterzug" von Umsatzsteuer und Einkommensteuer von mehr als € 100.000,00 ergeben würden, sei in gesetzeskonformer Weise festzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde gemäß § 53 FinStrG über keine Zuständigkeit verfüge. Auf die Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde wurde schon mehrmals hingewiesen, der berechtigte gesetzeskonforme Einwand aber von der unseres Erachtens auch in diesem Falle (Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 FinStrG) unzuständigen Finanzstrafbehörde negiert. [Aufgrund] Unzuständigkeit habe die Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Graz-Stadt keine Berechtigung gehabt, die beschwerdegegenständliche Anordnung vom 8. August 2019 zu treffen. Des Weiteren würden die an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsätze vom 24. April 2019, 29. April 2019 [Pkt. I], 6. Mai 2019 [Pkt. J], 7. Mai 2019 [Pkt. K] und 15. Mai 2019 [Pkt. L] (bzw. deren Begründungen) zu [einem Teil der] Begründung dieser Beschwerde erhoben; auf den Inhalt der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2019 [Pkt. H] werde verwiesen. O. Am 11. November 2019 ist die Beschwerde laut Pkt. N durch die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt als belangte Behörde elektronisch an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden, wobei ausgeführt wurde wie folgt:

Normen und Schlagworte

Einstellung des staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrensZuständigkeit des SpruchsenatsvorsitzendenFortsetzung des verwaltungsbehördlichen FinanzstrafverfahrensAnordnung von Bankauskünftenzeitliches Ausmaß von Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrGverbleibende Zuständigkeit bis zur Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskeine BindungswirkungVerdacht von AbgabenhinterziehungenVerhältnismäßigkeitLebenshaltungskostenrechnungVerdacht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2019
Stammnummer
135232
Gültig
25.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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