Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4300002/2017
1. Aufhebung und Zurückverweisung des Erkenntnisses eines Spruchsenates infolge fehlender Verfahrenseinbindung gegen weitere als Beitragstäter oder Bestimmungstäter verdächtige Personen; 2. Ausmaß der Verschwiegenheitspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters; 3. Erfordernisse der Protokollierung einer Niederschrift über eine mündliche Verhandlung; 4. Zurückweisung von Beschwerden mangels Legitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4300002/2017vom 17.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erfordert es die Verständlichkeit der Sache, kann der Vorsitzende auch anordnen, dass die Fragen an einen Zeugen und dessen Antworten ausnahmsweise wortwörtlich zu protokollieren sind. Andernfalls wird in der Regel eine zusammenhängende Darstellung der Zeugenaussage ohne Protokollierung der Fragen ausreichen. Will der Vorsitzende lediglich eine Zusammenfassung der Zeugenaussage protokollieren lassen, wird es sich zumal bei einer komplexen Materie empfehlen, diese Zusammenfassung dem/der Schriftführer/in in Anwesenheit der Vernommenen und der Verfahrensparteien zu diktieren oder die bereits verschriftlichte Zusammenfassung der protokollierten Aussage vortragen zu lassen, um den Befragten und den anwesenden Verfahrensparteien unmittelbar in der Verhandlung Gelegenheit zur Bereinigung allfälliger Missverständnisse bzw. Unrichtigkeiten oder zur Vornahme erforderlicher Ergänzungen zu geben. Von einer zusammenfassenden Protokollierung laut Diktat kann aber nach den Umständen des Einzelfalles auch zugunsten eines wortwörtlichen Protokolls Abstand genommen werden, um den Wortfluss der Redner (typisch: Schlussworte eines Verteidigers) nicht zu stören.
Halten die Verfahrensparteien eine wortwörtliche Protokollierung der Fragen an einen Zeugen und seiner Antworten für erforderlich, steht es ihnen frei, solches in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wollen sie unmittelbare Kenntnis vom Protokolltext erlangen, steht es ihnen frei, einen entsprechenden Vortrag des Schriftführers / der Schriftführerin über das Geschriebene zu verlangen. Der Vorsitzende entscheidet über derartige Anträge in der Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung.
Werden in der mündlichen Verhandlung gegen einen gerade nach Diktat im Entstehen begriffenen Text unmittelbar Einwendung erhoben, bestehen keine Bedenken, diese Textstelle mit Zustimmung aller anwesenden Verfahrensparteien abzuändern und nur die geänderte Fassung zu protokollieren. Werden Einwendungen erst nach Fertigstellung des einen bestimmten Zeugen betreffenden Protokollteiles erhoben oder besteht nach der Einwendung in der Verhandlung Uneinigkeit darüber, was gesagt wurde, ist die Einwendung in einen eigenen Nachtrag aufzunehmen (sinngemäß § 87 Abs. 5 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG).
Machen die Verfahrensparteien während der mündlichen Verhandlung nicht von ihrem Recht Gebrauch, Kenntnis von der Art oder dem Inhalt der Protokollierung zu erlangen, verbleibt ihnen lediglich, nachträglich Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu nehmen oder um nachträgliche Übermittlung einer Kopie bzw. einer Gleichschrift der Niederschrift zu ersuchen. Stellen sie dabei fest, dass die Form der erfolgten Protokollierung von Zeugenaussagen eine andere ist als wie von ihnen erwartet, ergibt sich daraus für sich alleine noch kein Verfahrensmangel (vgl. wiederum z.B. VwGH 25.2.2004, 99/13/0149). Ein solcher Mangel bestünde lediglich, wenn durch die vom Spruchsenatsvorsitzenden bzw. der Schriftführerin gewählte Form der Dokumentation das Wesentliche der Zeugenaussagen unvollständig oder unrichtig wiedergegeben worden ist.
3. Die Verteidigung der beschwerdeführenden Beschuldigten behauptet, dass noch während der mündlichen Verhandlung um Übermittlung einer Ausfertigung der diesbezüglichen Niederschrift ersucht wurde. Demgegenüber ist der diesbezügliche Passus im Deckblatt des Protokollentwurfs jedoch durchgestrichen (Finanzstrafakt B, Bl. 78).
Ergibt sich hier ein Missverständnis, sodass ein bereits gestellter derartiger Antrag auf Protokollübermittlung tatsächlich von der Finanzstrafbehörde nicht registriert worden ist, wäre es der Verteidigung freigestanden, aus Anlass der Verfassung der Beschwerdeschriften die fehlende Protokollausfertigung etwa per Telefonat oder E-Mail kurzfristig nachzufordern. Unterlässt sie dies, relativiert dies die Schwere eines vormals allenfalls bestanden habenden Verfahrensmangels.
4. Wollen wie im gegenständlichen Fall Verfahrensparteien Einwendungen gegen den Inhalt der Protokollierung einer mündlichen Verhandlung erheben, also eine Berichtigung bzw. Ergänzung derselben erreichen, ist dieses Ersuchen nach der Logik des Geschehens an diejenige Person zu richten, welche für die Erstellung des Protokolles verantwortlich gewesen ist, also an den Vorsitzenden des Spruchsenates, welcher darüber mit Verfügung zu entscheiden hat; ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgt darüber nicht (vgl. VwGH 27.4.1994, 93/13/0223; VwGH 21.2.1996, 94/14/0062). Nicht zuständig zur Berichtigung oder Ergänzung eines Verhandlungsprotokolls des Spruchsenates (als Organ einer Finanzstrafbehörde) ist das Bundesfinanzgericht.
5. Niederschriften sind behördliche Beurkundungen, welche gemäß § 88 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG in Zusammenhalt mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft besitzen, es sei denn, es werden bis zum Ende des Verfahrens (handschriftliches Protokoll) oder bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist (Übertragung eines Textes vom Tonträger) Einwendungen erhoben. Liegen solche Einwendungen vor, unterliegt der davon betroffene Textteil des Dokumentes der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG. "Volle Beweiskraft" bedeutet, dass eine Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde vorliegt, welche jedoch widerlegbar ist - die Beweislast dafür trifft in einem solchen Fall jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit behauptet (z.B. VwGH 21.10.1994, 94/11/0132).
Mit der Formulierung des § 88 BAO, dass eine gemäß § 87 BAO aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung "Beweis" liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben werden, ist gerade der oben genannte "volle Beweis" gemeint (siehe etwa Ritz, BAO6, § 88 Tz 1 ff). Bestrittene Protokolle sind im Ausmaß ihrer Bestreitung kein Beweis, aber verbleibend Beweismittel im Sinne des § 98 Abs. 1 FinStrG, hinsichtlich welchem kein Verwertungsverbot besteht.
6. Eine ersatzlose Aufhebung, wie von den beschwerdeführenden Beschuldigten gefordert, kommt bei der gegebenen Verfahrenslage nicht in Betracht; eine solche Entscheidung hätte zu ergehen, wenn ein eine weitere Entscheidung in einer Sache nicht mehr erforderlich ist, etwa wenn z.B. in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass eine Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden ist: Mit ersatzloser Aufhebung des diese vorschreibenden Bescheides ist die Sache erledigt. Im Falle der Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wäre es aber mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht getan, es ist entweder das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen oder eine Strafe auszusprechen (§ 136 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gilt u.a. das Verböserungsverbot (hier hinsichtlich des Schuldspruches), soweit nicht eine diesbezügliche Beschwerde der Amtsbeauftragten vorgelegen hat (hier hinsichtlich der Strafhöhe, siehe oben Pkt. B).
7. Wie oben ausgeführt, wenden A und B im Wesentlichen gegen den Vorwurf der von ihnen angeblich begangenen verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen ein, dass die festgestellten Verkürzungen ohne ihr Wissen und Wollen durch die von ihnen mit der Erstellung eines ordnungsgemäßen steuerlichen Rechenwerkes bei der C-OG beauftragten Bilanzbuchhalterinnen L und K bewirkt worden seien. Der Spruchsenat hat ihren Einwendungen keinen Glauben geschenkt. Tatsächlich scheint den Bilanzbuchhalterinnen in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine wesentliche Rolle zugekommen zu sein, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, dass im Falle eines gemeinsam zu führenden Finanzstrafverfahrens gegen alle vier Verdächtigen zu Gunsten der beschwerdeführenden Beschuldigten dieser Anteil der fachkundigen Spezialistinnen am Tatgeschehen auch tatsächlich als besonders bedeutsam erkannt wird. Möglicherweise fühlen sich A und B auch deswegen durch das ergangene Straferkenntnis belastet, weil sie nachträglich als vormalige Jungunternehmer in der Aufbauphase ihres Unternehmens die warnende Stimme der mit den steuerlichen Angelegenheiten vertrauten Buchhaltungsspezialisten vermisst haben, welche ihnen von der offenbar angewandten rechtswidrigen Abgabenvermeidung abgeraten hätte.
Dem Bundesfinanzgericht ist es jedoch verwehrt, die Bilanzbuchhalterinnen in ein gemeinsames Verfahren mit den beschwerdeführenden Beschuldigten zu ziehen, weil L und K damit der ersten Instanz eines Finanzstrafverfahrens verlustig gingen.
Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung bereits im Vorverfahren durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache der Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zurückzustellen, damit A, B, L und K in einem nach § 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen Finanzstrafverfahren im Zuge einer mündlichen Verhandlung gemeinsam zur Sache befragt werden können.
8. Im fortgesetzten Verfahren ist auch zu versuchen, zwecks Beweiswürdigung der Verhandlungsprotokolle vom 11. Mai 2017 weitere Klarheit zu gewinnen, ob irgendetwas von dem Protokolliertem dem wesentlichen Inhalt nach bestritten wird oder inhaltlich Wesentliches fehle.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates werden A und B bzw. deren Verteidigung daher auch eingeladen, unter Bezugnahme auf die ihnen bereits zugesandte ausgedruckte Fassung des Protokolls über die Verhandlung des Spruchsenates vom 11. Mai 2017 konkret anzugeben, welche inhaltlichen Abänderungen oder Ergänzungen des Protokolls allenfalls gewünscht werden.
Entsprechen die allenfalls gewünschten Korrekturen oder Ergänzungen der Erinnerung des damaligen Verhandlungsleiters und der Schriftführerin, ist dieser Umstand ebenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine neuerliche Vernehmung der bereits am 11. Mai 2017 vernommenen Zeugen ist dann nicht erforderlich.
Entspricht die Erinnerung des Verhandlungsleiters bzw. der Schriftführerin nicht den allenfalls noch vorgebrachten inhaltlichen Einwendungen oder besteht diesbezüglich keine ausreichende Erinnerung mehr, sind die davon betroffenen Zeugen zu diesem Sachverhaltsbereich in der mündlichen Verhandlung neuerlich zu vernehmen und der Vorgang in einem wortwörtlich geführten Protokoll festzuhalten.
Selbstverständlich steht es den Verfahrensparteien auch frei, neue Beweisanträge zu stellen, welche selbstverständlich entsprechend zu begründen sind.
9. Angemerkt wird, dass im fortgesetzten Verfahren das oben angesprochene Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG lediglich für A und B zum Tragen käme.
10. Angemerkt wird weiters, dass festgestellte Gesamtsummen an verkürzten Selbstbemessungsabgaben laut ständiger Rechtsprechung auf die einzelnen davon betroffenen Zeiträume betraglich aufzuteilen sind, notfalls auch bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte in Form einer freien Schätzung.
11. Schlussendlich wird auch noch angemerkt, dass der nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG festzusetzende Pauschalbetrag an Verfahrenskosten sich lediglich als Beitrag zu den Kosten des jeweils gegen den einzelnen schuldig gesprochenen Beschuldigten geführten Finanzstrafverfahrens versteht. Dieser Pauschalbetrag ist daher auch für jeden einzelnen Beschuldigten separat zu bemessen, ohne dass andere Beschuldigte dafür als Solidarschuldner heranzuziehen sind. Wenn neben den pauschalen Kostenbeiträgen nach lit. a auch zusätzlich ein - diese pauschalen Kostenbeiträge übersteigender - Ersatz der der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen nach § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG vorzuschreiben wäre, hat eine Aufteilung im Verhältnis der verhängten Strafen auf die Beschuldigten zu erfolgen. Das obzitierte Verböserungsverbot gelangt im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich von Anordnung zum Ersatz von Verfahrenskosten nicht zur Anwendung.
Zur Unzulässigkeit der Revision
1. Gegen die Spruchpunkte I und II dieser Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Spruchpunkte III und IV ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Februar 2018
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 1 Satz 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 2 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 9 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 87 Abs. 6 Satz 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 104 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zurückweisung mangels AktivlegitimationVerhandlungsprotokollEinwendungenBeweiskraft einer NiederschriftVerschwiegenheitspflicht eines Bilanzbuchhaltersobjektiver BeschuldigtenbegriffRechtsbelehrung eines als Zeugen geladenen Verdächtigenpauschale VerfahrenskostenVerböserungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4300002/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4300002.2017
- Stammnummer
- 125013
- Gültig
- 17.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF