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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300009/2020

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Anordnungen von Hausdurchsuchungen durch einen Spruchsenatsvorsitzenden, soweit nicht das eigene Hausrecht des Beschwerdeführers betroffen war; im Übrigen teilweise Stattgabe infolge einer überschießenden Anordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300009/2020vom 05.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

XC und XA kennen sich offenbar schon seit cirka 2002 (Aussage XC am 8. April 2019; was von XA fälschlicherweise entgegen der weiteren Aktenlage bestritten worden ist: Er kenne den Genannten erst seit November 2012 - schriftliche Aussage vom 29. November 2016). XC war mit XA nicht nur bekannt, sondern - so die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes - diesem offenkundig auch sehr verpflichtet, weil er von dem Genannten und von der YD-Eood zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Zuwendungen in bar erhalten hat (Aussage XC am 8. April 2019, S. 3). Er, XC, habe die bulgarische Firma auch deswegen - ergänze wohl: formal und handelsrechtlich im Außenverhältnis - gegründet und betrieben, "weil Herr XA mich nach meinem Ausscheiden aus dieser Firma bei der Firma YB-GmbH angestellt hat" (Aussage XC aaO). Dies beruhe auf der mündlichen Vereinbarung, dass er, wenn seine Tätigkeit in Bulgarien mit XG ein Erfolg werde, zeitlebens von XA als Dienstnehmer beschäftigt werde (Aussage XC am 26. August 2019, S. 4). Er sei in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils zwei- bis dreimal in Bulgarien gewesen; in der Anfangsphase auch zwei bis drei Wochen oder Monate. Sein Aufenthalt sei von der bulgarischen Firma bezahlt worden (offenbar in bar, siehe oben), einen Geschäftsführerbezug habe er aber nicht erhalten (Aussage XC am 8. April 2019, S. 3). Die für seine Reisen nach Bulgarien erforderlichen PKWs wurden ihm von XA unentgeltlich zur Verfügung gestellt ("Bei den PKWs hat mir Herr XA ausgeholfen.", Aussage XC am 26. August 2019, S. 5). Ebenfalls nicht erhalten hat er laut seinen eigenen Angaben irgendein Entgelt (außer wohl den Aspekt, dass er danach zu einem geringen Gehalt von netto € 1.040,00 monatlich bei der YB-GmbH weiterbeschäftigt worden ist) dafür, dass er das Eigentum an der YD-Eood - ergänze wohl wiederum: formal laut bulgarischem Handelsregister - am 14. September 2015 auf XG übertragen hat, obwohl dieses Unternehmen einen nicht unbeträchtlichen Wert besessen hat (Eigenkapital zum Stichtag 31. Dezember 2015: rund € 370.000,00; vgl. die Unternehmenskennwerte laut KSV-Auskunft). Aus der oben dargestellten Aktenlage erschließt sich daher auch für das Bundesfinanzgericht der - objektiv begründete - Verdacht, dass der mittellose und überschuldete XC im Auftrag des XA, welchem er aufgrund seiner finanziellen Unterstützung sehr verpflichtet gewesen ist, für diesen mit dessen Kapital in Bulgarien die YD-Eood nach dessen Weisungen für diesen gegründet und aufgebaut hat, damit dort mit Hilfe der angestellten und ortskundigen XG bulgarische Seniorenbetreuerinnen für ihren Einsatz in Österreich geworben werden könnten. XC habe solcherart das handelsrechtliche Eigentum an der YD-Eood nur zu treuen Handen als "Strohmann" für XA als tatsächlichen Gesellschafter gehalten und jeweils nur dessen Anordnungen, auf welche Weise er sein Mandat ausüben sollte, ausgeführt. In diesem Sinne habe er auch letztendlich - nach Erreichung seines eigenen Pensionsalters - das Eigentum an der bulgarischen GmbH pro forma unentgeltlich an die dort beschäftigte XG abgetreten, welche die Treuhandschaft zugunsten des XA weitergeführt hat. 3.6. Die Gestaltung des Rechenwerkes über den Leistungsaustausch zwischen den beiden Unternehmen ist bei dieser Konstellation somit - so der Verdacht - eine bloße interne Beliebigkeit gewesen, welche von XC und XA frei nach ihren Interessen, etwa zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung, formbar gewesen ist. Aus dem fehlenden Interessensgegensatz zwischen der YB-GmbH und der YD-Eood infolge der gemeinsamen Oberleitung durch XA erklärte sich auch die Leichtigkeit, wie einfach "auf dem Papier" am 1. Jänner 2014 die Vertragsbeziehung zwischen beiden Unternehmen zu Lasten der YD-Eood abgeändert werden konnte. Ob tatsächlich eine solche Abänderung stattgefunden hat, ist aber äußerst zweifelhaft in Anbetracht der Angaben des XC, welcher - siehe oben - behauptet hat, dass schon vorher lediglich zwischen € 80,00 bis € 90,00 pro Monat und pro Betreuerin bezahlt worden seien. Demnach lägen hier insoweit bloße von ihm unterfertigte Deckungsbelege für einen Kapitalabfluss aus dem Betriebsvermögen der YB-GmbH vor. Als Empfänger dieser Mittel käme wohl bei lebensnaher Betrachtung der den Vorgang veranlassende Eigentümer der beiden Gesellschaften, XA, in Betracht. Dies indiziert den Verdacht einer von XA als Geschäftsführer und solcherart Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der YB-GmbH bei dieser planmäßig herbeigeführten Verkürzung an Körperschaftsteuer (infolge der Verwendung der betraglich überhöhten Zahlungsbelege als Nachweis von Betriebsausgaben) für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 und an Kapitalertragsteuer betreffend die Zeiträume November 2012 bis Dezember 2013 (infolge der verdunkelten Ausschüttungen) in noch festzustellender Höhe. Es ist ein XA und XC als langjährigen Geschäftsleuten zu unterstellendes Allgemeinwissen, dass steuerliche Rechenwerke unter Verwendung der richtigen Ausgabenhöhen zu führen sind, dass die gegenüber den Abgabenbehörden etwa in Steuererklärungen gemachten Angaben wahrheitsgemäß zu sein haben und auch Geldmittel, welcher ein Gesellschafter für unternehmensfremde Zwecke, beispielsweise zu seiner privaten Verwendung, aus dem Betriebsvermögen etwa einer GmbH entnimmt, ebenfalls einer Besteuerung unterliegen und dass dann, wenn der Vorgang dieser Ausschüttungen bekanntermaßen dem Fiskus verheimlicht werden würde, eine solche Versteuerung unterbleiben würde. Zumal in Anbetracht der den Verdächtigen vorgeworfenen diesbezüglichen Verdunkelungshandlungen besteht daher auch der begründete Verdacht, dass die oben beschriebenen Verkürzungen an Körperschaft- und Kapitalertragsteuer absichtlich herbeigeführt worden wären. 3.7. Konkrete Anhaltspunkte, dass auch ab einschließlich 2014 die Abrechnung zwischen der YB-GmbH und der YD-Eood im Rechenwerk der Gesellschaften überhöht oder sogar ohne reale Grundlage dargestellt worden wäre, sind den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen und wurden vom Amtsbeauftragten auch nicht vorgetragen. 3.8. Ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte liegen vor bzw. wurden auch nicht vorgetragen, dass das übrige steuerliche Rechenwerk der YB-GmbH dahingehend fehlerhaft wäre, als die von den betreuten Senioren vereinnahmten Gelder nicht vollständig erfasst worden wären. Der laut Spruchsenatsvorsitzenden ausgesprochene Verdacht einer Verkürzung an Umsatzsteuer kann daher an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. 3.9. Nimmt man den hier in der Entscheidung oben unter Pkt. 3.5. dargestellten Verdacht einer langfristigen und wohl auch aufwändigen Verdunkelung seines Eigentums an dem bulgarischen Unternehmen durch XA unter Mitwirkung des XC als gegeben, stellt sich die Frage, wofür dieser Aufwand denn nun getrieben worden ist? Wollte XA nur fortgesetzt eine rechtswidrige Verkürzung der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer bei der YB-GmbH bewirken, hätte es ja genügt, die Dienstleistungen der YD-Eood (weiterhin) überhöht abzurechnen. Einem solchen Plan stünde aber die tatsächliche Aktenlage entgegen, wonach die - aufgrund der besonderen Gegebenheiten faktisch beliebig veränderbare - Provisionshöhe laut erstelltem Vertrag mit 1. Jänner 2014 massiv verringert worden ist. Zweifellos hat die vorgeblich unterschiedliche Eigentümerschaft an den Gesellschaften aus der Sicht der Verdächtigen die Glaubwürdigkeit der Verrechnung für den Zeitraum November 2012 bis 2013 zwischen diesen erhöht, warum aber hat XC bei Beendigung seiner Strohmannfunktion am 14. September 2015 von XA nicht einfach die Weisung erhalten, das Eigentum an der YD-Eood auf den Letztgenannten selbst zu übertragen? Naheliegend ist, dass XA - nach den erfolgreichen Abgabenverkürzungen bei der YB-GmbH mittels verdunkelter Ausschüttungen - durch die Unterlassung einer solchen Offenlegung für sich den Vorteil einer möglichen weiteren rechtswidrigen Steuervermeidung gesehen hat. Und tatsächlich: In einem Aktenvermerk vom 2. Jänner 2020 referiert der Außenprüfer an die Strafsachenstelle des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, dass sich das Umlaufvermögen (Zahlungsmittel) und in weiterer Folge das Eigenkapital der YD-Eood im Zeitraum vom 31. Dezember 2016 (Zahlungsmittel € 360.451,00; Eigenkapital € 351.760,00) bis zum 31. Dezember 2018 (Zahlungsmittel € 7.158,00; Eigenkapital € 81.804,00) stark vermindert hat. Aus der Sicht des Prüfers ist die Verminderung des Eigenkapitals "vermutlich" auf Ausschüttungen zurückzuführen. Für sich alleine zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf die besondere Wortwahl des Prüfers, welcher nur von einer Vermutung spricht. In Verbindung mit den obigen Überlegungen konkretisiert sich diese Vermutung jedoch zu einem konkreten Verdacht, zumal die Geschäftsbeziehung zwischen den Gesellschaften offensichtlich unverändert geblieben war und die österreichische GmbH weiterhin einen großen Geschäftserfolg erzielt hat (Abfrage Finanzdaten) - dies mit der Konsequenz, dass weiterhin entsprechende Dienstleitungen der YD-Eood erforderlich gewesen sind und eigentlich ein unveränderter Betriebserfolg zu erwarten gewesen ist. Anhaltspunkte für eine Verminderung des Betriebsvermögens des bulgarischen Unternehmens aufgrund tatsächlich erzielter Verluste sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. So gesehen, besteht tatsächlich der begründete Verdacht, dass das Betriebsvermögen der YD-Eood nicht durch betriebliche, sondern durch außerbetriebliche Vorgänge in der Sphäre des tatsächlichen Eigentümers, eben des XA, verringert worden ist, welcher wohl aus seiner Sicht dort gefahrlos Entnahmen tätigen konnte, weil er weiterhin eine andere Person als Gesellschafter-Geschäftsführerin vorgeschoben hatte. Wer umfangreiche und langfristige Handlungen zur Verdunkelung eines steuerlich relevanten Sachverhaltes (hier: der Tatsache, dass er selbst der Empfänger der in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerbaren und -steuerpflichtigen Ausschüttungen aus der bulgarischen YD-Eood gewesen ist) vornimmt, von diesem ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zu erwarten, dass er sich entsprechende Vorkenntnisse über die ihm bei abgabenredlichem Verhalten drohende Steuerbelastung verschafft hat. Es besteht daher aufgrund der gegebenen Aktenlage bei vernetzter Betrachtung tatsächlich der begründete Verdacht, dass XA absichtlich in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2017 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form erhaltener und in dem Umstand seiner tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Stellung begründeten Ausschüttungen aus dem Betriebsvermögen der bulgarischen YD-Eood verheimlicht, hiedurch Einkommensteuern in noch festzustellendem Ausmaß verkürzt und solcherart Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat. 3.10. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Anführung entsprechender Judikate vorbringt, dass Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den wirtschaftlichen Eigentümer und Machthaber nicht den Tatbestand für Einkünfte aus Kapitalvermögen verwirklichten, ist ihm zu entgegnen, dass in den zitierten steuerrechtlichen Entscheidungen die Feststellung unterblieben war, dass der behauptete Empfänger der Ausschüttungen eine Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnliche Stellung gehabt hätte oder eine einem Gesellschafter nahestehende Person gewesen wäre. Die belangten Behörden hatten die Einkünfte vielmehr Personen zugerechnet, welche sie lediglich als Machthaber in den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bezeichnet hatten. So führte der Verwaltungsgerichtshof zur tatsächlichen Rechtslage etwa in der zitierten Entscheidung VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108, aus wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte scheinbare Aufwendungen oder zu geringe fehlende Einnahmen vor (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, 2004/15/0096). Eine verdeckte Ausschüttung setzt dabei definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0027 und 0028). Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft einen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts Anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0022). Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass H.P. an ihr nicht beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass H.P., der Geschäftsführer als ,Machthaber' fungiert habe. Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass ihm die Vorteile zugeflossen seien. Dass der Geschäftsführer H.P. an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen oder einem Gesellschafter nahegestanden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch darüber, dass H.P. wirtschaftlicher Eigentümer (Anteilsinhaber) der Beschwerdeführerin gewesen wäre, trifft die belangte Behörde keine Feststellungen. Ein ,Machthaber' ist als Vorteilsempfänger im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 99/13/0215 und 0216). Der von H.P. offensichtlich ausgeübte Einfluss auf die Beschwerdeführerin reicht für eine Anteilsinhaberschaft nicht aus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 96/13/0043 und 0044). Die belangte Behörde ist daher eine tragfähige Begründung dafür schuldig geblieben, dass verdeckte Ausschüttungen vorgelegen sind." Im gegenständlichen Fall wird XA jedoch nicht lediglich vorgeworfen, dass er in der YD-Eood der tatsächliche Machthaber (also der faktische Entscheidungsträger im Unternehmen) gewesen sei bzw. ist, sondern dass er selbst der tatsächliche Gesellschafter gewesen sei bzw. ist und im Rahmen seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung andere Personen als "Strohmann" bzw. "Strohfrau" vorgeschoben hat, welche lediglich nach außen formal als Gesellschafter aufgetreten sind. 3.11. Aus dem Umstand, dass - anders als vom Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt - sich aus der (dem Bundesfinanzgericht übermittelten) Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnungen der Durchsuchungen lediglich ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Hinterziehung an Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 und an Kapitalertragsteuer betreffend die Zeiträume November 2012 bis Dezember 2013 bei der YB-GmbH und an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2017 bei XA ergibt, durfte rechtens auch nur angeordnet werden, nach Beweismitteln hinsichtlich dieser tatsächlichen Verdachtslagen zu suchen. Dabei sind die zu suchenden Hinweise auf den tatsächlichen Vermögensstatus des XA, seiner Lebensgefährtin XF und seines Gehilfen XC notwendigerweise nicht lediglich auf die jeweiligen Verkürzungszeiträume zu beschränken, weil zur Ermittlung der allfälligen Höhe eines ungeklärten Vermögenszuwachses (als Folge zugegangener, von XA vorerst lukrierter Geldmittel aus den vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen) auch ein Vergleich mit Vermögenslagen vor und nach den Taten erforderlich wäre. Gleiches gilt im Prinzip auch für die Fragestellungen über den tatsächlichen Umfang der Leistungen der YD-Eood an die YB-GmbH, über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der YD-Eood, und über verdeckte und offene Ausschüttungen aus dem Vermögen der YD-Eood und der YB-GmbH an welche Empfänger: Ohne einen Vergleich mit unbelasteten Zeiträumen wären wohl ausreichende Rückschlüsse auf die angemessene Vergütung der Dienstleitungen der YD-Eood erschwert oder verunmöglicht; ebenso können nach allgemeiner Lebenserfahrung allenfalls entscheidende Dokumente zur Aufklärung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft und die Art, Höhe und Empfänger der Ausschüttungen aus anderen Zeiträumen und nicht nur aus jenen, denen Verkürzungen zugeschrieben werden, stammen. Es ist daher notwendigerweise auch nach den Unterlagen über das Konto der YD-Eood bei der I-Bank Bulgarien, IBAN ppppyd, für den gesamten Zeitraum ab Gründung dieses Unternehmens zu suchen gewesen. Der aufzuklärende finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen der Verdächtigen, welche - so der Vorwurf - mit hoher deliktischer Energie umfangreiche Ausschüttungen an XA zu verdunkeln trachteten, was vorerst eine Abgabenverkürzung in einem keinesfalls geringfügigen Ausmaß zur Folge gehabt hätte. Welches Ausmaß konkret, sollte die Auswertung der allenfalls aufgefundenen Dokumente zu Tage fördern. Eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ist ohne Zugriff auf die verbleibend rechtmäßig zu suchenden Beweismittel gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen, weshalb die Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenates im spruchgemäß reduzierten Ausmaß auch nicht unverhältnismäßig gewesen sind. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die solcherart gesuchten Beweismittel im Nahebereich des Beschwerdeführers, etwa in der von ihm benutzten Wohnung, finden würden, weil dies aus seiner Sicht für den raschen und gesicherten Zugriff wohl zweckmäßig sein würde. 3.12. Soweit aber überdies angeordnet wurde, die Räumlichkeiten an der Anschrift XXXXA nach sämtlichen Geschäftsunterlagen und Erlösaufzeichnungen jeder Art, welche (generell) über die tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne der YB-GmbH Aufschluss geben konnten, zu durchsuchen und nicht nur nach jenen, welche für den Zeitraum ab November 2012 Aufschluss geben konnten a.) über die Kosten der Lebenshaltung, deren Mittelherkunft und den Vermögensstatus von XA, XF und XC, b.) über den tatsächlichen Umfang der Leistungen der YD-Eood an die YB-GmbH, c.) über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der YD-Eood, sowie d.) über verdeckte und offene Ausschüttungen aus dem Vermögen der YD-Eood und der YB-GmbH und e.) gegebenenfalls über den oder die Empfänger dieser Ausschüttungen, erweisen sich die Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden als überschießend. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des anordnenden Organes bezüglich der Durchsuchung der von seinem Hausrecht umfassten Räumlichkeiten behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass sich eine solche aus der Aktenlage in letzter Konsequenz nicht erschließt: 4.1. Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer zwar das Erscheinungsbild des Spruches (konkret: des Spruchkopfes) der Anordnungen, wonach auf den ersten Blick unklar bleibt, wer denn nun die Anordnungen getroffen hat: Der Spruchsenat I beim Finanzamt Linz oder der Spruchsenatsvorsitzende Mag.QQ, jeweils als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde? Irritierend ist auch, dass als Sachbearbeiterin für das anordnende Organ nicht allenfalls ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Spruchsenates (§ 65 Abs. 2 FinStrG), sondern die zuständige Sachbearbeiterin im beauftragten Team der Steuerfahndung ausgewiesen ist. 4.2. Wäre die Finanzstrafbehörde nicht erkennbar, für welche der Spruchsenat bzw. der Spruchsenatsvorsitzende eingeschritten wäre und die Anordnung erlassen habe, läge keine wirksame Anordnung vor (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, dort zur Frage der Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde). Dem Erfordernis dieser Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlte die Bezeichnung der Behörde und enthielte die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Anordnung ausgegangen ist, so läge liegt keine wirksame Verfügung eines Organwalters vor (vgl. z.B. VwGH 26.4.1996, 96/17/0086 [dort zur Erkennbarkeit einer amtlichen Erledigung aus Erwägungen und Fertigungsklausel]; 20.3.1997, 96/06/0203 [dort sinngemäß zur Erkennbarkeit aus Spruch]; 23.10.2002, 2002/16/0231 [sinngemäß: Nichtbescheid, wenn nicht erkennbar war, wen der Genehmigende vertreten hatte]; 18.3.2010, 2008/07/0229 [sinngemäß: Nichtbescheid]; 25.7.2013, 2013/15/0156 [sinngemäß: Nichtbescheid]). Tatsächlich kritisiert der Beschwerdeführer aber nicht, dass nicht erkennbar wäre, welche Finanzstrafbehörde (nämlich das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck) eingeschritten ist, sondern dass nicht erkennbar wäre, welches Organ der Finanzstrafbehörde (der Spruchsenatsvorsitzende oder der Spruchsenat) eingeschritten ist. 4.3. Selbst aber wenn das anordnende Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde falsch, nämlich als Spruchsenat, bezeichnet worden wäre, hat aufgrund der ständigen Handlungsroutine auf Seite der beauftragten - und immer wieder mit Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden befassten - Organe der Finanzstrafbehörde keinerlei Zweifel über die Identität des anordnenden Organwalters bestanden (siehe etwa auch die diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 8. September 2020, Pkt. 2). Besteht aber beispielsweise beim Empfänger ohnehin Klarheit darüber, von welcher Behörde die Erledigung stammt oder welcher sie zuzurechnen ist, dann ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Erledigung selbst dann wirksam, wenn das Wissen darüber nicht aus dieser selbst, sondern aus anderen Anhaltspunkten gewonnen wird (VwGH 29.1.1991, 90/14/0112 [Behördenbezeichnung: "Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz", Unterfertigung vom Spruchsenatsvorsitzenden]; VwGH 24.1.2001, 99/16/0081 [Erkennbarkeit der Behörde aus dem Briefumschlag, mit welchem Bescheid versandt wurde, und Schlussfolgerung, weil die Partei ihr Rechtsmittel an die richtige Behörde gerichtet hatte]; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0008 [wiederum Schlussfolgerung, weil die Partei das Rechtsmittel an die richtige Behörde gerichtet hat]). Gleiches muss sinngemäß in Form eines Größenschlusses auch für den Fall gelten, bei welchem zwar die Finanzstrafbehörde richtig, das anordnende Organ der Finanzstrafbehörde aber falsch bezeichnet worden wäre: Besteht bei den durch Anordnung von Durchsuchungshandlungen angesprochenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde kein Zweifel, dass die Ermittlungshandlungen vom zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden angeordnet worden sind, erwiesen sich diese Anordnungen nicht als rechtswidrig, wenn das tatsächliche Einschreiten des Spruchsenatsvorsitzenden nicht aus den Dokumenten über die Anordnung, sondern aus anderen Umständen (bspw. durch das Unterfertigen der von einer Sachbearbeiterin der Steuerfahndung vorbereiteten Dokumente über die verfahrensgegenständlichen Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden, erkennbar ohne jegliche Einbindung eines Senates) erkennbar wäre. Der Beschwerdeführer übersieht aber in diesem Zusammenhang ohnehin, dass der allein aus dem Spruch unklar bleibende Aspekt der Identität des anordnenden Organes unter Hinzufügung der Begründung der Anordnung geklärt ist, weil in dieser jeweils ausdrücklich tatsächlich auf den Vorsitzenden des Spruchsenates Bezug genommen wird ("Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergibt sich …"). 4.4. Überdies sind die gegenständlichen Anordnungen - siehe die obigen rechtlichen Ausführungen - nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die "Organe der Steuerfahndung Team Linz im Auftrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde" gerichtet gewesen, also an Organe einer Einrichtung der Finanzverwaltung des Bundes (nämlich der Steuerfahndung, Team Linz), welche im Auftrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde handeln sollte. Haben aber der angesprochenen Steuerfahndung dienstlich zugeordnete Finanzbedienstete im Auftrag einer bestimmten Finanzstrafbehörde zu handeln gehabt, war dieses ihr Verhalten auch im Außenverhältnis dieser Finanzstrafbehörde zuzurechnen. Zu einem derartigen Handeln gehörte letztendlich auch die Entgegennahme von Anordnungen eines ihnen insoweit fachlich vorgesetzten, weisungsbefugten weiteren Organes dieser Finanzstrafbehörde, nämlich des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden. Die gewählte Formulierung in den Anordnungen erweist sich daher in Bezug auf das Gebot nach § 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, sie an die mit der Durchführung der Durchsuchungen betraute Finanzstrafbehörde zu richten, als nicht rechtswidrig. 4.5. Soweit eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnungen aber unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit behauptet wird und auf einen gegenüber XA ergangenen Bescheid vom 24. Juni 2020 (als Ablichtung dem Rechtsmittelschriftsatz beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Einkommensteueransprüchen nach § 232 Bundesabgabenordnung betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 in Höhe von insgesamt € 297.835,44 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken: Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). So ist im zitierten Sicherstellungsbescheid zwar vorerst wohl zutreffend davon die Rede, dass ein Verdacht bestehe, wonach XA auch der Machthaber der YD-Eood sei und Teile der Gewinne der österreichischen YB-GmbH nach Bulgarien verschoben bzw. Ausschüttungen der bulgarischen Gesellschaft an XA nicht erklärt wurden. In weiterer Folge wurde jedoch vermutet, dass die Ausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an XA in derselben Höhe wie die von der YB-GmbH bezahlten Fremdleistungen erfolgt wären, wobei offenbar zumindest der Verwaltungsaufwand der YD-Eood und die Bezahlung der bulgarischen Seniorenbetreuerinnen ausgeblendet worden zu sein scheinen. Eine derartige Vermutung stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Hausrechtes festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Anordnungen für sich alleine noch zu keinem Verwertungsverbot von Beweismitteln im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG Anlass gibt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine grundsätzlich gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.     Linz, am 5. März 2021  

Normen und Schlagworte

begründeter VerdachtZuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzendenüberschießende Anordnungeigenes HausrechtAnordnung von HausdurchsuchungenZurückweisung mangels Legitimation des Beschwerdeführers

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300009/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300009.2020
Stammnummer
132965
Gültig
05.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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