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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300018/2017

Kontoöffnungsanordnung § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300018/2017vom 08.05.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Z.M., (Bf.) vertreten durch RA Dr. Markus Bernhauser, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8.3.2017 gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates für die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 9.02.2017 betreffend Kontoöffnung bei der Bank, SpV SpVZahl, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch der Anordnung wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: Zum ersten Satz der Anordnung wird das Wort "hat" ergänzt:.... "Auskünfte zu erteilen hat". Der letzte mit "Insbesondere" beginnende nicht vollendete Satz entfällt. Die im (wienerischen Höflichkeits-) Konjunktiv gehaltenen Sätze werden wie folgt abgeändert: Den erhebenden Organen der Steuerfahndung sind bei diesen Bankermittlungen alle erforderlichen Auskünfte über die angeführten Namenskonten und alle anderen gelöschten und bestehenden auf diese Namen lautenden Konten zu geben. Dabei sind für konkret zu bezeichnende Geschäftsfälle auch eine Kontoverdichtung und Kopien der Kassajournale in einem die Transaktion nachvollziehbaren Zeitraum vor und nach der jeweiligen Einzahlung zur Behebung vorzulegen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 9.2.2017 erließ der Vorsitzende des Spruchsenates hinsichtlich des Bf. zwei Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG). In der beschwerdegegenständlichen Anordnung wird ausgeführt: "Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG wird angeordnet, dass die Bank über Bankkonten und Bankgeschäfte des Verdächtigen M, geb. geb., wohnhaft in Adr. für den Zeitraum 2008 bis laufend folgende Auskünfte zu erteilen (Anmerkung: "hat."): Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob der Verdächtige eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung insbesondere zu dem Konto mit der Kontonummer: AT, lautend auf M sowie die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit in Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum. Den erhebenden Organen der Steuerfahndung wären bei diesen Bankermittlungen alle erforderlichen Auskünfte über die angeführten Namenskonten und alle anderen gelöschten und bestehenden auf diese Namen lautenden Konten zu geben. Dies betrifft auch Sparbücher, Schließfächer, Safes, Depots, Kreditakten, Kredithandakten, Korrespondenzen, Aktennotizen und sonstige Aufzeichnungen. Den Organen der Steuerfahndung ist über ihr Ersuchen auch Einsicht in die Tageseingangslisten, Primanoten, Tagesstrazzen und andere Grundaufzeichnungen zu gewähren. Ihnen ist auch die Möglichkeit einzuräumen, Ablichtungen zu erstellen. Dabei wären für konkret bezeichnete Geschäftsfälle auch eine Kontoverdichtung und Kopien der Kassajournale in einem die Transaktion nachvollziehbaren Zeitraum vor und nach der jeweiligen Einzahlung bzw. Behebung vorzulegen. Das kann dadurch erfolgen, dass Fotokopien der betreffenden Kassajournale herausgegeben werden, in denen nur die jeweils betragsgleichen oder größenähnlichen Buchungen im Zeitraum von fünfzehn Minuten vor oder fünfzehn Minuten nach der betreffenden Ein- bzw. Auszahlung ersichtlich sind, welche auf ein anderes bzw. von einem anderen Konto erfolgt sind. Insbesondere ist den Organen der Steuerfahndung von den o.a. Konten Kontenverdichtung und Kopien der Kassajournale (Anmerkung: Der Satz wurde nicht beendet, gemeint ist wohl zur Einsicht zur Verfügung zu stellen bzw. Fotokopien davon herauszugeben). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Bitte zu beachten: Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, hat die Auskunftserteilung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können." ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8.3.2017, in der wie folgt ausgeführt wird: "ln umseits genannter Rechtssache wird gegen die Anordnung der Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde, SpV SpVZahl, GZ: GZ, Fahndungsteam 04, dem Verdächtigen persönlich durch Hinterlegung zugestellt am 20.02.2017, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: wesentliche Verfahrensmängel, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Zum Beschwerdegrund des wesentlichen Verfahrensmangels Klargestellt wird hiermit, dass sich die ob angeführte Beschwerde gegen jene Anordnung richtet, in welcher angeordnet wurde, dass die Bank über Bankkonten und Bankgeschäfte des Verdächtigen Auskünfte zu erteilen hat. Diese Klarstellung ist deswegen erforderlich, da eine weitere Anordnung derselben Behörde, am selben Tag, mit selbem Datum und zur selben Geschäftszahl erfolgte, sodass eine klare Unterscheidung der beiden Anordnungen aus formellen Gründen nicht erfolgen kann. Angeordnet wurde in der weiteren Anordnung, dass die Bank1 der österreichischen Sparkassen AG Auskünfte zu erteilen hat. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn keine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung der Anordnung erfolgte, welche sie formell von anderen Anordnungen im selben Verfahren unterscheidbar macht. Diese Individualisierung und Konkretisierung wäre nicht nur im Spruch der Anordnung erforderlich, sondern muss auch klar durch eine Modifizierung in der fortlaufenden Bezeichnung der Geschäftszahl oder wie auch immer erfolgen, sodass eine klare Unterscheidbarkeit von verschiedenen Anordnungen auch in formeller Hinsicht erfolgen kann. lm Hinblick darauf, dass dies nicht erfolgte liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, da ein Zustellmangel vorliegt. Der Verdächtige ist im gegenständlichen Verfahren, GZ:GZ anwaltlich vertreten durch Dr. Markus Bernhauser. Der Beschuldigte war bereits anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen am 24.01.2017 anwaltlich vertreten und hat über seine anwaltliche Vertretung zur ob angeführten Geschäftszahl am 02.02.2017 eine schriftliche Stellungnahme erstattet. Der Verdächtige ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im gegenständlichen Verfahren vertreten und hätte sohin die Zustellung an den berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgen müssen. Die Zustellung persönlich an den Verdächtigen bewirkt eine nichtige Zustellung. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Anordnung lagen nicht vor. Darüber hinaus ist die getroffene Anordnung zumindest teilweise unbestimmt. Insbesondere, insoweit ausgeführt wird: Schließlich wären die Organe der Steuerfahndung zu ermächtigen, Zahlungen des M und aller Konten bei denen M zeichnungsberechtigt ist bzw. war, aufgrund der vorhandenen Grundaufzeichnungen zu verfolgen. Bei einer konkreten Anordnung wäre nicht der Konjunktiv gewählt worden, die Anordnung ist sohin insoweit unbestimmt und liegt sohin ein Verfahrensmangel vor. Weiters liegt ein dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz nicht vor. Der Verdächtige hat eine umfassende Stellungnahme am 02.02.2017 zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen getätigt und besteht sohin kein dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz mehr. Als wesentlicher Verfahrensmangel wird gerügt, dass in der Begründung der Anordnung in keiner Weise auf die Stellungnahme des Verdächtigen eingegangen wird und in keiner Weise begründet wird, warum trotz der erfolgten Stellungnahme nach wie vor dringender Tatverdacht nach §§ 33 ff. Finanzstrafgesetz besteht. Die Anordnung besteht sohin zu Unrecht. Es wird sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Anordnung ersatzlos zu beheben, in eventu, die Unzulässigkeit der Anordnung festzustellen. Weiters beantragt der Verdächtige die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Anordnung vom 09.02,2017, SpV SpVZahl, Gz GZ der Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde und wird dies wie folgt begründet: Durch die Anordnung werden die Geschäftsbeziehungen des Verdächtigen zur Bank3 gefährdet. Weiters droht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil für die Steuerfahndung als Finanzstrafbehörde, da auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die begehrten Auskünfte, wenn auch später, erteilt werden können. Weiters liegen offensichtliche Verfahrensmängel vor, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnung gerechtfertigt ist." ********** Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch den Vorsitzenden des Spruchsenates mit Bescheid vom 27.3.2017 abweislich abgesprochen. In der Begründung wird dazu ausgeführt: "Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn durch die Vollziehung des Bescheides nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde...." Dies ist gegenständlich nicht ersichtlich. Zum Einen vermag es auch der Beschuldigte nicht darzustellen, wie weit durch den Kontenöffnungsbeschluss seine Geschäftsbeziehung zur Bank gefährdet würde, sodass ein unwiederbringlicher Schaden nicht ersichtlich ist. Zum Anderen wurde der Bescheid gleichzeitig mit der Zustellung an den Beschuldigten auch an die Bankinstitute zugestellt, sodass die aufschiebende Wirkung nur darin bestehen könnte, dass die Bankinstitute die gewünschten Auskünfte nicht erteilen, was jedoch keinerlei Einfluss auf die Geschäftsbeziehung des Beschuldigten zu den Bankinstituten haben kann." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG. Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Abs. 2: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht 1. in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt. Gemäß § 140 Abs. 1 FinStrG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, dass dieses begründet werden muss. Abs. 2: Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Abs. 3: Ist in dem Erkenntnis eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig. Abs. 4: Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Die angefochtene Anordnung trägt die Anschrift Steuerfahndung für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde, die Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates Richter und wurde an den Bf. persönlich adressiert. Eine Rechtsmittelbelehrung ist lediglich eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Abs. 2 bis 4 des § 140 FinStrG normierten Folgen ab. Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter unwesentlich und daher auch kein Grund für eine Anfechtung eines Bescheides (VwGH 15.2.1966, 1663, 1664/65). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. Gleiches gilt, wenn keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalten ist oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde. Fehler in der Rechtsmittelbelehrung gehen daher nicht zu Lasten des Bescheidadressaten. Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten. Sie ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist. Nebenbeteiligte können sich durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Widersprechen Erklärungen des Beschuldigten jenen des Verteidigers, so gelten die Erklärungen des Beschuldigten; Entsprechendes gilt für einander widersprechende Erklärungen des Nebenbeteiligten und des Bevollmächtigten. Abs. 2: Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 sinngemäß. Gemäß § 7 ZustellG gilt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Wie die Finanzstrafbehörde im Vorlagebericht richtig ausführt, berechtigen die am 1.12.2016 vorgelegten schriftlichen Vollmachten nur zur Vertretung in gerichtlichen Strafverfahren oder in Abgabenverfahren, jedoch beruft sich der einschreitende Rechtsanwalt in diesem Schriftsatz auf eine Vertretungsbefugnis nach § 8 RAO und ist auf diesem Schriftsatz auch die Aktenzahl der Steuerfahndung genannt (GZ GZ), daher wurde die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Vertreters bereits in dem verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren geltend gemacht (VwGH 28.6.2012, 2010/16/0275, Berufung auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis im jeweiligen Verfahren). Es obliegt den einzelnen Organisationsvorschriften der Behörden bzw. des Bundesfinanzgerichts festzulegen, nach welchen Kriterien Zahlen zur Bearbeitung von Verfahren oder Verfahrensschritten vergeben werden. Neben der Zahl der Steuerfahndung weist die Anordnung auch die Zahl des Spruchsenatsverfahrens auf, wobei an SpV statt SpS zu erkennen ist, dass es sich um eine Einzelzuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates handelt und nicht um ein Senatsverfahren. Die Spruchsenatszahlenvergabe erfolgt wie auch die Vergabe einer Straflistennummer (in diesem Fall SNV) täterbezogen. In einem Strafverfahren können demnach beispielsweise eine Einleitung, ein Bescheid über eine Verfahrenshilfe und mehrere Anordnungen von Auskünften von Bankkonten dieselbe Straflistennummer tragen. Die Bestimmbarkeit eines in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus anderen Elementen wie vorrangig der Bescheidbezeichnung, dem Bescheidspruch und dem Datum. Aus dem Bescheidspruch, dass angeordnet wird, dass die Bank nach § 99 Abs. 6 FinStrG Auskünfte zu erteilen habe, ist die Bestimmbarkeit des angefochtenen Bescheides ausreichend gegeben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die unterlaufenen Verfahrensfehler und der Umstand, dass keine gesonderte Vergabe einer Zahl/Auskunftsersuchen in den Organisationsvorschriften der Finanzstrafbehörde vorgesehen ist, unwesentlich sind. Die Beschwerde wurde trotz unrichtiger Rechtsbelehrung, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei und unrichtiger Zustellung durch den bestellten Verteidiger fristgerecht und rechtswirksam bei der Steuerfahndung eingebracht, daher ist sie durch das BFG im Rechtszug inhaltlich zu behandeln. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG ist nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ein anhängiges Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung. Am 15. Juni 2015 wurde durch die Finanzstrafbehörde Wien eine Prüfung bei dem Bf. nach § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 2008 bis laufend für die Abgabenarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer angeordnet. Zum Tatverdacht wird dazu auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Firma V.GmbH verwiesen, woraus sich der Verdacht des Rechnungsverkaufes und der damit einhergehenden Lukrierung von Schwarzeinnahmen ergebe. Trotz geringem offiziellen Einkommen und regelmäßiger Arbeitslosigkeit des Verdächtigen sowie keinen bedeutenden Einnahmen der nahen Verwandten, sei der Bf. in der Lage gewesen, um ca. 550.000 zwei Eigentumswohnungen und von 2008 bis gegenwärtig um ca. insgesamt 700.000 Autos zu kaufen. Diese Kaufvorgänge stünden in keinem Verhältnis zu den offiziellen Einnahmen, daher sei dadurch der durch die oben genannte Prüfung aufgeworfene Verdacht des Verkaufes von Rechnungen verstärkt. Diese Prüfungsanordnung stellt eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG dar, damit wurde ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. anhängig gemacht und besteht auch die grundsätzliche Berechtigung Einsicht in seine Konten zu nehmen. Gemäß § 57 Abs. 5 FinStrG darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur insoweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt. Am 28.8.2015 wurde ein Anlassbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft erstattet und die Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen und Kontoöffnungsbeschlüssen beantragt. Die Staatsanwaltschaft ist der Annahme der Steuerfahndung zu gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen in Gerichtszuständigkeit nicht gefolgt und hat sich mit Beschluss vom 27.11.2015 für unzuständig erklärt. In der Folge wurden mit Bericht der Steuerfahndung vom 15.12.2015 die Anträge an den zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates herangetragen, der am 18.12.2015 Hausdurchsuchungsbefehle erlassen hat. Die Hausdurchsuchungen haben am 5.4.2016 stattgefunden. ********** Am 10.1.2017 erstattete der Vertreter des Bf. folgende Stellungnahme: "Im obgenannten Finanzstrafverfahren erstattet der Verdächtige, nach Akteneinsicht durch seinen ausgewiesenen Vertreter, nachstehende Stellungnahme. Verwiesen wird darauf; dass sämtliche Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen K.A ausgesagt haben, mit dem Bf. nichts zu tun gehabt zu haben, dies nachdem ihnen auch Lichtbilder des Bf. vorgehalten worden sind und gibt es diesbezüglich keinerlei Verdachtsmomente. Hinsichtlich der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen K.A vom 17.11.2016‚ ist auszuführen, dass der Verdächtige mit dieser Person nichts zu tun hatte. Wenn der Zeuge über Vorhalt der Anlage 02, welche ein Lichtbild des Verdächtigen zeigt, ausführt, dass diese Person, welche auf dem Foto Anlage 02 abgebildet sei, der Z sei, der die Aushubarbeiten im Namen der V.GmbH durchgeführt hat, so irrt dieser Zeuge. Der Verdächtige hat niemals Zahlungen für die V.GmbH entgegengenommen. Dem Verdächtigen ist die V.GmbH und ihr Geschäftsführer jedoch bekannt, da er gelegentlich Übersetzungen für die V.GmbH bzw. für den Geschäftsführer vorgenommen hat. Allenfalls beruhen die Angaben des Zeugen K.A sohin auf einer damit im Zusammenhang unterlaufenen Verwechslung. Der Verdächtige ist seit dem Jahr 1991 berufstätig und hat im Zuge seiner Berufstätigkeit Einkommen angespart. Weiters hat der Verdächtige im Jahr 2010 von seinem Vater in Serbien € 150.000,00 geschenkt bekommen, diese Schenkung wurde dem Verdächtigen aus Anlass eines abgegebenen Erbverzichtes geleistet. Weiters ist auszuführen, dass auch die Ehegattin des Verdächtigen, Frau S.M., seit 1991 in Österreich berufstätig ist und zum Familieneinkommen beigetragen hat. Sowohl der Verdächtige als auch seine Ehegattin sind seit 1991 berufstätig. Die Eigentumswohnung an der Adresse Adr.1, welche um € 260.000,00 angekauft wurde, wurde nach der Schenkung angekauft, welche der Verdächtige von seinem Vater geschenkt erhalten hat. Die Bestätigung des R.M., Vater des M samt beglaubigter Übersetzung aus der serbischen Sprach wird beigeschlossen. Weiters hat vor Ankauf der obangeführten Eigentumswohnung der Verdächtige einen Übersiedlungsbeitrag sowie eine Ablöse in der Gesamthöhe van € 40.000,00 im Zusammenhang mit der Rückstellung seiner Mietwohnung in Adr.2 erhalten. Diese Zahlung hat er kurz vor dem Kauf der obangeführten Eigentumswohnung erhalten. Es ergeben sich sohin für den Ankauf der Eigentumswohnung als Geschenk des Vaters € 150.000,00 aus der Rückstellung der Wohnung in Adr.2 € 40.000,00. Beigeschlossen wird weiters ein Versicherungsdatenauszug des Verdächtigen zum Beweis dafür, dass dieser seit 1991 in Österreich erwerbstätig ist und wird beantragt, einen Versicherungsdatenauszug hinsichtlich der Ehegattin des Verdächtigen, Frau S.M., zum Beweis dafür einzuholen, dass diese ebenfalls in Österreich immer berufstätig war und ein Einkommen erzielt hat. Hinsichtlich des Verdachtes, der Verdächtige hätte Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2015 bzw. Abgaben hinterzogen, wird auf den in Kopie beigelegten Versicherungsdatenauszug verwiesen, wobei der Verdächtige vom Jahr 2008 bis 2014 Arbeiter bzw. Angestellter gewesen und erst seit 03.03.2014 als selbstständiger Erwerbstätiger tätig ist." ********** Am 24.1.2017 wurde durch die Steuerfahndung in Anwesenheit seines Verteidigers eine Niederschrift mit dem Bf. aufgenommen: "Zur Sache gibt der Verdächtige nach erfolgter Rechtsbelehrung an: Ich bin der deutschen Sprache mächtig und benötige keinen Dolmetsch. Frage: Erläutere Sie uns Ihre schulische Ausbildung. Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Bei welchen Firmen waren Sie bisher beruflich tätig? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Was sagen Sie zu dem Verdacht der Abgabenhinterziehung, welcher Ihnen im Zuge der Hausdurchsuchung am 05.04.2016 dargelegt wurde? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Fragen zur Stellungnahme, die am 10.01.2017 der Behörde übermittelt wurde: Frage: Aus der Übersetzung der „Bestätigung" vom 09.06.2010 wird ersichtlich, dass Ihnen für den Verzicht des Erbpflichtteils € 150.000,00 zustehen. Wie und wann sind Ihnen die € 150.000,00 zugeflossen? Gibt es Bestätigungen über die Auszahlung? Woher hat der Vater das Geld? Wie wurde das Geld über die Grenze transportiert? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Der Vater lebt in Serbien. Warum wird der Verzicht in EURO abgegolten? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Themenbereich UNTERDECKUNG: Im Jahr 2011 wurden 2 Wohnungen gekauft: a) Kauf Liegenschaft Adr.1a + Garagenplatz 303 ca. 93 m2 Kaufvertrag vom 23.4.2011 lautet auf M; (Kaufpreis € 253.000,00 Grunderwerbsteuer € 8.855,00 Vertragserrichtung € 4.554,00 sonstige Kosten € 600,00) Gesamtkosten € 267.009,00 b) Kauf Liegenschaft Adr.1b + Garagenplatz 199 ca. 93 m2 Kaufvertrag vom 23.4.2011 lautet auf I.M. (Tochter vom AbgPfl.). Sie wurden zur Kaufabwicklung bevollmächtigt; (Kaufpreis € 264.000,00 Grunderwerbsteuer € 9.240,00 Vertragserrichtung € 4.752,00 sonstige Kosten € 600,00 Gesamtkosten € 278.592,00 c) Für den Ankauf der beiden Wohnungen sind insgesamt zumindest € 545.601,00 verausgabt worden. Im Zuge der Hausdurchsuchung am 5.4.2016 war ersichtlich, dass beide Wohnungen sehr luxuriös einrichtet wurden. (Die Einrichtungskosten dürften sich mindestens auf € 100.000,00 belaufen haben.) Tochter I.M. hat erst im Jahr 2014 eigene Einkünfte erzielt. Daher ist darauf zu schließen, dass Sie den Ankauf der Wohnung der Tochter finanziert haben. Frage: Wie wurden diese beiden Wohnungskäufe finanziert? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Ankauf von Fahrzeugen ab dem Jahr 2008: Durch die Bp wurde anhand von Kfz-Zentralregister-Auskünften festgestellt, dass auf Sie und Ihre Töchter in den Jahren 2008 bis 2015 viele Kfz angemeldet waren, die einige Zeit nach dem Ankauf wieder verkauft wurden - siehe Tabelle Kfz 2007-2015. Unter Berücksichtigung der Eurotaxwerte der einzelnen Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anmeldung und Abmeldung ergeben sich laut Bp in den Jahren 2008 bis 2010 und 2012 bis 2013 immer Überhänge der Anschaffungskosten gegenüber den Einnahmen. Frage: Wie wurden die Anschaffungen der Fahrzeuge laut beiliegender Tabelle Kfz 2007 - 2015 finanziert? (Anlage 01) Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Wie haben Sie die Kfz, insbesondere den Mercedes-Benz CL 63 mit dem polizeilichen Kennzeichen W1 finanziert? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Durch die oben angeführten Anschaffungen ergeben sich in den Jahren 2008 bis 2015 Unterdeckungen bei der durch die Betriebsprüfung durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung (mit den der Bp bisher bekannten Werten; ohne (Einrichtungskosten und ohne Ankauf einer Rolex am 1.9.2014 um € 6.900,00) - siehe Anlage 02 Vermögensdeckungsrechnung. Frage: Aus welchen Mitteln haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt ab dem Jahr 2008 bis lfd. bestritten Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Eigenerlag auf das Konto der F ZM mit dem IBAN IBAN1 bei der Bank1. (Anlage 03) Am 09.12.2013 wurden € 10.000,00, am 13.01.2014 wurden € 10.000,00 und am 14.01.2014 wurden € 6.000,00 auf das Konto der F ZM eingelegt. Frage: Wie wurden die Bareinlagen finanziert? Woher stammt das Geld? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Woher stammen die regelmäßig auf das Konto der F ZM eingelegten Barbeträge im Jahr 2013 und 2014 in Höhe von € 62.900,00? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Woher stammen die regelmäßig auf das Konto der F ZM eingelegten Barbeträge im Jahr 2015 in Höhe von € 39.000,00? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Kennen Sie die Firma RKEG? Antwort: Ja Frage: Von Woher kennen Sie die Firma RKEG? Antwort: Woher ich die Firma kenne, weiß ich nicht. Frage: Warum gibt es Kontoeingänge auf das Konto der F ZM von der Firma RKEG im Jahr 2015 bis Mai 2016 in Höhe von € 49.397,54? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Wurden diese Eingänge bei der Firma F ZM GmbH als Erlöse erklärt? Wurde das Geld wieder behoben und den Verantwortlichen der Firma RKEG übergeben, wenn ja, wem? (Name, Geburtsdatum und Anschrift) Antwort: Dazu möchte ich jetzt nicht antworten. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Woher stammen die regelmäßigen Bareinzahlungen auf das Konto der Bank3 mit der Kontonummer Nr3 BLZ BLZ3. (Anlage 04) Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Themenbereich Rechnungen der Firma AKG: Im Verlauf einer Überprüfung der Firma AKG wurde durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart festgestellt, dass Sie am 10.2.2014 eine berichtigte Ausgangsrechnung der Firma V.GmbH über € 15.000,00 samt neuem Kassenbeleg über selben Betrag an Herrn K.A übergeben haben. Sie konnten über Herrn K.A über das Autokennzeichen und über Ihre Mobiitelefonnummer identifiziert werden. Nach Angabe von Herrn K.A sollen Sie der Machthaber der Firma V.GmbH sein. Durch das zuständige Finanzamt wurde festgestellt, dass die Firma V.GmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, somit eine Scheinfirma war, dass diese AR an Firma AKG nicht im Rechenwerk der Firma V.GmbH enthalten ist und dass die Bankkontonummer auf dieser Rechnung nicht die offizielle Kontonummer der Firma V.GmbH ist. (Anlage 05) Sie waren weder Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der V.GmbH, noch bei dieser Firma angestellt. Frage: Warum haben Sie im Namen der V.GmbH zwei Rechnungen, eine Stornorechnung sowie zwei Barzahlungs-Kassenbelege an die Fa. AKG bzw. an K.A übergeben? In welcher Funktion und in wessen Namen haben Sie die angeführte AR an Herrn K.A übergeben? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Sie hatten keine organschaftliche Funktion inne, noch waren Sie bei der V.GmbH sozialversicherungsrechtlich angemeldet? Warum sind Sie trotzdem für die V.GmbH aufgetreten? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Wer von der Firma V.GmbH hat Sie beauftragt, die berichtigte Rechnung zu Herren K.A zu bringen? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie den Rechnungsbetrag von K.A kassiert? Wem von der Firma V.GmbH haben Sie den vereinnahmten Rechnungsbetrag übergeben? Oder haben Sie das vereinnahmte Geld für sich selbst kassiert und behalten? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Waren Sie der wirtschaftliche Machthaber der Firma V.GmbH? Antwort: Nein, ich war nicht der Chef, aber ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie den Firmennamen V.GmbH missbräuchlich zu Ihrem Vorteil verwendet? Haben Sie Schein- und Deckungsrechnungen über die Firma V.GmbH ausgestellt? Haben Sie ganze Rechnungssumme oder einen Prozentsatz davon als Provision für sich selbst einbehalten? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Herr K.A wurde durch die Behörde zum obigen Sachverhalt einvernommen. In der daraus resultierenden Niederschrift wiederholte Herr K.A seine obigen Angaben. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Sie wurden aufgrund eines Fotos von K.A eindeutig als Rechnungsüberbringer identifiziert. Warum kennt Sie K.A dann? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Themenbereich Fotos auf I-Phone: Durch die IT der Steuerfahndung wurden im Zuge der Hausdurchsuchung am 5.4.2016 auch die gespeicherten Daten der Mobiltelefone der Familie M1 gesichert. Unter der Sicherung 2016011e02b0i (iPhone 6 A1586J, fites, Image, finden sich nachstehende Wertpapier-Kuponabrechnung, Deport-Nr. Depot1 von Frau H.H. und Deport-Nr. D2 von Frau H.H.. Frage: Wer ist Frau H.H.? Warum macht man Fotos von fremden Belegen? In welcher Beziehung stehen Sie und Ihre Familien zu Frau H? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge eiher schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zükommen lassen Frage: Wer ist Frau H.H., die Wertpapier- Depots für Sie hält? (Anlage 06) Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Außerdem findet sich bei dieser Sicherung ein Foto von einer Mahnung der WGKK betreffend Fa. G.GmbH, z.H. M.K. (Zahlschein Fa. G.GmbH - Anlage 07). Welche Beziehung haben Sie zur Fa. G.GmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Kopie von Bankomatkarte Frage: Warum haben Sie ein Foto der Bankomatkarte von R.T. (Fa L.GmbH) auf Ihrem Handy? (Anlage 08) Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Kennen Sie R.T.? Antwort: Nicht das ich wüsste. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Verwenden Sie das entsprechende Bankkonto von R.T. auch für eigene Zwecke? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 (Anlage 09) Auf den Mobiltelefonen wurden Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 gefunden. Losungen und Ausgaben fotografiert auf Handy gespeichert? Betreffend welche Einkünfte? Datum Umsatz Ausgaben Gewinn 04.10.2014 7.117,60 3.438,00 3.679,60 10.10.2014 6.338,50 3.200,00 3.138,50 25.10.2014 5.114,10 985,00 4.129,10 31.10.2014 7.438,50 1.355,00 6.083,50 01.11.2014 5.081,20 2.115,00 2.966,20 07.11.2014 2.155,20 17,00 2.138,20 08.11.2014 6.551,80 1.875,00 4.676,80 21.01.2014 5.224,40 4.025,00 1.199,40 22.01.2014 6.792,60 1.765,00 5.027,60 28.11.2014 9.311,10 6.270,00 3.041,10 29.11.2014 6.055,00 1.346,00 4.709,00 05.12.2014 2.959,30 1.105,00 1.854,30 07.12.2014 1.708,00 1.625,00 83,00 12.12.2014 J.P. 6.478,20 5.228,00 1.250,20 13.12.2014 7.487,40 1.985,00 5.502,40 19.12.2014 1.586,30 1.225,00 361,30 20.12.2014 3.917,30 2.015,00 1.902,30 27.12.2014 1.493,00 1.005,00 488,00 31.12.2014 9.246,60 1.960,00 7.286,60 Summe 102.056,10 42.539,00 59.517,10 Datum Umsatz Ausgaben Gewinn 10.01.2015 4.159,20 1.235,00 2.924,20 16.01.2015 953,30 575,00 378,30 17.01.2015 5.516,80 1.555,00 3.961,80 06.02.2015 4.556,50 2.755,00 1.801,50 07.02.2015 3.978,00 2.795,00 1.183,00 13.02.2015 1.932,80 575,00 1.357,80 14.02.2015 4.738,10 2.825,00 1.913,10 06.03.2015 2.386,40 650,00 1.736,40 21.03.2015 1.913,40 2.890,00 -976,60 28.03.2015 2.182,20 830,00 1.352,20 17.04.2015 4.308,60 4.430,00 -121,40 18.04.2015 2.057,70 1.070,00 987,70 02.05.2015 2.043,00 1.560,00 483,00 29.05.2015 5.147,80 2.892,00 2.255,80 30.05.2015 5.957,00 1.070,00 4.887,00 05.06.2015 3.469,00 850,00 2.6i9,00 06.06.2015 1.416,70 1.020,00 396,70 12.06.2015 4.415,50 2.395,00 2.020,50 13.06.2015 4.889,60 1.355,00 3.534,60 20.06.2015 3.167,00 980,00 2.187,00 27.06.2015 3.428,70 1.040,00 1.388,70 04.07.2015 4.177,60 930,00 3.247,60 6.102,50 2.625,00 3.477,50 09.10.2015 7.613,00 3.608,00 4.005,00 Summe 90.510,40 42.510,00 48.000,40 Frage: Um welche Umsätze handelt es sich dabei? Wem sind diese zuzurechnen? Wo wurden diese erklärt? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Fragen zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Dies wurde abgelehnt. Themenbereich AR der Fa Li.GmbH: (Anlage 10) Auf den AV vom 17.01.2012 der BP wird als Beilage zur Niederschrift verwiesen und darauffolgend die folgenden Fragen gestellt: Aufgrund dieser Angaben muss die Bp daraufschließen, dass Sie die Firma Li1GmbH dazu verwendet haben, um Schein- und Deckungsrechnungen auszustellen. In weiterer Folge müssen Sie dann das von der Firma Ga.GmbH auf das Kto Bank1 B1Kt1 überwiesene Geld entweder selbst behoben haben oder von einer anderen Person beheben lassen haben. Dieses Bankkonto ist bitte vorzulegen! Frage: Sind Sie der wirtschaftliche Machthaber der Fa. Li1GmbH gewesen? Antwort: Sicher nicht. Frage: Hat es bei Zahlungen auf das oben angeführte Bankkonto der Firma Li1GmbH „Kick-back-Zahlungen" gegeben, die Ihnen zugeflossen sind? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie für alle AR der Fa. Li1GmbH oder für einen Teil davon Vermittlungsprovisionen erhalten? Wenn ja, von welchen Firmen und in welcher Höhe? Antwort: Ich weiß nicht um was es geht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Wurden diese Einkünfte dem Finanzamt erklärt? Antwort: Ich weiß nicht um was es geht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Themenbereich Rechnungen auf USB-Stick: Im Verlauf der Hausdurchsuchung am 05.04.2017 wurden in den Räumlichkeiten und Fahrzeugen des Herrn M Datenträger sichergestellt. Diese Datenträger wurden von der IT-Fahndung gesichert. Durch die Steuerfahndung und die Bp konnte festgestellt werden, dass in den einzelnen Dateien z.B. Angebote der Fa. Hu.Gmbh an andere Firmen, Aufmaßblätter, Lohnzettel, Blanko-Werkvertrag und Ausgangsrechnungen von diversen Baufirmen entweder als Ecxel-Datei, Word-Datei oder Pfd-Datei abgespeichert wurden. Zusammen mit den in Papierform vorliegenden AR (z.B. Fa. Li1GmbH, an Fa. Ga.GmbH), die Herrn M anzurechnen sind, wurden bisher durch die Bp für den Zeitraum 2006 bis 2016 2853 AR mit einer Bruttorechnungssumme von insgesamt € 29.292.739,30 erfasst. Die Namen der Rechnungsaussteller auf diesen AR sind (Namen teilweise abgekürzt): A, B, E, G, Hu, I, K, L GmbH, Li.GmbH, Ma, MKG, O, Pe, Pr, Ri, Sa, StG, V, Vo, V.GmbH, ZGmbH Frage: Im Zuge der Hausdurchsuchung vom 05.04.2016 wurden bei Ihnen zahlreiche USBSticks, auf denen sich zahlreiche Rechnungen befinden, sichergestellt bzw. forensisch gesichert. Warum besitzen Sie diese USB-Sticks mit den Rechnungen unterschiedlichster Firmen? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Wie sind Sie zu diesen AR gekommen? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage. Warum haben Sie auf diesen sichergestellten Datenträgern AR von Firmen abgespeichert? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie für diese Firmen gearbeitet? Wenn ja, wo wurden die entsprechenden Einkünfte erklärt? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum haben Sie Ausgangsrechnungen von Firmen bei sich abgespeichert, bei denen Sie sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldet waren. Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie die Firmennamen zu Ihrem eigenen Vorteil missbräuchlich verwendet, indem Sie Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt haben und die Rechnungssummen entweder zur Gänze oder einen Teil davon als Provision einbehalten? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich Innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie für alle diese AR oder für einen Teil dieser AR Vermittlungsprovisionen erhalten? Wenn ja, von welchen Firrnen und in welcher Höhe? Wenn ja, haben Sie diese Einkünfte dem Finanzamt erklärt? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Zahlung einer AR an Herr M am 29.11.2010 AR an ME vom 29.11.2010 über netto 20% Ust € 9.000,00; Text auf AR: Zahlung sofort nach Rechnungserhalt an M Frage: Haben Sie diese Einkünfte und die USt erklärt? (Anlage 11) Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Anbot vom 9.6.2009 (Anlage 12) Sie haben ein Anbot vom 9.6.2009 an Re, J.K., Adr.K über netto 20% Ust € 20.261,25 auf Ihrem USB-Stick gespeichert. Frage: Warum sind Sie im Besitz dieses Angebotes? Von welcher Firma wurde dieses erstellt? Ist ein Auftrag erteilt worden? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Themenbereich U: Aus den sichergestellten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie immer von Herrn Christian U zur Sozialversicherung an- und abgemeldet wurden. Frage: In welcher Geschäftsbeziehung stehen Sie zu Herrn U? Antwort: Ich kenne ihn nicht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Haben Sie durch Herrn U Arbeitnehmer zur Sozialversicherung auf diverse Firmen anmelden lassen? Antwort: Ich habe keine Ahnung. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Mögüehkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Themenbereich Geschäftsunterlagen auf gesicherten USB-Sticks: Unterlagen Firma B: (Anlage 13) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma B? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 04.02.2008 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel der Firma B vom 04.02.2008? Sie sind It. Dokumenteigenschaften als „zuletzt geändert" vermerkt. Außerdem stimmt das Rechnungsdatum nicht mit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung zusammen. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz von Lohnbestätigungen der Firma B? Das Datum auf dem Dokument stimmt nicht mit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung zusammen. Nehmen Sie dazu Stellung? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind sie im Besitz eines Schreibens, betreffend Vergabe einer Steuernummer für die B an das Finanzamt? In den Dokumenteneigenschaften erscheinen Sie als Autor auf „in den zuletzt geänderten"). Nehmen Sie dazu Stellung! Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300018/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300018.2017
Stammnummer
114516
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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