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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300018/2017

Kontoöffnungsanordnung § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300018/2017vom 08.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen Firma Hu: (Anlage 14) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma Hu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge biliär schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Firmensitzverlegungsschreibens der Firma Hu wenn Sie zum Datum des Dokuments noch gar nicht bei der Firma gearbeitet haben? Weiters scheinen Sie in den Dokumenteneigenschaften als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 29.09.2008 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 29.09.2008 der Firma Hu? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Hu vom 31.03.2008? Sie scheinen in dem Dokument als Autor auf, dies obwohl Sie zu dem Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu? Antwort: Kenne ich nicht. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Hu vom 24.04.2008? Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf, dies obwohl Sie zu dem Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens der Firma Hu vom 05.06.2008? Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf, dies obwohl Sie zu dem Angebotsdatum noch nicht im Unternehmen gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Unterlagen Firma Ri: (Anlage 15) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma Ri? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Einstellungszusage vom 12.09.2008 für J.S. von der Firma Ri? Sie scheinen in dem Dokument als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Weiters waren Sie zu dem Datum noch nicht im Unternehmen. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens der Firma Ri wenn Sie zu dem Datum des Anbots am 22.09.2008 noch nicht im Unternehmen waren? Weiters scheinen Sie als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum Sind sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 25.09.2008 wenn sie zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt waren? Weiters scheinen Sie als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 15.01.2009 wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt waren? Sie waren auch der Autor dieses Dokuments. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 04.09.2008 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 17.09.2008 der Firma Ri? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Rechnungsdatum noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 12.12.2008 der Firma Ri? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Rechnungsdatum nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen Firma SaGmbH: (Anlage 16) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma SaGmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 03.12.2008 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 15.12.2008 der Firma Sacom Metals? Bei der Rechnungen scheinen Sie als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Bei dem Kassenzettel scheinen Sie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 11.12.2008 sowie einer Einstellungszusage vom 19.12.2008. Sie scheinen jeweils als Autor und als „zuletzt geändert" in den Dokumenteneigenschaften auf. Weiters waren Sie zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbots vom 03.02.2009 der Firma SaGmbH? Sie scheinen als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren beim Angebotsdatum noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Personalliste? Sie scheine auch als Autor und „zuletzt geändert" auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Warum sind im Besitz einer Vollmacht der Firma Sacom Metals? Sie scheine auch als Autor und „zuletzt geändert" auf. Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu steilen. Dies wurde abgelehnt. Unterlagen E: (Anlage 17) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma E? Antwort: Die Firma E sagt mir nichts. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Sie waren vom 04.05.2009 bis 01.09.2009 bei der Firma E angemeldet. Wieso kennen Sie diese Firma nicht? Antwort: Weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, was ich gestern gegessen habe. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 24.07.2009 der Firma E? Sie scheinen in dem Dokument auch als Autor auf. Antwort:. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 28.08.2009 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 28.08.2009 der Firma E? Bei der Rechnung scheinen Sie als Autor auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Blanko Vollmacht der Firma E? Sie scheinen bei dieser als Autor auf. Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde Ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen A: (Anlage 18) Frage: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma A? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 30.07.2009 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 07.08.2009 der Firma A? Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 10.11.2009 sowie einer Einstellungszusage vom 18.12.2009. Sie waren zu dem Zeitpunkt noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen G:(Anlage 19) Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma G? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Anbotsschreibens an die Mu vom 01.02.2010? Zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Anbots auf. Was sagen sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen fassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 23.04.2010? Sie waren zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 15.03.2010 der Firma G? Sie waren beim Rechnungsdatum nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens bezüglich der WGKK vom 06.04.2010? Sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheinen Sie als Autor des Dokuments auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 23.04.2010 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 30.04.2010 der Firma G? Bei der Rechnung scheinen sie als Autor auf. Sie waren beim Rechnungsdatum sowie beim Datum des Kassenzettels nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen Li.GmbH: (Anlage 20) Frage: Was war ihre Tätigkeit bei der Firma Li1GmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind sie im Besitz einer Rechnung der Li1GmbH vom 21.10.2011? Sie waren zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Weiters scheint als „zuletzt geändert" der Name „MC" auf. Diese Abkürzung können wir Ihnen zuordnen, da es einen Ordner auf einem USB-Stick gibt, der auf MC lautet und ausschließlich Geschäftsunterlagen der F-ZM enthalten. Was sagen sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum Sind Sie im Besitz von Rechnungsaufstellungen der Firma Li1GmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum Sind Sie im Besitz von Rechnungen der Firma Li1GmbH vom 15.09.2010 sowie vom 15.08.2010? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen MKG: (Anlage 21) / Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der MKG vom 19.12.2011 und eines Kassenzettel vom 19.12.2011? Als zuletzt geändert scheint „MC in den Dokumenteneigenschaften auf. Sie waren außerdem nie bei der Firma MKG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie Rechnungen und Kassenzettel. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der MKG vom 3.1.2013? Als zuletzt geändert scheint „MC in den Dokumenteneigenschaften auf. Sie waren außerdem nie bei der Firma offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie Rechnungen. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung über einen Autokauf der Firma MKG vom 26.10.2012? Sie waren außerdem nie bei der Firma MKG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie diese Autokaufrechnung. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens über eine Firmensitzverlegung der Firma MKG vom 09.02.2012? Sie waren nie bei der Firma offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie dieses Schreiben über die Firmensitzverlegung. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Kennen Sie P.V.? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Auszugs aus dem Strafregister von P.V., GF der MKG. Dies wurde im word-Format abgespeichert. Haben Sie diesen Auszug übersetzt und abgespeichert? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen V.GmbH: (Anlage 22) Frage: Sie gaben an, dass Sie bei der V.GmbH nicht der „Chef sind bzw waren. Welche Tätigkeit hatten Sie bei der Firma V.GmbH inne? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz von Rechnungen der V.GmbH vom 21.02.2014 und vom 20.12.2013? Sie scheinen beide Male als „zuletzt geändert" auf. Sie waren nie bei der Firma V.GmbH beschäftigt. Warum haben Sie trotzdem diese Rechnungen? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen VGmbH: (Anlage 23) Frage: Welche Tätigkeit hatten bzw haben Sie bei der Firma VGmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz von Rechnungen der VGmbH wenn Sie nie bei diesem Unternehmen beschäftigt waren? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen fassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen Firma StG: (Anlage 24) Frage: Welche Tätigkeit hatten bzw haben Sie bei der Firma StG? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Schreibens über eine Firmensitzverlegung der Firma StG? Sie waren nie bei der Firma StG offiziell beschäftigt, trotzdem haben sie dieses Schreiben über die Firmensitzverlegung. Sie waren außerdem Autor und „zuletzt geändert" dieses Dokuments. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz eines Arbeitsauftragsschreibens der Firma StG? Sie scheinen auch als Autor auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Arbeits- und Entgeltbestätigung? Sie scheinen auch als Autor auf. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma StG vom 16.02.2009, scheinen als Autor und „zuletzt geändert" auf und waren nie bei dieser Firma beschäftigt? Was sagen sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werdeich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Unterlagen V: (Anlage 25) Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 30.04.2013 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 03.05.2013 der Firma V? Bei der Rechnungen sowie beim Kassenzettel scheint „MC" als Autor sowie als „zuletzt geändert" auf. Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 30.03.2013 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel der Firma V? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Kennen Sie eine Pe? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum bevollmächtigt sie die Firma Pe zur Abholung eines Kfz's? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Wer ist N.R.? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. In den Kontaktdaten Ihres Smartphone scheint ein Kontakt N.R. auf. Nehmen Sie dazu Stellung: Antwort: Kann sein ich habe über Tausend Kontakte in meinem Smartphone. Unterlagen K:(Anlge26) Frage: Welche Tätigkeit hatten oder haben Sie bei der Firma K? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Lohnbestätigung vom 17.12.2010 sowie einer Einstellungszusage vom 03.12.2010 der K. Sie waren nie in dem Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 03.12.2010 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 03.12.2010 der Firma K? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 19.11.2010 sowie eines dazugehörigen Kassenzettel vom 19.11.2010 der Firma K? Sie waren bei diesem Unternehmen nie beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Unterlagen L.GmbH: (Anlage 27) Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung vom 10.09.2015 der L.GmbH. Sie scheinen in den Dokumenteneigenschaften als „zuletzt geändert" auf. Warum besitzen Sie eine „Bestätigung über das Gelangen des Gegenstandes einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat"? Sie waren nie in dem Unternehmen beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Unterlagen Pr: (Anlage 28) Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der Firma Pr vom 25.08.2010? Sie waren dort nie Beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werdeich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Unterlagen ZGmbH: (Anlage 29) Frage: Kennen Sie eine Firma ZGmbH? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Was macht Ihre Tochter M.M. beruflich? Was war ihr Beruf im Jahr 2013? Antwort: Glaublich ist sie da noch in die Schule gegangen. Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Waren Sie faktischer Machthaber der Firma ZGmbH? Die Abkürzung „ZM" wird bei Ihnen z.B. bei der F-ZM verwendet. Auch Ihr Facebook-Profil lautet auf „g" und bei den Rechnungen der ZGmbH findet sich auch das Kürzel „ZM" wieder. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der ZGmbH vom 21.05.2013? Sie scheinen als Autor in dem Dokument auf. Zuletzt geändert wurde die Rechnung von Ihrer Tochter M.M.. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Warum sind Sie im Besitz einer Rechnung der ZGmbH vom 13.05.2013? Sie scheinen als Autor in dem Dokument auf. Zuletzt geändert wurde die Rechnung von Ihrer Tochter M.M.. Was sagen Sie dazu? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Lt. BP- Bericht der Firma ZGmbH ist die Firma eine Scheinfirma. Frage: Haben Sie sich dieser Firma bedient um gegen Provision Schein- und Deckungsrechnungen für andere Firmen zu schreiben? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Frage: Kennen Sie eine Person namens J.V.? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Autohandel: (Anlage 30) Frage: Ab 2015 finden sich auf den gesicherten Handy's Fotos von Rechnungen von Fahrzeugen. Warum sind Sie im Besitz dieser Unterlagen? Wo haben Sie die diesbezüglichen Einkünfte erklärt? Antwort: Ich werde diese Frage im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme beantworten. Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit gegeben ergänzende Frage zum abgeschlossenen Themenblock zu stellen. Diese wurde abgelehnt. Die Anlagen 01 bis 30 wurden mit der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 24.01.2017 dem Verdächtigen übergeben." ********** Am 2.2.2017 wurde folgende Stellungnahme zu den Vorhaltungen der Steuerfahndung eingebracht: " Zur Schulbildung: Handelsakademie in Serbien Bei welchen Firmen der Verdächtige bisher beruflich tätig war. Diesbezüglich wird auf den bereits vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung verwiesen. Zum Verdacht der Abgabenhinterziehung: Der Verdächtige hat keine Abgaben hinterzogen. Zur Stellungnahme, die am 10.01.2017 der Behörde übermittelt wurde: Die € 150.000,00 sind in bar in Serbien zugezählt worden, dies in mehreren Teilzahlungen. Bestätigungen über die Teilzahlungen gibt es nicht. Es gibt lediglich die bereits vorgelegte Bestätigung des Vaters. Der Vater hat dieses Geld angespart, einen Teil des Geldes hat der Bruder dem Vater gegeben. Das Geld wurde persönlich in den jeweils übergebenden Teilbeträgen über die Grenze transportiert. Warum der Verzicht in Euro abgegolten wurde, ist dem Verdächtigen nicht bekannt; er hat dies bei den Geldübergaben auch nicht hinterfragt. Zum Themenbereich Unterdeckung: Diesbezüglich wird auf die bereits schriftlich erstattete Stellungnahme und die dort übermittelten Urkunden verwiesen. Die Einrichtungskosten der Wohnungen haben keineswegs € 100.000,00 erreicht. Die Wohnung der Tochter lvana M1 wurde teilweise von ihr finanziert, teilweise von den mütterlichen Großeltern der lvana M1. Der Verdächtige hat den Ankauf dieser Wohnung nicht finanziert. Zum Vermögenserwerb ist weiters auszuführen, dass der Verdächtige seitdem er in Österreich lebt berufstätig war und ist, ebenso wie seine Ehegattin. Die ersten fünf Jahre in Österreich hat der Verdächtige mit seiner Ehegattin in einer Zimmer-Küche Wohnung gewohnt und 5 Jahre lang lediglich an Miete ATS 200,00 bezahlt, dies entspricht ca. € 15,00 monatlich und konnten entsprechende Ersparnisse im Hinblick auf diese niedrigen Kosten gebildet werden. Zum Ankauf von Fahrzeugen ab dem Jahr 2008: Zur Anlage 1: Die auf den Tabellen angeführten Preise sind teilweise falsch. Konkret hat der BMW 765 nicht € 45.600,00 gekostet, sondern ca. € 30.000,00. Der Einkaufspreis hinsichtlich Erwerb des Mercedes Benz 221 von € 62.475,00 ist ebenfalls deutlich zu hoch. Der Peugeot 4 308 CC hat nicht € 28.900,00 sondern lediglich € 24.000,00 gekostet.Der VW 3 D Phaeton hat nicht € 17.694,72 gekostet, sondern lediglich € 10.000,00, weiters wurde dazu ein älterer PKW als Eintauschauto übergeben. Der Mercedes Benz 221 gehört nicht dem Verdächtigen und ist auch nicht auf ihn zugelassen. Dieser PKW gehört I.M.. Das Moped Aprilia wurde gestohlen und nicht verkauft. Die in der Auflistung, Anlage 1 angeführten Werte sind offensichtlich geschätzt worden und sind die Beträge hinsichtlich des Einkaufspreises zu hoch geschätzt worden, die Verkaufspreise sind zu niedrig geschätzt worden. Der Mercedes CL 63 wurde nicht um € 146.475,00 gekauft, sondern um ca. € 70.000,00 bei einem Kilometerstand von ca. 50000 km. Sämtliche PKWs wurden aus dem laufenden Einkommen des Verdächtigen finanziert. Die Vermögensdeckungsrechnung, Anlage 02 ist unrichtig. Auf das bisher erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Eigentumswohnung wird diesbezüglich verwiesen. Die Berechnungen hinsichtlich Ankauf und Verkauf KFZ sind ebenfalls unrichtig. Der Lebensunterhalt für den Verdächtigen und seine Familie wurde ab dem Jahr 2008 aus dem laufenden Einkommen bestritten. Zum Eigenerlag auf das Konto der F ZM (Anlage 03): Der Betrag von € 10.000,00 vom 09.12.2013 war Stammkapital der F ZM. Die auf das Konto der F ZM eingelangten Beträge stammten vom Betrieb des Lokals, welches von der F ZM betrieben wurde, konkret die Beträge von € 62.900 und € 39.000,00. Das Lokal hatte den Namen „F‘" und wurde im Bez. betrieben. Zum Kontoeingang auf das Konto der F ZM von der Firma RKEG: Die „F ZM" hat nicht nur die Konzession für das Gastbewerbe, sondern auch für den Innenausbau." Der Eingang von € 49.397,54 durch die Firma RKEG ergibt sich daraus, dass von der F ZM Verspachtelarbeiten für die Firma RKEG durchgeführt wurden. Diese Eingänge wurden bei der Firma F ZM GmbH als Erlöse erklärt. Das Geld wurde nicht wieder behoben und auch nicht den Verantwortlichen der Firma RKEG übergeben. Die regelmäßigen Bareinzahlungen auf das Konto der Bank3 (Anlage 04) stammen vom Verdächtigen. Dieser hat seinen Lohn immer wieder in bar ausbezahlt bekommen und auf sein Konto einbezahlt. Zum Themenbereich Rechnungen der Firma AKG: Diesbezüglich wird auf die bereits schriftlich erstattete Stellungnahme verwiesen. Der Verdächtige kennt K.A nicht. Der Verdächtige ist nicht Machthaber der V.GmbH. Es ist nicht richtig, dass der Verdächtige im Namen der V.GmbH zwei Rechnungen, eine Stornorechnung sowie zwei Barzahlungskassenbelege an die Firma AKG bzw. an K.A übergeben hätte. Der Verdächtige ist nicht für die V.GmbH aufgetreten. Für die V.GmbH hat der Verdächtige lediglich gelegentlich Übersetzungen vorgenommen. Der Verdächtige wurde nicht beauftragt, eine berichtigte Rechnung an Herrn K.A zu bringen. Der Verdächtige hat keinen Rechnungsbetrag von K.A kassiert und niemanden von der Firma V.GmbH einen vereinnahmten Rechnungsbetrag übergeben und mangels vereinnahmten Geldes auch kein Geld für sich selbst kassiert und behalten. Der Verdächtige war nicht der wirtschaftliche Machthaber der Firma V.GmbH. Der Verdächtige hat den Firmennamen V.GmbH nicht mißbräuchlich zu seinem Vorteil verwendet. Er hat keine Schein- und Deckungsrechnungen über die Firma V.GmbH ausgestellt und weder ganze Rechnungssummen, noch einen Prozentsatz davon als Provision für sich selbst einbehalten. Der Verdächtige hat die Niederschrift hinsichtlich der Angaben des K.A zur Kenntnis genommen. K.A irrt sich hinsichtlich der Person. Zum Themenbereich Fotos auf l-Phone: Hildegard H ist eine Bekannte der Ehegattin des Verdächtigen. Hildegard H hält keine Wertpapierdepots für den Verdächtigen. Zur Firma G.GmbH hat der Verdächtige keine Beziehung. Warum ein Foto der Bankomatkarte von R.T. auf dem Handy des Verdächtigen befindlich ist, weiß dieser nicht. Der Verdächtige hat sein Handy auf diversen Baustellen immer wieder verborgt. R.T. kennt der Verdächtige nicht. Das Bankkonto von R.T. wird nicht für eigene Zwecke verwendet. Zu den Fotos von Umsätzen und Ausgaben für 2014 und 2015 (Anlage 09): Diese Fotos wurden nicht vom Verdächtigen vorgenommen. Wie die Fotos auf das Handy des Verdächtigen gekommen sind, ist diesem nicht erklärlich bzw. lediglich insofern erklärlich, dass es möglich ist, dass jemand, dem der Verdächtige das Handy bei einer Baustelle geborgt hat, diese Fotos angefertigt hat. Um welche Umsätze es sich bei den Aufstellungen, Anlage 09 handelt, wem diese zuzurechnen sind, weiß der Verdächtige nicht. Zum Themenbereich AR der Fa. Li1GmbH (Anlage 10): Der Verdächtige hat keinerlei Vermittlungsprovisionen erhalten und waren dementsprechend auch keine Einkünfte dem Finanzamt zu erklären. Zum Themenbereich Rechnungen auf USB-Sticks: Der Verdächtige hat immer wieder gebrauchte USB-Sticks gekauft, teilweise mit Musik bespielte, teilweise auch leere, offensichtlich waren bei diesen gebraucht gekauften USB-Sticks derartige Dateien, wie nunmehr dem Verdächtigen vorgehalten werden, gespeichert. Der Verdächtige selbst hat auf diesen Sticks die sichergestellten Datenträger AR von Firmen nicht abgespeichert. Gearbeitet hat der Verdächtige lediglich für Unternehmen entsprechend dem bereits vorgelegten SoziaIversicherungsdatenauszug. Der Verdächtige selbst hat diese Ausgangsrechnungen von Firmen nicht bei sich abgespeichert, er hat die Firmennamen nicht zu seinem eigenen Vorteil missbräuchlich verwendet, er hat keine Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt und auch die Rechnungssummen weder zur Gänze noch anteilig davon als Provision einbehalten. Auch Vermittlungsprovisionen hat er nicht erhalten. Zur Zahlung einer AR an Herrn M1 am 29.11.2010: Diese Rechnung wurde vom Verdächtigen zwar ausgestellt, von der ME jedoch nicht bezahlt. Der Verdächtige hat ein Baugerüst an das genannte Unternehmen verborgt, in weiterer Folge hat dieses Unternehmen dieses Gerüst nicht zurückgegeben und widerrechtlich für einen längeren Zeitraum behalten. Der Verdächtige hat in weiterer Folge ein Benützungsentgelt in der Höhe von € 9.000,00 in Rechnung gestellt, dieses wurde jedoch nicht bezahlt. Dementsprechend wurden auch diesbezüglich keine Einkünfte und auch nicht die USt. erklärt. Zum Anbot vom 09.06.2009 (Anlage 12): Dieses Anbot wurde nicht vom Verdächtigen erstellt; offensichtlich befand sich dieses Anbot auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks. Zum Themenbereich U: Der Verdächtige hat nicht durch Herrn U Arbeitnehmer zur Sozialversicherung auf diverse Firmen anmelden lassen. Zum Themenbereich Geschäftsunterlagen auf gesicherten USB-Sticks: Zu Unterlagen Firma B (Anlage 13): Bei diesem Unternehmen war der Verdächtige 3 Monate lang als Arbeiter angemeldet und tätig. Dieses Unternehmen hat ein früheres Büro des Verdächtigen übernommen, dies samt Computer und Möbel. Es ist daher möglich, dass in einem übernommen Computer noch ein Kürzel des Verdächtigen gespeichert war und weiter verwendet worden ist. Dies beantwortet auch die weiteren Fragen im Zusammenhang mit B. Zur Tätigkeit bei der Hu: Der Verdächtige hat keine genaue Erinnerung mehr, was seine Tätigkeit bei der Firma Hu war, laut Versicherungsdatenauszug war diese Tätigkeit im Jahr 2008. Die gespeicherten Dokumente betreffend die Firma Hu befanden sich auf den gebraucht gekauften USB-Sticks. Ausdrücklich bestritten wird, dass der Verdächtige in den Dokumenteneigenschaften als Autor sowie als „zuletzt geändert" aufscheint. Teilweise scheint kein Kürzel auf, dort wo Kürzel aufscheinen kommt gelegentlich ZM. vor, auch CM und MC. Zu den Unterlagen Firma Ri (Anlage 15): Offensichtlich befanden sich diese Dokumente auf den gebraucht erworbenen Sticks. Es wird bestritten, dass der Verdächtige Autor dieser Dokumente sei bzw. als Autor dieser Dokumente aufscheine. Vorstellbar ist auch, dass entweder der Computer oder die USB-Sticks von einem Unternehmen zum anderen gelangt sind und dass dasselbe Kürzel beibehalten wurde. Vom Verdächtigen stammt jedenfalls das Kürzel nicht. Das betrifft sämtliche Unterlagen betreffend die Firma Ri. Auch die Unterlagen der Sa (Anlage 16) befanden sich offensichtlich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks. Der Verdächtige war nicht der Autor von Dokumenten und scheint auch nicht als Autor in den Dokumenteneigenschaften auf. Zu den Unterlagen E (Anlage 17): Auch diese Unterlagen waren offensichtlich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks gespeichert. Der Verdächtige war nicht der Autor von Dokumenten und scheint auch nicht als Autor auf. Zu den Unterlagen A (Anlage 18): Sämtliche Unterlagen waren auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks gespeichert, der Verdächtige hat mit diesen Unterlagen nichts zu tun. Dies betrifft auch die Unterlagen der G (Anlage 19). Der Verdächtige ist nicht der Autor dieser Dokumente und scheint auch nicht als Autor dieser Dokumente auf. Betreffend Unterlagen Li GmbH: Der Verdächtige war bei diesem Unternehmen Arbeiter. Die Dokumente betreffend die Li GmbH befanden sich auf einem der gebraucht ewvorbenen Sticks. Das Kürzel „MC“ kann nicht dem Verdächtigen zugeordnet werden. Die Dokumente betreffend die Li GmbH befanden sich auf einem der gebraucht erworbenen Sticks. Das Kürzel „MC“ kann nicht dem Verdächtigen zugeordnet werden. Zu den Unterlagen MKG (Anlage 21): Auch diese Dokumente befanden sich auf einem der gebraucht erworbenen USB-Stick. Dies betrifft ebenso die Unterlagen V.GmbH (Anlage 22). Auch diese Dokumente wurden nicht vom Verdächtigen erstellt, er scheint auch nicht als „zuletzt geändert" auf. Das gleiche betrifft die Unterlagen Vo (Anlage 23) sowie Unterlagen Firma StG (Anlage 24). Insbesondere war der Verdächtige niemals Autor und scheint auch nicht als „zuletzt geändert“ bei den angeführten Dokumenten auf. Dasselbe betrifft Unterlagen V Bau GmbH (Anlage 25). Die Pera Bauträger GmbH ist dem Verdächtigen nicht mehr in Erinnerung. Eine Abholung eines KFZ durch den Verdächtigen für die Pera Bauträger GmbH ist nicht erfolgt. N.R. ist ein Bekannter des Verdächtigen. Zu Unterlagen K (Anlage 26): Bei diesem Unternehmen war der Verdächtige nicht beschäftigt und hat keine Tätigkeit ausgeführt. Sämtliche Dokumente betreffend die K befanden sich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks. Die Dokumente wurden vom Verdächtigen weder errichtet, noch geändert, noch scheint er in den Dokumenteneigenschaften als „zuletzt geändert“ auf. Zu den Unterlagen L.GmbH (Anlage 24) sowie Unterlagen Pr (Anlage 28: Sämtliche Dokumente befanden sich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks, wurden vom Verdächtigen weder errichtet, noch verändert und scheint er auch in den Dokumenteneigenschaften nicht als „zuletzt geändert“ auf. Dies betrifft ebenso die Unterlagen der ZGmbH (Anlage 29). M.M. ist Angestellte bei der Vorsorgekasse. Im Jahr 2013 war sie Schülerin. Zur Abkürzung „ZM“: Die Abkürzung ZM wird bei der F ZM verwendet wird, dies deswegen, da dies der Unternehmenswortlaut ist, nämlich „F-ZM“. Wenn bei den Rechnungen der ZGmbH sich das Kürzel ZM ebenfalls befindet so hat dies mit dem Verdächtigen nichts zu tun und ist die Ahnlichkeit offensichtlich wegen des ähnlichen Unternehmenswortlautes gegeben. Zu den Rechnungen der ZGmbH vom 21.05.2013 und 13.05.2013: Diese Rechnungen befanden sich auf den gebraucht erworbenen USB-Sticks. Der Verdächtige ist nicht Autor dieser Dokumente, diese wurde auch nicht von ihm „zuletzt geändert". Dass eine derartige Rechnung von M.M. geändert worden sei, ist für den Verdächtigen nicht vorstellbar, er hat hiefür keine Hinweise. Der Verdächtige hat mit der Firma ZGmbH nichts zu tun und hat sich dieser Firma nicht bedient. J.V. kennt der Verdächtige nicht. Zum Autohandel (Anlage 30): Der Verdächtige hat keine Erklärung dafür, warum sich Rechnungen von Fahrzeugen auf seinem Handy befinden, er hat auf diversen Baustellen sein Handy immer wieder hergeborgt und ist vorstellbar, dass andere Personen Rechnungen fotografiert haben." ********** Meinungsverschiedenheit besteht darüber, ob bzw. inwieweit die Sach- bzw. Aktenlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 1 BWG iSd. Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu begründen vermag und ob zwischen den, im Rahmen des Bankgeheimnisses, zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG besteht (vgl. VwGH vom 15.04.1997, 93/14/0080, bzw. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz 3 , K 104/23, oder auch Stoll, Bundesabgabenordnung, 1819). Die angeführte Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung im (bereits) eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 83 FinStrG) aufgehoben werden darf. Die Einsichtnahme kann durchaus auch Konten bzw. einzelne geheimzuhaltende Umstände daraus von (bisher) noch nicht in das (eingeleitete) Strafverfahren involvierten Bankkunden umfassen, sofern nur ein unmittelbarer sachlicher und/oder persönlicher Zusammenhang mit dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren besteht (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.; Leitner, Finanzstrafrecht 2 , 385, bzw. VwGH vom 29. Jänner 1991, 90/14/0112). Laut vorliegender finanzstrafrechtlicher Sach- und Aktenlage ist der Beschuldigte bei der in der Anordnung genannten Bank Geschäftskunde und somit verfügungsberechtigter Inhaber des im Auskunftsersuchen mit der Kontonummer bezeichneten Kontos. Im angefochtenen Bescheid wird um "Auskünfte für den Zeitraum 2008 bis laufend..." ersucht, zumal auch die Prüfungsanordnung nach § 99 Abs. 2 FinStrG vom 15. Juni 2015 eine Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer ab 2008 bis laufend angeordnet hat. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen wurde beim Beschuldigten eine Vermögensunterdeckung festgestellt, wodurch der begründete Verdacht naheliegt, dass dieser Einkünfte nicht im vollständigen Umfang offengelegt hat. Die Geldmittelaufbringung für die Anschaffung der auf den Bf. angemeldet gewesenen Autos sowie die Eigentumswohnungen konnte nicht nachgewiesen werden. Auch wenn die Höhe der Schätzungen der Finanzstrafbehörde zum Autohandel in Abrede gestellt wird, so liegen keine so substanziellen Einwände vor, dass nicht eine deutliche Finanzierungslücke verbliebe. Die sehr konkreten Vorhalte der Steuerfahndung zu festgestellten Bezügen des Bf. zu zahlreichen Baufirmen tut dieser mit Unkenntnis, wie Unterlagen anderer Firmen und Personen auf sein Handy gekommen sein könnten und der Behauptung, gebrauchte USB- Sticks mit den Daten dieser Firmen gekauft zu haben, ab. Diese Behauptungen sind wegen der Vielzahl der ermittelten Bezüge (siehe das wiedergegebene Befragungsprotokoll) und der Vielzahl unterschiedlicher Baufirmen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es besteht der Verdacht, dass der Bf. den Umfang seiner tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nicht der Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt hat. Um im Finanzstrafverfahren die im Rechenwerk erklärten Erlöszahlen mit den auf den Bankkonten erfassten Zahlungseingängen abgleichen zu können, ist die Einsichtnahme in die Bankkonten des Bf. unbedingt notwendig. Damit besteht auch ein konkreter, unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Bankkonten und den zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich dass der Beschuldigte Einkünfte bzw. Umsatzerlöse nicht vollständig in seinem buchhalterischen Rechenwerk erfasst hat. Es besteht somit schlüssig der begründete Verdacht, der Beschuldigte habe sich bei seinen fortlaufenden Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch die Verfügungsmöglichkeit über Konten zu Nutze gemacht und Zahlungseingänge in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst. Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der Taten des Beschuldigten bei und besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit den zur Last gelegten Taten. Das Bankkonto dient im Finanzstrafverfahren als Beweismittel. Schließlich liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde zu zahlreichen Baufirmen, zu denen auf seinen USB Sticks bzw. seinem Handy Beweismittel entdeckt werden konnten, der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte über weitere Konten bei der Bank verfügt, deren Inhalt (Daten) zur Aufklärung der Höhe der Verkürzungen notwendig sind. Das Auskunftsersuchen steht somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahren angelasteten Tathandlungen. Die Voraussetzungen für eine Kontoöffnung sind daher gegeben. Die Einholung einer Information über dieses Konto zu unterlassen, würde in Anbetracht der Schwere des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Verdachtes und der Wesentlichkeit des Beweismittels einen Ermittlungsfehler der Finanzstrafbehörde zur Aufdeckung und Beweisbarkeit von Finanzvergehen darstellen. Die Amtshandlung ist in Abwägung der Umstände nach Ansicht des BFG demnach auch nicht unangemessen gewesen. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 8. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300018/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300018.2017
Stammnummer
114516
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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