Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300002/2020
1. Verdacht verheimlichter Einkünfte eines Zahnarztes aus einer kieferchirurgischen Tätigkeit in der Privatordination seines Bruders; 2. Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung und eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300002/2020vom 24.06.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unterstellte man ihm nicht, die in Frage kommenden Fahrzeuge für seine Wohnzwecke zu verwenden - solches ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet -, sind sie nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechtes (z.B. VfGH 21.9.1984, B 607/80) unterlegen, es sei denn, das zu durchsuchende Fahrzeug hätte sich in Räumlichkeiten befunden, für welche wiederum der Schutz des vom Beschwerdeführer ausgeübten Hausrechtes zur Anwendung käme (etwa wenn das Fahrzeug in einer hauseigenen Garage eines Objektes, bei welchem die Beschwerdeführerin ein Hausrecht ausübte, abgestellt worden wäre) - (siehe für viele BFG 3.3.2021, RV/5300008/2020). Es verbleibt aber - insoweit einschränkend - als Beschwerdegegenstand die Anordnung der Durchsuchung von in Frage kommenden Fahrzeugen, welche gegebenenfalls in der vom Hausrecht des Beschwerdeführers umfassten Sphäre abgestellt gewesen sind.
Soweit vom Beschwerdeführer als lebensfremd kritisiert worden war, dass (auch) die Durchsuchung der (ergänze wohl: privaten) PKWs, welche zu nutzen er berechtigt war, nach bereits 2013 bezogenem Bargeld angeordnet worden war, weil dort deren Entwendung in Anbetracht der Häufigkeit von Diebstählen bzw. Einbrüchen in Autos drohe, ist wiederum relativierend anzumerken, dass (siehe oben) unter anderem (neben anderen Beweismitteln) nach in den Jahren 2013 bis 2018 bezogenem Bargeld gesucht werden sollte. Nach der Logik der Dinge wird auch deswegen häufig in Fahrzeuge eingebrochen, weil eben dort tatsächlich auch Wertgegenstände vorhanden sind bzw vermutet werden. Ebenso soll wohl die Beurteilung der Beweislage durch den Spruchsenatsvorsitzenden diesbezüglich nicht missverstanden werden, als tatsächlich auch (!) die vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuge nach den beschriebenen Beweismitteln (Unterlagen, Datenträger, Bargeld, weitere Wertgegenstände) durchsucht werden sollten.
1.9. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordnete Durchsuchung musste auch verhältnismäßig sein.
Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell:
"§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt."
Bei Ausübung von Zwang verlangen insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Grundrecht auf ein faires Verfahren eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der eingreifenden Maßnahmen (siehe bspw. Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 5 Rz 6). Neben der strikten Bindung an ihre Aufgaben und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist die Finanzstrafbehörde ausdrücklich verpflichtet, die Mittel ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszuwählen und derart auszuüben, dass in die Rechte von Personen nur im geringstmöglichen Ausmaß eingegriffen wird: Jede durch ein Handeln der Finanzstrafbehörde bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen (§ 57 Abs. 5 Satz 2).
Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
1.10. Bedenkt man nun die gegebene Verfahrenssituation, wonach der Beschwerdeführer - in Anbetracht des sich aus der Aktenlage ergebenden grundsätzlich engen familiären und geschäftlichen Kontaktes zu seinem Bruder und der wahrscheinlich in seiner eigenen gerichtlichen Strafsache dort genommenen Aktensicht auch in Kenntnis über die Einlassungen des Dr.B gegenüber der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft CCCC zu den an ihn geleisteten Schwarzgeldzahlungen gewesen sein wird, er aber dennoch - so der begründete (siehe oben) Verdacht - unbeirrt an seinem Tatplan zur rechtswidrigen Steuervermeidung festgehalten hat und auch wahrheitswidrige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 eingereicht und solcherart Verkürzungen an Einkommensteuer in insgesamt beträchtlicher Höhe bewirkt hat, ist der Rückschluss zulässig, dass Dr.A sich in Sicherheit gewogen hat, der Fiskus werde seine Vorgangsweise in seiner Steuersache auf sich beruhen lassen. Ein offensives Einschreiten der Steuerfahndung, etwa in Form einer bloßen Kontoeinschau samt Beschuldigteneinvernahme ohne gleichzeitige Sicherung der allenfalls in der Wohnung vorhandenen Beweismittel einschließlich entsprechender Bargeldbeträge hätte realistischerweise noch immer nicht die erforderlichen Beweismittellage zur Erstellung einer Vermögensdeckungsrechnung erbracht (soweit die Mittelverwendung nicht über Bankkonten erfolgt war - zumal ja die Schwarzgeldzahlungen laut Verdacht in bar eingegangen waren), wohl aber möglicherweise den Beschwerdeführer vorgewarnt. Gegen den Umstand, dass somit zeitgleich auch die Einholung entsprechender Bankeinkünfte nach § 99 Abs. 6 FinStrG stattgefunden hat, bestehen daher keine Bedenken.
1.11. Bedenkt man - wie oben beschrieben - die Intensität des gegen Dr.A bestanden habenden Verdachtes begangener beträchtlicher Abgabenhinterziehungen, welche teilweise erfolgt wären, obwohl wie ihm bekannt schon sein Bruder gegenüber der Polizei hinsichtlich der dazu erfolgten Verdunkelung der Geldflüsse umfangreiche Angaben gemacht hatte, bedenkt man weiters, dass gerade durch das - durchaus erwartbare - Auffinden von Geschäftsunterlagen und Unterlagen über die Finanzierung privater und beruflicher Aufwendungen dieser Verdacht zu Lasten oder zu Gunsten des Beschwerdeführers geklärt werden konnte, lässt sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anordnung der Hausdurchsuchung auch keineswegs eine Unverhältnismäßigkeit erkennen.
1.12. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine Unverhältnismäßigkeit darin erkennen will, dass die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden bzw. deren Durchführung erst im März bzw. Juni 2020 stattgefunden haben, obwohl die den Beschwerdeführer entlastende Modifikation der Angaben seines Bruders vor der Polizei schon am 9. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft CCCC eingelangt sei (also einen Monat nach Eintritt des behaupteten deliktischen Erfolges betreffend eine Verkürzung der Einkommensteuer für 2018), ist ihm entgegenzuhalten, dass zumal in Anbetracht der Schwere des Vorwurfes und der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhaltes eine entsprechende Abschwächung des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich in Bezug auf die vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen nicht bzw. nicht mit einer derartigen Intensität erkennbar ist, dass etwa der Einsatz der verfahrensgegenständlichen notwendigen Ermittlungshandlungen unverhältnismäßig oder sogar unzweckmäßig geworden wäre, weil etwa erkennbar das Finanzstrafverfahren nicht bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (am 8. August 2029) abgeschlossen hätte werden können. Eine insoweit wesentliche Veränderung der Interessenslagen bei der erforderlichen Abwägung der Rechtsgüter zur Frage einer Verhältnismäßigkeit der Anordnungen bzw. Durchführungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ist infolge der insoweit verstrichenen Zeit nicht eingetreten.
1.13. Die obigen Ausführungen gelten auch für die am 4. Juni 2020 ohne besondere Vorkommnisse erfolgte Durchführung der angeordneten Durchsuchung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers (Pkt. D.).
1.14. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 eine Personendurchsuchung im Sinne des § 93 Abs. 3 FinStrG (Durchsuchung der von einem Menschen getragenen Bekleidung, der Körperoberfläche und erforderlichenfalls des Körpers eines Menschen selbst) nicht stattgefunden hat. Dr.A hat vielmehr sämtliche Gegenstände, die er bei sich getragen hat, freiwillig herausgegeben. Diese Gegenstände wurden von den einschreitenden Beamten gesichtet, wobei keine verfahrensrelevanten Beweismittel festgestellt wurden (Beschwerdeschrift; Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG vom 4. Juni 2020).
Tatsächlich wäre auch eine derartige Personendurchsuchung vom Spruchsenatsvorsitzenden zumindest nach dem Wortlaut der Verfügung nicht ausdrücklich angeordnet gewesen (siehe oben Pkt. A.), weil die Anordnung zwar die Überschrift "Anordnung der Hausdurchsuchung (§ 93 Abs 1 FinStrG) und Personendurchsuchung (§ 93 Abs 3 FinStrG)" trägt und in der Begründung auch der Satz "Die Durchführung einer Personendurchsuchung erscheint gerechtfertigt, da Dr.A eines Finanzvergehens verdächtig ist und davon auszugehen ist, dass er eventuelle Beweise bei sich trägt." enthalten ist, der Spruch der Verfügung des Senatsvorsitzenden jedoch keine ausdrückliche Anordnung beinhaltet hat, beim Beschwerdeführer eine Personendurchsuchung vorzunehmen.
In verfassungskonformer Auslegung (VfGH 30.6.1955, B 46/55; VfGH 13.12.1982, B 619/80; VfGH 16.3.1983, B 75/81) schließt jedoch die Anordnung einer Hausdurchsuchung die Möglichkeit einer Personendurchsuchung ein, weil es zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck einer Hausdurchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass die Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zugriff die Hausdurchsuchung gerichtet ist. Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung eine solche im Zuge der Hausdurchsuchung vorgenommen werden durfte, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit (§ 93 Abs. 3 FinStrG) davon ausgegangen werden durfte, dass er - in der durchsuchten Wohnung aufhältig - gesuchte Beweismittel innehaben würde.
1.15. Die Beschwerden des Dr.A gegen die verfahrensgegenständliche Anordnung einer Hausdurchsuchung und auch gegen deren Durchführung erweisen sich daher als unbegründet.
2. Zu der Anordnung des Auskunftsersuchens an die Bank-R:
2.1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten (Verdächtigen) sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten (Verdächtigen) und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden (hier nicht relevant), solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten (Verdächtigen) und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG zum Nachteil des Beschuldigten (Verdächtigen).
2.2. Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden. Die Auskünfte betreffen die inhaltlichen Daten der relevanten Konten und Depots und umfassen die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum (ErlRV 685 BlgNr 25. GP 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Informationen in Form von elektronischen bzw. schriftlichen Urkunden oder in Form der zeugenschaftlichen Befragung eines informierten Vertreters des Kredit- oder Finanzinstitutes eingeholt werden.
Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorliegt oder bereits die Voraussetzungen vorlägen, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens des Täters und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).
2.3. Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
2.4. Auskünfte nach § 99 Abs. 6 FinStrG im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG können erforderlichenfalls auch über Konten von nicht involvierten Bankkunden eingeholt werden, wenn ein unmittelbarer sachlicher und / oder persönlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Finanzstrafverfahren besteht (Schmutzer, BFGjournal 2018, 489, Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 99 Rz 25; BFG 1.10.2018, RV/7300045/2018).
Soweit der Beschwerdeführer daher also kritisiert, dass laut Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden Auskunft eingeholt werden sollte über die Konten IBAN yyyy2, IBAN yyyy4 und IBAN yyyy5, wobei es sich aber um Sparbücher des Beschwerdeführers und seiner Gattin gehandelt habe, und weiters über die Konten IBAN yyyy1 und IBAN yyyy3, wobei es sich aber um sogenannte "Oder-Konten", jeweils lautend auf Dr.A oder dessen Gattin F, gehandelt habe, wobei auf dem Konto IBAN yyyy1 u.a. die laufenden monatlichen Gehaltszahlungen an F seitens des H-Amtes eingelangt wären, ist ihm zu entgegnen wie folgt:
Laut vorliegender Abfrage aus dem Kontenregister vom 23. Jänner 2020 handelt es sich beim Konto IBAN yyyy2 um ein Einlagenkonto bei der Bank-R, welches am 1. März 2015 eröffnet worden ist, wobei Dr.A als Kontoinhaber aufscheint.
Das Einlagenkonto IBAN yyyy4 bei der Bank-R ist ebenfalls am 1. März 2015 eröffnet worden; Kontoinhaber ist ebenfalls Dr.A (genannte Kontoregisterabfrage).
Das Einlagenkonto IBAN yyyy5 bei der Bank-R ist am 24. August 2018 eröffnet worden; Kontoinhaber ist ebenfalls wiederum Dr.A (genannte Kontoregisterabfrage).
Das Girokonto IBAN yyyy1 bei der Bank-R ist am 1. März 2015 eröffnet worden, wobei laut genannter Kontoregisterabfrage Dr.A als Kontoinhaber ausgewiesen ist.
Beim dem am 19. Jänner 2016 eröffneten Girokonto IBAN yyyy3 bei der Bank-R ist laut genannter Kontoregisterabfrage ebenfalls Dr.A als Inhaber ausgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass ihm das Konto IBAN yyyy6 unbekannt sei, ist ihm zu berichten, dass es sich dabei laut Kontoregisterabfrage um ein bei der Bank-R seit dem 13. August 2016 geführtes Girokonto handelt, bei welchem er zeichnungsberechtigt ist.
Dr.A ist daher im Zeitraum des - so der begründete und intensive Verdacht - gegebenen Bargeldbezuges als Entgelt für seine Implantationsarbeiten in der Privatordination seines Bruders in ZZZ1 in der Lage gewesen, diese Konten zur Einzahlung bzw. Aufnahme des erhaltenen Bargeldes zu verwenden; ebenso konnte er über diese Konten seine privaten und beruflichen Aufwendungen begleichen. Die Einsichtnahme in diese Konten war daher zur Aufklärung allfälliger Bargeldverwendungen und der Erstellung einer erforderlichen Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung (vgl. Pkt. 1.7.) ebenfalls unabdingbar.
2.5. Wie bereits oben ausgeführt, ist in Anbetracht der Intensität der Verdachtslage (Pkt. 1.6.12. ff) und der Schwere des Vorwurfes (Pkt. 1.6.16.) die Anordnung des Auskunftsersuchens auch nicht unverhältnismäßig.
2.6. Auch die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Anordnung eines an die Bank-R gerichteten Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG erweist sich daher als unbegründet.
3. Soweit auch gegen die Durchführung dieses Auskunftsersuchens Beschwerde erhoben wurde, ist anzumerken:
3.1. Gemäß § 156 Abs. 1 iVm Abs. 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unzulässige Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung im Falle einer zusammengefassten Erledigung auch als Teil eines Erkenntnisses ergehen kann.
3.2. Der Aktenlage ist - siehe oben Pkt. A. und E. - nicht zu entnehmen, dass die Durchführung des Auskunftsersuchens den Rahmen der vom Spruchsenatsvorsitzenden gegebenen Anordnung überschritten hätte; solches wurde auch nicht vorgebracht.
3.3. Ein solches Überschreiten des vom Spruchsenatsvorsitzenden erkennbar durch die Unterfertigung der diesbezüglichen Verfügung dokumentierten Anordnungswillens wäre theoretisch allenfalls denkbar, wenn dem nach dem Willen des Vorsitzenden zeugenschaftlich zu befragenden informiertem Vertreter des Bankinstitutes in weiterer Folge andere Fragen als solche gestellt worden wären, welche in der diesbezüglichen Umschreibung in der Anordnung Deckung gefunden hätten. In diesem Fall läge insoweit ein Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde vor, bei welchem das Bankgeheimnis im Sinne des § 38 Abs. 1 BWG nicht durchbrochen gewesen wäre. Eine eigene Beschwerdeberechtigung gegen bewilligungsüberschreitende und solcherart rechtswidrige Auskunftsersuchen ist nicht vorgesehen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG); wohl aber wären in verfassungskonformer Interpretation derartige bewilligungslose Auskunftsersuchen denjenigen gleichzustellen, bei welchen deren Anordnung in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als unzulässig festgestellt worden ist. Ein entsprechendes Verwertungsverbot zum Nachteil des Beschuldigten bzw. Verdächtigen (§ 99 Abs. 6 letzter Satz iVm § 98 Abs. 4 FinStrG) läge vor; dessen Verletzung wiederum könnte mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden (§ 152 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG).
3.4. Eine separate Beschwerdemöglichkeit des Beschuldigten bzw. Verdächtigen gegen die Durchführung eines tatsächlich rechtmäßig vom Spruchsenatsvorsitzenden bewilligten Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG ist im Gesetz nicht vorgesehen; auch ein Umdeuten in eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nicht möglich, ist ja dem Auskunftsersuchen gerade eine beschwerdebewehrte Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden vorangegangen. Maßnahmenbeschwerden sind lediglich ein subsidiär zur Anwendung gelangendes Rechtsinstrument und nicht dafür gedacht, eine verfahrensrechtliche Doppelgleisigkeit zu eröffnen (vgl. etwa auch für viele die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Maßnahmenbeschwerden: BFG 1.12.2016, RM/7100044/2016; 21.4.2017, RM/7100003/2016; 10.8.2017, RM/7100042/2015; 7.9.2018, RM/7100043/2015; u.a.).
3.5. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde auch gegen die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Ergehen eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei aber für die Entscheidungen auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.
Linz, am 24. Juni 2021
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Hausdurchsuchungbegründeter VerdachtVerhältnismäßigkeitPersonendurchsuchungDurchführung eines angeordneten AuskunftsersuchensAuskunftsersuchen an KreditinstitutSubsidiarität einer Maßnahmenbeschwerde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300002/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300002.2020
- Stammnummer
- 133860
- Gültig
- 24.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF