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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300002/2020

1. Verdacht verheimlichter Einkünfte eines Zahnarztes aus einer kieferchirurgischen Tätigkeit in der Privatordination seines Bruders; 2. Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung und eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300002/2020vom 24.06.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II, 5. Auflage, § 99 Rz 24). Diese Vorerhebungen sind gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Eine separate Beschwerdemöglichkeit des Beschuldigten bzw. Verdächtigen gegen die Durchführung eines tatsächlich rechtmäßig vom Spruchsenatsvorsitzenden bewilligten Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG ist im Gesetz nicht vorgesehen; auch ein Umdeuten in eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nicht möglich, ist ja dem Auskunftsersuchen gerade eine beschwerdebewehrte Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden vorangegangen. Maßnahmenbeschwerden sind lediglich ein subsidiär zur Anwendung gelangendes Rechtsinstrument und nicht dafür gedacht, eine verfahrensrechtliche Doppelgleisigkeit zu eröffnen.
1. Ein Überschreiten des vom Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG gegebenen Auftrages liegt vor, wenn dem nach seinem Willen zeugenschaftlich zu befragenden informiertem Vertreter des Bankinstitutes andere Fragen gestellt werden, als nach der diesbezüglichen Umschreibung der Fragestellung in der Anordnung vorgesehen gewesen sind. In diesem Fall läge insoweit ein Auskunftsersuchen der Finanzstrafbehörde vor, bei welchem das Bankgeheimnis im Sinne des § 38 Abs. 1 BWG nicht durchbrochen gewesen wäre. 2. Eine eigene Beschwerdeberechtigung gegen bewilligungsüberschreitende und solcherart rechtswidrige Auskunftsersuchen ist nicht vorgesehen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG); wohl aber wären in verfassungskonformer Interpretation derartige bewilligungslose Auskunftsersuchen denjenigen gleichzustellen, bei welchen deren Anordnung in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG als unzulässig festgestellt worden ist. Ein entsprechendes Verwertungsverbot zum Nachteil des Beschuldigten (§ 99 Abs. 6 letzter Satz iVm § 98 Abs. 4 FinStrG) läge vor; dessen Verletzung wiederum mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden könnte (§ 152 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG).
In verfassungskonformer Auslegung (VfGH 30.6.1955, B 46/55; VfGH 13.12.1982, B 619/80; VfGH 16.3.1983, B 75/81) schließt die Anordnung einer Hausdurchsuchung die Möglichkeit einer Personendurchsuchung ein, weil es zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck einer Hausdurchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseitegeschafft werden, auf deren Zugriff die Hausdurchsuchung gerichtet ist. Daraus folgt, dass auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung eine solche im Zuge der Hausdurchsuchung vorgenommen werden darf, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit (§ 93 Abs. 3 FinStrG) davon ausgegangen werden kann, dass eine in der zu durchsuchenden Wohnung aufhältige Person gesuchte Beweismittel innehaben werde.

Wortlaut laut Findok

Weitere GZn. RV/5300003/2020 RM/5300001/2020 RM/5300002/2020 IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, geb. xxxxxa, Zahnarzt, whft. XXA, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter & Mag. Klaus Ainedter Rechtsanwälte, Taborstraße 24A, Tür 4, 1020 Wien, wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), vormals Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde, Rechtsnachfolger das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Amtsbeauftragte Dr.QQ, GZ. qqqqq, über die Beschwerden des Verdächtigen vom 6. Juli 2020 gegen 1. die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom 1. April 2020 auf Durchsuchung der Eigentumswohnung des Verdächtigen samt Kellerabteil an der Anschrift XXA, 2. die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung am 4. Juni 2020, 3. die Anordnung des genannten Spruchsenatsvorsitzenden in der beschriebenen Funktion vom 2. März 2020, die Bank-R mit allen Bankstellen, XXR, zur Auskunftsleistung nach § 99 Abs. 6 FinStrG über Bankkonten und Bankgeschäfte betreffend den Verdächtigen aufzufordern, sowie 4. die tatsächliche Durchführung dieser Anordnung in Form des in Auftrag gegebenen Auskunftsersuchens an die genannte Raiffeisenkasse zu Recht erkannt:   I. Die Beschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung (Pkt. 1) und Durchführung derselben (Pkt. 2) sowie gegen die Anordnung der Auskunftsleistung (Pkt. 3) wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Durchführung der Anordnung der Auskunftsleistung (Pkt. 4) wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe A. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde vom 2. März 2020, zugestellt an den Beschwerdeführer am 4. Juni 2020, hat dieser in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, geb. xxxxxa, angeordnet, dass die Bank-R, XXR, mit allen Bankstellen, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG über die Bankgeschäfte und Bankkonten des Genannten ab dem 1. November 2013 bzw. ab [späterer] Kontoeröffnung bis dato Auskunft zu erteilen habe, wobei Beginn und [allfälliges] Ende der Geschäftsbeziehung anzugeben war, sämtliche aktive und gelöschte Konten (Girokonten, Einlagekonten, Sparkonten, Wertpapierkonten, Kreditkonten u.a.), bei welchen er verfügungs- und / oder zeichnungsberechtigt gewesen ist oder war, aufzulisten waren, eine Obligo-Liste, ein Finanzstatus oder ein Kundenüberblick samt Benennung der Kontoberechtigten sowie entsprechende Umsatzlisten in einem gängigen elektronischen Format zu übergeben wären. Zu den solcherart angesprochenen Konten gehörten jedenfalls folgende: IBAN yyyy1 (Girokonto), IBAN yyyy2 (Einlagenkonto), IBAN yyyy3 (Girokonto), IBAN yyyy4 (Einlagenkonto), IBAN yyyy5 (Einlagenkonto) und IBAN yyyy6 (Girokonto). Die Anordnung umfasse auch die Vorlage vorhandenen Schriftverkehrs, von Kontenbelegen, Unterschriftsprobenblättern, Kreditverträgen, Kontoverdichtungen und sonstiger externer und interner Schriftstücke, welche die verfahrensgegenständlichen Konten betreffen. Die bankinterne Kontobezeichnung sei für die Anordnung unbeachtlich, wesentlich für die Auskunft sei lediglich der Umstand, dass auf dem(n) mitzuteilenden Konto(en) Gutschriften bzw. Buchungen jedweder Art mit Verfügungsmöglichkeit durch [den Verdächtigen] erfolg(t)en und es dem Geldinstitut aufgrund von irgendwelchen Selektionsmerkmalen möglich sei, eine Verbindung zwischen erfolgter Gutschrift (Buchung) und der angefragten Person herzustellen. Im Falle positiver Beantwortung erstrecke sich die Anordnung auch auf diese Geschäftsbeziehungen. Für die weitere Auskunftserteilung sei durch das Bankinstitut ein informierter Vertreter, z.B. ein Kundenbetreuer, namhaft zu machen, welchem die zeugenschaftliche Beantwortung folgender Fragen aufgetragen werde: Bestanden im Ermittlungszeitraum Wertpapierdepots, über die der Verdächtige verfügungsberechtigt und / oder zeichnungsberechtigt sei bzw. gewesen sei, fanden in diesem Zeitraum [in diesem Zusammenhang] An- und Verkäufe von Wertpapieren statt und welche Erträge wurden gutgeschrieben? Habe der Verdächtige zu den angeführten bzw. neu bekannt gegebenen Konten das Internet-Banking benutzt, wenn ja, wer hatte und habe das Verfügungsrecht dazu, wer habe die Prüfcodes (TAN) erhalten und auf welche Telefonnummer werde / wurde der Prüfcode geschickt? Welche Akten (Haupt-, Hand-, Kreditakten, etc.) werden bzw. wurden über den Verdächtigen geführt? Seien Kredite an den Verdächtigen gewährt worden? Wenn ja, welche Sicherheiten seien abverlangt worden? Gebe es bzw. habe es Schließfächer oder Safes gegeben, über die der Verdächtige (mittels Vollmacht oder Mietvertrag) verfügungsberechtigt sei bzw. gewesen sei? Habe oder habe der Verdächtige mittels Vollmacht zu einem Safe oder Safe-Fach Zutritt gehabt, die von anderen Personen angemietet wurden? Zu welchen Sparkonten habe der Verdächtige sich im angefragten Zeitraum identifiziert? Seien Sparbücher zur Kreditbesicherung hinterlegt worden? Seien Geschäftsvorgänge (Valuten, Gold- und Münzenankauf und Verkauf sowie Einschusskonten für Treasury-Geschäfte) des Verdächtigen über ein bankinternes Verrechnungskonto gebucht worden? Sei der Verdächtige bzw. sei der Verdächtige auf Konten zeichnungsberechtigt gewesen, die auf andere Namen lauten? (genannte Verfügung vom 2. März 2020) B. Mit Verfügung vom 1. April 2020 hat der genannte Spruchsenatsvorsitzende als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde gegenüber den Organen der Steuerfahndung, Team Linz, angeordnet, die Räumlichkeiten der Eigentumswohnung des Dr.A an der Anschrift XXA samt Kellerabteil Nr. 3 zu durchsuchen, um Gegenstände aufzufinden, die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen den Genannten als Beweismittel in Betracht kommen. Eine Ausfertigung dieser Anordnung ist dem Verdächtigen am 4. Juni 2020 übergeben worden (Verfügung vom 1. April 2020; Übernahmebestätigung). Die Anordnung der Hausdurchsuchung erstrecke sich außerdem auf alle Kraftfahrzeuge sowie Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Instituten, zu deren Benutzung Dr.A befugt sei (Verfügung vom 1. April 2020). Die gesuchten Beweismittel wurden näher beschrieben als sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen jeder Art, welche zur Ermittlung der tatsächlich erhaltenen Einnahmen für die Implantationstätigkeit in der Ordination des Dr.B Aufschluss geben könnten, wie z.B. Einnahmenaufzeichnungen, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge sowie sonstige Bankunterlagen, Terminkalender, Unterlagen betreffend die private Lebensführung wie z.B. Rechnungen, Kaufbelege, Kaufverträge und Besitzurkunden und sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen die wahren [diesbezüglichen] wirtschaftlichen Sachverhalte zu erkennen sind. Weiters gesucht würden EDV-Daten und Datenträger, Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, mobile Geräte wie Notebooks, Tablets, Smartphones, Festplatten, USB-Sticks und sonstige Speichermedien [mit derartigen Informationen]. [Gesucht würden] insbesondere [auch] höhere Bargeldbeträge, da die Zahlungen von Dr.B an seinen Bruder Dr.A in bar erfolgt wären, außerdem auch Wertgegenstände wie Schmuck, Goldbarren, Kunstgegenstände oder dergleichen (Verfügung vom 1. April 2020). C. Zur Begründung der obgenannten Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden wurde gleichlautend jeweils ausgeführt: Dr.B (der Bruder des Dr.A) habe seit Ende 2013 eine Privatordination als Zahnarzt in ZZZ1, und seit 1. Jänner 2016 eine Kassenordination in ZZZ2 unterhalten; beide Ordinationen seien seit Anfang 2019 geschlossen. Bei Dr.B habe am 30. Jänner 2019 eine [kriminalpolizeiliche] Hausdurchsuchung stattgefunden; der Letztgenannte sei aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft CCCC auch festgenommen worden. Sowohl gegen Dr.B als auch gegen Dr.A sei [in Zusammenhang mit der in diesen Ordinationen ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit] bei der Staatsanwaltschaft CCCC ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes von Körperverletzungen und gewerbsmäßigen Betrug anhängig. Die Ermittlungen würden durch die Polizeiinspektion DDDD im Auftrag der Staatsanwaltschaft CCCC geführt werden. Laut einer Amtshilfemeldung der Polizeiinspektion DDDD vom 29. Mai 2019 bestehe bei Dr.A auch der Verdacht auf Steuerhinterziehung: Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung [am 30. Jänner 2019] habe Dr.B angegeben, dass sein Bruder Dr.A - trotz fehlender österreichischer Nostrifikation seines Zahnarztstudiums in Syrien - bei ihm in der Ordination in ZZZ1 Zahnimplantationen durchgeführt habe. Dr.A hätte jedoch in Österreich mit Sondervertrag nur im Zahnambulatorium der Kasse-E in CCCC als Zahnarzt arbeiten dürfen. Dort wären keine Implantationen durchgeführt worden. Da Dr.B Iaut eigenen Angaben implantologisch nicht versiert sei, wären diese Arbeiten von Dr.A in der Ordination seines Bruders durchgeführt worden. Als Honorar für Dr.A seien 40% der von Dr.B in Rechnung gestellten Honorare für die Implantate vereinbart worden. Der Honoraranteil sei vom Geschäftskonto des Dr.B auf dessen Privatkonto überwiesen, dort abgehoben (vermerkter Verwendungszweck "Syrien") und in bar an Dr.A übergeben worden. Im März 2019 seien in den Polizeiinspektionen DDDD und CCCC drei ehemalige Arbeitnehmerinnen des Dr.B zeugenschaftlich befragt worden. Alle drei Zeuginnen hätten angegeben, dass die Implantate ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich von Dr.A gesetzt worden seien. Bereits im August 2018 und Oktober 2018 seien dort drei weitere ehemalige Arbeitnehmerinnen des Dr.B als Zeuginnen vernommen worden. Zwei von ihnen hätten ebenfalls bestätigt, dass Dr.A in der Ordination in ZZZ1 operiert habe. Die dritte Zeugin wäre an OP-Tagen nie anwesend, weshalb sie dazu keine Aussage hätte treffen können. Im Zuge der Ermittlungen seien auch zahlreiche Patienten zeugenschaftlich vernommen worden. Der Großteil der Befragten habe bestätigt, dass Dr.A die Implantationen tatsächlich durchgeführt hat oder zumindest bei der Operation anwesend war (da das Gesicht oft abgedeckt war, hätten die Patienten manchmal nicht mit Gewissheit sagen können, wer operiert hat). Als Leistungszeitraum habe sich aus den Zeugenaussagen eine Zeitspanne von Ende 2013 bis Juni 2018 ergeben. Die Einnahmen aus dieser selbständigen Tätigkeit habe Dr.A bisher nicht erklärt. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass Dr.A für die Kalenderjahre 2013 bis 2018 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Eine Einsicht in die genannten Konten sei notwendig, da der Verdacht bestehe, dass Bareinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auf diese eingezahlt worden sei, und diese daher als Beweismittel im Finanzstrafverfahren von wesentlicher Bedeutung seien. Bezüglich der angeordneten Durchsuchung wird - neben rechtlichen Darlegungen - ergänzend ausgeführt wie folgt: Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages liege jedenfalls über € 33.000,00 und unter € 100.000,00; der geschätzte Gewinn betrage abzüglich Betriebsausgaben und Grundfreibetrag rund € 172.686,00. Die Durchsuchung der oben bezeichneten Räumlichkeiten sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und Feststellungen der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie einer rechtlich einwandfreien Abgabenerhebung erforderlich, weil davon auszugehen sei, dass sich an diesen Orten Unterlagen und Gegenstände wie angeführt befinden, die im Finanzstrafverfahren gegen Dr.A als Beweismittel in Betracht kämen. Die beantragten Maßnahmen seien mangels anderer verlässlicher Beweismittel nicht substituierbar. Die Zahlungen von Dr.B an seinen Bruder Dr.A wären in bar erfolgt. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich zumindest ein Teil dieses Bargeldes noch in den Wohnräumlichkeiten oder in dessen Kraftfahrzeug befinde. Mangels Banküberweisungen sei es notwendig, Beweise in Bezug auf die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte und Unterlagen betreffend die private Lebensführung von Dr.A und dessen Frau F zu sichern. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungsweise stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht erreicht werden, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden (Verfügung vom 1. April 2020). D. Am 4. Juni 2020 wurde in der Zeit von 10:10 bis 13:00 Uhr in Vollziehung der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. B. die Wohnung des Dr.A an der Anschrift XXA im Erdgeschoss des Anwesens samt Kellerabteil und einem vor dem Haus geparkten Fahrzeug der Marke xxxxxxx, Baujahr 2018, polizeiliches Kennzeichen xxxxx, in seiner Anwesenheit und ab 12:25 Uhr auch in Anwesenheit seiner Ehegattin F durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Linz, als Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde - unter entsprechender Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers (Einvernahme des Verdächtigen anlässlich der Hausdurchsuchung, Protokoll) - durchsucht. In der Wohnung wurden auch drei Safes vorgefunden, welche vom Beschwerdeführer zwecks Durchsuchung durch die Fahndungsorgane geöffnet wurden (Niederschrift über die Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2020). In den Safes wurden eine Mappe weiß A5 mit Kontobelegen, eine Folie mit Kontoauszügen 2019, ein Kuvert (weiß) mit VISA / Bankunterlagen, eine Mappe (türkis) mit diversen Unterlagen, Unterlagen zu einem Gesellschaftsvertrag, 5 Sparbücher, eine Mappe (rosa) mit Garantiebelegen und Rechnungen, eine Mappe (gelb) mit Unterlagen zu einem Bausparvertrag, drei Mappen mit KFZ-Unterlagen, ein Ordner mit Unterlagen zu verschiedenen Privatinvestitionen, ein Kuvert A4 mit diversen Unterlagen, eine Mappe mit verschiedenen Quittungen, ein Kuvert A5 mit diversen Belegen über private Aufwendungen sowie eine Rechnung über eine Markenuhr vorgefunden und beschlagnahmt (Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände). Aus dem Vorzimmer der durchsuchten Wohnung wurden Unterlagen über private Aufwendungen sichergestellt; aus dem Wohnzimmer wurden 5 Ordner mit Kreditkartenabrechnungen der Salzburger Sparkasse, KFZ-Unterlagen, Versicherungsunterlagen, Rechnungen und Bankunterlagen, sowie ein Kuvert mit diversen Unterlagen vom Schreibtisch sichergestellt (Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände). Weiters wurde ein Notebook und eine externe Festplatte sowie zwei Mobiltelefone des Dr.A beschlagnahmt, die darin befindlichen Daten gesichtet und gesichert (erwähnte Niederschrift über die Hausdurchsuchung; Sicherungsprotokoll). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Durchsuchung "mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belastung oder Störung des Betroffenen" stattgefunden habe (Niederschrift über die Hausdurchsuchung). Mit Zustimmung von Dr.A und F wurde am 4. Juni 2020 durch die Fahndungsorgane auch ein von den Genannten gemietetes Tresorfach Nr. 9 in der Bankstelle R1 der Bank-R geöffnet und der dort eingelagerte Schmuck gesichtet und fotografiert (Durchsuchungsprotokoll). E. In Vollziehung der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A. wurde der Geschäftsleiter der Bankstelle R der Bank-R, Direktor G, zeugenschaftlich vernommen. Dieser war im Sinne des Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG als informierte Auskunftsperson namhaft gemacht worden und hatte den oben dargestellten Fragenkatalog zu beantworten (Protokoll Zeugeneinvernahme). Entsprechende Unterlagen wie angefordert wurden vorgelegt (Mietvertrag Safe Nr. 9; Unterschriftsliste über die Safeöffnungen durch Dr.A; Ausdruck Finanzstatus betreffend den Genannten; Kontenliste; Übersicht Kundendaten Dr.A). Anhaltspunkte, wonach die Amtshandlungen den Rahmen der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden überschritten hätten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet (Anbringen des Beschwerdeführers; vorgelegte Unterlagen). F. In einer fristgerecht am 6. Juli 2020 gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (PKt. B.) und des Auskunftsersuchens an die Bank-R (Pkt. A.) sowie gegen deren Durchführung (Pkt. D. und E.) eingebrachten Beschwerde des Dr.A wird wie folgt ausgeführt: Der bekämpfte "Beschluss" verletzte zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze und sei gleich mehrfach rechtswidrig. Eine Hausdurchsuchung dürfe so wie eine Durchsuchung von Personen ebenso wie die Einholung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte - wie sie im vorliegenden Fall angeordnet wurden - nur dann vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass sich in den Räumlichkeiten eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhält oder sich in diesen Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Personen dürfen gemäß § 93 Abs. 3 FinStrG nur dann durchsucht werden. wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die lnnehabung von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten Art spricht oder die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist Umso wichtiger wäre eine strenge Beachtung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Untersuchungsgrundsatzes gewesen. Geradezu das Gegenteil wäre jedoch der Fall gewesen: Sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer Durchführung müssen Durchsuchungen verhältnismäßig sein (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 9 StGG). Nach Art. 8 EMRK gehöre dazu, dass sie eines der in Abs. 2 genannten Schutzziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung u.a.) verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Bei Durchsuchungen sei möglichst schonend vorzugehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre nach folgenden Kriterien überprüft werden: a) Der Zweck des Eingriffs müsse eindeutig sein, d.h., die Durchsuchung müsse der Untersuchung in einer bestimmten Angelegenheit dienen; b) die gesuchten Gegenstände müssten bereits vor dem Eingriff bestimmt sein; c) zur bloßen Gewinnung von Verdachtsgründen seien die Maßnahmen grundsätzlich unzulässig; d) die Durchsuchung müsse geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, d.h., das Gesuchte müsse den Verdacht bestätigen oder entkräften können; e) der Eingriff müsse außerdem aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein. Eine Durchsuchung sei überdies nur dann grundrechtlich einwandfrei, wenn keine weniger einschneidende Maßnahme mit derselben Erfolgsaussicht zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund wäre im "angefochtenen Beschluss", abgesehen davon, dass die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrundeliegende Amtshilfemeldung der Polizeiinspektion DDDD vom 29. Mai 2019 stamme, somit das gegenständliche Finanzstrafverfahren seit mehr als einem Jahr anhängig sei und daher schon aus diesem Grund die durch die Haus- und Personendurchsuchung sowie die Anordnung von Auskünften über Bankkonten bewirkte rechtswidrige Beeinträchtigung des Beschwerdewerbers in keinerlei angemessenem Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen könne, Folgendes völlig außer Acht gelassen: Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder Dr.B 2016 für die von diesem aufgebaute Zahnarztpraxis in ZZZ2 ein Darlehen in Höhe von € 50.000,00 eingeräumt. Zur Besicherung dieses Darlehens habe sich der Beschwerdeführer als stiller Gesellschafter an der Privatordination beteiligt. Hinsichtlich der ihm hieraus erwachsenden Gewinne sei vereinbart worden, dass er berechtigt sei, einen monatlichen Vorabgewinn in Höhe von € 2.000,00 zu erhalten. Die Gewinn- bzw. allfällige Verlustzuteilung sollte jährlich binnen zwei Monaten nach Feststehen des jeweiligen Jahresabschlusses erfolgen (Beweis: Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 2016) Gemäß dieser Vereinbarung habe Dr.B im Rahmen der Gewinnzuteilung im Zeitraum von Februar 2016 bis April 2018 monatliche Überweisungen auf das Konto seines Bruders yyyy3 bei der Bank-R getätigt. Anfangs wären diese Überweisungen in kleineren monatlichen Beträgen erfolgt, in der Folge in monatlichen Pauschalen à € 2.000,00. Diese Überweisungen hätten sich im Jahre 2016 auf € 40.027,48, im Jahre 2017 auf € 22.000,00 und im Jahre 2018 auf € 10.000,00 belaufen und wären sämtliche vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß versteuert worden (Beweis: Einkommenssteuerbescheide 2016 bis 2018). Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es mangels Banküberweisungen notwendig [gewesen] sei, Beweise in Bezug auf die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen [...] zu sichern, erweise sich angesichts dessen schon als schlicht unrichtig bzw. rechtsirrig. Neben den mit der stillen Beteiligung verbundenen monatlichen Überweisungen habe Dr.B entsprechend der zwischen den Brüdern getroffenen mündlichen Vereinbarung das eingebrachte Darlehen in Höhe von € 50.000,00 in kleineren Beträgen unregelmäßig in bar getilgt. Nun unterliegen Darlehensrückzahlungen naturgemäß keiner Steuerpflicht. Die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei den Einnahmen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2016 bis 2018 um unversteuertes Entgelt, welche Annahme sie den angefochtenen Anordnungen zugrunde legte, erweise sich sohin als haltlos und nicht geeignet, derartige Zwangsmaßnahmen zu rechtfertigen. Darüber hinaus seien sie beredtes Zeugnis dafür, dass die belangte Behörde den ihr gemäß § 57 Abs. 1 FinStrG obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, liege diese Bekanntgabe des Bruders des Beschwerdeführers doch bereits seit September 2019 in dem von der Staatsanwaltschaft CCCC gegen diesen geführten Ermittlungsakt (Beweis: Bekanntgabe des Dr.B an die Staatsanwaltschaft CCCC vom 9. September 2019). Die belange Behörde habe diese Bekanntgabe jedoch nicht nur gänzlich unberücksichtigt gelassen, sondern stattdessen die zu Ihrer Aufgabenerfüllung nicht notwendigen Zwangsmaßnahme der angefochtenen Anordnungen erlassen und hiedurch massiv gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssen staatliche Eingriffe im Verhältnis zum gemäß § 9 StGG geschützten Hausrecht angemessen sein (VwGH 25.9.2001, 98/14/0182) Zudem entbehre es - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - jeglicher Lebenserfahrung, wenn die belangte Behörde vermeine, davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdewerber Barbeträge, die er - wie die Behörde zu Unrecht annehme - im Zeitraum von 2013 bis 2018 bezogen habe, bei einer Haus- bzw. Personendurchsuchung am 4. Juni 2020 noch bei sich trage bzw. in seiner Wohnung oder seinem KFZ verwahre. Schlüssige Beweise für diese Annahme würden sich der Begründung der Anordnungen folglich auch nicht entnehmen lassen. Die weiteren Ausführungen in der Begründung der Anordnungen, wonach sich aus zahlreichen Zeugeneinvernahmen, sei es von ehemaligen Arbeitnehmerinnen, sei es von Patienten diverse Feststellungen ableiten ließen, entsprächen naturgemäß nicht dem jeglicher Entscheidung einer Behörde immanenten Bestimmtheitsgebot. Derartige unsubstantiierte Feststellungen würden sich in keiner Weise überprüfen lassen und wären folglich nicht geeignet, die angeordneten Anordnungen zu tragen. Dass der von der Behörde angenommene Zeitraum von 2013 bis Juni 2018 nicht den Tatsachen entspräche, wäre ein Leichtes für die Behörde gewesen festzustellen, zumal der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Bekanntgabe an die Staatsanwaltschaft CCCC vom 9. September 2019 dezidiert klargestellt habe, dass in Folge einer Abmahnung durch die Kasse-E vom 21. April 2018 der Beschwerdeführer danach keine weiteren Implantate mehr gesetzt habe. Angesichts dessen, dass die Staatsanwalt CCCC im Juli 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers eingeleitet habe, diesen am 31. Jänner 2019 festgenommen habe und am 29. Mai 2019 ein Amtshilfeersuchen [gemeint eine Meldung als Amtshilfe] betretend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichtet hat, stelle die Erlassung der angefochtenen Anordnungen im April 2020, sohin nach nahezu zwei Jahren, einen massiven verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dar. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde scheine vielmehr dem Bestreben einer persönlichen Verfolgung sowie einer "existentiellen Vernichtung" des Beschwerdeführers geschuldet. Das Weiteren unterlasse es die belangte Behörde auszuführen, wie sie - sollte tatsächlich Bargeld im Rahmen der Haus- bzw. Personendurchsuchung beim Beschwerdeführer vorgefunden worden sein - vermeint, dieses dezidiert den vermeintlich unversteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers und nicht dessen regelmäßigem und ordnungsgemäß versteuerten Einkommen aus seiner unselbständigen Tätigkeit für die Kasse-E bzw. dessen ordnungsgemäß versteuerten Gewinnen aus seiner stillen Beteiligung oder den regelmäßigen Einkommen seiner Gattin vom H-Amt zuordnen zu können. Der Vollständigkeit halber dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer den Anordnungen freiwillig Folge geleistet hat, indem er der Sichtung seiner EDV-Geräte zugestimmt und die Safes freiwillig geöffnet bzw. die zu deren Öffnen notwendigen Codes über Befragen genannt hat. Zudem habe Dr.A sämtliche Gegenstände, die er bei sich trug, freiwillig herausgegeben, sodass von der Personendurchsuchung Abstand genommen wurde (vgl. die im Akt darüber erliegenden Niederschriften). Festzuhalten sei, dass es sich bei den [in] der angefochtenen Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte aufgezählten Konten IBAN yyyy2, IBAN yyyy4 sowie IBAN yyyy5 um Sparbücher des Beschwerdeführers und seiner Gattin handle. Bei den Konten IBAN yyyy1 sowie IBAN yyyy3 handle es sich um sogenannte "Oder-Konten" jeweils lautend auf Dr.A oder dessen Gattin F. Auf das erstgenannte Oder-Konto erfolgen u.a. die laufenden monatlichen Gehaltszahlungen an F seitens des H-Amtes (Beweis: Bestätigung der Bank-R vom 30. Juni 2020; exemplarischer Gehaltszettel von F für April 2020). Das Konto IBAN yyyy6 sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Zumal die angefochtenen Anordnungen folglich überwiegend mit Ausführungen behaftet seien, denen kein Begründungswert zukomme und nach der ständigen Judikatur des VwGH die bloße Behauptung eines dringenden Verdachts der Abgabenhinterziehung in der Begründung von Zwangsmaßnahmen, wie hier fallaktuell gegeben, kein Ersatz für diesbezügliche Tatsachenfeststellungen der Behörde ist (VwGH 4.6.2008, 2005/13/0041), erweise sich die Erlassung der angefochtenen Anordnungen als rechtswidrig. Nach ständiger Judikatur sei der Verdacht ein höher Grad von Wahrscheinlichkeit (OGH 15 Os 99/02), die auf der objektiven Seite bestimmte Tatsachen voraussetzt, aus denen mit Hilfe von Erfahrungssätzen (VwGH 23.11.2000, 95/15/0185) auf eine Straftat geschlossen werden kann (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061). Daraus folge, dass vage Vermutungen und Annahmen, wie sie von der belangten Behörde in den angefochtenen Anordnungen angestellt [habe], jedoch als Feststellungen bezeichnet worden seien, zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht ausreichten. Die angefochtenen Anordnungen verletzten sohin zum einen den zentralen Grundsatz der der Behörde obliegenden Verfolgungspflicht von Amts wegen und zum anderen den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit, wonach die durch die Ausübung derartiger Zwangsmaßnahmen bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung in einem angemessen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen muss, weswegen sich die durch die Haus- bzw. Personendurchsuchung bewirkte rechtswidrige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als zur Erreichung des von der belangten Behörde - ihren Ausführungen zufolge - angestrebten Ziels der lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts unverhältnismäßig erweise. Der Beschwerdeführer stelle daher durch seine ausgewiesenen Vertreter den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Anordnungen ein unzulässig aufzuheben. G. Von Seite der aktenführenden Sachbearbeiterin der Steuerfahndung wurde zur Beschwerde des Dr.A (Pkt. F.) folgende Stellungnahme abgegeben: Grundlage für die Ermittlungen gegen Dr.A wären die Amtshilfemeldung der Polizei DDDD vom 29. Mai 2019 samt Beilagen (Beschuldigtenvernehmung Dr.B vom 30./31. Jänner 2019 sowie 3 Zeugenvernehmungen von ehemaligen Dienstnehmerinnen des Dr.B) gewesen. In der Folge wäre seitens der Steuerfahndung Einsicht in die Ermittlungsakten der Polizei DDDD, nämlich drei weitere Zeugenvernehmungen von ehemaligen Dienstnehmerinnen des Dr.B, dessen Bankkontodaten und 137 Fallakten von Patienten und Patientinnen (davon 127 Zeugenniederschriften und 83 Gutachten) Einsicht genommen geworden. Eine Vielzahl von Patienten und Patientinnen sowie Gutachtern und Gutachterinnen habe bestätigt, dass Dr.A in der Ordination des Dr.B Implantate gesetzt hat. Diese Tatsache werde offensichtlich in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer argumentiere, dass in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an der Ordination des Bruders als stiller Gesellschafter erklärt wurden. Diese Einkünfte wurden auf das Konto von Dr.A überwiesen. Diese erklärten Einkünfte seien der Finanzverwaltung natürlich bekannt gewesen, auch ein Vertrag über die Beteiligung als "typisch stiller Gesellschafter" an der Kassenordination in ZZZ2 sei der Steuerfahndung bereits vorgelegen. Dass es sich bei den Überweisungen mit der Bezeichnung "Stiller Gesellschafter" um "unversteuertes Entgelt" handle, wie in der Beschwerde ausgeführt werde, wäre von der Finanzverwaltung auch nicht angenommen worden. Im Gegenteil hätte die Summe der Überweisungen exakt den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen für 2016 bis 2018 zugeordnet werden können. Der Grund für die Ermittlungen der Steuerfahndung wären jedoch die nichterklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gewesen. Die Angaben von Dr.B in der Beschuldigtenvernehmung vom 30. bzw. 31. Jänner 2019 hierzu wären detailliert und nachvollziehbar gewesen. Die Honoraranteile für die Implantationstätigkeit des Dr.A in der Privatordination des Dr.B in ZZZ1 seien demnach von Dr.B in bar behoben und in bar an Dr.A übergeben worden. Auch hätten auf den Bankkonten des Dr.B entsprechend seinen Ausführungen Barbehebungen von August 2014 bis Juli 2018 in Höhe von insgesamt € 213.540,00 festgestellt werden können, wobei ab Februar 2015 die von ihm angesprochene Textierung "Syrien" erfolgte. Laut Zeugenaussagen habe Dr.A die Implantationen im Zeitraum zumindest ab Ende 2013 bis Mitte 2018 ausgeführt. In der vom Beschwerdeführer übermittelten Bekanntgabe an die Staatsanwaltschaft CCCC zum Akt Dr.B vom 9. September 2019 stelle dieser klar, dass er sich erinnern könne, dass sein Bruder nicht bis Ende Juni 2018, sondern nur bis Mitte April 2018 in seiner Ordination Implantate gesetzt habe. Außerdem seien seinem Bruder für seine Implantationstätigkeit nur die Zahlungen im Rahmen seiner Gewinnausschüttung als stiller Gesellschafter zugeflossen. Dazu sei anzuführen, dass diese zweite Aussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erachtet werde, da die Zahlungen für die Beteiligung als stiller Gesellschafter mit entsprechender Textierung durch Banküberweisung erfolgten und die in der Vernehmung vom 30./31. Jänner 2019 angegebenen Zahlungen für die Implantationstätigkeit in bar erfolgten. Außerdem begännen die Überweisungen "Stiller Gesellschafter" erst im Jahr 2016, die nicht bestrittene Implantationstätigkeit von Dr.A nach Zeugenaussagen Ende 2013, nach Aussage von Dr.B im Mai 2014. Auf den Bankkonten des Dr.B gäbe es - wie oben angeführt - auch Barabhebungen in entsprechender Höhe ab August 2014, mit der Textierung "Syrien" ab Februar 2015, wodurch die Aussage vom 30/31. Jänner 2019 bestätigt und nachvollziehbar sei. Im "Typisch stillen Gesellschaftsvertrag" werde in Punkt I. der Unternehmensgegenstand geregelt, nämlich der Betrieb einer Zahnarztpraxis in ZZZ2, an der sich Dr.A als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Dezidiert werde dort in Punkt I. 2. festgehalten, dass sich der Umfang der stillen Gesellschaft ausschließlich auf das Geschäft des Geschäftsherrn in ZZZ2 (Kassenordination) bezieht. Allfällige weitere geschäftliche Aktivitäten des Geschäftsherrn sind nicht umfasst. Die Implantationstätigkeit erfolgte jedoch in der Privatordination in ZZZ1. Zusätzlich sei anzuführen, dass eine Beteiligung als stiller Gesellschafter grundsätzlich durch Kapitaleinlage erfolgt (wie auch hier durch eine Einlage von € 50.000,00) und nicht durch Erbringung einer Arbeitsleistung. Der tatsächliche Zeitraum der Implantationstätigkeit (bis April oder Juni 2018) werde im Rahmen der Ermittlungen der Außenprüfung zu klären sein. Die Differenz von zwei Monaten sei auch für die Veranlassung der Anordnungen nicht von Bedeutung. Vom Beschwerdeführer werde weiters ausgeführt, dass es jeglicher Lebenserfahrung entbehre, dass Bargeldbeträge, die in einem Zeitraum von 2013 bis 2018 bezogen wurden, sich am 4. Juni 2020 noch in der Wohnung befinden könnten. Dazu sei anzuführen, dass es nach der Lebenserfahrung der Steuerfahndung absolut nicht unüblich ist, dass höhere Bargeldbeträge, insbesondere durch Schwarzeinnahmen lukrierte, auch für längere Zeit bzw. auf Dauer (bis zum Verbrauch) zu Hause aufbewahrt werden. Die Zeugenaussagen der ehemaligen Dienstnehmerinnen und der Patienten und Patientinnen seien vom Beschwerdeführer als "unsubstantiierte Feststellungen", die sich nicht überprüfen lassen, bezeichnet worden. Dazu sei anzuführen, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten, und dass es sich um mehr als 100 Zeugenniederschriften handelt. Unterstützt würden die Zeugenaussagen auch noch von den Feststellungen der GutachterInnen. Außerdem werde die Implantationstätigkeit vom Verdächtigen nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schwierigkeit der Beweisauswertung (Zuordnung von Bargeldbeträgen) könne nicht den Gründen für eine Hausdurchsuchung entgegenstehen. Eine Hausdurchsuchung werde angeordnet, um Beweismittel zu sichern. Wie sich die Auswertung derselben gestaltet, sei für die Anordnung nicht von Bedeutung. Betreffend der in der Beschwerde angeführten Bankkonten und Sparbücher sei Folgendes auszuführen: Die Anordnung betreffe sämtliche Konten, über die der Verdächtige verfügungsberechtigt ist und / oder bei denen der Verdächtigte als Zeichnungsberechtigter aufscheine. Der Kontowortlaut sei unerheblich. Die auf der Anordnung bereits angeführten Konten Iaut Kontenregister dienten lediglich der Erleichterung der Abwicklung der Anordnung. Beim Konto yyyy6 handle es sich um ein Pensionskonto lautend auf K (vermutlich die Mutter des Verdächtigen), auf dem Dr.A Einzelverfügungs- und Zeichnungsberechtigter sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher, wie oben schon angeführt, nicht geeignet, das Fehlen eines begründeten Verdachts sowie einen Mangel der Verhältnismäßigkeit aufzuzeigen. Aus der Begründung der Hausdurchsuchungsanordnung ergebe sich, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vom Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes (nicht erklärte Einkünfte und Schwarzgeldzahlungen in bar) ausgegangen werden konnte. Aufgrund der bisherigen Erhebungen der Steuerfahndung wäre anzunehmen gewesen, dass Beweismaterial in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten gelagert werden. Die Hausdurchsuchung diente der Auffindung und Sicherstellung von Gegenständen, die für die Aufklärung der Straftaten von Bedeutung sind. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Unterlagen und Aufzeichnungen jeder Art, welche zur Ermittlung der tatsächlich erhaltenen Einnahmen für die Implantationstätigkeit in der Ordination des Dr.B Aufschluss geben konnten (wie z.B. Einnahmenaufzeichnungen, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -Verwendungen, Bankkontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge sowie sonstige Bankunterlagen, Terminkalender, Unterlagen betreffend die private Lebensführung wie z.B. Rechnungen, Kaufbelege, Kaufverträge und Besitzurkunden und sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen die wahren wirtschaftlichen Sachverhalte zu erkennen sind), sowie diesbezügliche Datenträger, wie EDV-Daten und Datenträger, Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, mobile Geräte wie Notebooks, Tablets, Smartphones, Festplatten, USB-Sticks und sonstige Speichermedien, außerdem Bargeld und Wertgegenstände wie Schmuck, Goldbarren, Kunstgegenstände oder dgl. für die Jahre 2013 bis dato, aufgefunden und sichergestellt werden können. Die Durchsuchung habe sich nicht, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, rein auf das Auffinden von Bargeld bezogen. Zudem sei aber zu erwähnen, dass im gegenständlichen Verfahren Bargeld sowie Wertgegenstände als Beweismittel anzusehen seien. Die Hausdurchsuchung wäre im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt jedenfalls verhältnismäßig und mangels anderer verlässlicher Beweismittel nicht substituierbar gewesen. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungsweisen sei zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis gestanden und hätte auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden können. Zudem seien zuvor schon alle milderen Ermittlungsschritte gesetzt worden, welche den Verdacht ausreichend konkretisierten, sodass ein begründeter Verdacht zum Zeitpunkt der Durchsuchung jedenfalls vorgelegen sei. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, gehe es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, sei jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). Die Hausdurchsuchung wäre jedenfalls verhältnismäßig gewesen. Vom Beschwerdeführer sei auch kein seiner Meinung nach angemessenes gelinderes Mittel zur Beweissicherung bzw. zur Aufklärung des Sachverhaltes angeführt worden. Zum Vorbringen, es fehle wegen der Verfahrensdauer von einem Jahr (Amtshilfemeldung vom 29. Mai 2019, Hausdurchsuchungsanordnung vom 1. April 2020, Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2020) die Verhältnismäßigkeit, sei auszuführen, dass gemäß § 57 Abs. 6 FinStrG das Finanzstrafverfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen ist. Im gegenständlichen Verfahren seien - wie oben angeführt - zahlreiche Ermittlungsschritte gesetzt worden. Diese wären auch notwendig gewesen, um einen ausreichenden Verdachtsgrund zu bestätigen. Eine Ermittlungsdauer im Finanzstrafverfahren von einem Jahr sei keinesfalls unangemessen. Zudem wäre eine Durchsuchung aufgrund der Corona-Krise erst wieder zum durchgeführten Zeitpunkt möglich gewesen. H. Nach Übermittlung der obigen Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Steuerfahndung (Pkt. G.) an die Parteien des Beschwerdeverfahrens äußerte sich der Beschwerdeführer nochmals im Wesentlichen wie folgt: Staatliche Eingriffe müssten verhältnismäßig sein. Ebenso müssten für eine rechtmäßige Anordnung einer Durchsuchung Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden könne, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand Barbeträge, die er seit 2013 bezogen haben soll, bei einer Haus- bzw. Personendurchsuchung am 4. Juni 2020 noch bei sich trage oder in seiner Wohnung bzw. seinem KFZ verwahre, vermag die Steuerfahndung damit, dass es "nach der Lehenserfahrung der Steuerfahndung absolut nicht unüblich ist, dass höhere Bargeldbeträge, insbesondere durch Schwarzeinnahmen lukrierte, auch für längere Zeit bzw. auf Dauer (bis zum Verbrauch) zu Hause aufbewahrt werden", nicht zu entkräften. Nicht zuletzt aufgrund der verstrichenen Zeit von bis zu sieben Jahren erscheine es geradezu völlig Iebensfremd, dass Bargeldbeträge, die der Beschwerdewerber nach Annahme der Steuerfahndung einmal zu Hause aufbewahrt haben soll, was im Übrigen entschieden bestritten wird, noch vorhanden bzw. dort verwahrt werden. Ebenso wenig erscheine die Annahme der Steuerfahndung, der Beschwerdewerber würde größere Bargeldbeträge - seit 2013 - in seinem PKW verwahren, als vertretbar. Bereits aufgrund der notorischen Häufigkeit von Diebstählen bzw. Einbrüchen in PKWs erscheint ein derartiges Verhalten mehr als unwahrscheinlich. Mit ihrer Ausführung, dass für eine Anordnung eine Schwierigkeit der Beweisauswertung nicht von Bedeutung sei, gelinge es der Steuerfahndung auch nicht, die Unrichtigkeit des Arguments des Beschwerdewerbers, dass selbst das allfällige Vorhandensein von großen Bargeldbeträgen, welche im Übrigen nicht vorgefunden wurden, nicht geeignet sei, einen Beweis für das Vorhandensein der von der Steuerfahndung unbegründet angenommenen Zahlungen von Dr.B an den Beschwerdeführer darzutun. Entgegen der von der Steuerfahndung offensichtlich vertretenen Auffassung stamme nicht jeder zu Hause aufbewahrte Bargeldbetrag aus "Schwarzeinnahmen". Es gebe vielmehr zahlreiche plausible Gründe, nicht zuletzt sei diesbezüglich z.B. auf die letzten Bankenskandale zu verweisen, sein wohl erworbenes und ordnungsgemäß versteuertes Geld in bar zu Hause aufzubewahren. Die Durchsuchung wäre darüber hinaus bereits aus dem Grund weder erforderlich noch geeignet gewesen, da es an einem eine Hausdurchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer scheitere. Wenn die Steuerfahndung versuche, den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer hätte die von Zeugen unter Wahrheitspflicht geleisteten Aussagen als unsubstantiierte Feststellungen abgetan, die sich nicht überprüfen ließen, so verkenne sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgezeigt, dass der bloße Verweis auf "zahlreiche Zeugeneinvernahmen" in der Begründung der Anordnung nicht dem jeglicher Entscheidung einer Behörde immanenten Bestimmtheitsgebot entspreche und folglich nicht geeignet sei, die angefochtene Anordnung zu tragen. Zumal bei der Anordnung einer Hausdurchsuchung eine Abwägung der Beeinträchtigungen oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, der Maßnahme und der Schwere der Tat sowie des Grades des Verdachts andererseits vorzunehmen sei, wäre die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer außer Verhältnis zu ihrem (zu erwartenden) Nutzen gestanden. Zumal die Steuerfahndung bereits vor dem 2. März 2020 Kenntnis von sechs Konten hatte, auf denen der Beschwerdeführer verfügungs- oder zeichnungsberechtigt war, hätte sie keinerlei geeigneten Anhaltspunkte gehabt, um in ihrer Anordnung zur Hausdurchsuchung vom 1. April 2020 berechtigterweise davon auszugehen, dass sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers darüber hinaus sicherzustellende Barmittel finden würden. Letztlich setze sich die Steuerfahndung in ihren Ausführungen weder mit dem Faktum auseinander, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft CCCC gegen ihn am 31. Jänner 2019 festgenommen wurde, noch mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrundeliegende Amtshilfemeldung der Polizeiinspektion DDDD bereits vom 29. Mai 2019 stamme. Vor Erlassung der angefochtenen Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung am 1. April 2020 und deren Durchführung am 4. Juni 2020 wäre sohin seit nahezu zwei Jahren ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder bei der Staatsanwaltschaft CCCC anhängig. Zumal der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Festnahme seines Bruders am 31. Jänner 2019, spätestens jedoch seit seiner Ladung durch das Landeskriminalamt Oberösterreich vom 28. Februar 2019 über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in Kenntnis war, vermöge das Argument der Steuerfahndung, die 14 Monate später angeordnete und 16 Monate später durchgeführte Hausdurchsuchung sei geeignet, eine für "lückenlose Aufklärung" der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten deliktischen Handlungsweise zu sorgen, jedenfalls nicht zu überzeugen. Der Vollständigkeit halber solle letztlich nicht unerwähnt bleiben, dass auch mit der Argumentation der Steuerfahndung, eine Beteiligung als stiller Gesellschafter erfolge "grundsätzlich" durch Kapitaleinlage, fallaktuell nichts zu gewinnen sei, zumal eine Einlage neben Geld naturgemäß auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen könne. Im Übrigen werde, um unnötige Wiederholungen hintanzuhalten, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2020 verwiesen. Aus all diesen Gründen wiederhole der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Anordnung als unzulässig aufzuheben. I. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. In Anbetracht der ausführlichen schriftlichen Einlassungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt, dieser auch reagierend auf die Stellungnahme der aktenführenden Sachbearbeiterin bei der Steuerfahndung, und des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist inhaltlich insbesondere, ob sich - unter besonderer Bedachtnahme auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Amtshandlungen - aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht abgeleitet hat, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in ihrer Gesamtheit und ihrer Durchführung gegeben hat; ob der bestimmter Finanzvergehen verdächtige Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Zu der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung: 1.1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält (hier nicht relevant) oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. 1.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. 1.3. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am 4. Juni 2020) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe BFG 25.8.2019, RV/5300012/2019, 5.3.2021, RV/5300009/2020, u.a.).

Normen und Schlagworte

Hausdurchsuchungbegründeter VerdachtVerhältnismäßigkeitPersonendurchsuchungDurchführung eines angeordneten AuskunftsersuchensAuskunftsersuchen an KreditinstitutSubsidiarität einer Maßnahmenbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300002/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300002.2020
Stammnummer
133860
Gültig
24.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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