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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300002/2020

1. Verdacht verheimlichter Einkünfte eines Zahnarztes aus einer kieferchirurgischen Tätigkeit in der Privatordination seines Bruders; 2. Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung und eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300002/2020vom 24.06.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1.4. Wie vom Beschwerdeführer insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen. Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14). Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten des Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061). 1.5. Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus. Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). Der Verdacht für die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben und bei Vornahme der Amtshandlung selbst bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bzw ihrer Durchführung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es im Übrigen nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist somit jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). 1.6. Im gegenständlichen Fall ist zur Verdachtslage den vorgelegten Unterlagen wie folgt zu entnehmen: 1.6.1. Am 24. Mai 2018 wurden von Dr.A Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Abgabenbehörde eingereicht, in welchen bezüglich der Jahre 2013 bis 2015 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bezugauszahlende Stelle: Kasse-E) ausgewiesen waren und in einem Vorhalteverfahren (zusätzliche) Werbungskosten geltend gemacht worden waren, sodass mit Bescheiden vom 10. September 2018 Gutschriften in Höhe von € 2.755,00 (2013), € 2.578,00 (2014) und € 2.790,00 (2015) festgesetzt wurden (Bescheide ESt 2013 bis 2015; Abfrage Abgabenkonto des Beschwerdeführers). Betreffend das Veranlagungsjahr 2016 wurden neben den nichtselbständigen Einkünften bei der Kasse-E erstmals (wenngleich verspätet, weil die Einkommensteuererklärung gemäß § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO bis Ende Juni 2017 einzureichen gewesen wäre) auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf welche ein besonderer Steuersatz nicht anzuwenden ist, bzw. Einkünfte aus der Beteiligung eines stillen Gesellschafters in Höhe von insgesamt € 40.027,48 offengelegt, sodass - nach vorheriger telefonischer Erörterung - mit Bescheid vom 10. September 2018 eine Einkommensteuer in Höhe von € 18.149,00 festgesetzt worden ist (Bescheid ESt 2016, auch Beilage ./2 der Beschwerde; Abfrage Verfahrensablauf; Abgabenkonto). Ein Entgelt für eine kieferchirurgische Tätigkeit bei den Implantationen in der Privatordination seines Bruders in ZZZ1 hat Dr.A in seinen Einkommensteuererklärungen für 2013 bis 2016 nicht offengelegt. Eine bis Ende Juni 2018 einzureichende Einkommensteuererklärung für 2017 ist (vorerst) nicht eingereicht worden zu sein. Eine allfällige weitere Kommunikation des Beschwerdeführers mit der Abgabenbehörde bezüglich erzielter Einkünfte ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht. 1.6.2. Am 30. Jänner 2019 mittags ist der Bruder des Beschwerdeführers, Dr.B, in seiner Ordination in ZZZ2 wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges, fahrlässiger Körperverletzung und sexueller Belästigung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft CCCC festgenommen und zur Polizeiinspektion DDDD verbracht worden, wo er vernommen wurde. Dabei zeigte er sich geständig dahingehend, dass er - veranlasst durch einen finanziellen Engpass, zumal durch bereits bestehende Finanzamtsforderungen und der Zahlungen an seinen Bruder, ab Anfang 2017 bis zum Einschreiten der Polizei im September 2018 den Krankenkassen nicht erbrachte Leistungen, meistens Füllungen im vorderen Schneidezahnbereich, verrechnet hatte. Seine Angaben gegenüber der Kasse-E vom 21. November 2018 entsprächen der Wahrheit. In Bezug auf seine geschäftlichen Beziehungen zu Dr.A äußerte er sich nunmehr wie folgt: "Bruder Dr.A Letztes Mal wollte ich über meinen Bruder nichts sagen. Da ich aber mein Gewissen bereinigen und wirklich alles sagen will, möchte ich nun schon Aussagen zu meinem Bruder Dr.A machen. Mein Bruder arbeitet schon sehr lange bei Ambulatorien bei der Kasse-E - anfangs in EEEE, zuletzt in CCCC. Er hat auch das Studium für Zahnarzt in Syrien gemacht, hat aber hier in Österreich die Nostrifikation nicht gemacht und hat daher keine Zulassung. Er darf aber mit Sondervertrag im Zahnambulatorium bei der Kasse-E in CCCC als Zahnarzt arbeiten. Ich weiß, dass er nur dort zahnärztliche Tätigkeiten ausführen darf. Bevor ich meine Ordination in ZZZ1 eröffnet habe, hat mich mein Bruder bedrängt, dass ich diese Ordination eröffnen soll. Anfangs war ich skeptisch und meine jetzige Frau hat mir damals schon abgeraten, dass ich das machen soll. Einerseits war der finanzielle Aufwand ziemlich groß und es war nicht vorherzusehen, wie sich die Ordination entwickelt. Auch war mir bewusst, dass ich implantologisch nicht versiert bin und ich habe mir gerade implantologische Arbeiten nicht zugetraut. Ich besprach das natürlich auch mit meinem Bruder Dr.A. Er gab mir aber zu verstehen, dass er das übernehmen würde und drängte mich förmlich zur Eröffnung der Ordination. So habe ich mich entschlossen, die Ordination zu eröffnen. Finanziell hat er nichts zu dieser Ordination beigesteuert. Ich habe die Ordination ca. Ende 2013 in ZZZ1 eingerichtet und eröffnet. Anfangs lief es mit den Patienten schleppend, so richtig viele Patienten hatte ich ab Mitte 2014. [Auf Befragen:] Ich war in dieser Zeit auch noch in der Kasse-E in CCCC als Zahnarzt tätig. Ich habe dort bis Ende 2015 gearbeitet; vormittags also im Ambulatorium und nachmittags in ZZZ1 in meiner Ordination. Es war auch so, dass ich Patienten gewisse private Leistungen nur in der Privatpraxis anbieten konnte und dies auch tat - es wurden z.B. im Ambulatorium keine Implantate gesetzt. Mit meinem Bruder habe ich vereinbart, dass er pro Implantat, das er macht, 40% von dem verrechneten Honorar bekommt. Die Materialkosten blieben mir. Mit einem Rechenbeispiel erklärt, schaut das so aus: Bei einem € 800,00-Implantat hat mein Bruder € 320,00 bekommen, ich musste das Material zahlen (ca. € 300,00) und der geringe Rest blieb mir. Mir blieb aber auch noch das Steuerliche, das ich zu zahlen hatte, und daher kam ich im Laufe der Zeit in die Schieflage mit dem Finanzamt, wo ich Zahlungen nicht oder nicht vollständig leistete und derartig hohe Schulden anhäufte. Mein Bruder hat nur bei den Implantaten geholfen, andere Arbeiten habe immer ich gemacht. Wenn ich gefragt werde, ob ich sagen kann, wie viele Implantate mein Bruder gesetzt hat, so gehe ich bei dem unten genannten Zeitraum schon von einem Prozentsatz von 80 % aus. Das betrifft den Zeitraum von ca. Mitte 2014 bis ca. Ende Juni 2018. Ich weiß den Zeitraum zum Ende hin deshalb so genau, da im Mai 2018 die Probleme und Zahlungen mit der Finanz angefangen haben. Da der finanzielle Druck immer größer wurde, beschloss ich, ihn keine Implantate mehr setzen zu lassen, da ich mir die Zahlungen an ihn schlicht und einfach gesagt nicht mehr leisten konnte. Außerdem weiß ich vom Zeitraum noch, dass dies kurz vor meinem Urlaub war und der war Ende Juli 2018. Gefallen hat ihm meine Entscheidung natürlich nicht, er setzte mich aber deshalb nicht weiter unter Druck. Den Betrag an meinen Bruder bezahlte ich immer bar an ihn. Ich habe das Geld von meinem ZZZ1 Geschäftskonto auf mein privates Girokonto (wo meine Frau die Bankomatkarte hat) überwiesen und dort dann das Geld abgehoben und ihm bar übergeben. Anführen möchte ich dazu, dass ich ein paarmal Geld durch Privatpersonen nach Syrien geschickt habe und bei der Abhebung von diesen Geldbeträgen auch als Zweck ,Syrien' geschrieben habe. Dabei handelt es sich aber nur um ein paar Behebungen und ein paar Hundert Euro. Ich habe mich zuletzt auch mit meiner Frau über die ganze Sache besprochen und wir haben das Jahr 2017 durchgerechnet [Anmerkung: gemeint wohl 2016 - siehe auch einen in Kopie vorliegenden diesbezüglichen Notizzettel mit betraglichen Auflistungen und einer ausgewiesenen Summe von € 80.700,00 sowie den angeführten Jahreszahlen 2013 {mit kreisförmigen Linien durchgestrichen} und 2016 {wobei die Ziffer ,6' stark hervorgehoben und die Jahreszahl insgesamt zweifach kreisförmig umrandet ist}]. Wir sind für 2016 dabei auf eine Summe von ca. € 80.000,00 gekommen, die ich alleine meinem Bruder auf die oben beschriebene Art und Weise schwarz bezahlt habe. Schriftliches dazu haben wir nicht aufgesetzt, es war alles mündlich zwischen uns vereinbart. Gesellschaftsvertrag mit meinem Bruder: Dazu gebe ich an, dass ich damals mit meinem Bruder vor der Eröffnung darüber gesprochen habe, dass ich die Ordination in ZZZ2 in Aussicht habe. Er gab mir zu verstehen, dass er mich finanziell dabei unterstützen könnte. Bei der Übernahme der Ordination habe ich einen Teil der Kosten durch einen Kredit (wie bereits angeführt) finanziert und ein Teil von € 50.000,00 wurde mir von meinem Bruder gegeben. Er wurde dann von mir als stiller Teilhaber eingesetzt, der Vertrag wurde heute bei der Durchsuchung meines Hauses gefunden und liegt in Kopie vor. Unter anderem ist darin angeführt, dass er monatlich € 2.000,00 von mir erhält. Ich habe ihm das Geld immer überwiesen und bei der Überweisung dazugeschrieben: ,typisch stiller Gesellschafter'. […]" (Protokoll über die Einvernahme des festgenommenen Dr.B als Beschuldigter in der Polizeiinspektion DDDD am 30. Jänner 2019, Kopie). 1.6.3. Der von Dr.B bei seiner Einvernahme zitierte Vertrag zwischen ihm als "Geschäftsherrn" mit seinem Bruder (im Vertrag bezeichnet als "stiller Gesellschafter", tituliert als "TYPISCH STILLER GESELLSCHAFTSVERTRAG", findet sich in den vorgelegten Unterlagen (Kopie als Beilage ./1 der Beschwerde). Als Unternehmensgegenstand ist darin festgelegt der Betrieb einer Zahnarztpraxis an der Adresse ZZZ2, wobei sich der Umfang der stillen Gesellschaft ausschließlich auf das Geschäft des Geschäftsherrn Dr.B an der genannten Adresse in ZZZ2 bezieht; (ausdrücklich:) allfällige weitere geschäftliche Aktivitäten des Geschäftsherrn sind nicht umfasst (Pkt. I, Unternehmensgegenstand). Der stille Gesellschafter Dr.A verpflichtet sich zur Leistung einer Gesellschaftseinlage von einmalig € 50.000,00 bis spätestens zwei Wochen nach beiderseitiger Unterfertigung des Vertrages (am 23. Februar 2016) (Pkt. III, Stilles Gesellschaftskapital) auf ein festes Kapitalkonto. Ausdrücklich wird festgehalten, dass etwa Behebungen oder Entnahmen zu dessen Lasten nicht zulässig sind (Pkt. V, Kontenführung, Z. 1). Die Gewinnzuteilung erfolgt über ein Verrechnungskonto, von welchem der stille Gesellschafter einen monatlichen Vorausgewinn von € 2.000,00 entnehmen kann. Die Gewinnzuteilungen an Dr.A sind von diesem als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (Pkt. V, Kontenführung). Die schriftliche Urkunde über diesen Vertrag vom 23. Februar 2016 ist entsprechend dem Erscheinungsbild des kopierten Textes offensichtlich zerknüllt und in der Mitte durchgerissen, dann aber wieder geglättet bzw. zusammengefügt und danach fotokopiert worden. 1.6.4. Am 31. Jänner 2019 wurde die Beschuldigtenvernehmung des Dr.B fortgesetzt, wobei er auf Befragen wie folgt zu Protokoll gegeben hat: "Zu den Zahlungen an meinen Bruder: Mir wird jetzt eine Excel-Liste gezeigt, die in der Ordination in ZZZ1 im September 2018 sichergestellt wurde […]. Auf dieser Liste sind sämtliche Verrechnungen meiner Leistungen in der Ordination in ZZZ1 ersichtlich. Ich glaube, dass diese Tabelle so erstellt wird: Wenn ich eine Leistung erbringe und eingebe (speichere) und die Honorarnote drucke, wird diese Leistung in die angeführte Tabelle automatisch eingetragen. Es müssten daher alle von mir verrechneten Leitungen an Patienten in dieser Excel-Tabelle zu finden sein. Ich werde gefragt, mit welchem Kürzel die Implantate in der Kürzelliste angeführt sind: Diese sind unter dem Kürzel ,imo' angeführt. Die Tabelle wird aufgerufen und es werden alle ,imo' gefiltert. Es wird dann der Zeitraum von Anfang Mai 2014 bis Ende Juni 2018 (wo mein Bruder 80 % der Implantate gesetzt hat) aufgerufen und die Summen zusammengezählt. Diese Tabelle ergibt eine Gesamtsumme von ca. € 770.000,00. Wenn man davon 80 % (Implantate meines Bruders) herauszählt, verbleibt ein Betrag von € 616.000,00. Davon 40 % (Geldleistung, welche mein Bruder pro Implantat von mir schwarz bekommen hat) herausrechnet, kommt man auf einen Betrag von € 246.400,00. Grob gerechnet entspricht diese Summe dem Betrag, den mein Bruder von mir erhalten hat. Dies deckt sich auch ungefähr mit meiner angeführten Berechnung mit der Gattin für das Jahr 2016, wo wir auf eine Summe von ca. € 80.000,00 gekommen sind. Mir wird dazu ein gestern in der Wohnung sichergestellter Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen / Summen gezeigt. Dieser Zettel ist jener, wo ich mit meiner Frau vor kurzem die Berechnungen der Zahlungen an meinen Bruder herausgerechnet habe. […]" (Protokoll über die Einvernahme des festgenommenen Dr.B als Beschuldigter in der Polizeiinspektion DDDD am 31. Jänner 2019, Kopie). 1.6.5. Zu der behaupteten Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Tätigkeit seines Bruders Dr.B haben sich laut den vorgelegten Unterlagen Ordinationsgehilfinnen wie folgt geäußert: 1.6.5.1. L (in der Zeit von 11. Juli 2016 bis Februar 2018 in den Ordinationen des Dr.B in ZZZ2 und in ZZZ1 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 9. August 2018: "[…] Dr.A […] Sicher bin ich mir, dass er am dritten Arbeitstag - also Mittwoch, 13.7.2016 - in der Ordination in ZZZ1 anwesend war. […] Wie bereits gesagt, hat Dr.A in der Ordination von Dr.B gearbeitet. Bei Operationen war es so, dass wir die Patienten vorbereitet haben. Wir haben den Patienten die Augen abgedeckt und dann Dr.B informiert, dass wir fertig sind. Dr.B und Dr.A sind dann hereingekommen. Dr.B hat mit den Patienten gesprochen und Dr.A hat operiert. Als Grund habe ich gehört, dass Dr.B das nicht darf und kann, Dr.A aber dazu die Ausbildung von Syrien hat, dies aber in Österreich nicht anwenden darf. Da die Behandlung dann ja nur den Privatpatienten verrechnet worden ist, hat die Kasse-E das nicht mitbekommen. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der L durch die Polizeiinspektion DDDD am 9. August 2018, Kopie Protokoll). 1.6.5.2. M (in der Zeit von 11. Juli 2016 bis April 2018 in den Ordinationen des Dr.B in ZZZ2 und (ab Oktober 2017 auch) in ZZZ1 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 9. August 2018: "[…] Dr.A Ich habe schon von L erfahren, dass der Bruder von Dr.B, Dr.A, auch in ZZZ1 arbeitet und Zahnarzt ist. […] Unter anderem habe ich erfahren, dass Dr.A eigentlich in der Ordination gar nicht arbeiten hätte dürfen und schon gar keine Implantate setzen hätte dürfen. […] Ordination in ZZZ1 und ZZZ2 Bei der Ordination in ZZZ2 handelt es sich um eine Kassenordination. Damit meine ich, dass dort alle Leistungen über die Gebietskrankenkasse abgerechnet werden. Leistungen wie Kronen, Brücken (festsitzender Zahnersatz) werden nicht von der Gebietskrankenkasse übernommen und müssen von den Patienten bezahlt werden. Operationen dürfen nicht gemacht werden, dies darf nur ein Kieferchirurg machen. […] Bei der Ordination in ZZZ1 handelt es sich um eine Privatordination, die meines Wissens dem Dr.B gehört. Dort wird mit den Patienten nur privat mit Rechnung abgerechnet. […] In ZZZ1 […] Wie bereits gesagt, hat Dr.A in der Ordination von Dr.B gearbeitet. Bei Operationen war es so, dass wir die Patienten vorbereitet haben. Wir haben den Patienten die Augen abgedeckt und dann Dr.B informiert, dass wir fertig sind. Dr.B und Dr.A sind dann hereingekommen. Dr.B hat mit den Patienten gesprochen und Dr.A hat operiert. Als Grund habe ich gehört, dass Dr.B das nicht darf und kann, Dr.A aber dazu die Ausbildung von Syrien hat, dies aber in Österreich nicht anwenden darf. Da die Behandlung dann ja nur den Privatpatienten verrechnet worden ist, hat die Kasse-E das nicht mitbekommen. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der M durch die Polizeiinspektion DDDD am 9. August 2018, Kopie Protokoll). 1.6.5.3. N (seit Mai 2018 in den Ordinationen des Dr.B in ZZZ2 und in ZZZ1 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 22. Oktober 2018: "[…] Auf die Frage, ob ihr bekannt sei, dass Dr.A in ZZZ1 ordiniert hat: Ich habe ihn noch nie gesehen, aber von Kolleginnen habe ich es schon öfter gehört. Gesehen habe ich ihn aber deshalb nicht, weil die Operationen immer am Mittwoch gemacht wurden, wo ich nicht da war. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der N durch die Polizeiinspektion DDDD am 22. Oktober 2018, Kopie Protokoll). 1.6.6. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 an die Steuerfahndung, Linz, hat die Polizeiinspektion DDDD auf Anordnung der Staatsanwaltschaft CCCC im Sinne des § 81 FinStrG angezeigt, dass aufgrund ihrer Erhebungen gegen Dr.A der Verdacht von Abgabenhinterziehungen bestehe: Dr.B ordiniere seit ca. Ende 2013 als Zahnarzt in seiner Privatordination in ZZZ1, sowie zusätzlich seit 1. Jänner 2016 als Zahnarzt in seiner Kassenordination in ZZZ2. Sein Bruder Dr.B führe zahnärztliche Tätigkeiten aufgrund einer Sondervereinbarung mit der Zahnärztekammer und der Kasse-E im Ambulatorium der Kasse-E in CCCC durch, zahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Ambulatoriums seien ihm aufgrund einer fehlenden Nostrifikation in Österreich nicht erlaubt. Trotzdem führe Dr.A laufend ab Anfang / Mitte 2014 Implantationen in der Privatordination an Patienten von Dr.B durch. Laut einer Aussage von Dr.B vereinbarte er mit seinem Bruder, dass er pro Implantat, das er macht, 40 % von dem verrechneten Honorar bekommt. Dies betreffe den Zeitraum ca. Mitte 2014 bis Ende Juni 2018. Er gehe im besagten Zeitraum von einem Prozentsatz von 80 % [der Fälle] aus, [bei welchen] sein Bruder die Implantate gesetzt habe. Aufgrund der sichergestellten Unterlagen und der Aussagen des Dr.B werde davon ausgegangen, dass Dr.B im Zeitraum Anfang Mai 2014 bis Ende Juni 2018 ca. 246.400,00 ausbezahlt bekommen habe. Eine Versteuerung dieses Einkommens dürfte von Dr.B nicht erfolgt sein ("Meldung - Amtshilfe", Schreiben vom 29. Mai 2019). 1.6.7. Schon zuvor waren vom OÖ. Landeskriminalamt weitere Ordinationsgehilfinnen zeugenschaftlich vernommen worden: 1.6.7.1. O (seit Anfang Juli 2016 in den Ordinationen des Dr.B in ZZZ2 und in ZZZ1, ab November 2016 nur mehr in ZZZ1, bis September 2017 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 14. März 2019: "[…] ZZZ1: In ZZZ1 war es so, dass ich sofort merkte, dass in der Zeit, wo ich angestellt war, eigentlich immer der Bruder von Dr.B, Dr.A, anwesend war. […] Dr.A, den ich vorher nicht kannte, war immer Mittwoch da und Mittwoch wurde immer implantiert. Ab und zu, wenn sein Bruder Zeit hatte, haben wir auch Dienstag und Donnerstag implantiert, es war halt abhängig vom Bruder. Dr.A wurde mir zu Beginn von Dr.B eigentlich nicht vorgestellt, ich habe […] erklärt bekommen, wer er ist. Sie sagte auch, das ist der, der die Implantate macht, und Dr.B assistiert. […] Jetzt im Nachhinein […] ist mir klar geworden, dass bis zu diesem Zeitpunkt [dem Wirken der Anästhesie und dem Beginn der chirurgischen Weiterbehandlung] die meisten Patienten Dr.B gar nicht gesehen haben. Er hielt sich in einem Nebenraum neben der Rezeption auf und wartete dort. Nachdem die Patienten mit einem Tuch abgedeckt worden waren, mussten wir Dr.B holen und der machte den chirurgischen Eingriff. Dr.B assistierte. […] Auf die Frage, wie oft Dr.A operiert habe bzw. wie das Verhältnis in Prozenten zwischen OPs von Dr.A und Dr.B [gewesen sei]: Dazu gebe ich an, dass so ziemlich alle Patienten von Dr.A operiert wurden. Es war sogar so, dass wir OPs verschieben mussten, wenn Dr.A krank oder im Urlaub war. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der O auf der Polizeiinspektion DDDD am 14. März 2019, Kopie Protokoll). 1.6.7.2. P (seit November 2013 bis Februar / März 2017 in der Ordination des Dr.B in ZZZ1 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 22. März 2019: "[…] Wann Dr.A das erste Mal in der Ordination in ZZZ1 erschienen ist, kann ich nicht mehr genau sagen. Es war aber gleich ziemlich am Anfang, also sicher noch vor Weihnachten 2013. […] Es war […] für mich damals kein Geheimnis, dass Dr.A das Implantieren in ZZZ1 macht. […] Es war von Anfang an so, dass Dr.A das Implantieren in der Ordination in ZZZ1 gemacht hat. Ich habe relativ bald mitbekommen, […] dass sich Dr.B nicht wirklich beim Implantieren auskennt. Er hat seinem Bruder auch immer nur assistiert. Ich kann sogar behaupten, dass Dr.B in der Zeit, wo ich gearbeitet habe, nur assistiert hat, selbst hat er nie ein Implantat gesetzt. […] Wenn ich gefragt werde, ob jeden Tag implantiert wurde, so gebe ich an, dass es anfangs nur Mittwochnachmittag war, da Dr.A da Zeit hatte. Später war es auch zweimal in der Woche, wie halt Dr.A Zeit hatte. […] Wenn ich gefragt werde, ob ich mitbekommen habe, wie Dr.B bezahlt wurde, so gebe ich an, dass ich dazu nichts sagen kann. In der Ordination haben sie darüber [wohl richtigerweise zu ergänzen: nicht] gesprochen bzw., wenn etwas geheim war, haben sie eh arabisch gesprochen, damit es keiner versteht. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der P auf der Polizeiinspektion CCC1 am 22. März 2019, Kopie Protokoll). 1.6.7.3. S (seit Oktober 2014 bis Juni 2016 in der Ordination des Dr.B in ZZZ1 als zahnärztliche Assistentin beschäftigt) am 31. März 2019: "[…] Dr.A Bereits beim Bewerbungsgespräch mit Dr.B erklärte er mir die Abläufe in der Ordination in ZZZ1 und teilte mir hier auch schon mit, dass in der Ordination auch implantiert (operiert) wird und dass dies sein Bruder macht. […] Als ich dann zu arbeiten begonnen habe, habe ich relativ bald festgestellt, dass Dr.A immer Mittwochnachmittag implantiert hat. Anfangs wusste ich nicht warum, erst durch Frau P erfuhr ich, dass er auch bei der Kasse-E arbeitet und nur am Mittwochnachmittag Zeit hat. […] bis zum Ende meiner Anstellung hat immer nur Dr.A die Implantationen gemacht. Dr.B hat immer assistiert und auch eine von uns Assistentinnen war dabei. […] Aufgefallen ist mir, dass Dr.B die einzelnen Schritte erklärt hat, obwohl das Implantieren eigentlich von Dr.A gemacht wurde. […] Dr.A ist wie gesagt immer nur zu den Implantationen gekommen, es war aber dann nicht immer nur Mittwochnachmittag, gelegentlich war es auch am Donnerstagnachmittag. Wenn ich gefragt werde, ob mir sonst etwas zu Dr.A aufgefallen ist, so gebe ich an, dass mir vorgekommen ist, wie wenn der Ältere (Dr.A) eher das Sagen in der Ordination gehabt hat. Er hat auch - was die Implantationen betrifft - Bestellungen usw. durchgeführt. […]" (zeugenschaftliche Einvernahme der S auf der Polizeiinspektion DDDD am 31. März 2019, Kopie Protokoll). 1.6.8. Bei den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen finden sich zwei weitere, von Dr.B und Dr.A unterfertigte Fassungen des Gesellschaftsvertrages vom 23. Februar 2016, welche einmal mit 2. Jänner 2014 und einmal mit 2. Jänner 2016 datiert sind. In diesen Dokumenten ist bei Pkt. I. Unternehmensgegenstand nach den Sätzen "1. Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Zahnarztpraxis an der Adresse ZZZ2." [Ein Umstand, der nochmals ausdrücklich in Pkt. 2. festgehalten wird] "Sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen und Konzessionen liegen vor." handschriftlich eingefügt "und eine 20 % Beteiligung von der Implantologische und Chirurgische Tätigkeit in der ORDINATION ZZZ1 / ZZZ1 !" Auffällig ist bei diesen Urkunden, dass das Schriftbild dieser handschriftlichen Ergänzung aus der mit 2. Jänner 2016 datierten Vertragsfassung sich deckungsgleich in der mit 2. Jänner 2014 datierten Vertragsfassung wiederfindet, wenngleich dort vom Wort "ORDINATION" die Buchstabenfolge "ATION" abgeschnitten und das ganze Text des Blattes um einen Zentimeter nach rechts gerückt ist. Der vorgeblich am 2. Jänner 2014 erstellte Vertrag ist daher unter Verwendung der Textfassung des Vertrages vom 2. Jänner 2016 verschriftlicht worden. Auffällig ist weiters, dass nach den Angaben von Dr.B in Übereinstimmung mit den oben beschriebenen Zeugenaussagen im Jänner 2014 noch keine Rede von der Übernahme der Kassenpraxis in ZZZ2 gewesen ist. 1.6.9. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Abgabenbehörde die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2017 auf Basis der (erfahrungsgemäß) einige Tage zuvor elektronisch übermittelten Steuererklärung des Dr.A antragsgemäß festgesetzt, wobei der Beschwerdeführer neben seinen nichtselbständigen Einkünften (als Angestellter bei der Kasse-E) lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz nicht anwendbar ist, in Höhe von € 22.000,00 angegeben hatte, sodass die Einkommensteuer für 2017 mit € 10.314,00 vorgeschrieben worden ist. Ein Entgelt für eine kieferchirurgische Tätigkeit bei den Implantationen in der Privatordination seines Bruders in ZZZ1 hat Dr.A nicht offengelegt (ESt-Bescheid 2017, auch Beilage ./3 der Beschwerde). 1.6.10. Mit Bescheid vom 8. August 2019 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Abgabenbehörde die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2018 auf Basis der am 7. August 2019 elektronisch übermittelten Steuererklärung des Dr.A antragsgemäß festgesetzt, wobei der Beschwerdeführer neben seinen nichtselbständigen Einkünften (als Angestellter bei der Kasse-E) lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz nicht anwendbar ist, in Höhe von € 10.000,00 angegeben hatte, sodass die Einkommensteuer für 2018 mit € 3.836,00 vorgeschrieben worden ist. Ein Entgelt für eine kieferchirurgische Tätigkeit bei den Implantationen in der Privatordination seines Bruders in ZZZ1 hat Dr.A nicht offengelegt (ESt-Bescheid 2018, auch Beilage ./4 der Beschwerde). 1.6.11. Mit Eingabe seiner Verteidigung an die Staatsanwaltschaft CCCC vom 9. September 2019 hat Dr.B seine Angaben hinsichtlich der Vergütung der Leistungen seines Bruders zu relativieren versucht: "In umseits bezeichneter Strafsache konnte ich mir nunmehr sämtliche bisher übermittelten Aktenteile durchlesen, insbesondere meine Beschuldigtenvernehmung vom 30.01.2019. Dabei musste ich feststellen, dass die Angaben zu meinem Bruder in meiner Einvernahme einigermaßen ergänzungsbedürftig sind: […] 3. Zunächst darf nicht unerwähnt bleiben, dass gegenständliche Einvernahme unmittelbar nach meiner Festnahme durch die Kriminalpolizei unter Beiziehung der Öffentlichkeit in Form von anwesenden Journalisten und Kamerateams stattfand und ich mich aufgrund der mir zur Last gelegten Taten mit der Verhängung der Untersuchungshaft konfrontiert sah. Folglich war ich in einem Ausnahme-, um nicht zu sagen, Schockzustand und sind meine damals getätigten Aussagen unter dieser Prämisse zu bewerten. Leider habe ich daher einiges, vor allem Zeiträume und Zahlen, durcheinandergebracht. […] [Zum Zeitraum der Implantationstätigkeit seines Bruders:] Dazu möchte ich klarstellen, dass der angegebene Zeitraum, bis wann mein Bruder Implantate gesetzt haben soll, ca. Ende Juni 2018, nicht stimmen kann, da mir erinnerlich ist, dass sich mein Bruder am 21.04.2018 mit einer Abmahnung der Kasse-E konfrontiert sah. Dies ist mir deshalb wieder in Erinnerung, da mir mein Bruder damals erzählt hat, dass Prim. T ihm das Schreiben samt Unterlassungserklärung im Ambulatorium der Kasse-E […] persönlich übergeben hat und er sofort aufgefordert wurde, die Unterlassungserklärung zu unterfertigen, sodass diese am selben Tag noch rückübermittelt werden konnte. Mein Bruder hat mich am selben Tag danach darüber informiert und mir mitgeteilt, dass er den unwiderruflichen Entschluss gefasst habe, keine weiteren Operationen mehr durchzuführen. Ich kann mich daran erinnern, dass ich die Entscheidung meines Bruders akzeptiert und wir sohin gemeinsam schließlich den Entschluss gefasst haben, ab diesem Zeitpunkt keine Operationen, durchgeführt von meinem Bruder, mehr durchzuführen. […] 4. Zu den von mir getätigten Angaben betreffend die meinem Bruder gezahlten Schwarzgeldbeträge für seine Arbeit als Implantologe möchte ich ergänzend angeben und klarstellen, dass es sich bei den an meinen Bruder geleisteten ,Schwarzgeldzahlungen' in Wahrheit um versteuertes Entgelt gehandelt hat, das mein Bruder über die Jahre als stiller Gesellschafter vereinbarungsgemäß im Zuge der Gewinnausschüttung erhalten und versteuert hat. Im Zeitpunkt meiner Aussage als Beschuldigter vor der Polizei bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mein Bruder diese Gewinnausschüttung nicht versteuert hat. Im Jahr 2016 betrug der Anteil meines Bruders als stiller Gesellschafter die Gewinnausschüttung betreffend in etwa einen Betrag in Höhe von € 39.000,00. Ich habe mich im Zeitpunkt meiner Einvernahme vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation, in der ich mich befunden habe, hierbei schlicht und ergreifend geirrt […]. Mein Bruder hat, wie bereits mehrfach angegeben, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 50.000,00 investiert bzw. eingebracht. Ich habe neben der stillen Beteiligung und den damit verbundenen monatlichen Überweisungen an meinen Bruder diesen Betrag auch unregelmäßig in bar zurückbezahlt. Dies war einer mündlichen Vereinbarung geschuldet. Erinnerlich habe ich zur Tilgung dieses Darlehens regelmäßig von vereinnahmten Honoraren kleinere Beträge an meinen Bruder überwiesen / übergeben. […] (Kopie Eingabe, auch Beilage ./5 der Beschwerde). 1.6.12. Im Jänner 2020 hat nun die Steuerfahndung mit ihren Erhebungen begonnen und im Zuge dieser die durch die Kriminalpolizei sichergestellten Bankdaten betreffend Dr.B ausgewertet: ZZZ1 hat der Genannte in bar und (größenteils) unter der Bezeichnung "Syrien" abgehoben von seinem Firmenkonto in ZZZ2 € 5.989,00 (2016), von seinem Firmenkonto in ZZZ1 € 35.780,00 (2014) + € 46.210,00 (2015) + € 1.000,00 (2017) und von seinem Privatkonto € 18.800,00 (2015) + € 36.700,00 (2016) + € 57.020,00 (2017) + € 31.700,00 (2018). Die Barabhebungen und (größenteils) unter der Bezeichnung "Syrien" haben daher insgesamt betragen € 35.780,00 (2014) + € 65.010,00 (2015) + € 42.689,00 [aufgrund eines Additionsfehlers offensichtlich erfasst nur € 36.700,00] (2016) + € 58.020,00 (2017) + € 31.700,00 (2018), insgesamt somit € 233.199,00. Wären diese Barabhebungen sämtlich dem Beschwerdeführer als Entgelt für seine Implantationen in der Privatordination seines Bruders in ZZZ1 zugekommen und bislang in den eingereichten Einkommensteuererklärungen nicht erfasst gewesen, ergäbe nach Abzug eines Gewinnfreibetrages und eines Grenzsteuersatzes von 50 % geschätzt eine verkürzte Einkommensteuer im Ausmaß von € 14.200,00 (2014) + € 27.300,00 (2015) + € 19.210,00 (2016) + € 24.200,00 (2017) + € 12.300,00 (2018), insgesamt somit eine Verkürzung von € 97.210,00 (Kontoauswertung; Zusammenfassung). Auf das Firmenkonto in ZZZ1 des Dr.B sind von seinem Bruder Dr.A € 1.500,00 (2014) und € 50.000,00 (2015) überwiesen worden (Kontoauswertung). Im Gegenzug wurden von Dr.B unter dem Titel "Stiller Gesellschaft" + Monatsbezeichnung dem Beschwerdeführer überwiesen € 40.027,48 (2016) + € 22.000,00 (2017) + € 10.000,00 (2018) (Kontoauswertung; Zusammenfassung). Gerade auch diese Beträge wurden von Dr.A in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen offengelegt. Der Auswertung der Bankkonten des Dr.B nicht zu entnehmen ist hingegen, dass diesem - mit Ausnahme der erwähnten Beträge von € 1.500,00 und € 50.000,00 - von Dr.A weiteres Kapital zur Verfügung gestellt worden wäre, welches nunmehr etwa als steuerfreie Kreditrückzahlungen wieder in Teilen zurücküberwiesen worden wären. Anders als vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den insoweit nachträglich abgewandelten Angaben seines Bruders behauptet, treten somit - folgt man dieser Beobachtung - die oben beschriebenen Geldflüsse an den Beschwerdeführer in Höhe von € 233.199,00 (von Dr.B bei seiner Einvernahme am 31. Jänner 2019 geschätzt mit € 246.400,00), welche mittels Überweisung auf sein Privatkonto und nachfolgender Barbehebung und Übergabe in Bar verdunkelt worden sind, zu den überwiesenen und bereits als Kapitaleinkünfte offengelegten Beträgen hinzu. 1.6.13. Auch in seiner abgewandelten Darstellung hat Dr.B bezüglich seiner Geschäftsbeziehungen mit seinem Bruder seine Aussage vor der Polizei nicht widerrufen, wonach sein Bruder Dr.A in seiner Privatordination in ZZZ1 die Implantationen durchgeführt hat. Diese Feststellung wird durch die oben beschriebenen Zeugenaussagen der dort beschäftigt gewesenen Zahnarztgehilfinnen bestätigt und steht im Einklang mit dem Vorbringen der aktenführenden Beamtin der Steuerfahndung, wonach sie in die polizeilichen Ermittlungsakten, darunter in 127 Zeugenaussagen von Patienten und 83 Gutachten, Einsicht genommen habe und - so ihre Wahrnehmung (damit übereinstimmend auch die schlagwortartigen Anmerkungen der Beamtin in der von der Polizei übernommenen Excel-Tabelle mit den Patientenhonoraren, gefiltert nach der Anmerkung "imo", siehe oben Pkt. 1.6.4.) - in diesen Aussagen und Gutachten eine "Vielzahl" von Patienten und Gutachtern bestätigt hätten, dass Dr.A in der Ordination des Dr.B Implantate gesetzt habe (Stellungnahme, Pkt. G). Die Äußerung der Beamtin steht in Übereinstimmung mit den Sachverhaltsbeschreibungen in den Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden, wonach in zahlreichen Zeugeneinvernahmen der Großteil der Implantationspatienten bestätigen habe können, dass Dr.B die Implantationen tatsächlich durchgeführt hat oder zumindest bei der Operation anwesend war, weshalb insoweit auch sich der hier auf den wesentlichen Aspekt der Aktenanalyse der Beamtin beschränkte Teil der Begründung (vgl. § 139 FinStrG) als keineswegs unsubstanziiert (nicht mit Substanz erfüllt, unbegründet) erwiesen hat. Im Übrigen ist selbst den möglicherweise zur Entlastung des Beschwerdeführers nachgeschobenen Gesellschaftsverträgen (Pkt. 1.6.8.) zu entnehmen, dass auch nach der aus der Sicht des Beschwerdeführers und seines Bruders letztgültigen Sachverhaltsvariante Dr.A in der Privatordination des Dr.B in ZZZ1 die Implantationen durchgeführt hat, weil andernsfalls die in den Vertragsformularen vorgenommenen handschriftlichen Einfügungen hinsichtlich der implantologischen und chirurgischen Tätigkeit des Dr.A ohne Sinn geblieben wären. 1.6.14. Ging man nun also wohl begründet von der Überlegung aus, dass die Implantationen in der Privatordination des Dr.B in ZZZ1 im Wesentlichen von Dr.A vorgenommen wurden, stellte sich die Frage, ob und in welcher Weise dem Beschwerdeführer seine jahrelange intensive und zeitaufwendige Tätigkeit abgegolten worden ist: Es war nun tatsächlich äußerst lebensnah, dass Dr.A diese chirurgische Tätigkeit, welche für ihn aus dienst- und standesrechtlichen Gründen verboten gewesen ist, nicht lediglich zur Unterstützung seines Bruders unentgeltlich oder gegen geringfügiges Entgelt ausgeübt hat, sondern er auch seinen Teil an den bezahlten Privathonoraren eingefordert hat. War dem so, ist es auch sehr wahrscheinlich, dass er sich die für ihn sehr riskante und in seiner beruflichen Existenz bedrohende Tätigkeit - zusätzlich zu seiner Beteiligung an der Kassenordination seines Bruders in ZZZ2 - tatsächlich gebührend bezahlen hat lassen, wobei diese Geldflüsse aus begreiflichen Gründen aufwendig verdunkelt worden sind: Sollte dessen umfangreiche verbotene chirurgische Tätigkeit bekannt werden, drohten wohl beiden Brüdern ernsthafte standesrechtliche Konsequenzen. Waren aber die beschriebenen Barabhebungen dem Vermögen des Dr.B entzogen, weil damit die Barzahlungen an Schwarzgeld an seinen Bruder Dr.A zu finanzieren waren, erklärt sich auch, weshalb Dr.B selbst in Anbetracht der Forderungen des Finanzamtes ihm gegenüber in finanzielle Schwierigkeiten geraden musste. So gesehen, passt die ursprüngliche Darstellung des Dr.B über die Entlohnung seines Bruders für dessen chirurgische Tätigkeit in der Ordination in ZZZ1 anlässlich seiner Einvernahme am 30. und 31. Jänner 2019 perfekt ins Bild. Diese ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung erscheint detailgetreu und in sich bzw. in Bezug auf den übrigen relevanten Lebenssachverhalt nach damaligen Wissensstand schlüssig. Sie ergibt keineswegs das Bild einer Aussage einer - wie nachträglich behauptet - verwirrten und aufgrund seiner Festnahme in seinem Erinnerungsvermögen gestörten Person. 1.6.15. Es ist nun auch steuerliches Allgemeinwissen, dass derartige Honorare eines in Österreich wohnhaften Zahnarztes für seine kieferchirurgische Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen. Zumal in Anbetracht der auf eine Steuerpflicht verweisenden Anmerkungen in den beschriebenen Gesellschaftsverträgen und des Umstandes der Einreichung der Einkommensteuererklärungen, in welchen die Kapitaleinkünfte aus der stillen Beteiligung an der Kassenordination in ZZZ2 wohl korrekt ausgewiesen sind, bestand kein Anlass, an einem ausreichenden steuerlichen Basiswissen auch beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Steuererklärungen zu zweifeln. 1.6.16. In Abwägung der obigen Aspekte hat daher zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden und auch der Durchführung derselben tatsächlich der sich aus der oben beschriebenen Beweislage korrekt ableitende und daher begründete, äußert intensive Verdacht bestanden, Dr.A habe in seinen beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingereichten Einkommensteuererklärungen die von ihm in den Jahren 2013 bis 2018 vereinnahmten Honorare aus seiner chirurgischen Tätigkeit als Implantologe in der Privatordination seines Bruders Dr.B in ZZZ1 absichtlich mit dem Tatplan verschwiegen, den aus dieser Einkunftsquelle entstandenen Abgabenanspruch zu verheimlichen und solcherart die bescheidmäßige Festsetzung von nicht zustehenden Gutschriften bzw. zu geringen Vorschreibungen an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 im jeweiligen Höchstausmaß zu erzwingen, was ihm auch gelungen sei, weil die diesbezüglichen Einkommensteuern in den Jahren 2018 und 2019 tatsächlich erklärungsgemäß festgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe solcherart tatsächlich Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, wobei die bewirkten Verkürzungen insgesamt etwa € 97.210,00 betragen hätten (eine Summe, welche im weiteren Ermittlungsverfahren bezogen auf die einzelnen Zeiträume noch konkret aufzuschlüsseln und zu berechnen wäre). 1.7. Insbesondere das zweifelsfreie Ausmaß der Bargeldbeträge, welche der Beschwerdeführer für seine Implantationsarbeiten von seinem Bruder tatsächlich erhalten hatte, ist aber noch abzuklären gewesen, verweist Dr.B doch in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft CCCC auf regelmäßig seinem Bruder überwiesene oder übergebene kleinere Beträge, mit welchen er die Einlage des stillen Gesellschafters - wenngleich wohl verbotenerweise - wieder ausbezahlt habe. Auch tragen die Bargeldbehebungen des Dr.B die Bezeichnung "Syrien", weshalb wohl im weiteren Finanzstrafverfahren - wenngleich der Einwand noch nicht erhoben worden ist - im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage zu behandeln sein wird, ob nicht etwa die mit diesem Vermerk behobenen Gelder nicht dem Beschwerdeführer (vollständig) zugutegekommen, sondern (zumindest teilweise) nach Syrien transferiert worden sind. Im Ergebnis ist daher verbleibend mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit aufzuhellen, wieviel an Geldmittel in bar oder mittels Überweisung dem Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2018 für seine Implantationstätigkeit nachweislich tatsächlich zugekommen sind. Lediglich bestimmte Direktüberweisungen an den Beschwerdeführer wären bereits durch die Auswertung der bei der Polizei sichergestellten Daten über die Bankkonten des Dr.B bewiesen. Überweisungen an Dr.A etwa von an unbekannter Stelle wieder einbezahlter Gelder lassen sich lediglich durch eine Bankauskunft über diejenigen Konten, über welche Dr.A verfügungsberechtigt gewesen sind, entdecken. Allenfalls kann noch Bargeld beim Beschwerdeführer aufgefunden werden. Bereits von ihm verwendetes Bargeld aber lässt sich lediglich indirekt errechnen, indem unter Beischaffung der Investitions- und Bankunterlagen die Entwicklung der Vermögenslage bei Dr.A und der diesbezüglichen Geldflüsse für private und berufliche Aufwendungen ermittelt wird: Wurden höhere Ausgaben getätigt als Mittel vorhanden bzw. aus seiner Beschäftigung bei der Kasse-E und seiner stillen Beteiligung an der Kassenordination in ZZZ2 zugeflossen waren, lassen sich daraus den Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigende Argumente ableiten. Ist aber eine Unterdeckung der Ausgaben nicht erkennbar, entlastet dies den Beschwerdeführer. Die Beischaffung der in der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden beschriebenen Beweismittel ist daher zur Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unabdingbar gewesen. 1.8. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt - Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen Dr.A als Verdächtigen) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihm gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden - mit Ausnahme dezitiert als zu suchen bezeichneter eventueller Bargeldbestände - auch nicht vorgebracht. 1.8.1. Da in einer Zeugenaussage die Rede davon ist, dass Dr.A in Zusammenhang mit seinen Implantationsarbeiten auch die diesbezüglichen Produktbestellungen vorgenommen habe (Pkt. 1.6.7.3.), wäre es denkbar gewesen, dass er diesbezügliche Unterlagen in seinem Nahebereich aufbewahrt hätte. Hat wie im gegenständlichen Fall - wie behauptet - eine einzelleistungsfallbezogene Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hinsichtlich seiner jahrelangen chirurgischen Tätigkeit stattgefunden, ist es weiters lebensnahe, dass auch Dr.A fortlaufend kontrolliert hat, ob ihm sein Bruder schon jeweils seinen Honoraranteil ausbezahlt hatte. Für diesen Zweck bedurfte es wohl entsprechender Aufzeichnungen, händisch oder elektronisch geführt. Ebenfalls realistisch ist es gewesen, wenn Dr.A derartige Geschäftsunterlagen in seinem Nahebereich, also etwa in seiner Eigentumswohnung, aufbewahrt hätte, um zu den Unterlagen gegebenenfalls jederzeit Zugriff zu haben. Im Ergebnis waren daher sämtliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen von Relevanz, welche über die Einnahmen des Dr.A aus seiner Implantationstätigkeit Aufschluss geben konnten. Ebenfalls ist es realistisch, dass sich in der zu durchsuchenden Eigentumswohnung aufschlussreiche Unterlagen über Aufwendungen zur privaten Lebensführung des Beschwerdeführers und seiner Familie und allfällige (weitere) Wertgegenstände befunden hätten (welche ja ebenfalls auf geeignete Weise finanziert hätten werden müssen). 1.8.2. Ebenfalls nicht auszuschließen war, dass Dr.A die laut Vorwurf erhaltenen Bargeldbeträge von immerhin € 233.199,00 zumindest teilweise (soweit sie etwa in den letzten Jahren zugeflossen sein sollten - z.B. 2017: € 57.020,00, 2018: € 31.700,00) bei sich aufbewahrt hatte. - Entgegen den geäußerten diesbezüglichen Zweifeln des Beschwerdeführers erweist es sich teilweise geradezu als verhaltenstypisch, dass Bargeldbeträge aus unversteuerten Einnahmen von Steuerhinterziehern an leicht zugänglichen Orten im persönlichen Nahebereich, etwa zuhause, aufbewahrt werden, wenn die Geldmittel noch nicht investiert wurden bzw. den Banken und ähnlichen Einrichtungen (welche bei ungewöhnlichen Geldbewegungen Meldung zu erstatten haben) nicht anvertraut werden sollen (siehe die diesbezüglichen Medienberichte, wie etwa bspw. "Rekordverdächtiger Schwarzgeldfund rund um Salzburger Aprés-Ski-Lokal", nachrichten.at/apa, 10. Juni 2021, 16:42 Uhr). Sollten tatsächlich namhafte Bargeldbeträge aufgefunden werden, wäre dies ein Umstand gewesen, welcher im Wege einer Vermögensdeckungs- oder Geldflussrechnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Hätte sich dabei ergeben, dass eine anderweitige Herkunft dieser Mittel aus offengelegten Einkunftsquellen nicht erschließbar wäre, wäre dies wohl zu Lasten des Verdächtigen ein wesentliches Argument für die These gewesen, dass gerade die aufgefundenen Bargeldbeträge solche sind, welche ihm von seinem Bruder als Entgelt für seine Implantationstätigkeiten in bar bezahlt worden waren. Die Suche nach Bargeldbeständen neben anderen Wertgegenständen nicht anzuordnen, wäre so gesehen für den Spruchsenatsvorsitzenden sogar ein Verfahrensfehler gewesen. 1.8.3. Bezüglich der Beschwerde des Dr.A gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung des Inhaltes aller privaten Kraftfahrzeuge (also nicht öffentlichen Verkehrsmittel), zu deren Benützung befugt gewesen ist, ist auszuführen:

Normen und Schlagworte

Hausdurchsuchungbegründeter VerdachtVerhältnismäßigkeitPersonendurchsuchungDurchführung eines angeordneten AuskunftsersuchensAuskunftsersuchen an KreditinstitutSubsidiarität einer Maßnahmenbeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300002/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300002.2020
Stammnummer
133860
Gültig
24.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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