Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die weiteren Mitglieder Hofrat Josef Weber, Walter Supper und Dr. Wolfgang Pettighofer im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufungen der Bw., Lehrerin, Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder, 1090…
…1994, 1995 und 1997 bis 2000 als unbegründet abzuweisen. 5. Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben Rund 3 Stunden nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Senates beantragte der Vertreter die Berücksichtigung der bisher als Werbungskosten im Rahmen der Einnahmenüberschussermittlung angesetzten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem. …
…an der die Bf. ohne Vertreter teilnahm. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates - die Bf. wurde der ihr angelasteten Finanzvergehen für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Wochen…
…Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, bereits bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 20.11.2018 in den Räumen des Finanzamtes Innsbruck sei von A und seinem steuerlichen Vertreter V zu Protokoll gegeben worden, dass sie mit dem Erkenntnis nicht einverstanden seien. Die…
…eingebracht. Im Zuge der Vorlage fiel auf, dass das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Spruchsenates nicht mit der mündlichen Verkündung vom 27.09.2021 übereinstimmt. Wie auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist, erfolgte die Bestrafung von ***A*** ***Bf2*** und der ***Bf1*** nach …
…auf die richtigen Verkürzungsbeträge verweisenden Anmerkungen, aus welchen eine unmittelbare Präsenz und auch Anwendung der erfolgten Änderungen der strafbestimmenden Wertbeträge bei der Entscheidungsfindung des Erstsenates in unmittelbarem Anschluss an die Verhandlung und bei der Verkündung der Entscheidung erschließbar ist, zumal in Bedachtnahme auf die Höhe…
…Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein. Beispiel: In den Fällen des § 32 GebG wird die Gebühr mit der Verkündung des mündlichen Bescheides fällig. Rz 12: Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen, Wertersätze und sonstige hiebei angefallene Geldansprüche werden mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung…
…in Höhe von € 14.500,00 gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 290,00, festgesetzt wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dipl.Ing. Christoph Bauer und Ing. Johannes Gruber als weitere Mitglieder des…
…in Wien, Z , mit der AGmbH in Verbindung gebracht [wobei der Einschreiter den oben kursiv gehaltene Begründungstext der Berufungsentscheidung zitiert]. Das Finanzamt Wien 6/7/15 habe ihm dieses Geschäft aber ad personam zugerechnet, ohne sich allerdings mit der Zurechnungsfrage explizit zu beschäftigen. Dies habe…
Bescheid Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch F, Wirtschaftstreuhänder in M, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Mag. Bernadette Reichl als weitere Mitglieder des Senates…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 war bis zum Ablauf des 18. April 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 wäre bis zum Ablauf des 17. September 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 14. Dezember 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 22. Jänner 2009 wurde von der B-GmbH für die…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von…
…91/15/0011), die bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, bei mündlichen Erledigungen durch Verkündung erfolgt. Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes verkündet, so ist der Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich, ungeachtet des Umstandes, dass diesfalls auch immer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt werden muss…
…Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt…
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001 am 15. März 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.181…