Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0810-W/03
Anträge nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0810-W/03vom 03.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
nicht überbietbarer Deutlichkeit ergibt, sind die Umsätze seit der
Neuvermietung im Jahr 1985 (!) im Wesentlichen gleich geblieben bzw. zeitweise
sogar noch geringfügig gesunken. Die nur geringfügige Schwankungen
aufweisenden Umsätze schließen außerdem das Vorkommen von
Unwägbarkeiten im Sinne der Judikatur, die für die Annahme eines
Gesamtgewinnes gedanklich auszuklammern wären, aus.
Der Senat geht
daher davon aus, dass auf Grund der Inkaufnahme von durchgehenden "Verlusten"
(Überschüssen der Werbungskosten über die Einnahmen) während
eines Zeitraumes von nunmehr über 20 Jahren sowohl die fehlende
Gewinnabsicht der Bw. als auch die objektive Ertragsunfähigkeit klar zu
Tage tritt.
Die Gründe
für die Inkaufnahme von Verlusten während dieses Zeitraumes legte die
Bw. nicht dar; sie dürften, was aus der Begründung zum Vorlageantrag
hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide für die Jahre 1981 und 1983
erschlossen werden kann, in einer bloßen sicheren Vermögensanlage
gelegen sein (arg.: " ...da ich auf Grund meiner Familien- und
Vermögenssituation überhaupt nicht angewiesen bin, eine Wohnung in
Kärnten zur Verfügung zu haben, da mir reichlich Wohnmöglichkeit
bei meiner Verwandtschaft offen steht, sondern war für mich der einzige
Beweggrund für die Anschaffung der Wohnung derjenige, dass ich auf Grund
meiner persönlichen Bekanntschaft mit Kärntner Immobilienfachleuten
(ich stamme aus Kärnten) für den Ankauf einer Wohnung entschieden
habe, um eine Vermögensanlage zu
tätigen, zumal ich ja in geordneten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen bin.").
Das gegen die
Annahme von Liebhaberei gerichtete Berufungsbegehren erwies sich daher als
unbegründet.
3.2
Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Gem.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht
erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit.
Wer gem.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Auf Grund der
unter Punkt 3.1 getroffenen Feststellungen betr. das Vorliegen von Liebhaberei
waren auch hinsichtlich Umsatzsteuer die entsprechenden Folgerungen zu treffen.
Insoweit das
Finanzamt sowohl die Umsätze als auch die bisher geltend gemachten
Vorsteuern außer Ansatz ließ, erwies sich diese Vorgangsweise als
zwingende Folge der Liebhabereibeurteilung. Das Finanzamt ging weiters davon
aus, dass die Bw. ihren jeweiligen Mietern Rechnungen ausstellte bzw.
übergab und schrieb die bisher in den Umsatzsteuerbescheiden ausgewiesenen
Umsatzsteuern gem. § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994
bescheidmäßig vor.
Die Bw. brachte
dagegen vor, (ihren Mietern) keine Rechnungen ausgestellt zu haben. Aus den
Akten und insbesondere aus der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom
7. März 2003, in der das Finanzamt die Bw. auf die
Rechnungsberichtigungsmöglichkeit hinwies, geht dagegen nicht hervor, ob
das Finanzamt die Berufungsbehauptung, es seien keine Rechnungen ausgestellt
worden, näher überprüft hat. Im Zuge der Berufungsentscheidung
wurde dies von der Vertreterin des Finanzamtes auch bestätigt.
Mangels
Feststellungen über die Ausstellung von Rechnungen mit Ausweis der
Umsatzsteuer im Streitzeitraum geht der UFS im Zweifel davon aus, dass die Bw.,
wie in der Berufung behauptet, keine Rechnungen im Sinne von
§11 UStG 1994 ausstellte. Die Vorschreibung dieser Umsatzsteuern
gem. § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 erweist sich
unter diesen Voraussetzungen als unzulässig, weshalb der Berufung insoweit
Folge zu geben war.
Die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 waren daher
ersatzlos aufzuheben.
4.
Kosten einer Sprachhostessausbildung der Tochter als außergewöhnliche
Belastung
Gem.
§ 34 EStG 1988 muss eine bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4)
Ferner darf sie
weder unter die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
fallen.
Nach Abs. 2 ist
die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach
Abs. 4 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG) zu berechnenden
Selbstbehaltes übersteigt.
Nach Abs. 7
gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. ...
3. ...
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer den Fällen und im
Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Nach Abs. 8
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 1.500,00 öS bzw. 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Strittig ist
die Geltendmachung von ursprünglich geltend gemachten
öS 120.000,00, welche nach Vorhalt des Finanzamtes auf
öS 99.457,00 ohne nähere Begründung "berichtigt" wurden. Wie
im Sachverhalt dargelegt und sich insbesondere aus der Bestätigung der
Sprachschule ergibt, handelte es sich um eine 10-monatige, in Wien, somit am
Wohnsitz der Bw. und der zu ihrem Haushalt gehörigen Tochter, absolvierte
Ausbildung.
Da es sich
diesbezüglich um keine "auswärtige Berufsausbildung" im Sinne von
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 handelt, brauchte auf die
diesbezüglichen (offenkundig fehlenden) Voraussetzungen nicht näher
eingegangen zu werden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung, die in erster
Linie die durch die auswärtige Unterbringung verursachten höheren
Kosten der Berufsausbildung abgelten soll, auf die streitgegenständlichen
Kosten kam daher nicht in Frage und war nach Überzeugung des Senates auch
keineswegs verfassungsrechtlich geboten.
Es liegen daher
Ausbildungskosten für ein lt. Aktenlage volljähriges, nicht
behindertes Kind vor. Abgesehen vom Hinweis, dass eine vergleichbare Ausbildung
in Österreich nicht angeboten würde, machte die Bw. keine Gründe
für die Zwangsläufigkeit dieser Kosten geltend.
Dieser Umstand
lässt die übernommenen Kosten aber weder als
außergewöhnlich noch als zwangsläufig im Sinne von
§ 34 EStG 1988 erscheinen. Wie bereits vom Finanzamt zutreffend
dargestellt wurde, fielen die Kosten für die Bw. ihm Rahmen ihrer
Unterhaltsverpflichtung an und sind daher gem. § 34 Abs.
7 Z. 1 EStG 1988 durch die (bzw. ihrem Gatten gewährte)
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 abgegolten.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. sind darüber
hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also der
Tochter) selbst eine außergewöhnlichen Belastung darstellen
würden.
Mit der
Verfassungsbestimmung der Z. 5 leg.cit. sind auch Unterhaltsleistungen für
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen
Belastung zu berücksichtigen.
Da die
Ausbildungskosten auch bei Tragung durch die Tochter bei dieser offenkundig zu
keiner außergewöhnlichen Belastung geführt hätten, kam ein
Abzug als außergewöhnliche Belastung auch bei der Bw. nicht in
Frage.
Das
diesbezügliche Berufungsbegehren war daher als unbegründet
abzuweisen.
Die Berufungen
waren daher hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000
als unbegründet abzuweisen.
5.
Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
Rund 3 Stunden
nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des
Senates beantragte der Vertreter die Berücksichtigung der bisher als
Werbungskosten im Rahmen der Einnahmenüberschussermittlung angesetzten
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Fest steht,
dass die Steuerberatungskosten stets als Werbungskosten geltend gemacht wurden
und das Finanzamt angesichts der Tatsachen, dass die aktenkundige Tätigkeit
des Vertreters im Rahmen der Erklärungserstellung erkennbar großteils
durch die Einkunfts- und Umsatzsteuerermittlung betr. die Eigentumswohnung
verursacht wurde, diesen Ansatz nie in Zweifel zog. (Die Einkunftsermittlung
betr. die Mitunternehmeranteile erfolgte lt. Aktenlage sowohl hinsichtlich des
Mietwohngrundstückes als auch des Gewerbebetriebes stets durch einen
anderen Vertreter, nämlich eine Kärntner Steuerberatungsgesellschaft.)
Gem.
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die
der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen,
Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird; dies aber nur wenn diese vor Wirksamkeit der
Berufungsentscheidung (Zustellung bzw. Verkündigung) vorgebracht werden
(VwGH 21.5.1992, 88/17/0216; 2.2.2000, 97/13/0187; 29.9.2004, 99/13/0111)
(vgl. Ritz BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 280).
Da der Antrag
somit erst nach der Verkündigung der Berufungsentscheidung durch den
Vorsitzenden erfolgt ist, war darauf nicht Bedacht zu nehmen.
Wien, am 3.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0810-W/03
- Stammnummer
- 23087
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF