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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0810-W/03

Anträge nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0810-W/03vom 03.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

nicht überbietbarer Deutlichkeit ergibt, sind die Umsätze seit der Neuvermietung im Jahr 1985 (!) im Wesentlichen gleich geblieben bzw. zeitweise sogar noch geringfügig gesunken. Die nur geringfügige Schwankungen aufweisenden Umsätze schließen außerdem das Vorkommen von Unwägbarkeiten im Sinne der Judikatur, die für die Annahme eines Gesamtgewinnes gedanklich auszuklammern wären, aus. Der Senat geht daher davon aus, dass auf Grund der Inkaufnahme von durchgehenden "Verlusten" (Überschüssen der Werbungskosten über die Einnahmen) während eines Zeitraumes von nunmehr über 20 Jahren sowohl die fehlende Gewinnabsicht der Bw. als auch die objektive Ertragsunfähigkeit klar zu Tage tritt. Die Gründe für die Inkaufnahme von Verlusten während dieses Zeitraumes legte die Bw. nicht dar; sie dürften, was aus der Begründung zum Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide für die Jahre 1981 und 1983 erschlossen werden kann, in einer bloßen sicheren Vermögensanlage gelegen sein (arg.: " ...da ich auf Grund meiner Familien- und Vermögenssituation überhaupt nicht angewiesen bin, eine Wohnung in Kärnten zur Verfügung zu haben, da mir reichlich Wohnmöglichkeit bei meiner Verwandtschaft offen steht, sondern war für mich der einzige Beweggrund für die Anschaffung der Wohnung derjenige, dass ich auf Grund meiner persönlichen Bekanntschaft mit Kärntner Immobilienfachleuten (ich stamme aus Kärnten) für den Ankauf einer Wohnung entschieden habe, um eine Vermögensanlage zu tätigen, zumal ich ja in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen bin."). Das gegen die Annahme von Liebhaberei gerichtete Berufungsbegehren erwies sich daher als unbegründet. 3.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen Gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Wer gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Auf Grund der unter Punkt 3.1 getroffenen Feststellungen betr. das Vorliegen von Liebhaberei waren auch hinsichtlich Umsatzsteuer die entsprechenden Folgerungen zu treffen. Insoweit das Finanzamt sowohl die Umsätze als auch die bisher geltend gemachten Vorsteuern außer Ansatz ließ, erwies sich diese Vorgangsweise als zwingende Folge der Liebhabereibeurteilung. Das Finanzamt ging weiters davon aus, dass die Bw. ihren jeweiligen Mietern Rechnungen ausstellte bzw. übergab und schrieb die bisher in den Umsatzsteuerbescheiden ausgewiesenen Umsatzsteuern gem. § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 bescheidmäßig vor. Die Bw. brachte dagegen vor, (ihren Mietern) keine Rechnungen ausgestellt zu haben. Aus den Akten und insbesondere aus der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003, in der das Finanzamt die Bw. auf die Rechnungsberichtigungsmöglichkeit hinwies, geht dagegen nicht hervor, ob das Finanzamt die Berufungsbehauptung, es seien keine Rechnungen ausgestellt worden, näher überprüft hat. Im Zuge der Berufungsentscheidung wurde dies von der Vertreterin des Finanzamtes auch bestätigt. Mangels Feststellungen über die Ausstellung von Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer im Streitzeitraum geht der UFS im Zweifel davon aus, dass die Bw., wie in der Berufung behauptet, keine Rechnungen im Sinne von §11 UStG 1994 ausstellte. Die Vorschreibung dieser Umsatzsteuern gem. § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 erweist sich unter diesen Voraussetzungen als unzulässig, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben war. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 waren daher ersatzlos aufzuheben. 4. Kosten einer Sprachhostessausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung Gem. § 34 EStG 1988 muss eine bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2) 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) Ferner darf sie weder unter die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben fallen. Nach Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Abs. 4 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG) zu berechnenden Selbstbehaltes übersteigt. Nach Abs. 7 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. ... 3. ... 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Nach Abs. 8 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500,00 öS bzw. 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Strittig ist die Geltendmachung von ursprünglich geltend gemachten öS 120.000,00, welche nach Vorhalt des Finanzamtes auf öS 99.457,00 ohne nähere Begründung "berichtigt" wurden. Wie im Sachverhalt dargelegt und sich insbesondere aus der Bestätigung der Sprachschule ergibt, handelte es sich um eine 10-monatige, in Wien, somit am Wohnsitz der Bw. und der zu ihrem Haushalt gehörigen Tochter, absolvierte Ausbildung. Da es sich diesbezüglich um keine "auswärtige Berufsausbildung" im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 handelt, brauchte auf die diesbezüglichen (offenkundig fehlenden) Voraussetzungen nicht näher eingegangen zu werden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung, die in erster Linie die durch die auswärtige Unterbringung verursachten höheren Kosten der Berufsausbildung abgelten soll, auf die streitgegenständlichen Kosten kam daher nicht in Frage und war nach Überzeugung des Senates auch keineswegs verfassungsrechtlich geboten. Es liegen daher Ausbildungskosten für ein lt. Aktenlage volljähriges, nicht behindertes Kind vor. Abgesehen vom Hinweis, dass eine vergleichbare Ausbildung in Österreich nicht angeboten würde, machte die Bw. keine Gründe für die Zwangsläufigkeit dieser Kosten geltend. Dieser Umstand lässt die übernommenen Kosten aber weder als außergewöhnlich noch als zwangsläufig im Sinne von § 34 EStG 1988 erscheinen. Wie bereits vom Finanzamt zutreffend dargestellt wurde, fielen die Kosten für die Bw. ihm Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung an und sind daher gem. § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 durch die (bzw. ihrem Gatten gewährte) Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 abgegolten. Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also der Tochter) selbst eine außergewöhnlichen Belastung darstellen würden. Mit der Verfassungsbestimmung der Z. 5 leg.cit. sind auch Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Da die Ausbildungskosten auch bei Tragung durch die Tochter bei dieser offenkundig zu keiner außergewöhnlichen Belastung geführt hätten, kam ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch bei der Bw. nicht in Frage. Das diesbezügliche Berufungsbegehren war daher als unbegründet abzuweisen. Die Berufungen waren daher hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000 als unbegründet abzuweisen. 5. Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben Rund 3 Stunden nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Senates beantragte der Vertreter die Berücksichtigung der bisher als Werbungskosten im Rahmen der Einnahmenüberschussermittlung angesetzten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Fest steht, dass die Steuerberatungskosten stets als Werbungskosten geltend gemacht wurden und das Finanzamt angesichts der Tatsachen, dass die aktenkundige Tätigkeit des Vertreters im Rahmen der Erklärungserstellung erkennbar großteils durch die Einkunfts- und Umsatzsteuerermittlung betr. die Eigentumswohnung verursacht wurde, diesen Ansatz nie in Zweifel zog. (Die Einkunftsermittlung betr. die Mitunternehmeranteile erfolgte lt. Aktenlage sowohl hinsichtlich des Mietwohngrundstückes als auch des Gewerbebetriebes stets durch einen anderen Vertreter, nämlich eine Kärntner Steuerberatungsgesellschaft.) Gem. § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird; dies aber nur wenn diese vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung (Zustellung bzw. Verkündigung) vorgebracht werden (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216; 2.2.2000, 97/13/0187; 29.9.2004, 99/13/0111) (vgl. Ritz BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 280). Da der Antrag somit erst nach der Verkündigung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden erfolgt ist, war darauf nicht Bedacht zu nehmen. Wien, am 3. Juli 2006

Normen und Schlagworte

Ende des BeweisverfahrensNeuerungsverbot

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0810-W/03
Stammnummer
23087
Gültig
03.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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