Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0810-W/03
Anträge nach Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0810-W/03vom 03.07.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden im Zug der mündlichen Berufungsverhandlung hat diese unnabhängig von der noch zu erfolgenden Zustellung Wirksamkeit erlangt.
Auf einen erst 3 Stunden nach der Verkündung (telefonisch, schriftlich und auch per Mail) gestellten Antrag durch den steuerlichen Vertreter war daher nicht mehr Bedacht zu nehmen (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 280).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die
weiteren Mitglieder Hofrat Josef Weber, Walter Supper und Dr. Wolfgang
Pettighofer im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die
Berufungen der Bw., Lehrerin, Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm,
Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Berggasse 10, vom 16. Juli und
8. August 2001 sowie vom 18. März 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch OR Dr. Eleonore Ortmayr, vom 6. März 2003 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1994 bis 2000, Einkommensteuer für
die Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000 sowie gegen den Berichtigungsbescheid
gem. § 293b BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1996 nach
der am 28. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995, 1997, 1998,
1999, 2000 werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der Bescheid
vom 27.Juli 2001, mit dem der Einkommensteuerbescheid für 1996 gem. §
293b BAO berichtigt wurde, wird aufgehoben. Statt dessen tritt der gem.
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid
vom 3. Dezember 1997 wieder in den Rechtsbestand.
3. Der Berufung
gegen die (gem. § 200 BAO für endgültig erklärten)
Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000 wird Folge gegeben. Die
Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000 werden ersatzlos aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (=Bw.) bezog im Streitzeitraum neben ihrem Gehalt als Lehrerin
Einkünfte aus der Beteiligung als Mitunternehmerin an einem Gewerbebetrieb,
Einkünfte als Miteigentümerin einer vermieteten Liegenschaft (Villach,
Xgasse 23) und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (Villach, Ystraße
11).
Streitpunkte
sind die Beurteilung der Vermietung der Eigentumswohnung als Liebhaberei in den
Jahren 1994 bis 2000, die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für
1996 gem. § 293b BAO, die für 1999 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausbildungskosten
für die Tochter zur Fremdsprachenhostess sowie die hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 und der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 geltend gemachte
Verjährung.
Im Zusammenhang
mit der Vermietung der Eigentumswohnung liegen unter den Dauerbelegen ein
Mietvertrag vom 22. Dezember 1981 sowie ein Fragebogen (Verf. 14) auf.
Daraus geht hervor, dass die Bw. die in ihrem Alleineigentum befindliche
Eigentumswohnung ab 1981 vermietete.
Anlässlich
der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für 1994 erkannte das
Finanzamt die anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer in Wien im
Zusammenhang mit der Vermietung der Eigentumswohnung in Kärnten nicht an.
Außerdem erließ es den Einkommensteuerbescheid "in Hinblick auf die
seit 1988 andauernde Verlusterzielung aus dieser Vermietung" als "vorläufig
gem. § 200 BAO". Ebenso ergingen im Zuge der Veranlagungen der
folgenden Jahre die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide (1995 - 2000) als
gem. § 200 BAO vorläufige Bescheide.
Bei einer
Änderung des (vorläufig erlassenen) Einkommensteuerbescheides für
1996 gem. § 295 Abs. 1 BAO auf Grund einer Mitteilung des
für die einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften
(§ 188 BAO) zuständigen Kärntner Finanzamtes aus einer
Miteigentümergemeinschaft (Hausgemeinschaft) unterlief dem Finanzamt bei
der Saldierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insoweit ein
Fehler, als es die Einkünfte aus der Miteigentümergemeinschaft mit dem
negativen statt mit dem (zutreffenden) positiven Betrag lt. Mitteilung über
die Feststellung der anteiligen Einkünfte berücksichtigte. Der gem.
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid vom
03.12.1997 erwuchs in Rechtskraft.
Im Jahr 2001
bemerkte das Finanzamt den Irrtum und erließ einen gem.
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für 1996
(Bescheiddatum: 27.07.2001), in dem es die Einkünfte aus der Kärntner
Miteigentümergemeinschaft mit dem zutreffenden positiven Betrag zum Ansatz
brachte.
Die Bw. erhob
durch ihren Vertreter (mit Eingabe vom 08.08.2001) Berufung . Sie hielt darin
die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 293b BAO
für nicht gegeben und forderte eine ergänzende Begründung - auch
bezüglich der Ermessensübung.
Mit Schreiben
vom 20.08.2001 entsprach das Finanzamt der diesbezüglichen Forderung und
übersandte eine Bescheidbegründung, aus der sowohl der Irrtum beim
Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie die Berechnung der
Einkünfte klar zu ersehen sind.
Die Bw. wandte
daraufhin ein, dass ein Berichtigungsgrund im Sinne der Bestimmung des
§ 293b BAO offensichtlich nicht vorliege, weil sich dieser
Tatbestand nur auf die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beziehe. Da jedoch im vorliegenden Fall ein
Übertragungsfehler des Finanzamtes vorliege, könne dieser nicht mit
Hilfe der Bestimmung des § 293b BAO saniert werden. Der
angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und der Einkommensteuerbescheid vom
03.12.1997 sei wieder in Kraft zu setzen.
Das Finanzamt
hob mit Berufungsvorentscheidung vom 06.03.2003 den Berichtigungsbescheid auf
und änderte den Einkommensteuerbescheid für 1996 insoweit ab, als es
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur mehr mit den
Einkünften aus der Miteigentümergemeinschaft (in zutreffender
Höhe) ansetzte und die seit 1981 durchgehend negativen Einkünfte aus
der Vermietung der Eigentumswohnung nunmehr - unter Annahme von Liebhaberei -
unberücksichtigt ließ.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für 1999 beantragte die Bw. die steuerliche
Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Höhe von
öS 120.000,00 für ihre 1979 geborene und damit volljährige
Tochter zur Fremdsprachenhostess (B Sprachschulen GmbH, Wien) als
außergewöhnliche Belastung. Mit Eingabe vom 03.07.2001 berichtigte
die Bw. ihren Antrag auf öS 99.459,00 und legte verschiedene
Unterlagen, teils betreffend die Ausbildung, teils über die Bezahlung der
Kosten vor. Angeschlossen waren neben dem Abschlussdiplomen auch Diplome
über offenbar im Zuge der Ausbildung abgelegte Prüfungen betr.
Fremdsprachenkenntnisse. Aus einer zur Vorlage an das Finanzamt bestimmten
Informationsschrift geht Folgendes über die Ausbildung der Tochter
hervor:
"Informationen
über die Ausbildung zur B -Fremdsprachenhostess
Frau JH hat
sich für das Ausbildungsprogramm zur B -Fremdsprachenhostess Jahrgang
1998/1999 an unserer Schule in der Rstraße 27 in 1000 Wien, angemeldet.
Diese Ausbildung beginnt am 5. Oktober 1998 und dauert zehn Monate und
schließt mit dem B - Diplom in allen vier Sprachen (Englisch,
Französisch, Spanisch und Italienisch) Mitte Juli 1999 ab.
Weiters werden
die Teilnehmer dieses Programms auf die Absolvierung des CAMBRIGDE FIRST
CERTIFICATE in Englisch und des DIPLOME D'ETUDES EN LANGUE FRANCAISE in
Französisch vorbereitet. Die Prüfungen werden von den jeweiligen
Instituten, dem Österreichisch-Britischen Institut und dem
Französischen Institut, direkt abgenommen. Beide Zertifikate werden in der
ganzen Welt anerkannt.
Der B
-Fremdsprachenhostessenkurs ist eine Sprachausbildung. Die angebotenen Seminare
(Typenberatung, Rhetorik, Bewerbungstraining, EDV-Schulung und Tourismus) und
die praktischen Einsätze im Hotel oder bei Kongressen sollen dieses
Programm vervollständigen.
Es werden die
Kenntnisse in den Sprachen Englisch und Französisch gefestigt und vertieft.
In den Sprachen Spanisch und Italienisch haben die Teilnehmer keine
Vorkenntnisse und erreichen nach Beendigung des Kurses das Niveau der
Umgangssprache.
Die
Schüler sind während der Ausbildungsdauer an einen fixen Stundenplan
(Montag bis Donnerstag den ganzen Vormittag) und die muttersprachigen Lehrer an
einen festgelegten Lehrplan gebunden.
Die Teilnehmer
der Ausbildung zur Fremdsprachenhostess sind Menschen, die gerne im
Dienstleistungssektor arbeiten möchten wie zum Beispiel am Flughafen und
bei Fluggesellschaften, in der Hotellerie oder generell im Fremdenverkehr.
Natürlich nehmen viele Absolventen auch Anstellungen im Ausland an. Weiters
werden die Abgänger gerne in großen Konzernen oder Banken, die
intensive Kontakte zu den verschiedensten Länder der Welt haben,
eingestellt um zwischen den Firmen zu vermitteln.
Die B
-Sprachschule ist eine Privatschule. Eine vergleichbare Ausbildung in
Österreich ist uns nicht bekannt. Die Ausbildung zur Fremdsprachenhostess
wird an den B schulen in Österreich in Linz, Graz und Salzburg ebenfalls
angeboten."
Das Finanzamt
ließ die außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid
für 1999 mit folgender Begründung außer Ansatz:
"Nicht jeder
Vorteil, den die Eltern ihren Kindern angedeihen ließen, führe zu
zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es sei durchaus üblich,
dass die Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.
Unterhaltsleistungen für Kinder seien durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Die Kosten der
Berufsausbildung der Tochter könnten daher nicht berücksichtigt
werden."
Die Bw. wandte
in der gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 erhobenen Berufung (vom
17.07.2001) ein, dass bezüglich der Ausbildungskosten für ihre Tochter
sehr wohl die Voraussetzungen im Sinne des § 34 EStG vorliegen
würden, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Wie sich aus den dem
Finanzamt übermittelten Unterlagen ergebe, gebe es keine gleichwertige
Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Österreich, weshalb sie
gezwungen gewesen sei, die Ausbildungskosten zu tragen.
Die Bw.
bemängelte auch, dass der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 200 BAO als vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl es
keinen Grund gebe, eine vorläufige Steuerveranlagung vorzunehmen.
In den im Jahr
2003 gem. § 200 BAO als endgültig erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für 1994, 1995, 1997, 1998 und 2000 sowie in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 1996 und 1999
wurden die aus der Vermietung der Eigentumswohnung bisher angesetzten (stets
negativen) Einkünfte wegen der Annahme von Liebhaberei außer Ansatz
gelassen. Ebenso wurden die daraus erzielten Umsätze in den als nunmehr
endgültig gem. § 200 BAO erlassenen
Umsatzsteuerbescheiden 1994 bis 2000 außer Ansatz gelassen. Dagegen wurde
die auf Grund der vom Finanzamt unterstellten Rechnungslegung gem.
§ 11 Abs. 12 UStG 1988 geschuldete Umsatzsteuer
(aus der Vermietung der Eigentumswohnung) in den im Jahr 2003 erlassenen
Umsatzsteuerbescheiden für 1994 bis 2000 vorgeschrieben. (Versehentlich
wurde im Umsatzsteuerbescheid für 2000 statt der auf die erklärten
Umsätze entfallenden Umsatzsteuer die von der Bw. geltend gemachte
Vorsteuer vorgeschrieben.)
Aus der
gesondert zugestellten Begründung dieser Bescheide (datiert mit
07.03.2003), die auch für die erlassenen Berufungsvorentscheidungen
hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1996 und 1999 als Begründung gilt,
ist Folgendes zu entnehmen:
"Bei
der Eigentumswohnung in Y strasse 11, Villach, wurden seit Beginn der Vermietung
im Jahre 1981 laufend Verluste erzielt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO II ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen entstehen. Unter "Bewirtschaftung" sind vor allem die
Vermietung und die Untervermietung zu verstehen. Um eine Betätigung als
Einkunftsquelle zu qualifizieren, muss der Zeitraum, innerhalb dessen ein der
positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, absehbar
sein. Der absehbare Zeitraum beträgt 20 Jahre ab dem Beginn der
entgeltlichen Überlassung. In den zwanzig Jahren seit Beginn der Vermietung
(1981 bis 2000) wurde ein solcher Gesamtüberschuss nicht erwirtschaftet. Da
mit der Vermietung vor dem 14.11.1997 begonnen wurde, hätte sogar ein
zwölfjähriger Beobachtungszeitraum ausgereicht. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Eigentumswohnung in Y strasse 11, Villach, keine
Einkunftsquelle darstellt. Die Verluste aus der Vermietung dieser
Eigentumswohnung sind daher nicht anzuerkennen.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
unternehmerisch ist. Gemäß VwGH 24.4.2002, 96/13/0191 hat der
für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch schon
im UStG 1972 (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972)
Bedeutung. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher
einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer
derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen
werden. Die Vorsteuern aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Y strasse 11,
Villach, wurden daher nicht anerkannt.
Werden
bei einer Tätigkeit, die gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 nichtunternehmerisch ist,
Rechnungen mit Steuerausweis (§ 11 UStG 1994) ausgestellt,
so schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung
(§ 11 Abs. 14 USt 1994), wobei eine Berichtigung
der Rechnung grundsätzlich nicht möglich ist. Wurden jedoch in einem
Fall, in dem es zunächst noch ungewiss war, ob eine Tätigkeit als
nichtunternehmerisch im Sinn des
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt, bis zur
endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit
Steuerausweis ausgestellt, so können diese Rechnungen in
sinngemäßer Anwendung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 berichtigt werden, wenn
sich nachträglich ergibt, dass Liebhaberei vorliegt. Dies trifft in Ihrem
Fall zu. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich nicht zurück.
Betreffend
die Berufung gegen Einkommensteuer 1996 wurde im angefochtenen Bescheid ein
Rechenfehler der Behörde berichtigt. Wie dieser zustande kam, wurde Ihnen
in der Bescheidbegründung vom 20.08.2001 mitgeteilt. Für die
Berichtigung von Rechenfehlern sieht die BAO das Instrument des Bescheides
gemäß
§ 293 BAO vor. Eine Berichtigung von
Rechenfehlern durch einen Bescheid gemäß
§ 293b BAO
ist nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben.
Gleichzeitig werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 276 BAO mit ATS 111.282
(€ 8.087,18) festgesetzt. Sie beruhen auf der Mitteilung des
Finanzamtes Villach zu StNr. 061/0000 (FE und Mitbesitzer). Ein Abzug des
Verlustes aus der Eigentumswohnung in der Y strasse 11, Villach, i.H. v.
ATS 9.337 konnte nicht erfolgen, da aus o.a. Gründen die
Eigentumswohnung keine Einkunftsquelle darstellt und Liebhaberei
vorliegt.
Betreffend
Ausbildungskosten der Tochter für 1999 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da in Ihrem Fall die
Berufsausbildung am Wohnort erfolgte, konnten die Pauschbeträge des
§ 34 (8) nicht gewährt werden. Im übrigen sind, wie
bereits in der Begründung des Erstbescheides zutreffend angeführt,
Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag abgegolten. Auch in dieser Berufungsvorentscheidung wird, wie
in allen anderen Bescheiden, der Verlust aus der Eigentumswohnung in Villach, Y
strasse 11, nicht anerkannt. Die Berufungsvorentscheidung ergeht entsprechend
dem Berufungsbegehren endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO."
Die Bw. erhob
gegen die im Jahr 2003 gem. § 200 BAO als endgültige
Bescheide erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide Berufung:
"Umsatzsteuerbescheide
Die
angefochtenen Bescheide erscheinen allein schon deswegen rechtswidrig, weil nur
eine Vorsteuerrückrechnung stattgefunden hat, nicht jedoch die Zahllast
gutgeschrieben wurde, was aus nachstehenden Gründen rechtswidrig
ist.
Da
ich entgegen der Bescheidbegründung vom 07.03.2003, zugestellt am
10.03.2003, überhaupt keine Rechnungen ausgestellt habe, so entsteht die
Folge des § 11 UStG 1994 nicht. Ich habe lediglich von den
bei mir eingehenden Beträgen Mehrwertsteuer abgeliefert und Vorsteuer in
Abzug gebracht.
Überdies
liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt keine Liebhaberei
vor, wie noch unterhalb bezüglich der Bekämpfung der
Einkommensteuerbescheide anzuführen sein wird.
Ausdrücklich
wird auch Verjährung eingewandt.
Einkommensteuerbescheide
Bezüglich
der Jahre 1996 und 1997 wird vorgebracht, dass bereits endgültige
Steuerbescheide vorliegen und daher die angefochtenen Bescheide rechtswidrig
sind.
Der
Einkommensteuerbescheid 1996 ist am 03.12.1997 ergangen und daher längst
rechtskräftig, der Einkommensteuerbescheid 1997 ist am 27.8.1999 ergangen
und daher gleichfalls längst rechtskräftig.
Bezüglich
beider Bescheide ist auch ausdrücklich Verjährung einzuwenden, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Was
die Feststellungen der Abgabebehörde betrifft, es würde Liebhaberei
vorliegen, so ist Nachstehendes auszuführen.
Ich
habe die Wohnung in Villach zusammen mit meinem gleichfalls in Villach
befindlichen Hausanteil von meinem Vater geerbt und war im Zuge der
Erbauseinandersetzung zwischen meiner Schwester und mir ein Wertausgleich
zwischen den Miteigentumsanteilen und den auch in der Erbmasse befindlichen
Eigentumswohnungen notwendig, weil, wie allgemein bekannt ist,
Eigentumswohnungen damals nur von Ehegatten gemeinsam besessen werden
konnten.
Da
jedoch drei Erben vorhanden waren, nämlich meine Mutter, meine Schwester
und ich, musste eine Art Wertausgleich gemacht werden, sodass für die
Betrachtung des gegenständlichen Falles meine gesamten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung herangezogen werden müssen und ergibt sich bei
dieser Betrachtung, dass von dauerhaften Verlusten keine Rede sein kann.
Da
sich somit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig erweisen, beantrage ich
deren Aufhebung sowie die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen an Hand der
eingebrachten Steuererklärungen."
Hinsichtlich
der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1999 beantragte die Bw.
die Vorlage ihrer Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.:
"Hiermit
beantrage ich die Vorlage meiner Berufungen vom 16.7.2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 sowie vom 08.08.2001 gegen den nach
gemäß 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1996 an den
Unabhängigen Finanzsenat und gebe nachstehende ergänzende
Begründung.
Wie
bereits in der Berufung gegen diverse Steuerbescheide der Jahre 1994 - 2000
dargelegt, ist in meinem Fall in Befolgung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu beachten, dass meine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einheitlich zu sehen sind und daher nicht isoliert das negative
Ergebnis der Vermietung der Wohnung Y straße 11 in Villach zu sehen ist,
weil ich, wie bereits im angeführten Rechtsmittel dargelegt, im Zuge einer
Erbauseinandersetzung Miteigentumsanteile an einer ertragreichen Liegenschaft
und eine Eigentumswohnung bekam, was jedoch, wie gleichfalls bereits dargelegt,
deswegen notwendig war, weil Eigentumswohnungen im Miteigentum nicht vergeben
werden können, wirtschaftlich betrachtet jedoch eine Drittelung des
Liegenschaftsbesitzes zwischen meiner Mutter, meiner Schwester und mir
durchgeführt wurde.
Bezüglich
des Einkommensteuerbescheides 1996 ist ausdrücklich darauf zu verweisen,
dass keinerlei Gründe vorliegen, den § 293 BAO anzuwenden,
da kein Rechenfehler vorliegt und, wie die Finanzbehörde nunmehr zutreffend
festgestellt hat, ohnedies eine Anwendung des § 293b BAO
ausgeschlossen ist.
Was
den Einkommensteuerbescheid 1999 betrifft, so ist Nachstehendes ergänzend
auszuführen.
Wie
sich aus den bereits der Finanzbehörde vorgelegten Unterlagen ergibt, hat
meine Tochter JH in der B Austria School eine Ausbildung zur
Fremdsprachenhostess durchgeführt und ist eine solche Ausbildung nur an
dieser Schule möglich, so dass alle Voraussetzungen vorliegen, eine
außergewöhnliche Belastung zuzuerkennen.
In
rechtswidriger Weise stellt sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass
es sich hierbei um eine Unterhaltsleistung handelt, was vollkommen aus der Luft
gegriffen ist.
Somit
beantrage ich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Festsetzung
der Besteuerungsgrundlagen an Hand der eingebrachten Steuererklärungen bzw.
auf Grund der bereits rechtskräftigen Steuerbescheide."
Unter den
Dauerbelegen der Veranlagungsakten befand sich eine Berufungsentscheidung des
Berufungssenates VII der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 5. Feber 1987, GZ. 6/3-3539/85. Darin
wurde über das Vorliegen von Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung der
Kärntner Eigentumswohnung betr. die Jahre 1981-1983 wie folgt
entschieden:
"Entscheidungsgründe
Bekämpft
wird die Einstufung einer der Bw. gehörigen Eigentumswohnung in Villach, Y
straße 11 als Liebhaberei und die damit verbundene Nichtanerkennung der
aus der Vermietung derselben erklärten Verluste (1981 =
öS 61.265,00, 1982 = öS 130.351,00, 1983 =
öS 73.685,00).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
in Wien wohnende Bw., welche hauptberuflich in einem Dienstverhältnis als
Lehrerin steht, hat laut Kaufvertrag vom 30. März 1981 in Villach, Y
straße 11, eine Eigentumswohnung gekauft (Anteil 18.846/1,000.000,00, 111
m2). Der Kaufpreis
betrug 1,1 Millionen Schilling, die Finanzierung erfolgte, wie aus dem
Schriftverkehr ersichtlich ist, über ein Darlehen der Sparkasse
Villach.
Die
streitgegenständliche Wohnung wurde ab Mai 1981 gegen eine monatliche Miete
von öS 4.400,00 plus Betriebskosten vermietet. Infolge Neuvermietung
beträgt die Monatsmiete ab 9. Februar 1985 öS 5.500,00 plus
Betriebskosten.
Bei
der Einstufung als Liebhaberei vertrat das Finanzamt der Standpunkt, dass
zufolge der hohen Zinsenbelastung sowie der Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungskosten (AfA) in den Folgejahren aus der Vermietung keine (positiven)
Einkünfte zu erwarten seien.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1972
ergeben sich gemäß
§ 2 Abs. 4 leg.cit. aus
dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Entstehen dabei
Verluste, so sind diese gemäß
§ 2 Abs. 2 leg.cit. mit den übrigen
Einkünften auszugleichen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind in der Regel nur dann gegeben, wenn das Objekt der Vermietung und
Verpachtung so verwendet wird, dass normale wirtschaftliche Verhältnisse
vorausgesetzt, auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen
Überschuss von Einnahmen zu erzielen. Fehlt diese Möglichkeit oder ist
der Wille, nach wirtschaftlichen Grundsätzen Überschüsse zu
erzielen, nicht gegeben, so liegt die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung"
nicht vor.
Ein
solches Objekt stellt einen steuerlichen unbeachtlichen Voluptuarbesitz
dar.
Nach
ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Liebhaberei bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung weit zu fassen. So kann ein Objekt erst
dann nicht mehr als Einkunftsquelle qualifiziert werden, wenn es auf die Dauer
gesehen keine Möglichkeit bietet, daraus einen Überschuss der
Einnahmen zu erzielen.
Für
die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist ein längerer Zeitraum
heranzuziehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.
Jänner 1985, ZI. 84/14/0048 einen Beobachtungszeitraum von acht Jahren als
angemessen bezeichnet.
Außerdem
ist bei der Beurteilung der Ertragslage auch auf Einnahmenerhöhungen in der
Zukunft Bedacht zu nehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.
März 1971, Zl. 707/70, ua.).
Diese
Grundsätze müssen auch auf den gegenständlichen Berufungsfall
angewendet werden.
Dabei
ergibt sich jedoch Folgendes:
Der
steuerliche Vertreter hat im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass durch
Abreifung von zwei Bausparverträgen (öS 540.000,00 und
öS 528.000,00) bei der Sparkasse Villach Ende 1987 nur mehr rund
öS 253.000,00 Schulden bestehen werden. An (niedrigeren)
Bausparkassenzinsen werden 1987 nur mehr rd. öS 15.000,00 anfallen.
Somit kann für dieses Jahr selbst bei Abzug der AfA bereits mit einem
positiven Ertrag von öS 20.000,00 gerechnet werden.
Der
Senat kam daher zu dem Schluss, dass die Vermietung der Eigentumswohnung wohl
eine Einkunftsquelle darstellt. Wie der steuerliche Vertreter vor dem Senat noch
ausgeführt hat (Niederschrift vom 28. Jänner 1987), ist die
Eigentumswohnung von Beginn an zur Gänze vermietet und kann aus diesem
Grunde nicht als Zweitwohnung oder Sommeraufenthalt verwendet werden. Dies
erscheint umso glaubwürdiger, als die Bw. ihren Wohnsitz in Wien hat und
hier auch ihren Beruf ausübt.
Im
Zuge der Berufungserledigung mussten jedoch folgende, bisher als Werbungskosten
abgesetzte Beträge zu den Anschaffungskosten gerechnet werden: Fahrtspesen
und Diäten öS 5.751,00 (1981) und Eintragungsgebühr,
Gerichts- und Notarkosten öS 10.863,00 (1982) Die berichtigte AfA
beträgt demnach öS 20.332,00 (2 v.H. von
öS 1,016.614,00 AfA bisher öS 20.000,00). Mit dieser
Vorgangsweise hat sich auch der steuerliche Vertreter einverstanden
erklärt."
Aus den
vorgelegten Veranlagungsakten und Teilablageakten wurden folgende Daten
(Mietumsätze, Schuldzinsen und Einkünfte) aus der Vermietung der
Eigentumswohnung erhoben:
(Eurobeträge
wurden in der Tabelle zur besseren Vergleichbarkeit mit Schillingbeträgen
angeführt.)
|
Jahr
|
Mieteinnahmen
|
Umsatz
Miete
|
Schuldzinsen
|
erkl.
Einkünfte
|
1981
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
-61.265,00
|
1982
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
-130.351,00
|
1983
|
62.208,00
|
57.600,00
|
84.265,00
|
-73.685,00
|
1984
|
63.360,00
|
57.600,00
|
84.222,00
|
-32.450,00
|
1985
|
69.300,00
|
63.000,00
|
83.945,00
|
-56.814,00
|
1986
|
71.280,00
|
64.800,00
|
50.335,00
|
-11.580,00
|
1987
|
67.350,00
|
61.227,00
|
36.050,00
|
-15.365,00
|
1988
|
66.900,00
|
60.818,00
|
35.862,00
|
-2.146,00
|
1989
|
66.000,00
|
60.000,00
|
34.973,00
|
-1.643,00
|
1990
|
66.000,00
|
60.000,00
|
33.649,00
|
-29.099,00
|
1991
|
66.000,00
|
60.000,00
|
32.561,00
|
-22.785,00
|
1992
|
66.000,00
|
60.000,00
|
30.098,00
|
-15.400,00
|
1993
|
66.600,00
|
60.545,00
|
28.837,00
|
-27.046,00
|
1994
|
68.400,00
|
62.181,00
|
27.361,00
|
-22.382,00
|
1995
|
68.400,00
|
62.181,00
|
25.827,00
|
-33.408,00
|
1996
|
68.400,00
|
62.181,00
|
24.266,00
|
-21.284,00
|
1997
|
68.400,00
|
62.181,00
|
22.468,00
|
-32.395,00
|
1998
|
68.400,00
|
62.181,00
|
20.692,00
|
-33.172,00
|
1999
|
68.400,00
|
62.181,00
|
17.144,00
|
-17.939,00
|
2000
|
56.900,00
|
51.727,00
|
13.727,00
|
-22.174,00
|
2001
|
53.100,00
|
48.273,00
|
11.728,00
|
-25.563,00
|
2002
|
66.000,00
|
60.000,00
|
10.386,00
|
-11.241,00
|
2003
|
66.000,00
|
60.000,00
|
8.042,00
|
-26.982,00
Im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer für 1998 erließ das Finanzamt einen
Vorhalt, in dem es die Bw. unter anderem ersuchte, im Zusammenhang mit der
Vermietung der Eigentumswohnung in Villach eine Prognoserechnung
vorzulegen.
An Stelle einer
Prognoserechnung wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 05.04.2000
ausgeführt, dass sich in den nächsten 2-3 Jahren ein positives
Ergebnis aus der Vermietung der Eigentumswohnung ergeben werde, weil einerseits
die Zinsen und Spesen der Bausparkasse infolge Rückzahlung immer geringer
und andererseits die Kosten für Steuerberatung sinken würden, zumal
aufgrund der verschiedenen Einkunftsarten entsprechende Beratung notwendig
gewesen sei. Auch werde allenfalls in Zukunft ein Arbeitszimmer nicht mehr
notwendig sein und nicht mehr in Abzug gebracht werden, sodass insgesamt
nachhaltig mit einem Überschuss von rd. öS 25.000,00 bis
30.000,00 pro Jahr zu rechnen sein werde.
In der am
23. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
zur Frage des Vorliegens von Liebhaberei durch den steuerlichen Vertreter im
Wesentlichen ausgeführt, es sei der Bw. in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht zumutbar gewesen, einen Teil, nämlich den
Miteigentumsanteil an einer in Villach gelegenen Liegenschaft zu verkaufen, um
die Schulden im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung abdecken zu
können. Sie wäre gezwungen gewesen, eine seit Jahrzehnten positive
Ertragsquelle veräußern zu müssen, was zweifellos bei
wirtschaftlicher Betrachtung unvernünftig wäre. Bezüglich der
Steuerberatungskosten, welche im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemacht worden seien, vertrat der steuerliche Vertreter die
Ansicht, dass diese Kosten für die Gesamtheit des Steuerfalles angefallen
seien. Auch seien die Kosten für das Arbeitszimmer sämtlichen
Einkunftsarten zuzurechnen. Die in den Berufungen aufgestellte Behauptung,
wonach die Eigentumswohnung und der Miteigentumsanteil an dem
Mietwohngrundstück eine wirtschaftliche Einheit darstelle, bekräftigte
der Vertreter mit dem Hinweis auf die Einkunftsermittlung bei Gewerbebetrieben,
bei der auch die Verluste einzelner Zweigbetriebe ausgeglichen würden.
Würde man die Einkünfte daraus nicht als wirtschaftliche Einheit
sehen, läge darin ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
Bundesverfassung vor (Gleichheitsgrundsatz, Unversehrtheit des Eigentums). Zudem
sei die Liebhabereiverordnung als Reaktion des Gesetzgebers auf bestimmte
Bauherrenmodelle erlassen worden. Ein solches Bauherrenmodell liege konkret aber
nicht vor.
Die Vertreterin
des Finanzamtes widersprach dem Vorbringen, es liege eine gemeinsame
Beurteilungseinheit vor. Weder sei die Anschaffung gleichzeitig, noch sei die
Bewirtschaftung gemeinsam erfolgt und auch die Eigentumsverhältnisse seien
verschieden.
Der Vertreter
machte geltend, die Bw. sei als Vermieterin Unternehmer und es müsse ihr
überlassen bleiben, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu entscheiden.
Die Finanzierung der Eigentumswohnung durch den Bausparkassenkredit sei
zwischenzeitig ausgelaufen. Es sei zu berücksichtigen, dass nach Wegfall
des Kredites steuerpflichtige Ergebnisse anfallen würden, wobei diesfalls
von der Finanzbehörde nicht behauptet werden könnte, es sei eine
Änderung der Bewirtschaftung vorgenommen worden.
Hinsichtlich
der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung wies der Vertreter
darauf hin, dass die Sprachhostessenausbildung im Anschluss an die Matura der
Tochter besucht worden sei und eine Berufsausbildung darstelle. Mangels eigenem
Einkommen habe sich die Tochter die Ausbildung nicht selbst finanzieren
können. Bei Vorliegen von Kosten für auswärtige, unbedingt
notwendige Berufsausbildung würden gleichfalls außergewöhnliche
Belastungen zuerkannt. Diese Betrachtung möge auch hier herangezogen werden
weil ansonsten der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Nach dem
Schluss des Beweisverfahrens (um 10.55) und anschließender Beratung wurde
durch den Vorsitzenden die Berufungsentscheidung (um 11.10) samt den
wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Am Nachmittag
nach der Berufungsverhandlung nahm der Vertreter mit dem Referenten um ca. 14.15
telefonisch Kontakt auf. Er teilt mit, dass wegen der Beurteilung der Vermietung
der Eigentumswohnung als Liebhaberei die im Zug der Einkünfte aus der
Wohnung geltend gemachten Steuerberatungskosten nunmehr als Sonderausgaben zu
berücksichtigen seien. In der Folge langten sowohl ein Fax als auch eine
Mail gleichen Inhaltes ein.
Hinsichtlich
der Kosten für das Arbeitszimmer, die im Rahmen Einkünfte aus der
Vermietung der Eigentumswohnung geltend gemacht wurden ergibt sich aus den
Akten, dass diese bis auf die Jahre 1999 und 2000 stets ausgeschieden wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zulässigkeit der Berichtigung gem. § 293b BAO betr. Einkommensteuer
für 1996
Gem.
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit
auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Aus den Akten
ergibt sich, dass der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 27.08.1997
gem. § 200 BAO vorläufig erlassen wurde.
Der gem.
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid
vom 3.12.1997 weist keinen Hinweis auf seine Vorläufigkeit mehr auf. Eine
Einsichtnahme in die in den Akten aufliegenden Eingabebögen sowie in die
Abgabendatenbank (DB2) ergab, dass der im Zuge der Änderung gem.
§ 295 Abs. 1 BAO ergangene Einkommensteuerbescheid
für 1996 als endgültiger Bescheid - anscheinend versehentlich, da in
diesem Zusammenhang keinerlei Begründung erfolgte - erlassen wurde.
Die mit
Bescheid vom 27. Juli 2001 erfolgte Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 1996 gem. § 293b BAO erwies sich, wie
auch vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung betr. die
Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1996 und 1999 erkannt wurde, als
rechtlich unzulässig, da lt. Aktenlage eben keine Übernahme von
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen vorlag. Für eine Berichtigung
des unrichtigen Ansatzes der auf die Bw. entfallenden anteiligen Einkünfte
aus der Kärntner Hausgemeinschaft bot diese Bestimmung jedenfalls keine
Möglichkeit.
Der Berufung
gegen den Bescheid über die Berichtigung gem. § 293b BAO war
daher Folge zu geben und der Berichtigungsbescheid aufzuheben, wodurch der
Einkommensteuerbescheid in der Fassung nach der Änderung gem.
§ 295 Abs. 1 BAO wiederum in den Rechtsbestand
tritt.
Da die Bw. nur
gegen den Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO Berufung erhoben
hatte und dieser Berichtigungsbescheid bereits durch das Finanzamt im Zuge der
Berufungsvorentscheidung vom 07.03.2003 aufgehoben wurde, trat wie oben
dargelegt, der Einkommensteuerbescheid in der Fassung nach der
("verünglückten") Änderung gem. § 295 Abs. 1
BAO in den Rechtsbestand. Dieser Bescheid, in dem (negative) Einkünfte aus
der später als Liebhaberei beurteilten Eigentumswohnungsvermietung
enthalten sind, wurde nicht angefochten und erweist sich daher als
rechtskräftig. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 im
Zuge der Berufungsvorentscheidung vom 07.03.2003 war daher nicht
zulässig.
Auf das Problem
der behaupteten Verjährung brauchte aus den dargelegten Gründen nicht
mehr eingegangen zu werden.
2.
Verjährung
Im
Rechtsmittelverfahren wurde das Vorliegen der Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 und hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000 geltend gemacht.
Gem.
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
für Einkommen- und Umsatzsteuer jeweils 5 Jahre.
Gem.
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung
grundsätzlich mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Nach lit d der
zitierten Bestimmung beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit
beseitigt wurde.
Gem.
§ 209 Abs. 1 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Bescheide gültigen Fassung vor der Novellierung durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl. 2004/180) wird die Verjährung durch
jede Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
In der Berufung
vom 18.03.2003 wird vorgebracht, es lägen einerseits bereits hinsichtlich
Einkommensteuer für 1996 und 1997 endgültige Bescheide vor und sei
überdies bereits hinsichtlich beider Bescheide Verjährung
eingetreten.
Wie unter Punkt
1. ausgeführt, erübrigt es sich auf Grund der Aufhebung des
angefochtenen Bescheides über die Berichtigung gem.
§ 293b BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1996 über das
Vorliegen von Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 1996
abzusprechen.
Lt. Aktenlage
ergingen sowohl der Einkommensteuer(erst)bescheid für 1997 vom 08.03.1999
sowie sämtliche Umsatzsteuerbescheide (1994 bis 2000) als vorläufige
Bescheide. Das Berufungsvorbringen, wonach auch 1997 ein endgültiger
Einkommensteuerbescheid vorgelegen sei, erweist sich nach der Aktenlage als
unverständlich. Das Gleiche gilt hinsichtlich der behaupteten
Verjährung der Umsatzsteuerbescheide.
Im Gegensatz
zum "Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO" für
1996 erging der "Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO"
für 1997 vom 27.08.1999 ausdrücklich als vorläufiger Bescheid.
(Durch seine Erlassung wurde die Verjährung gem.
§ 209 Abs. 1 BAO - in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I 2004/180 - unterbrochen und
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 neu zu laufen. Sie
endete demzufolge erst Ende 2004.)
Dem erst 2003
für endgültig erklärten Einkommensteuerbescheid für 1997 ,
stand daher im Gegensatz zum Berufungsvorbringen der Eintritt weder der normalen
Verjährung noch der absoluten Verjährung gem.
§ 209 Abs. 3 BAO von 15 Jahren (ebenfalls in der
Fassung vor dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I
2004/180) ab Entstehung des Abgabenanspruches, entgegen.
Aus dem oben
dargestellten Sachverhalt geht klar hervor, dass bzw. aus welchem Grund die
strittigen Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000
gem. § 200 BAO vorläufig erlassen wurden; nämlich
auf Grund des Vermutung, die Vermietung der Eigentumswohnung könnte nach
Ablauf des Beobachtungszeitraumes als Liebhaberei zu beurteilen sein. Die Bw.
ließ die bescheidmäßige Verfügung der Vorläufigkeit
in den ursprünglich erlassenen Bescheiden unangefochten.
Nach Ablauf
eines im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. v. 3.7.1996, 93/13/0171)
angemessenen Kalkulationszeitraumes von 20 Jahren, in dem kein
Gesamtüberschuss sondern ausnahmslos Werbungskostenüberschüsse
erklärt wurden, erfolgte die Beurteilung als Liebhaberei und wurden im Jahr
2003 demzufolge endgültige Bescheide erlassen.
Zu Recht
erblickte das Finanzamt im Wegfall der Ungewissheit hinsichtlich der erst nach
einem längeren Zeitraum feststellbaren Ertraglosigkeit bzw. fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht einen Grund für die Erlassung endgültiger
Bescheide.
Wie sich aus
der eingangs zitierten Bestimmung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO
klar ergibt, begann die Verjährungsfrist erst mit dem Wegfall der
Ungewissheit zu laufen. Dies geschah aber unter Bedachtnahme auf einen 20
jährigen Beobachtungszeitraum erst bei Vorliegen der steuerlichen
Ergebnisse aus der Vermietung der Eigentumswohnung des Jahres 2000 im Jahr 2002
durch die Einreichung von Abgabenerklärungen.
Die so genannte
absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO wäre
nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Erlassung der endgültigen
Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 2000, das ist in allen Fällen das Jahr 2003,
gültigen Fassung der BAO (nämlich vor BGBl. 2004/180) erst 15 Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches eingetreten, somit beispielsweise für
die am weitesten zurückliegende Umsatzsteuer für 1994 Ende 2009. Sie
stand daher der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen.
Die Erlassung
von gem. § 200 BAO endgültigen
Umsatzsteuerbescheiden für 1994 bis 2000 war daher nach Vorliegen eines im
Sinne der Judikatur angemessenen Beobachtungszeitraumes von rd. 20 Jahren sehr
wohl möglich und rechtlich geboten. Wie eingangs erwähnt, beginnt die
Verjährung eines als vorläufig erlassenen Bescheides gem.
§ 208 Abs. 1 lit d BAO erst mit der Beseitigung der
Ungewissheit, im vorliegenden Fall über das Vorliegen einer
Einkunftsquelle, zu laufen. Da dem Finanzamt erst nach Einreichung der
Erklärungen für 2000 im Jahr 2002 ein der Judikatur des VwGH
(93/13/0171 vom 3.7.1996) entsprechender Beobachtungszeitraum vorlag, begann
daher die Verjährung daher erst mit Ablauf dieses Jahres zu laufen.
Das
Berufungsvorbringen über das Vorliegen von Verjährung erwies sich
daher hinsichtlich dieser Abgaben als unbegründet.
3.
Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung der Eigentumswohnung
Strittig ist
die Annahme von Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung einer Eigentumswohnung
durch die Bw. in den Jahren 1994 bis 2000.
Es kommt daher
zur Beurteilung die Liebhabereiverordnung 1993 (BGBl. 1993/33), kurz:
LVO 1993, zur Anwendung.
Die LVO 1993
wurde mittlerweile zweimal novelliert und zwar durch BGBl. II 358/1997
und BGBl. II 15/1999. Mit der ersten Novelle wurden zum einen
terminologische Änderungen (z.B. "absehbarer Zeitraum" statt
"Kalkulationszeitraum") durchgeführt bzw. wurde für
nach dem 14.Nov. 1997 begonnene
entgeltliche Überlassungen der jeweils absehbare Zeitraum in
§ 2 Abs. 3 und 4 festgelegt. Weiters wurde ein mit 31.12.1998
befristetes Antragsrecht auf Anwendung der Verordnung auf vor dem 14. Nov.
1997 begonnene Betätigungen geschaffen. Mit der Novelle BGBl.
II 15/1999 wurde (lediglich) die Frist zur Antragstellung bis 31.12.1999
verlängert.
Laut Aktenlage
wurde bis zum 31.12.1999 kein Antrag auf Anwendung der LVO 1993 in der für
ab dem 14.11.1997 begonnenen Betätigungen gültigen Fassung gestellt.
Aus diesem Grund ist die LVO in der Fassung vor den beiden oben angeführten
Novellen anzuwenden.
Gem.
§ 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Gem. §
2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird.
3.1.
Frage der Beurteilungseinheit
Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens (z.B. Vorlageantrag aus 2003) wurde vorgebracht, im
Hinblick auf eine Erbsauseinandersetzung im Zuge der Einantwortung in die
Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater der Bw. und den Umstand, dass eine
Eigentumswohnung nicht auf 3 Personen übertragen werden können, seien
nicht die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung allein zu
beurteilen sondern habe eine gemeinsame Liebhabereibeurteilung mit den
anteiligen Einkünften aus einer Hausgemeinschaft in Villach, an der neben
ihr noch ihre Schwester und Mutter beteiligt sind, zu erfolgen.
Vorerst ist
festzuhalten, dass die Eigentumswohnung von der Bw. am 08.04.1981 entgeltlich
erworben wurde. Die Anteile an der anderen Liegenschaft wurden gemeinsam mit der
Schwester und der Mutter vom verstorbenen Vater im Erbweg erworben
(Einantwortung lt. Einantwortungsurkunde vom 06.10.1983.)
Fest steht,
dass die Vermietung einer Eigentumswohnung unter §
1 Abs. 2 LVO 1993 zu subsumieren ist. Ebenso wie bei einer
Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO 1993 hat die
Liebhabereibeurteilung auch für Betätigungen nach
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 für jede organisatorisch in
sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten
Einheit gesondert zu erfolgen.
Grundsätzlich
ist jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle
bildet oder nicht. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für verschiedene
Eigentumswohnungen. Sogar einzelne Wohnungen in einem Mietwohnhaus sind
diesbezüglich getrennt zu beurteilen (VwGH v. 20.12.1994,
89/14/0075).
Nach dieser
anzuwendenden Betrachtungsweise stellte daher die strittige Eigentumswohnung
eine Beurteilungseinheit im Sinne der LVO 1993 dar.
Eine
Zusammenfassung der Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit
den anteiligen Einkünften aus der Miteigentümergemeinschaft wird im
Gegensatz zur Auffassung der Bw. in Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise keineswegs verlangt, sondern vielmehr ausgeschlossen und kam
daher nicht in Frage.
3.2
Liebhabereibeurteilung
Strittig ist
die Beurteilung einer bereits 1981 begonnen Vermietung einer Eigentumswohnung in
den Jahren 1994 bis 2000. Es ist daher, wie bereits eingangs dargelegt, auf die
Bestimmungen der LVO 1993, BGBl. 1993/33, kurz: LVO 1993, in
ihrer ursprünglichen Fassung vor den 1997 und 1999 erfolgten Novellen
(BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II 15/1999) Bedacht zu nehmen.
Bei einer nach
§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1993 erfolgten Bewirtschaftung von
Wirtschaftgütern, wie im konkreten Fall von Eigentumswohnungen, ist bei
Auftreten von Verlusten grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein.
Gem.
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gem.
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren (oder
absehbarem) Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls
ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem (bereits
wiederholt zitierten) Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996,
93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren
anzunehmen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli
1996, 92/15/0101).
Bereits im Zuge
des Berufungsverfahrens betr. die Jahre 1981 bis 1983 war vom steuerlichen
Vertreter angekündigt worden, dass Ende 1987 wegen der Tilgung der
aushaftenden Schulden durch 1987 abreifende Bausparverträge nur mehr
restliche Schulden von rd. öS 253.000,00 aushaften würden. An
niedrigeren Bausparzinsen würden 1987 nur mehr öS 15.000,00
anfallen und könne bereits mit einem positiven Ertrag von
öS 20.000,00 gerechnet werden.
Wie sich aus
der im Sachverhalt angeführten Aufstellung über die steuerlichen
Ergebnisse und die Darlehenszinsen klar ergibt, wurden die 1987 abgereiften
Guthaben aus den Bausparverträgen
nicht zur Tilgung des im Zusammenhang
mit der Anschaffung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens verwendet
wurde, weil es bei den Zinsen der Jahre ab 1987 zu keinem durch eine vorzeitige
Tilgung verursachten, markanten Abfall kam und weiterhin negative Einkünfte
aus der Eigentumswohnungsvermietung erklärt wurden.
Auch in der
Vorhaltsbeantwortung im Zuge der Veranlagung für 1998 wurde statt der
verlangten Abgabe einer Prognoserechnung eine Reduzierung der mit der
Finanzierung der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und infolge
dessen positive Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in den
Folgejahren angekündigt. Entgegen der Ankündigung wurden jedoch
weiterhin Darlehenszinsen geltend gemacht und negative Einkünfte
erklärt. (Laut Aktenlage und Auskunft des Finanzamtes wurden von 2001
durchgehend bis zur letzten bisher abgegebenen Einkommensteuererklärung
für 2004 stets negative Einkünfte aus der Eigentumswohnungsvermietung
erklärt.)
Während
die Bw. noch anfangs eine monatliche Miete zuzüglich Betriebskosten von
öS 4.400,00 verlangte, vereinbarte sie, wie in der
Berufungsentscheidung betr. 1981-1983 dargelegt, ab Februar 1985 eine Miete von
öS 5.500,00, was einer jährlichen Miete von
öS 66.000,00 und Umsätzen von öS 60.000,00
(zuzüglich 10% USt) entspricht. Im Berufungszeitraum betrugen die
erklärten Umsätze aus der Eigentumswohnungsvermietung in den Jahren
1994 bis 1999 jeweils rd. öS 62.000,00, im Jahr 2000 sogar nur mehr
rd. 52.000,00. (2001 wurden rd. öS 48.000,00, 2002 und 2003 je
öS 60.000,00 erklärt.)
Aus der in
Sachverhalt dargestellten Tabelle lässt sich mit hinreichender Klarheit
erkennen, dass nicht nur im Sinne der vor der Liebhabereiverordnung ergangenen
Rechtsprechung eine objektive Ertraglosigkeit der Vermietung vorliegt, sondern
vor allem auch, dass sich aus dem nunmehr gegebenen absehbaren Zeitraum im Sinne
des Erkenntnisses des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 die fehlende Gewinnabsicht
klar erkennen lässt.
Angesichts
eines durchgehenden Verlustzeitraumes seit dem Erwerb und der im selben Jahr
(1981!) erfolgten erstmaligen Vermietung der Eigentumswohnung durch die Bw. bis
ins Jahr 2004 erübrigte es sich, die Bw. neuerlich zur Abgabe einer
Prognoserechnung aufzufordern, da nunmehr ein im Sinne der Rechtsprechung des
VwGH geforderter Kalkulationszeitraum bzw. absehbarer Zeitraum zur Beurteilung
vorliegt.
Es konnte daher
auf die tatsächlich erklärten Ergebnisse in einem im Sinne der
Judikatur des VwGH (vergl. z.B. vom 24.02.2000, 97/15/0166 und die darin in
diesem Zusammenhang angeführten Judikate) absehbaren Zeitraum von (mehr
als) 20 Jahren für die Liebhabereibeurteilung zurückgegriffen
werden. (Auch die 1997 erfolgte Novelle der LVO verlangt einen absehbaren
Zeitraum von 20 Jahren.) Die Ergebnisse lassen keinen Zweifel an der fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht bzw. an der fehlenden objektiven Ertragfähigkeit
der Vermietung aufkommen:
Wie sich aus
der Darstellung der erklärten Jahresumsätze seit Vermietungsbeginn mit
Normen und Schlagworte
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0810-W/03
- Stammnummer
- 23087
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF