Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0115-L/06
Zurückweisung einer verspäteten und überdies bereits einmal zurückgewiesenen Berufung.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0115-L/06vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist auch in den Fällen von mündlich verkündeten Bescheiden gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung derselben beginnt, macht eine noch vorher erhobene Berufung gegen ein Spruchsenatserkenntnis nicht unzulässig. Die gegenständliche Fristgebung soll lediglich eine Aussage darüber treffen, dass zur Erhebung des Rechtsmittels jedenfalls eine Frist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gewährt wird, nicht aber ein bereits zuvor eingebrachtes Rechtsmittel verhindern (siehe dazu u.a. Reger / Hacker / Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, R 150(2)/5, mit dem Hinweis auf VfGH 10.6.1988, B 1339/87, B 1342/87).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Vorsitzende des
Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen H,
vertreten durch F, Wirtschaftstreuhänder in M, wegen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die
Berufung der Beschuldigten vom 13. November 2006, beim Finanzamt eingelangt am
15. November 2006, gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen (nunmehr: Grieskirchen Wels,
Amtsbeauftragter: HR Kurt Brühwasser) vom 14. September 2000, StrNr.
44/2000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Grieskirchen als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. September 2000 wurde H nach einer
in ihrer Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig
gesprochen, weil sie als Transportunternehmerin vorsätzlich 1. unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juni bis
November 1998, Juni bis September 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 288.700,-- bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2.
Selbstbemessungsabgaben, nämlich Kraftfahrzeugsteuern für die Monate
Juli bis September 1998, April bis September 1999 in Höhe von ATS
61.920,--, Straßenbenützungsabgaben für die Monate Oktober bis
Dezember 1998, Juni bis September 1999 in Höhe von ATS 24.700,--,
Kammerumlagen für die Monate Juli bis September 1998, Jänner bis
September 1999 in Höhe von ATS 3.505,--, Lohnsteuern für die Monate
Oktober bis Dezember 1998, Juni bis August 1999 in Höhe von ATS 13.927,--
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von ATS 14.576,-- nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe,
weshalb über sie gemäß
§§ 33 Abs.5[, 49 Abs.2] iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 200.000,--
(umgerechnet € 14.534,57) und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten
verhängt wurde. Überdies wurden der Bestraften pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 FinStrG in Höhe von ATS
5.000,-- (umgerechnet € 363,36) auferlegt (Finanzstrafakt des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend die Beschuldigte, StrNr.
44/2000/00000-001, Bl. 48 ff).
Die Entscheidung des
Spruchsenates wurde nach erfolgter Verhandlung und Beratung am
14. September 2000 verkündet (obgen. Finanzstrafakt, Bl. 46).
Die schriftliche Ausfertigung
des Spruchsenatserkenntnisses wurde der X-GmbH am 20. Dezember 2000
zugestellt (obgen. Finanzstrafakt, Bl. 56).
Laut Aktenlage ist zu diesem
Zeitpunkt die X-GmbH auch tatsächlich zum Empfang dieses
Schriftstückes bevollmächtigt gewesen: So war nämlich diese
Steuerberatungsgesellschaft laut einer im Veranlagungsakt betreffend die
Beschuldigte aufliegenden Vollmacht vom 6. September 1993 als
zustellbevollmächtigte Verteidigerin ausgewiesen und wurde die aufgrund der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschuldigten am
22. Oktober 1999 hinsichtlich des Abgabenverfahrens erloschene
Vertretungsbefugnis (die Rechtsverhältnisse im Finanzstrafverfahren wurde
durch die Insolvenz der Beschuldigten ohnehin nicht berührt) sogar in
diesem mittels am 21. Jänner 2000 durch den Masseverwalter eingereichten
neuerlichen inhaltsgleichen Vollmacht reaktiviert.
Im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren hat sich die X-GmbH auch wie eine
zustellbevollmächtigte Verteidigerin verhalten, sich auf das Verfahren
eingelassen ohne eine etwaige gegenteilige Erklärung abzugeben und in
diesem Sinne die ihr gesandten Poststücke (Einleitungsbescheid vom 1.
März 2000, Stellungnahme des Spruchsenates vom 26. Mai 2000,
Verständigung über den Verhandlungstermin vom 28. Juli 2000)
übernommen.
Auffällig ist dabei
allenfalls, dass die X-GmbH im Finanzstrafverfahren vorerst keine schriftlichen
Einlassungen für ihre Mandantin tätigte.
Seine Erklärung findet
dieser Umstand aber im Innenverhältnis zwischen der Beschuldigten und der
Verteidigerin, wonach offenbar mangels vorhandener Mittel zur Begleichung von
Honorarnoten der der X-GmbH erteilte Auftrag sich in der Empfangnahme (und
Weiterleitung) der Schriftstücke erschöpfte (siehe dazu das
diesbezügliche Vorbringen des F, Wirtschaftstreuhänder und
Entscheidungsträger in der X-GmbH betreffend die Beschuldigte, in einem
Gnadengesuch für H vom 4. August 2006, gen. Finanzstrafakt Bl. 116).
Eine derartige interne
Einschränkung der Verteidigungsvollmacht auf eine bloße
Zustellvollmacht beeinträchtigt letztere im Verhältnis zu den
Finanzstrafbehörden nicht.
Am 14. September 2000 vor der
Verhandlung des Spruchsenates teilte Herr F dem Amtsbeauftragten in einem
Telefonat mit, dass die Beschuldigte nicht zur Verhandlung erscheinen werde, er
Verfahrenshilfe beantrage und er im Übrigen das Mandat zurücklege
(Finanzstrafakt Bl. 44 und 46).
Eine tatsächliche
Prozeßerklärung der Verteidigerin hinsichtlich einer Beendigung des
Vollmachtsverhältnisses im gegenständlichen Finanzstrafverfahren (mit
der Rechtsfolge, dass die Zustellung des Erkenntnisses im Jahre 2000 an die
Beschuldigte selbst erfolgen hätte müssen) ist der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Telefonische "Anbringen"
stellen keine Prozeßerklärungen dar und sind insoweit nichtig (siehe
u.a. VwGH 1. 9. 1999, 99/16/0097 - ARD 5123/39/2000 = ÖStZB
2000/79).
Mit
Schriftsatz vom 12. September 2006, eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels
am 14. September 2006, hat Herr F, nunmehr in der Eigenschaft als
Verteidiger der Bestraften, gegen das am 14. September 2000 verkündete und
am 20. Dezember 2000 rechtswirksam zugestellte Erkenntnis des Spruchsenates
berufen (Finanzstrafakt Bl. 126 f).
Diese Berufung wäre als
verspätet zurückzuweisen gewesen.
Tatsächlich wurde diese
Berufung auch mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20.
Oktober 2006, zugestellt am 25. Oktober 2006, zurückgewiesen; dies aber mit
der Begründung, der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne auch in den
Fällen von mündlich verkündeten Bescheiden erst mit Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung derselben. Die Beschuldigte behaupte aber, das
Spruchsenatserkenntnis sei ihr niemals zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl.
134 ff).
Das Mißverständnis
liegt hier in dem Umstand, dass der formulierte Rechtssatz lediglich eine
Aussage darüber trifft, dass zur Erhebung eines Rechtsmittels jedenfalls
eine Frist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung gewähren, nicht aber ein Rechtsmittel noch vor der Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung verhindern will (siehe dazu u.a.
Reger / Hacker / Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3, R
150(2)/5, mit dem Hinweis auf VfGH 10.6.1988, B 1339/87, B 1342/87).
Der obgenannte
Zurückweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und bindet insoweit
auch den Berufungssenat.
Mit
Schriftsatz vom 13. November 2006, eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels
am 15. November 2006, hat Herr F als Verteidiger der Bestraften neuerlich
gegen das obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates berufen.
Auch dieses Rechtsmittel ist -
wie bereits das von ihm zuvor eingebrachte Rechtsmittel - verspätet.
Darüber hinaus liegt aber
auch durch den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich der
Berufung des Verteidigers eine bereits entschiedene Sache vor dergestalt, dass
über die (verspätete) Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates - wenngleich nach Ansicht des Berufungssenates mit einer
unrichtigen Begründung - durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
bereits rechtskräftig mit Zurückweisung entschieden worden ist.
Gemäß
§ 156
Abs.1 iVm Abs.4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein ihr
vorgelegtes Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn dieses nicht
zulässig ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
am 13. Mai 2008
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SpruchsenatserkenntnisRechtsmittelfristFristenlaufVerkündungschriftliche AusfertigungBerufungRechtzeitigkeit der BerufungZurückweisungverspätete BerufungZustellvollmachtres iudicataentschiedene Sache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-L/06
- Stammnummer
- 35132
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF