Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die beisitzende Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer Mag. Reinhard Brachinger und Leopold Pichlbauer als weitere Mitglieder des Senates in der…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer Mag.pharm. Martin Daxner und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des…
…ordnungsgemäß zustande gekommen, weil er zu dieser Zeit durchwegs "auf Montage" gewesen sei und er nicht nach X nach Hause gekommen sei. Das Spruchsenatserkenntnis [eine Ablichtung] sei ihm erst Anfang Dezember 2009 zugestellt worden. Sollte das Erkenntnis aber schon vor dem 9. Februar 2009 zugestellt…
…dass gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates ein Rechtsmittel ("Berufung") zulässig sei Gegen diesen Bescheid hat die Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel ergriffen und darin im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des obgenannten ersten Spruchsenatserkenntnisses (vom 16. Mai 2006) wäre tatsächlich keine Gerichtszuständigkeit gegeben…
…über die Beschwerde vom 29. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 26. November 2003 über die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Spruchsenatserkenntnisses vom 3. April 2002 des Finanzamtes St Pölten, dieses vertreten durch Okoär Mag. Eva-Maria Zeh als Amtsbeauftragten zu Recht erkannt: Der…
§ 23 Abs. 4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere…
Bescheid Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, HR Dr. Richard Tannert, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen 1. S, Prokurist, geb. xxxx, XXX, und 2. X-AG, XXXX, beide vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt, Maria-Theresien…
Bescheid Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, HR Dr. Richard Tannert, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen 1. CL, Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, und 2. Z-GmbH, FN yyyy, XXX , beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch Arnold Steuerberatungs- und Datenverarbeitungs OG, Hans-Maier-Straße 9, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 25…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. am xxxxx, ehem. Geschäftsführer, wohnhaft XXXA, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die beisitzende Richterin ***bRi*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2024…
Damit geht der Einwand der allgemeinen Verjährung durch die Bf. ins Leere. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die nicht absolut verjährten Zeiträume ab Juni 2010 sowie für die Einkommensteuer 2009 bis 2012 kann diesem kein Erfolg beschieden sein, weil die vorzuschreibenden Abgaben als hinterzogen zu beurteilen…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. jur. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des…
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer ist eine Tatfrage, die nach der o.a…
Dienstnehmerhaftpflichtversicherung + 273,71 € Betriebsratsumlage + 80,21 € Summe 2.670,64 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig…
…5, 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt (siehe diesbezüglicher Spruchsenatsakt Bl. 143 ff). Die diesbezügliche schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wurde dem belangten Verband am 19. Mai 2011 zugestellt. Am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist, nämlich dem 20. Juni 2011…
…nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt (siehe diesbezüglicher Spruchsenatsakt Bl. 143 ff). Die diesbezügliche schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wurde dem Beschuldigten am 18. Mai 2011 zugestellt. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, nämlich dem 20. Juni 2011, langte…