Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0022-K/08
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-K/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die schriftliche Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses mit RSa-Brief einer Person ausgefolgt, die zwar im Unternehmen einer GmbH arbeitet, deren Geschäftsführer der Bescheidadressat ist, aber über keine Postvollmacht für den Beschuldigten (sondern lediglich für die GmbH) verfügt, so ist die Bescheidausfertigung vorerst noch nicht rechtswirksam zugestellt worden.
Die Zustellung des Poststückes erfolgt gemäß § 7 ZustG erst in dem Zeitpunkt, in welchem dieses dem Beschuldigten tatsächlich zugekommen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P.H., in der Finanzstrafsache gegen N.N.,
F., vertreten durch C., Wirtschaftstreuhänder, H., G.Gasse 7, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten, vom 15. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Juni 2008,
StrNr. 061/2007/00091-001, betreffend Zurückweisung der Berufung vom
18. März 2008, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juni
2008 hat das Finanzamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Berufung vom 18. März 2008, eingebracht am 19. März 2008,
gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG wegen verspäteter Einbringung
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juli 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
"Im Namen und Auftrag des von
uns verteidigten Beschuldigten Herrn N. erheben wir innerhalb offener Frist
gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Beschwerde
und stellen den
Antrag
den Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Begründung
1. Unbestritten ist, dass die
Berufung vom 18.3.2008 am 19.3.2008 sowohl im Fax als auch im Postwege
eingebracht wurde.
Allerdings befindet sich die
Behörde in der Beurteilung der Rechtzeitigkeit im Irrtum. Das Erkenntnis
des Spruchsenates vom 4.10.2007 ist, wie unsere Erhebungen ergeben haben, am
14.2.2008 um 18 Uhr am zuständigen Postamt V als Rsa Brief zur Zustellung
an die Zustelladresse S. Str. 23, P., aufgegeben worden. Aufgrund eines
Nachsendeauftrages des Herrn N.N. an die Adresse St.F. ist der zitierte Rsa
Brief am 18.2.2008 um 18 Uhr am Postamt F. eingelangt, konnte daher rein
technisch am 18.2.2008 nicht mehr zugestellt worden sein. Warum auf der
Übernahmsbestätigung das Datum 18.2.2008 angeführt ist, entzieht
sich unserer Kenntnis. Dieses Datum ist für den Empfangenden nicht
ersichtlich gewesen, weil nicht durchgeschrieben, sondern erst durch
Einsichtnahme in den Akt bei der Finanzstrafbehörde.
Erhebungen am zuständigen
Postamt F. haben ergeben, dass der Rsa-Brief tatsächlich vom Zustellorgan
erst am 19.2.2008 in der Kt. Straße 11 in F. abgegeben worden sein
kann.
2. Der Rsa-Brief wurde dort an
einen Postbevollmächtigten und zwar an Herrn B.E. ausgefolgt. Die
Übernahmsbestätigung ist mit dem Schriftzeichen des Herrn B.
gekennzeichnet. Die Postbevollmächtigung des Herrn B. gilt jedoch
ausschließlich für Schriftstücke der T.K. GmbH, deren
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer Herr N.N.
ist. Es gibt am Finanzamt F. aufgrund unserer Erhebungen keine
Postbevollmächtigung für Rsa-Briefe für Herrn N.N.
persönlich. Damit ist das Schriftstück erst rechtsgültig
zugestellt worden, wenn es Herr N. tatsächlich ausgefolgt erhalten hat. Das
Übernahmszeichen des Herrn B. hat somit keine rechtliche Wirkung.
Es ist nie in Streit gestanden,
dass Herr N. das Erkenntnis des Spruchsenates am 19.2.2008 ausgefolgt bekommen
hat, auch die firmeninternen Aufzeichnungen und der dort angebrachte
Datumsstempel sowohl auf Buchungsmitteilung als auch auf dem Erkenntnis tragen
nachweislich den Eingangsstempel 19.2.2008.
Somit ist die
Zurückweisung der Berufung vom 18.3.2008 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates sachlich falsch und damit rechtlich unbegründet erfolgt. Wie
allein aus den Postdokumenten zu entnehmen ist, kann das Schriftstück am
18.2.2008 gar nicht zugestellt worden sein, und selbst wenn es zugestellt worden
wäre, ist es rechtsgültig an Herrn N. am 18.2.2008 nicht zugestellt
worden, weil es von einer in persönlichen Angelegenheiten offensichtlich
nicht postbevollmächtigen Person übernommen wurde. Damit ist das
Zustelldatum eindeutig erst die Übernhahme des Schriftstückes vom
Beschuldigten selber.
Aus diesen Gründen
ersuchen wir im Rahmen der Beschwerde den Bescheid aufzuheben.
Vorsorglich stellen wir jedoch
in Verbindung mit den Ausführungen der Beschwerde gem. § 167
Finanzstrafgesetz auch den
Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,
sollte die Beschwerde nicht
erfolgreich sein, weil es sich nach den tatsächlichen Fakten nur um einen
minderen Grund des Versehens handelt und die Versäumung der Frist in der
Überzeugung der Rechtzeitigkeit erfolgt ist, sowie der Nachteil aus der
Fristversäumnis in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur eigentlich
nicht vorhandenen Verspätung steht."
Der Referent beim
Unabhängigen Finanzsenat erhob beim Postverteilerzentrum und der
Postfiliale F., dass für den Beschwerdeführer im gesamten Monat
Februar 2008 tatsächlich keine aufrechte Postvollmacht bestanden
hat.
Vielmehr bestand in diesem
Zeitraum eine Postvollmacht für die Übernahme von Briefsendungen,
eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefe und Geldbeträge, Pakete sowie
Telegramme adressiert an die Firma T GmbH, deren einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf. ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis eingebracht worden ist, zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder fristgerecht eingebracht wurde.
Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
4. Oktober 2007 mit einer Geldstrafe bestraft. Dieses Erkenntnis wurde am 18.
Feber 2008 durch den Briefträger an den Postbevollmächtigten für
Postsendungen an die Firma T GmbH, Herrn E.W., ausgefolgt.
Wie bereits oben dargestellt, gab es im maßgeblichen
Zeitraum keinen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe für den
Beschuldigten persönlich. Richtig ist vielmehr, dass der Übernehmer
des RSa Briefes bevollmächtigt war, Briefe für die T GmbH zu
übernehmen, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der
Beschwerdeführer ist.
Eine rechtswirksame Zustellung ist somit nicht erfolgt,
sodass auch die Wirkungen einer rechtswirksamen Zustellung nicht eintreten
konnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-K/08
- Stammnummer
- 39284
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF