Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0024-W/04
Abweisung eines Antrages auf Zustellung eines Spruchsenatserkenntnisses, Zustellproblematik, fehlender Zustellnachweis
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-W/04vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Hans Pucher, über die
Beschwerde vom 29. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom
26. November 2003 über die Abweisung des Antrages auf Zustellung
des Spruchsenatserkenntnisses vom 3. April 2002 des Finanzamtes St Pölten,
dieses vertreten durch Okoär Mag. Eva-Maria Zeh als Amtsbeauftragten
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 3. April 2002 ist - mangels Zustellnachweises - neu
zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. November
2003 hat das Finanzamt St Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag des Bf. auf Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates vom 3.
April 2003 abgewiesen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass Frau M.W. nach ihrer Zeugenaussage keine Postvollmacht
für Rsa Briefe gehabt habe und der Postbote ausgesagt habe, Rsa Briefe
stets dem Empfänger persönlich zu übergeben oder auf dem Postamt
zu hinterlegen.
Der Bf. habe behauptet
keinerlei Kenntnis von einem Finanzstrafverfahren gehabt zu haben, diese
Verantwortungslinie werde durch die Aktenlage, wonach er den Zustellnachweis
für die Einleitungsverfügung selbst unterfertigt habe, und die Ladung
für die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden sei sowie die
fristgerechte Bezahlung der Geldstrafe widerlegt. Eine Begleichung eines
Betrages in der Höhe von € 6.000,00 hätte dem Bf. auffallen
müssen, daher werde den Angaben des Bf. kein Glauben
geschenkt.
Gegen den Bescheid über
die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates
vom 3. April 2002 richtet sich die, fälschlich als Berufung bezeichnete,
Beschwerde vom 23. Dezember 2003.
Frau M.W. habe über eine
Postvollmacht verfügt, zudem seien Rsa Briefe von dem Postboten in der
Firma zur späteren Unterschriftsleistung durch den Bf. zurückgelassen
worden. Hätte der Bf. die Zustellung quittiert, müsse ein
unterfertigter Rückschein vorliegen, dies sei nicht der Fall.
Frau M.W. habe offenbar - nach über 20 Jahren
zufriedenstellender Zusammenarbeit - in den letzten beiden Jahren ihre
Vertrauensposition missbraucht und Gelder veruntreut, Belege unterdrückt
sowie den Bf., zu ihm im Detail nicht bekannten Sammelüberweisungen
bestimmt.
Ihre fristlose Entlassung habe
sie unkommentiert zur Kenntnis genommen.
Die Behauptung, ein Betrag in
der Höhe von € 6.000,00 stelle eine Größenordnung dar,
deren Einzahlung dem Bf. hätte auffallen müssen, sei im
gegenständlichen Fall nicht zutreffend, da das Unternehmen des Bf. einen
Geschäftsumfang aufweise, bei dem Überweisungen dieser
Größenordnung auch an das Finanzamt an der Tagesordnung lägen.
Es sei auch auf die Vielzahl der getätigten Überweisungen
zurückzuführen, dass die Malversationen von Frau M.W. erst so
spät aufgekommen seien.
Es sei ersichtlich, dass der
Bf. auch im gegenständlichen Fall die Ladung nicht erhalten habe, Frau M.W.
habe sie unterdrückt. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass ihre
Angaben auch im Lichte eines allenfalls gegen sie zu führenden
Finanzstrafverfahrens zu sehen seien und die Finanzstrafbehörde die Aufgabe
gehabt hätte, sie in Richtung eines Entschlagungsrechtes zu belehren.
Bei richtiger
Beweiswürdigung wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass
die Einleitungsverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
sei, daher werde der Antrag auf neuerliche Zustellung des
Spruchsenatserkenntnisses vom 3. April 2002 wiederholt und um Aufhebung des
Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt St Pölten hat am 3. Dezember 2001 gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Die bezughabenden Akten wurden
am 4.März 2002 an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorladung des Beschuldigten
zur mündlichen Verhandlung erging am 15. März 2002 und wurde am 20.
März 2002 durch Hinterlegung zugestellt.
Zur mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat am 3. April 2002, Beginn 11.20 Uhr erschien der Bf.
unentschuldigt nicht. Da die Kenntnis des Verhandlungstermines infolge
Zustellung durch Hinterlegung der Ladung gegeben war, lagen nach Ansicht des
Spruchsenates die Voraussetzungen zur Verhandlung in Abwesenheit des
Beschuldigten nach § 126 FinStrG vor.
Nach Schluss der
mündlichen Verhandlung langte um 12.00 Uhr des 3. April 2002 ein Schreiben
des Bf. vom 27. März 2002 ein. Diesem Schreiben wurden Stellungnahmen vom
21. März 2002 und 3. Jänner 2002 beigelegt, wonach der Bf. die
Entstehung von Steuerrückständen mit schlechter Auftragslage in den
Monaten Jänner bis April 2001, Außenständen von Kunden und der
Verpflichtung Abfertigungen, Weihnachtsgeld und Urlaubszuschüsse auszahlen
zu müssen, rechtfertigt.
Zur Abdeckung des
Rückstandes sei eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt St.Pölten
eingegangen worden.
Das mit 3. Jänner 2002
datierte Schreiben erliegt auch im Strafakt, wobei auffällig ist, dass das
Schreiben erst mit Posteingang 7. Februar 2002 gestempelt ist. Auf der
Rückseite des Schreibens befindet sich eine Kopie eines Rsa Scheines
über die Zustellung der Einleitungsverfügung an den Bf. mit seiner
Unterschrift vom 29. Jänner 2002.
Über die Zustellung des Erkenntnisses des
Spruchsenates liegt kein Zustellnachweis vor. Die Geldstrafe wurde am 18. Juni
2002 verbucht und am 10. Juli 2002 entrichtet.
Am 25. März 2003 brachte
der Verteidiger des Bf. einen Antrag auf Zustellung einer Strafverfügung
bzw. eines Straferkenntnisses ein.
Im Zug der Bilanzerstellung
habe sich ergeben, dass die langjährige Mitarbeiterin des Bf., Frau M.W.
Post unterdrückt habe. Am 11.März 2003 sei im Zuge einer Besprechung
herausgekommen, dass am 8.Juli 2002 eine Zahlung an den Spruchsenat beim
Finanzamt in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich € 363,00 Kosten
erfolgt sei. Der Bf. habe bisher keine Kenntnis von der Einleitung und Abhaltung
eines Finanzstrafverfahrens gegen seine Person gehabt und auch die Bezahlung der
Finanzstrafe nicht veranlasst. Die Mitarbeiterin M.W. sei nach Aufdeckung des
geschilderten Sachverhaltes am 12. März 2003 fristlos entlassen worden.
Der Verteidiger stellte einen
Antrag auf Zustellung der Einleitungsverfügung, Aufhebung des
Erkenntnisses, da es dem Bf. bisher nicht zugekommen sei, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, da dem Bf. ohne sein Verschulden Schriftstücke nicht
zugekommen seien, Wiederaufnahme des Verfahrens und Zustellung der
Einleitungsverfügung zu Handen des Verteidigers und die Beweisanträge
auf Einvernahme des Steuerberaters W., der Zeugin M.H. und des Bf.
Die Zeugin M.W. wurde am 14.
März 2003 von der Finanzstrafbehörde erster Instanz einvernommen. Nach
Ihrer Aussage hatte sie lediglich Vollmacht Rsb Briefe zu beheben. Rsa Briefe
habe der Bf. stets selbst unterfertigt. Es sei Usus gewesen, dass der
Briefträger Rsa Briefe in der Firma gelassen und ein, zwei Tage später
die unterfertigten Rückscheine abgeholt habe.
Besonderheiten bei Zustellungen im fraglichen Zeitraum
Juni/ Juli 2002 konnte die Zeugin nicht feststellen. Die Postsendungen seien
durch verschiedene Briefträger zugestellt worden.
Über eine Bankvollmacht
habe sie nicht verfügt. Die Erlagscheine seien dem Bf. zur Unterfertigung
vorgelegt worden. Sie könne sich erinnern, dass der Bf. ein
Finanzstrafverfahren erwähnt habe und ein Erlagschein über einen
Betrag von € 6.000,00 eingelangt sei. Der Erlagschein sei dem Bf. im Rahmen
einer Sammelüberweisung zur Bezahlung vorgelegt worden.
Am 2. Juni 2003 wurde eine
weitere Mitarbeiterin des Unternehmens des Bf., Frau C.T. befragt. Sie konnte zu
Zustellungen keine Auskünfte geben, Sammelüberweisungen habe der Bf.
nach Vorlage durch Frau M.W. unterfertigt. Eine Finanzstrafe sei Ihr nicht
bekannt. Im Jänner 2003 habe Frau M.W. einen dreiwöchigen Krankenstand
gehabt, dabei habe sich herausgestellt, dass längst fällige Zahlungen
an das Finanzamt, die Krankenkasse und Lieferanten nicht erfolgt waren. Der Bf.
habe unverzüglich eine neue Buchhaltungskraft gesucht und
angestellt.
Über Ersuchen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz brachte der Verteidiger am 17. Juli 2003
eine Stellungnahme zu den beiden Aussagen ein. Frau M.W. habe Rsb und Rsa Briefe
übernommen, ohne Rücksprache mit dem Bf. Berufungen erhoben und
Blankoschecks erhalten, da sie eine Vertrauensperson gewesen sei und bereits 22
Jahre als Angestellte der Firma fungiert habe. Offenbar habe sie auch die Rsa
Briefe unterfertigt und einige Schriftstücke unterdrückt.
Der Bf. bestreite je ein
Finanzstrafverfahren erwähnt zu haben, da er keine Kenntnis davon gehabt
habe, demnach sei auch - was die wohl naheliegenste Reaktion wäre -
eine diesbezüglich Information an den Steuerberater nicht erfolgt. Erst
über die Recherchen des Steuerberates habe er von dem Finanzstrafverfahren
Kenntnis erlangt.
Interessant sei im Zusammenhang mit seiner
Verantwortungslinie, dass Frau M.W., die am 12. März 2003 ausgesprochene
fristlose Entlassung nicht bekämpft habe.
Der Verteidiger schloss die
Stellungnahme mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung der
Einleitungsverfügung.
Am 21.Oktober 2003 wurde der
Briefträger G.S. zur Zustellung von Rsa Briefen an den Bf. befragt. Er sagt
aus, sich stets an die Bestimmungen des Zustellgesetzes zu halten, bestritt je
Rsa Briefe ohne Unterschriftsleistung weitergegeben zu haben und konnte sich an
keine besonderen Vorkommnisse im Zusammenhang mit Zustellungen an den Bf.
erinnern.
Die Stellungnahme des
Verteidigers vom 10. November 2003 erwiderte auf die Aussage des Zeugen, dass
dieser keine konkreten Angaben tätigen konnte, dass er die fragliche
Postsendung überhaupt zugestellt habe. Es sei einerseits eine Vollmacht
für Frau M.W. vorgelegen und andererseits üblich gewesen, dass Rsa
Briefe zur Unterschriftsleistung durch den Bf. in der Firma zurückgelassen
worden seien.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz wies den Antrag auf Zustellung der Einleitungsverfügung vom
3. Dezember 2001 am 26. November 2003 mit der Begründung, der
Zustellnachweis erliege im Strafakt, ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, mangels Angabe eines Wiedereinsetzungsgrundes, als
unzulässig zurück.
Gleichfalls mit Bescheid vom
26. November 2003 wies die Finanzstrafbehörde erster Instanz auch den
verfahrensgegenständlichen den Antrag auf Zustellung des
Spruchsenatserkenntnisses vom 3. April 2002 ab.
Siehe dazu, sowie zum
Berufungsvorbringen oben.
Der Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist insoweit zuzustimmen, als sie die Kenntnis des Bf. von der
Abhaltung eines Finanzstrafverfahrens gegen seine Person unterstellt hat.
Diesbezüglich ist insbesondere auf die Zustellung durch Hinterlegung der
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.März 2003 an seine Wohnadresse
zu verweisen. Nach Auskunft des zuständigen Postamtes wurde die Sendung von
ihm persönlich am 20. März 2003 behoben. Eine Behebung durch die
Angestellte der Firma ist an der privaten Wohnadresse des Bf. und bei
Ausweisleistung zur Übernahme des Schriftstückes unzweifelhaft
auszuschließen.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. in Kenntnis des
Termines unentschuldigt an der Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht
teilgenommen hat und die Verhandlung sohin zu Recht nach § 126 FinStrG in
seiner Abwesenheit abgehalten wurde.
Zur Frage der Zustellung des
Erkenntnisses ist auszuführen, dass Erkenntnisse in Finanzstrafsachen
- wenn keine Vertretungsvollmacht bekannt gegeben wurde - dem Bf.
eigenhändig zuzustellen sind.
Gemäß
§ 22. Abs. 1 Zustellgesetz ist
die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein,
Rückschein) zu beurkunden.
Abs. 2 Der
Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des
Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der
Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.
Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die
Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis
des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
Abs.3
Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde
zurückzusenden.
§ 7 Zustellgesetz
normiert, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt sie als in
dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde
angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Ein
tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger
tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt
(VwGH 18.4.1988, 87/12/0043). Nicht ausreichend ist die bloße
Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes (VwGH 18.4.1989,
88/11/0272).
Mit
Überprüfung der Behebung der Ladung zur mündlichen Verhandlung
wurde bei dem Postamt des Wohnsitzes des Bf. auch angefragt, ob eine weitere
Zustellung durch Hinterlegung in dem fraglichen Zeitraum Juni /Juli 2002 bis zur
Bezahlung der Geldstrafe erfolgt sei. Diese weitere Anfrage verlief negativ,
d.h. die Behörde verfügt über keinen entsprechenden Nachweis,
dass die Zustellung des Spruchsenatserkenntnisses erfolgt
ist.
Die
Frage, ob der Bf. bewusst die Geldstrafe einbezahlt hat, oder ihm die
entsprechende Zahlung bei Unterfertigung der Sammelüberweisung nicht
auffallen musste, bleibt ohne rechtliche Bedeutung, da im Sinne der oben
angeführten Judikatur rein auf das tatsächliche Zukommen des
Erkenntnisses abzustellen ist.
Der
Beschwerde war somit stattzugeben. Das Erkenntnis wird neuerlich zuzustellen
sein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
16. März 2004
HR
Dr. Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 152 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-W/04
- Stammnummer
- 8836
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF