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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0020-I/12

Zurückweisung von Berufungen gegen die jeweils nicht die Rechtsmittelwerber selbst betreffenden Teile eines Spruchsenatserkenntnisses

geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0020-I/12vom 24.07.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, HR Dr. Richard Tannert, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen 1. S, Prokurist, geb. xxxx, XXX, und 2. X-AG, XXXX, beide vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt, Maria-Theresien-Straße 57, 6020 Innsbruck, beide wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Jänner 2012, StrNrn. 081/2010/00180-001 und 002, soweit sie sich auf Spruchbestandteile der jeweils anderen Person beziehen, zu Recht erkannt: I. Die Berufung des Beschuldigten betreffend den belangten Verband wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Berufung des belangten Verbandes betreffend den Beschuldigten wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNrn. 081/2010/00180-001 und 002, vom 11. Jänner 2012 wurde S schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als gewerblicher Buchhalter und Prokurist der X-AG vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005, März 2006, März, Juli, Oktober, Dezember 2008, April, Juli 2009, Jänner bis April 2010 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 729.680,17 sowie betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 15.248,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe, weswegen über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 22.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt wurden. Auch wurde der X-AG als belangtem Verband vorgeworfen, dass sie als juristische Person nach § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG die Verantwortung dafür trage, dass der Beschuldigte als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen die oben genannten Finanzvergehen begangen habe, und ihr gemäß § 28a FinStrG iVm §§ 49 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldbuße von € 40.000,00 auferlegt. Dagegen hat der Verteidiger sowohl des Beschuldigten als auch des belangten Verbandes in einem einheitlichen Schriftsatz vom 22. Juni 2012 Berufung erhoben, wobei er mit einer jeden Zweifel ausschließenden sprachlichen Deutlichkeit das sowohl für den Beschuldigten als auch für den belangten Verband erhobene Rechtsmittel auch jeweils auf jene Spruchteile der angefochtenen Entscheidung bezogen hat, welche jeweils auch die andere Verfahrenspartei betreffen. Da aber weder der Beschuldigte berechtigt ist, eine Berufung bezüglich des belangten Verbandes zu erheben, noch umgekehrt der belangte Verband eine Berufung zugunsten des Beschuldigten, waren diese Rechtsmittel - unbeschadet einer späteren Absprache über die Berufungen in jeweils ihre eigene Person betreffenden Sache - vorab gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen. Innsbruck, am 24. Juli 2012

Normen und Schlagworte

ZurückweisungAktivlegitimationBerufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
FSRV/0020-I/12
Stammnummer
60568
Gültig
24.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF