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UFSG FSRV/0013-G/06
Strittig ist die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach Verkündung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-G/06vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechtsmittelbelehrung kann nicht kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Ein Rechtsmittel, das - im vorliegenden Fall durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes - nicht zulässig ist, kann daher nicht durch die Rechtsmittelbelehrung als eingeräumt gelten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch
Mag. Michael Löhner, Steuerberater, 8010 Graz,
Plüddemanngasse 77, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
28. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. Juli 2006, xxx, betreffend
Zurückweisung einer Berufung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des gegen die
Beschwerdeführerin (= Bf.) durchgeführten Finanzstrafverfahrens
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG fand am 17. Mai 2006 vor dem
Spruchsenat des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz eine mündliche Verhandlung statt, an der die Bf. ohne Vertreter
teilnahm. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch den
Vorsitzenden des Spruchsenates - die Bf. wurde der ihr angelasteten
Finanzvergehen für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in
der Höhe von 10.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall
5 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt - gab die Bf. einen
Rechtsmittelverzicht ab (Niederschrift vom 17. Mai 2006).
Die
schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 17. Mai 2006 wurde der Bf.
mittels Hinterlegung beim Postamt am 6. Juni 2006 zugestellt.
In der Eingabe
vom 29. Juni 2006 brachte die Bf. gegen das Erkenntnis durch ihren
Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein.
Hinsichtlich dieser Berufung
erließ das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
am 31. Juli 2006 einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung,
die Bf. habe anläßlich der mündlichen Verhandlung am
17. Mai 2006 vor dem Spruchsenat auf die Einbringung eines Rechtsmittels
verzichtet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird
Folgendes vorgebracht:
Der Bf. sei in keinster Weise bewusst, im Zuge der
mündlichen Verhandlung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben. Es
könne davon ausgegangen werden, dass ein Pflichtiger, der ohne Vertretung
an der mündlichen Verhandlung teilnehme, zumindest ausführlich
über einen eventuellen Rechtsmittelverzicht und dessen Folgen belehrt
werde.
Eine schriftliche Ausfertigung der Niederschrift über
die mündliche Verhandlung sei der Bf. nicht ausgehändigt worden.
Da die Finanzverwaltung in den Entscheidungsgründen die
Feststellung der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit sehr
überzeugt getroffen habe, stelle sich die Frage, warum die Pflichtige
überhaupt einen Rechtsmittelverzicht hätte abgeben sollen.
Im Erkenntnis
vom 17. Mai 2006 sei der Rechtsmittelverzicht nicht einmal angeführt,
in der Rechtsmittelbelehrung werde im Gegenteil auf die Möglichkeit der
Berufung hingewiesen.
Am 17. Jänner 2007 wurde die Schriftführerin
der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006, H, als Zeugin
einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:
Der Vorsitzende M verwende in allen Verhandlungen ein
Diktiergerät und diktiere den Ablauf der Verhandlung bis zum Beginn der
geheimen Beratung. Die Tonabandaufnahme werde von ihr nach der Verhandlung in
Schriftform übertragen. Der Rechtsmittelverzicht sei von ihr selbst
protokolliert worden, weil dieser nach der Verkündung des Erkenntnisses
abgegeben worden sei. Die Belehrung über die dreitägige
Einspruchsfrist habe sie noch nie protokolliert, weil diese ohnehin jedesmal
erfolge.
Die Bf. sei ihr bereits aus einer Beschuldigteneinvernahme,
in der sie ebenfalls Schriftführerin gewesen sei, bekannt gewesen. Sie
könne sich nicht an alle Beschuldigten erinnern, die Bf. sei ihr aber in
Erinnerung geblieben, weil sie ihr sympathisch gewesen sei und auch Leid getan
habe. Sie habe sie später noch einmal in einer Shopping City gesehen. Die
Bf. habe während der gesamten Verhandlung keine Verständigungsprobleme
gehabt und genau gewusst, warum sie vor dem Spruchsenat stehe.
M sei einer der
gewissenhaftesten Vorsitzenden. Da er im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung als Vorsitzender des Spruchsenates noch relativ neu war, habe er
alles sehr genau genommen. Er habe die Bf. gefragt, ob sie einen
Rechtsmittelverzicht abgeben wolle. Diese Frage habe sie bejaht. Nach dem
Verzicht habe M sie darauf hingewiesen, dass sie den Verzicht binnen drei Tagen
widerrufen könne, weil sie nicht vertreten war.
Der Vorsitzende des Spruchsenates, M , gab, als Zeuge
einvernommen, am 22. Jänner 2007 zu Protokoll, er sei erst seit Anfang
2006 Vorsitzender des Spruchsenates und habe sich aus diesem Anlass mit den
Verfahrensvorschriften im Finanzstrafrecht befasst. Die Bestimmung des
§ 154 FinStrG sei ihm natürlich bekannt.
Er befrage grundsätzlich die Parteien nach einer
Verhandlung, ob sie mit der Entscheidung einverstanden seien. Die meisten
Parteien seien vertreten; die unvertretenen belehre er über das
dreitägige Widerrufsrecht.
An die
Verhandlung könne er sich nicht im Detail erinnern. Die Bf. sei
zunächst wenig schuldeinsichtig gewesen, habe sich dann aber doch schuldig
bekannt. Soweit er sich erinnern könne habe die Bf. das Erkenntnis
angenommen.
Die Niederschriften vom 17. und 22. Jänner
2007 wurden der Bf. am 25. Jänner 2007 mit dem Ersuchen zur Kenntnis
gebracht, eine schriftliche Stellungnahme bis spätestens 10. Februar
2007 zu erstatten. Eine Stellungnahme seitens der Bf. innerhalb der Frist
erfolgte nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 154 FinStrG ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn nach
Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf ein
Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht ist der Behörde, die das
Erkenntnis erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu
erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen
drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Nach § 154 FinStrG ist
der Rechtsmittelverzicht an keine besondere Form gebunden, er kann daher
schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Das Gesetz schreibt
insbesondere nicht vor, dass der Berufungsverzicht mit bestimmten Worten zum
Ausdruck gemacht werden muss, er ist allerdings ausdrücklich zu
erklären. "Ausdrücklich" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht
"expressis verbis", sondern "deutlich", "erkennbar", "klar" im Sinne von
"unzweideutig" (OGH 19.11.1996, 14 Os 44, 142/96).
In der Beschwerde wird
vorgebracht, die Bf. sei sich in keiner Weise bewusst, einen
Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben.
Diesem
Vorbringen entgegen steht zunächst die in der Niederschrift vom
17. Mai 2006 protokollierte Erklärung des Rechtsmittelverzichtes der
Bf. Da auf ein Rechtsmittel erst nach der Bekanntgabe der Erledigung
(Verkündung oder Zustellung) wirksam verzichtet werden kann, wurde die
Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im vorliegenden Fall nicht vom Vorsitzenden
auf Band diktiert, sondern von der Schriftführerin selbst bei der
Übertragung des Protokolls in die Niederschrift eingefügt (siehe
Zeugenaussage H).
Nach der
Aussage des Vorsitzenden M , wonach er grundsätzlich am Ende jeder
Verhandlung den Parteien die Frage stelle, ob sie mit der Entscheidung
einverstanden seien, ist zunächst davon auszugehen, dass vor dem Ende der
mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2006 vom Vorsitzenden des
Spruchsenates die Frage eines Rechtsmittelverzichtes durch die Bf. thematisiert
wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde, eine unvertretene Beschuldigte sei
ausführlich über einen Rechtsmittelverzicht und dessen Folgen zu
belehren, geht ebenfalls davon aus, dass der Bf. die Frage nach einem
Rechtsmittelverzicht gestellt wurde.
In diesem
Zusammenhang muss nicht näher untersucht werden, ob die Bf. vom
Vorsitzenden wörtlich gefragt wurde, "ob sie einen "Rechtsmittelverzicht
abgeben wolle" oder "ob sie die Entscheidung des Spruchsenates annehme".
Entscheidend ist, dass sich die Bf. auf ausdrückliches Befragen des
Vorsitzenden mit der Strafe einverstanden erklärt hat. Diese Feststellung
lässt sich einerseits damit belegen, dass sich M daran erinnern konnte,
dass die Bf. seine am Ende jeder Verhandlung gestellte Routinefrage nach einem
Rechtsmittelverzicht bejaht hat. Wenn er sich bei der Zeugeneinvernahme am
22. Jänner 2007 auch nicht mehr an alle Details der vor einem
Dreivierteljahr stattgefundenen Verhandlung erinnern konnte, was angesichts
seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Spruchsenates und als
Verhandlungsrichter des Landesgerichtes und der Vielzahl der damit verbundenen
mündlichen Verhandlungen nicht verwundert, so war ihm in
Übereinstimmung mit der Schriftführerin erinnerlich, dass sich die Bf.
zunächst wenig schuldeinsichtig gezeigt, sich nach Erörterung der
Beweisergebnisse aber doch schuldig bekannt und mit der vom Spruchsenat
verhängten Strafe einverstanden erklärt hat.
Darüberhinaus
konnte sich die Schriftführerin H, die bei ihrer Einvernahme den Eindruck
einer gewissenhaften und kompetenten Schriftführerin mit einer guten
Beobachtungsgabe hinterließ, genau erinnern, dass die Bf. die Frage nach
einem Rechtsmittelverzicht bejaht hat.
Auf Grund der
Zeugenaussagen des M und der H bestehen keine Zweifel, dass die Bf. den in der
Niederschrift protokollierten Rechtsmittelverzicht tatsächlich abgegeben
hat.
Unbestritten ist, dass die Bf. an der mündlichen
Verhandlung am 17. Mai 2006 ohne berufsmäßigen Parteienvertreter
teilgenommen hat.
Nach dem durch die
FinStrG-Novelle 1985 eingefügten letzten Satz des § 154 ist ein
Widerruf des schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Rechtsmittelverzichtes
innerhalb von drei Tagen unter der Voraussetzung zulässig, dass der
Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im
Beisein eines solchen abgegeben wurde. Nach den Erläuterungen zu dieser
Gesetzesstelle soll damit Bestraften, die nicht rechtsfreundlich vertreten sind,
ermöglicht werden, den abgegebenen Rechtsmittelverzicht innerhalb einer
angemessenen Frist von drei Tagen nochmals zu überdenken.
Der Vorsitzende
hat sich anläßlich der Übernahme der Funktion des
Spruchsenatsvorsitzenden im Jahr 2006 mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen
des Finanzstrafgesetzes vertraut gemacht; die Bestimmung des § 154
FinStrG ist ihm bekannt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der bei der
Verhandlungsführung äußerst gewissenhafte Vorsitzende auf die
Belehrung über das dreitägige Widerrufsrecht vergessen haben sollte.
Nach der Aussage der Schriftführerin erfolgt die diesbezügliche
Belehrung von allen Vorsitzenden "automatisch", weshalb eine Protokollierung der
Belehrung bis dato nicht gesondert erfolgte. Der Schriftführerin, die die
Verhandlungsführung des Vorsitzenden aufmerksam beobachtet hat, wäre
daher ein (ausnahmsweises) Unterbleiben der Belehrung in Erinnerung geblieben.
Für die erkennende Behörde steht somit außer Zweifel, dass die
Bf. über die dreitägige Widerrufsfrist belehrt wurde.
Auf die dem freiwillig
abgegebenen Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Absichten und
Beweggründe der Bf. ist nicht einzugehen. Es ist weder bei der Abgabe der
Willenserklärung noch im Rechtsmittelverfahren Sache der Behörde, das
Motiv der Bf. hinsichtlich des Verzichts der Einbringung eines Rechtsmittels
gegen das Erkenntnis zu erforschen.
Nach den
Aussagen der Schriftführerin konnte die Bf. der Verhandlung ohne
Schwierigkeiten folgen. Es ergeben sich daher auch keine Anhaltspunkte, dass die
Bf. bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts einem Irrtum oder Zwang unterlegen
wäre. Sie wurde über das dreitägige Widerrufsrecht belehrt,
sodass sie auch nach der Verhandlung unbeeinflusst und in Ruhe drei Tage
darüber nachdenken konnte, ob sie gegen das Erkenntnis eine Berufung
einbringen will.
Zum Vorbringen,
der Bf. sei nicht einmal eine Niederschrift über die Verhandlung ausgefolgt
worden, ist auf § 135 Abs. 3 2. Satz zu verweisen, wonach
der Beschuldigten auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der
mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen eine Ausfertigung der
Niederschrift auszufolgen ist. Ein derartiges Verlangen hat die Bf. nicht
gestellt. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz war daher nicht
verpflichtet, der Bf. eine Ausfertigung der Niederschrift vom 17. Mai 2006
auszufolgen. Abgesehen davon, dass die Ausfertigung einer Niederschrift nichts
an der Tatsache der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes geändert hätte,
steht es der Beschuldigten bzw. ihrem Vertreter in jeder Lage des Verfahrens
frei, Akteneinsicht zu nehmen (siehe § 79 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 137 lit. e FinStrG hat das
Erkenntnis u.a. eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß
§ 140
Abs. 1 FinStrG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob das Erkenntnis
noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist. ...
Jedes Erkenntnis hat somit eine
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung ist eine
grundsätzliche Belehrung über die Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen,
kann aber nicht kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren oder
versagen. Ein Rechtsmittel, das nicht zulässig ist, kann daher nicht durch
die Rechtsmittelbelehrung als eingeräumt gelten.
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen hat daher auch ein Erkenntnis, gegen das ein Rechtsmittelverzicht
erklärt wurde eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, andernfalls nach
§ 140 Abs. 2 FinStrG die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt
wird. Dass in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rechtsmittelverzicht hinzuweisen
wäre, findet im Gesetz keine Deckung.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass Zweifel an der Richtigkeit der über die
Rechtsmittelverzichtserklärung aufgenommenen Niederschrift nicht bestehen
und keine Hinweise vorliegen, dass die Bf. am 17. Mai 2006
verhandlungsunfähig war oder den Rechtsmittelverzicht unter Zwang oder
Irrtum erklärt hat. Der Verzicht ist daher rechtsgültig und die Bf.
muss ihn gegen sich gelten lassen.
Da die Bf. somit rechtswirksam
den Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis zu
Protokoll gegeben und diesen nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen hat, war
die beim Finanzamt am 30. Juni 2006 eingelangte Berufung als
unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 140 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 140 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-G/06
- Stammnummer
- 26669
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF