…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1…
…2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UstG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart…
…Organ des Finanzamtes Wien 3/11 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Belange der Fa. F-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Dezember 2001 in Höhe von €…
…2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart…
…2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart…
…im Betriebsprüfungsbericht vom 6.Juli 2004. Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen bestehe der Verdacht, dass der Bf als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der BJ-GmbH und der BJ-KEG durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die im Spruch genannten Vorauszahlungsbeträge verkürzt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei darauf…
…GP habe die solcherart seiner Person zuzurechnenden Einnahmen gegenüber dem Fiskus verheimlicht, jedenfalls aber bei steuerlicher Anerkennung der Firmenkonstruktionen als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen derselben eben Einnahmen dieser Firmen gegenüber dem Fiskus verheimlicht, jedenfalls aber beispielsweise die ihm - siehe oben - persönlich zugeflossenen Provisionen nicht…
…zu klären sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Bf. als tatsächlich Wahrnehmender beider Unternehmen durch fingierte Betriebsausgaben und Aufwendungen sich selbst bereichere. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Juni 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde…
…Kommanditist, ***Komm***, festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer erzielten und deren und seine eigenen abgabenrechtlichen Belange auch tatsächlich Wahrnehmender zu nachgenannten Zeiten für nachgenannte Veranlagungszeiträume im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamt ***F*** unter Verletzung nachgenannter abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich der Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Jahresumsatzsteuererklärungen…
…des Transportunternehmens seines Sohnes C.V. zu den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fälligkeitstagen sämtliche Geschäfte des Unternehmens geführt und somit auch für die Meldung und Entrichtung der hier gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben als tatsächlich Wahrnehmender verantwortlich war. Nachdem sich der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem…
…2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart…
…ist tatsächlich für jeden einzelnen von ihnen sowohl in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht der Nachweis einer Tatbegehung zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten der Beschuldigten beachtlich. 3. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen…
…die Annahme genügender Verdachtsgründe nicht aus. Es wird im weiteren Untersuchungsverfahren festzustellen sein, ob der Bf. tatsächlich als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der N-GmbH anzusehen ist und, sollte dies zutreffen, ob ihm ein qualifiziert vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Dazu bedarf es jedoch geeigneter Ermittlungen…
…hat (vgl. AS 58 des Strafaktes). Damit ist jedoch nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich entgegen seiner Darstellung tatsächlich (als faktisch Wahrnehmender) um die abgabenrechtlichen Belange der GesbR gekümmert hat. Dass C. S. diese Pflichten ebenfalls nicht wahrgenommen hat und dafür auch rechtskräftig bestraft wurde, ändert…
…insofern widerlegen, weil C. seit Beginn des Unternehmens alleine für das Rechnungswesen zuständig und verantwortlich gewesen sein würde - tatsächlich als faktisch Wahrnehmender agiert hätte - und daher ohne weiteres die erforderlichen Vorkehrungen hätte treffen können. Außerdem seien die Geschäftsführer dann beim Durcharbeiten der Aufstellungen bzw. Auflistungen…
…keine Chance gehabt, rechtzeitig die fehlende Belastungsbuchung für Juni 2003 am Finanzamtskonto zu erkennen. Natürlich sei der Beschuldigte Kontoinhaber der Bankkonten gewesen. Tatsächlich habe er aber nie betriebliche Geldüberweisungen bei der Bank veranlasst. Die Tatsache, dass er wegen derartiger Angelegenheiten schon einmal belangt worden war…
…für diesen Voranmeldungszeitraum tatsächlich errechneten Zahllast in Höhe von € 15.567,22. Im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt nochmals ausführlich erörtert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (bzw. an deren Stelle die Wahrnehmenden ihrer steuerlichen…
…FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Steuerberater falsche Voranmeldungen erstellt oder falsche Zahllasten ausgerechnet hätte. Es sind allerdings Zahlungen an das Finanzamt erfolgt, die mit den tatsächlich errechneten Beträgen nicht ident waren, was man nachträglich bei den Jahreserklärungen als Restschuld wieder korrigiert hat. Da diese Vorgangsweise…
…1. R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in den Jahren 2001 und 2002 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der RM GmbH vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz…