Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0055-L/07
Ehegattin als tatsächlich Verantwortliche für die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben eines Motorhändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0055-L/07vom 10.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Werner Loibl als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen WA, vertreten durch Dr. Wolfgang
Kellermair,Wirtschaftstreuhänder, Simonystraße 44, 4600 Wels,
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufungen des
Beschuldigten vom 13. April 2007 und des Amtsbeauftragten vom
21. März 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III
beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 09. Februar 2007, StrNr.
054/2005/00032-001, nach der am 10. März 2009 in Anwesenheit der
Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten
nichtöffentlichen Sitzung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die erstinstanzliche
Entscheidung betreffend seine Person dahingehend abgeändert,
dass das gegen ihn beim Finanzamt Grieskirchen Wels unter
der StrNr. 054/2005/00032-001 wegen des Verdachtes, er habe
im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
1. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis Dezember 2003 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 18.727,32 gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und
2. betreffend die Monate Juni, August bis Dezember 2004
eine vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt
€ 15.047,53 und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen, anhängige
Finanzstrafverfahren in Zweifel zu seinen Gunsten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
II. Die Berufung
des Amtsbeauftragten wird hingegen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster
Instanz ist der Berufungswerber WA als Erstbeschuldigter schuldig erkannt
worden, weil er im Sprengel des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Steuerpflichtiger vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt
€ 18.727,32 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe, sowie
2. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen für die Monate Juni, August bis Dezember 2004 in
Höhe von insgesamt € 15.047,53 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe,
weshalb er
zu 1. Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und
zu 2.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG [ergänze: und § 49 Abs. 2 FinStrG] iVm.
§ 21 Abs. 1 FinStrG wurde daher über ihn eine Geldstrafe in
der Höhe von € 9.000,00 und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.
Auch wurden ihm pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in
Höhe von € 363,00 auferlegt.
Ein wegen gleichartiger
Verfehlungen auch gegen seine Ehegattin MA als Zweitbeschuldigte eingeleitetes
Finanzstrafverfahren wurde durch den Erstsenat hingegen eingestellt.
Seiner Entscheidung legte der
Erstsenat folgende Feststellungen zu Grunde:
Der am TT. April 1946
geborene WA habe einen KFZ-, Motorrad- und Zubehörhandel betrieben. Derzeit
sei er arbeitslos und beziehe eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in
Höhe von knapp € 800,00; WA sei finanzstrafrechtlich
unbescholten.
Die am TT. Juli 1948
geborene MA befinde sich nunmehr bereits in Pension.
WA und MA wären
verheiratet gewesen, lebten seit dem Jahre 2001 getrennt und wurden 2005
geschieden. Grund für die Scheidung sei der Umstand gewesen, dass WA eine
um zehn Jahre jüngere Lebenspartnerin gefunden habe.
Die Arbeitsaufteilung im
Unternehmen des Beschuldigten wäre so gewesen, dass sich MA um die
Buchhaltung gekümmert habe, die Abgabenerklärungen unterschriftsreif
erstellte und diese, so auch die Umsatzsteuervoranmeldungen, von WA unterfertigt
worden wären.
Nach Unterfertigung dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden die Banküberweisungen getätigt,
wobei über das Firmenkonto beide Beschuldigte verfügungsberechtigt
gewesen wären.
Die finanzielle Situation
wäre beiden Beschuldigten bei gleichem Informationsstand immer bekannt
gewesen, Finanzprobleme wären besprochen worden, jedoch wäre WA immer
bestrebt gewesen, von zu lösenden wirtschaftlichen Problemen fern gehalten
zu werden.
Diese vorhin geschilderte
Aufgabenteilung zwischen den Beschuldigten sei bis zum Jahre 2001 aktuell
gewesen.
In diesem Jahr sei es zu einer
Auseinandersetzung gekommen, weil WA eine neue Lebenspartnerin gefunden
hätte. MA habe darauf reagiert, indem sie WA aus der Ehewohnung gewiesen
hätte. 2005 sei die Ehe geschieden worden.
Jedenfalls wäre WA ab dem
Augenblick, wo er aus der Ehewohnung gewiesen worden sei, klar gewesen, dass die
bisherige Aufgabenteilung nicht mehr aktuell sein werde, sodass ab dem Jahr 2001
die Verantwortlichkeit der MA für die steuerlichen Agenden erloschen
gewesen wäre, wenn es auch vorerst WA nicht wahrhaben wollte. Ihm wäre
bekannt gewesen, dass MA keine Verantwortung mehr hatte, weshalb er andere
Personen als Buchhaltungskräfte beschäftigte.
WA habe als Steuerpflichtiger,
der zu Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet war,
für die Monate Jänner bis Dezember 2003 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch die Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben, obwohl ihm die Verpflichtung hiefür bekannt gewesen sei.
Der Beschuldigte habe dadurch,
dass er es unterließ, Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des
§ 21 UStG abzugeben, es ernstlich für möglich gehalten und
sich damit abgefunden, dass er die Verpflichtung verletzt und habe - unter
Verletzung der Verpflichtung - gewusst, dass er durch die Nichtentrichtung der
fälligen Vorauszahlungen Abgabenverkürzungen bewirke.
Ebenso habe der Beschuldigte
die obgenannten Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei sein Handeln von dem
Vorsatz getragen gewesen wäre, diese Selbstbemessungsabgaben auch nicht
innerhalb der fünftägigen Nachfrist zu entrichten.
Ein bedingt vorsätzliches
Handeln der MA sei nicht beweisbar, sie hätte in den Jahren 2003 und 2004
im Betrieb des WA keine Verantwortung mehr gehabt. Sie wäre nicht mehr die
steuerlich Verantwortlich des Unternehmens gewesen.
In seiner Beweiswürdigung
führt der Erstsenat aus, dass die leugnende Verantwortung des WA widerlegt
sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass jeder der beiden Ehegatten die
Fähigkeiten ausübte, die er gehabt habe. WA war der Kaufmann, MA
führte die Buchhaltung. Die Steuererklärungen seien einzig und allein
von WA unterschrieben worden, auch die Umsatzsteuervoranmeldungen, sodass WA
ständig aktuell informiert gewesen wäre. Der Hinweis, er habe sich
nicht ausgekannt, sei ein Versuch mit untauglichen Mitteln, sich der
Verantwortung zu entziehen. Bereits im Jahre 1998 sei eine hohe
Umsatzsteuerrestschuld ausgewiesen worden, sodass spätestens mit diesem
Zeitpunkt dem WA klar gewesen wäre, dass entweder nicht alle Umsätze
erklärt wurden oder die Vorsteuern zu hoch angesetzt worden wären.
Dabei wäre die Umsatzsteuerrestschuld etwa gleich hoch gewesen wie das
Vorsoll.
Der Hinweis der MA, sie habe
sich nicht getraut, WA alles zu erzählen, weil er sonst mit Selbstmord
gedroht habe, sei der Beweis dafür, dass WA alles gewusst habe, jedoch sich
der Verantwortung entziehen habe wollen. Dieses Entziehen der Verantwortlichkeit
sei darin ersichtlich, dass er Zugang zum Firmenkonto gehabt habe und
regelmäßig alle Steuererklärungen selbst unterschrieben habe,
sodass auch ihm mit Pflichtschulausbildung die Situation klar vor Augen
geführt werden hätte können.
Gleiches gelte auch für
die Lohnabgaben.
WA habe daher die obgenannten
Finanzvergehen zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des WA,
als erschwerend den langen Tatzeitraum mit Tatwiederholung.
Gegen dieses Erkenntnis haben
sowohl der Bestrafte als auch der Amtsbeauftragte berufen.
In seiner Berufungsschrift
führt WA aus, dass laut Verrechnungskonto des Finanzamtes lediglich die
Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2003 nicht gebucht worden sei und alle
anderen Voranmeldungen ordnungsgemäß erfasst worden wären.
Wenngleich dadurch der Betrag der Umsatzsteuerrestschuld für 2003 nicht
niedriger werde, könne jedoch sehr wohl daraus eine Aussage über den
Grad des Verschuldens abgeleitet werden.
Wenn der Spruchsenat
ausführe, dass ihm nach einer Verweisung aus der gemeinsamen Ehewohnung
klar sein hätte müssen, dass die bis dahin vereinbarte Aufgabenteilung
nicht mehr aktuell sein könne, wäre anzumerken, dass sich - wie so
häufig - die Lebensgemeinschaft auseinander gelebt habe. Es habe in der Ehe
zusehens mehr Zerrüttung gegeben und erst im Laufe dieses Auseinanderlebens
habe er eine neue Lebenspartnerin gefunden. Das Eingehen einer neuen
Lebenspartnerschaft sei nicht ein Abservieren der bisherigen Ehegattin, sondern
eine Neuorientierung der privaten Verhältnisse, die in vernünftigen
Überlegungen und Absprachen der beiden noch - Ehegatten - fußten.
Auch in der Zeit nach seiner Trennung von MA sei er nicht sofort mit seiner
neuen Lebenspartnerin zusammengezogen, es habe viele Monate gedauert, bis dieser
Schritt vollzogen worden sei.
Tatsache sei jedenfalls, dass
sich MA bei der Trennung bereit erklärt habe, die kaufmännischen
Angelegenheiten weiter zu führen. Unrichtig sei, dass sich WA um eine neue
Buchhaltungskraft bemüht habe.
Im Jahre 2003 sei MA noch
ganzjährig im Betrieb gewesen und habe sich weiterhin um die
kaufmännischen Angelegenheiten gekümmert.
Dazu müsse man wissen,
dass ursprünglich Frau MA die treibende Kraft gewesen wäre, den
Betrieb überhaupt zu gründen. Schon damals sei es sie gewesen, die
sich um alle kaufmännischen Agenden kümmerte. WA tat, was er konnte,
er betreute die Mechaniker-Werkstätte und eignete sich nach und nach
Fähigkeiten im Bereich Verkauf an. Niemals habe er den klassisch
kaufmännischen Bereich abgedeckt. Er sei Mechaniker mit Gesellenbrief. MA
habe die Buchhaltung und die Lohnverrechnung, alle Banküberweisungen
gemacht, auch erledigte ausschließlich sie Bankbesprechungen und
Bilanzbesprechungen.
Die Ausführungen im
Erkenntnis, WA sei der Kaufmann im Betrieb gewesen, sei eine völlig falsche
Interpretation durch den Erstsenat. Dies ergebe sich auch aus der Vernehmung der
MA, wenn sie sinngemäß erklärte, WA habe es nicht einmal
geschafft, sich Geld vom Bankomat zu holen. Das allein zeige die Unbeholfenheit
des WA in allen kaufmännischen und sonstigen Geldangelegenheiten.
Selbst bei Bankbesprechungen,
bei denen es fast immer um die Zukunft des Betriebes ging und bei denen die
Lanzen und die finanzielle Situation des Betriebes und ein möglicher
Weiterbetrieb durchbesprochen wurden, sei WA nie zugegen gewesen. Er hätte
das auch nervlich niemals durchgestanden. Selbst bei Besprechungen, als es um
den Verkauf des Betriebes und die Gründung einer Auffanggesellschaft durch
die Tochter gegangen wäre, sei WA nur am Rande und nur als Zuhörer
dabei gewesen und auch das nur deshalb, weil diese Besprechungen in seinem
Geschäftslokal durchgeführt wurden.
Der Beschuldigte sei zutiefst
überrascht und geradezu schockiert gewesen, als sich bei der Stellung der
Bilanz 2003 und der Umsatzsteuererklärung 2003 herausgestellt habe, dass
sich wegen der fehlenden Meldung einer Umsatzsteuervoranmeldung ein so hoher
Restschuldbetrag ergeben habe.
Die Aussage von MA, ihr
Ehegatte habe mit Selbstmord gedroht, wenn ihm Frau MA alles erzählt
hätte, sei keineswegs ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte alles
gewusst hätte und sich seiner Verantwortung entziehen wollte. Es sei
lediglich ein Beweis dafür, dass er eben nicht über alles informiert
war, weil er eben psychisch äußerst labil und nervlich so stark
angegriffen gewesen wäre.
Diese Darstellung durch MA
bestätige sich in der Beschwerdeentscheidung (betreffend den
Einleitungsbescheid), wonach WA an krankheitswerten Beeinträchtigungen
seiner Psyche leide und gelitten habe. Das ihm vorgeworfene Entziehen aus der
Verantwortung sei eine logische Reaktion auf eine psychisch nicht
erträgliche Situation aufgrund seiner krankhaften nervlichen und
psychischen Beeinträchtigung und eben nicht ein mutwilliges Fortstehlen aus
seiner Verantwortung gewesen.
Ein starkes Indiz dafür
wäre das für arbeitsrechtliche Fragen kürzlich gemachte Gutachten
der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Arbeitspsychologie und
Berufskunde der klinischen Psychologin Mag. UR, worin festgehalten werde,
dass WA durch psychische und nervliche Beeinträchtigung stark verminderte
Belastungsgrenzen aufweise.
Das weitere Argument des
Spruchsenates, auch 1998 wäre eine hohe Umsatzsteuerrestschuld ausgewiesen
worden und daher hätte WA klar sein müssen, dass nicht alle
Umsätze erklärt worden und Vorsteuern zu hoch angesetzt wurden, gehe
völlig am jetzigen Sachverhalt vorbei.
Sicherlich sei dem
Beschuldigten klar, dass 1998 diese dargelegten Umstände gegeben sein
mussten. Es sei ihm auch bereits nach der Stellung der Abgabenerklärungen
für 2003 klar gewesen, dass irgendetwas falsch gelaufen sein musste, denn
sonst hätte es diese hohe Restschuld nicht gegeben. Aber zu diesem
Zeitpunkt bei Erstellung der Jahreserklärung sei es eben schon zu spät
gewesen, den passierten Fehler zu korrigieren.
Die richtige Fragestellung
hätte sinnvollerweise sein müssen, ob es ihm während des Jahres
auffallen hätte müssen, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung am
Finanzamtskonto, aus welchen Gründen auch immer, nicht belastend verbucht
worden sei. Der Beschuldigte als bloß unterzeichnende Person, der
ansonsten immer nur die Werkstätte und den Verkauft machte und der sich
auch nie um finanzielle Angelegenheiten (weder Finanzamt noch Bank)
gekümmert habe und zu kümmern hatte und der logischerweise auch keine
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes studierte, habe gar keine Chance gehabt,
rechtzeitig die fehlende Belastungsbuchung für Juni 2003 am Finanzamtskonto
zu erkennen.
Natürlich sei der
Beschuldigte Kontoinhaber der Bankkonten gewesen. Tatsächlich habe er aber
nie betriebliche Geldüberweisungen bei der Bank veranlasst.
Die Tatsache, dass er wegen
derartiger Angelegenheiten schon einmal belangt worden war, war auch nie zu ihm
durchgedrungen. Alle kaufmännischen Angelegenheiten und auch alle
Angelegenheiten mit dem Steuerberater habe immer seine Frau erledigt.
Zum Beweis der Darstellung,
dass WA mit seiner Ex-Ehefrau auch nach der privaten Trennung weiterhin ein
aufrechtes Arbeitsteilungsverhältnis in der oben beschriebenen Art und
Weise hatte, dass er nie an Besprechungen mit der Hausbank teilgenommen hatte
und auch niemals selbst Banküberweisungen veranlasst hatte, immer aus
kaufmännischen Fragen herausgehalten wurde und damit (auch von außen
sichtbar) nie etwas zu tun gehabt habe, MA mehrmals auch noch im Jahre 2003 und
2004 in Zahlungsangelegenheiten zumindest telefonischen Kontakt zu einem Beamten
des Finanzamtes Grieskirchen hatte, werde die zeugenschaftliche Einvernahme der
MA, seiner Tochter SH, des Direktors der ehemaligen Hausbank des Unternehmens
und des Finanzbeamten ST beantragt.
WA leide - wie schon dargelegt
- an massiven psychischen und nervlichen Störungen mit Krankheitswert, die
ihn auch daran gehindert hätten, sich im Unternehmen um kaufmännische
Belangen zu kümmern, was im Falle eines Schuldspruches strafmindernd zu
bedenken sei. Zumindest lägen Gründe vor, die einem
Schuldausschließungsgrund sehr nahe kämen.
Der Beschuldigte stünde
kurz vor seiner Pensionierung und werde nie mehr in seinem Leben unternehmerisch
tätig sein, weshalb die Notwendigkeit einer Spezialprävention nicht
gegeben sei. Er sei nunmehr mittellos und erhalte derzeit ca. € 800,00
monatlich, wovon er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten muss.
Es werde daher die Einstellung
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens beantragt, in eventu möge
der Berufungssenat die angeführten Milderungsgründe bei der
Strafbemessung berücksichtigen.
In seiner Berufung gegen die
Strafhöhe führt der Amtsbeauftragte aus, dass die
Milderungsgründe zu sehr, die Erschwerungsgründe aber zu wenig
Beachtung gefunden hätten. Überhaupt nicht als erschwerend gewertet
sei ein Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen [gemeint wohl, wenngleich
aktenwidrig: die Mehrzahl der deliktischen Angriffe] gewertet worden. Sowohl die
Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien daher angemessen zu
erhöhen.
Das von der Verteidigung
angekündigte arbeitspsychologische und berufskundliche
Sachverständigengutachten wurde nachgereicht. Aus diesem ergibt sich eine
durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei
reduzierter psychophysiologischer Belastbarkeit. Ihm seien die bisherigen
Aufgaben und Tätigkeiten eines KFZ-Werkstättenleiters und
Verkäufers aufgrund des eingeschränkten medizinischen und
arbeitspsychologischen Leistungskalküls nicht möglich. Psychisch
belastender Kundenkontakt sowie Tätigkeiten mit Erfolgsdruck seien
auszuschließen. Nur Arbeiten mit einer leichten geistigen Beanspruchung
seien möglich, sodass Führungsaufgaben nicht möglich seien. Im
Hinblick auf Führungsaufgaben, Kundenkontakt und Aufgaben mit Erfolgsdruck
sei aus berufskundlicher Sicht keine Einsetzbarkeit und Verweisbarkeit gegeben,
um den Betrieb weiterführen zu können.
Über durch den
Berufungssenat in Auftrag gegebene ergänzende Erhebungen nach
§ 99 FinStrG hinsichtlich der tatsächlichen Verantwortlichkeiten
im Unternehmen des Beschuldigten berichtete das Finanzamt Grieskirchen Wels mit
Schreiben vom 9. Oktober 2007 wie folgt:
Die Umsatzsteuerrestschuld
aufgrund der Jahressteuererklärung 2003 ist dadurch entstanden, dass
für den Monat Juni 2003 beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht worden war. In dieser Voranmeldung ist eine Zahllast in Höhe
von € 18.417,71 ausgewiesen, was den Hauptgrund für die
Nachforderung an Umsatzsteuer laut Jahreserklärung in Höhe von
€ 18.727,20 darstellt.
Weshalb die Einreichung der
Voranmeldung unterblieben war, hätte auch von der befragten MA nicht mehr
erklärt werden können.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Jahre 2003 und 2004 seien von MA erstellt worden, die auch für
die Führung der Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Die Voranmeldungen
seien von WA unterfertigt worden.
Die originalen Voranmeldungen,
die beim Finanzamt eingereicht wurden, wurden dem Berufungssenat vorgelegt.
Lediglich die Voranmeldung für März 2003 konnte auch beim Finanzamt
nicht mehr aufgefunden werden.
Die Voranmeldung für Juni
2003 wurde beim Finanzamt nicht eingereicht.
Die Umsatzsteuerzahlungen an
das Finanzamt wurden mittels Electronic Banking (ELBA) entrichtet. Diese
Überweisungen mittels ELBA hat laut den übereinstimmenden Aussagen der
Auskunftspersonen in der Regel MA durchgeführt, nur in Ausnahmefällen,
wenn diese nicht im Betrieb anwesend war, führte die Tochter SH solche
elektronischen Überweisungen durch.
MA hat in den Jahren 2003 und
2004 als Buchhalterin im Betrieb gearbeitet, die Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellt und auch die Überweisungen mittels Electronic Banking
durchgeführt. Dabei war sie in den Monaten Jänner bis Dezember 2003
durchgehend als Angestellte beschäftigt. Im Jahre 2004 war Frau MA nur mehr
vom 1. Jänner bis zum 15. Juni 2004 und in der Zeit vom
2. August bis zum 31. Oktober 2004 als Dienstnehmerin
beschäftigt und hat nur mehr für diese Zeiträume ein Gehalt
bezogen. Sie habe aber in der Niederschrift vom 3. Oktober 2007 selber
ausgesagt, dass sie auch für die Zeiträume des Jahres 2004, in denen
sie nicht mehr als Angestellte im Betrieb beschäftigt war, die Buchhaltung
geführt habe, die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und die
Überweisungen veranlasst habe.
MA hat, wie aus den Aussagen in
den getätigten Niederschriften zu entnehmen sei, den Betrieb nach
außen hin gegenüber dem Finanzamt und den Banken vertreten und in
diesem Bereich auch die Entscheidungen getroffen.
WA hat sich nur mit dem Verkauf
von Autos und Motorrädern befasst und im kaufmännischen Bereich keine
Aufgaben wahrgenommen. Dies werde auch durch die Aussagen der Auskunftspersonen
bzw. Zeugen in den Niederschriften belegt.
Befragt worden waren in diesem
Zusammenhang die Arbeitnehmer des Betriebes des Beschuldigten CK, MW, HH, SH -
diese hatten Einblick in die kaufmännische Führung des Betriebes,
sowie JB, der Direktor der Hausbank des Unternehmens, GF als ehemaliger
Steuerberater des Unternehmens, sowie die Finanzbeamtin WW und JS, und
letztendlich die geschiedene Gattin des Beschuldigten MA, wobei diese
Beweismittel neben dem Amtsbeauftragten auch bereits der Verteidigung zugekommen
sind.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw.
Wahrnehmende deren steuerliche Interessen die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gem. Abs. 2
leg.cit. beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hat ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen
Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei
ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die
nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu
Unrecht geltend gemacht worden sind. (§ 33 Abs. 3 lit. d
leg.cit.).
Gemäß
§ 79 Abs.
1 EStG 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen
Wahrnehmenden aufgetragen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In
gleicher Weise sind die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs. 1
Familienlastenausgleichgesetz 1967 und die Zuschläge zu diesen
gemäß
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm.
§ 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz 1967 zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt
aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde.
Als unmittelbare Täter von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommen auch
diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher
Verpflichtung die abgaberechtlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen bzw.
des Unternehmers wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß
faktisch wahrnehmen.
Ein derartiger Wahrnehmender
der steuerlichen Interessen kann den Abgabepflichtigen voll und ganz
substituieren (vergleiche schon OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Zur rechtlichen
Figur des Wahrnehmenden siehe für viele
Reger/Hacker/Kneidinger, das
Finanzstrafgesetz I³ Rz. 4 zu § 49 bzw. Rz. 5 zu § 33
FinStrG.Selbstredend wäre es auch
möglich, dass sich in einem konkreten Fall der Abgabepflichtige und ein
oder mehrere Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten zur Gänze oder in einzelnen Aufgabenbereichen
teilen.
Bedingt vorsätzlich
handelt in diesem Zusammenhang nach § 8Abs. 1 FinStrG derjenige, der
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht,
wobei es genügt, dass der Täter (der Steuerpflichtige oder ein
Wahrnehmender seiner Interessen) diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung
der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf
die Sache nicht zum Nachteil eines Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens haben solcherart die Finanzstrafbehörden nicht nur
hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis
zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zu Gunsten des
Beschuldigten beachtlich.
Gem. § 136 FinStrG
ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn
die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat - im Zweifel zu seinen Gunsten - nicht
erwiesen werden kann.
Im konkreten
Fall lassen nun die ergänzenden Erhebungen durchaus die Möglichkeit
offen, dass der Beschuldigte - entgegen der Annahme des Erstsenates - sich nicht
mit der Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben auseinandergesetzt hat.
Wenngleich eine Absprache der
im Unternehmen beschäftigt gewesenen Personen und der befragten Tochter und
der geschiedenen Gattin zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszuschließen
ist, zeichnet das Gesamtbild der verfügbaren Beweismittel den Beschuldigten
als eine Person, welche hinsichtlich der Entscheidungsprozesse über die
unternehmerischen Geldflüsse wenig Dominanz zugekommen ist.
Möglich ist es, dass er
die Entscheidung, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt getätigt werden
sollten, tatsächlich seiner geschiedenen Gattin MA überlassen hat,
welche auch nach der Scheidung noch die Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitet,
die diesbezüglichen Zahllasten und die Lohnabgaben errechnet und auch
hauptsächlich selbst mit Electronic Banking an das Finanzamt
überweisen hat lassen.
Möglich ist es, dass WA
daher zu den Fälligkeitszeitpunkten der strafrelevanten
Selbstbemessungsabgaben über deren Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr nicht
in Kenntnis gesetzt worden ist.
Für den Beschuldigten
spricht in diesem Zusammenhang auch, dass der in Bezug auf die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 ihm zum Vorwurf
gemachte Verkürzungsbetrag von € 18.727,32 sich tatsächlich
hauptsächlich aus der Nichtentrichtung der Zahllast für den Juni 2003
ergeben hat und der verbleibende Restbetrag, aufgeteilt auf die übrigen elf
Voranmeldungszeiträume, sich als eher unauffällig erweist, zumal
betreffend die restlichen Voranmeldungszeiträume entsprechende
Entrichtungen erfolgt waren.
Im Zweifel zu seinen Gunsten
war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß
§§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens
vorzugehen.
Der
Amtsbeauftragte ist mit seinem Berufungsbegehren auf Erhöhung der Strafe
auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Hinweis
Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
am 10. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
KFZ-HändlerMotorradhändlerAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitNichtentrichtungNichtabfuhrWahrnehmenderBeweisbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-L/07
- Stammnummer
- 40236
- Gültig
- 10.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF